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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1983, Az.: VI ZR 67/81

Tod durch einen Verkehrsunfall; Erstattung einer Witwenrente; Fehlerhafte Berechnung eines Unterhaltsschadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
VI ZR 67/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 08.01.1981

Fundstellen

  • MDR 1983, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1984, 305 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1983, 2315-2317 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B. Versicherungskammer, B. Versicherungsverband, M.,

Prozessgegner

Landesversicherungsanstalt O. und Mi.,
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe, wenn diese neben ihrem getöteten Ehemann zum Familienbarunterhalt (hier: mit Renteneinkünften) beigetragen hat.

  2. b)

    Haftet der Schädiger der Witwe für deren Unterhaltsschaden infolge Tötung ihres Ehemanns nur auf eine Quote, so ist der Umstand, daß die Witwe die zu Lebzeiten ihres Ehemanns dem Familienunterhalt zugeführten Renteneinkünfte nunmehr allein zur Verfügung hat, zugunsten des Schädigers schadensmindernd nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil ... übersteigt.

  3. c)

    Zum Übergang der Ersatzforderung der Witwe auf den Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall, wenn die an sie gezahlte Witwenrente für ihn keine Mehrbelastung bedeutet (BGHZ 70, 67) und die Witwenrente nur bei Berücksichtigung der Unterhaltsersparnis der Witwe deren Unterhaltsschaden deckt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. Januar 1981 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Insoweit wird es dahin abgeändert:

    Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 3.120,47 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13. Juni 1980 zu bezahlen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Am 7. Juni 1977 wurde der bei der klagenden LVA rentenversicherte Sch. bei einem Verkehrsunfall getötet. Sch. bezog bis zu seinem Tod von der Klägerin ein Altersruhegeld von monatlich 1.296,50 DM, das sich ab 1. Januar 1979 auf monatlich 1.354,60 DM erhöht hätte. Daneben erhielt er eine Zusatzrente aus einer Zusatzversorgungskasse von monatlich 346,00 DM, die ab 1. März 1.978.361,60 DM betragen hätte. Die Klägerin hat der Witwe Witwenrente von monatlich 1.282,50 DM seit dem 1. Juli 1977 und von monatlich 769,50 DM seit dem 1. Oktober 1977 zu zahlen. Daneben bezieht die Witwe aus eigener Rentenversicherung ein Altersruhegeld, das bis zum 1. Januar 1979 monatlich 468,90 DM, von diesem Zeitpunkt ab monatlich 490,00 DM betrug, und eine eigene Zusatzversorgungsrente von 408,70 DM, ab 1. Januar 1978 von 439,00 DM und ab 1. Januar 1979 von 469,20 DM.

2

Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung, die für den Schaden dem Grunde nach zu 25 % einzustehen hat, gemäß § 1542 RVO für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. April 1979 Erstattung der Witwenrente in Höhe von insgesamt 7.622,88 DM. Hierauf hat die Beklagte 1.809,15 DM gezahlt.

3

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 5.813,73 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte ist der Schadensberechnung der Klägerin entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klägerin unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Klage 5.800,05 DM zuerkannt.

4

Mit ihrer Sprungrevision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils insoweit, als sie zur Zahlung eines über 800,63 DM hinausgehenden Betrags zuzügl. Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien und von der Revision unangegriffen davon aus, daß Sch. und seine Ehefrau nach § 1360, § 1360 a Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen sind, ihr eigenes Renteneinkommen für die Haushaltskosten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten als Familienunterhalt voll zur Verfügung zu stellen, und daß nach Abzug der Haushaltskosten, die es auf monatlich 195,00 DM bemißt, von dem verfügbaren Reineinkommen der Ehefrau Sch. für ihren persönlichen Bedarf 50 v.H. zustanden.

6

Dieser Anteil an dem verfügbaren Reineinkommen zuzüglich der auch nach dem Tod von Sch. im wesentlichen unverändert gebliebenen festen Kosten des Haushalts ist nach Ansicht des Landgerichts der Unterhaltsschaden, den Frau Sch. durch den Tod ihres Ehemannes erlitten und den die beklagte Haftpflichtversicherung unstreitig zu 25 v.H. zu ersetzen hat. Nach Auffassung des Landgerichts steht dieser Ersatzanspruch der klagenden LVA infolge Übergangs nach § 1542 RVO wegen der von dieser an Frau Sch. zu erbringenden Witwenrente unverkürzt zu. In Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (abgedruckt in VersR 1978, 774) erwägt das Landgericht dazu: Abzüge von den Ersatzansprüchen wegen der von Frau Sch. nach dem Tod ihres Ehemanns weiterbezogenen Renten aus eigener Versicherung (Altersruhegeld, Zusatzversorgungsrente) seien nicht veranlaßt, da diese Einkünfte zunächst auf den durch die Haftung nicht gedeckten Unterhaltsschaden anzurechnen seien und diesen Anteil nicht überstiegen. Ebensowenig müsse sich die Klägerin ein Quotenvorrecht der geschädigten Frau Sch. entgegenhalten lassen, da diese für den infrage stehenden Zeitraum aufgrund der Zahlungen der Klägerin insgesamt besser stehe als ohne den Unfalltod ihres Ehemanns.

7

II.

Mit diesen Ausführungen hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen nur zum Teil stand.

8

1.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht in der Berechnung des Unterhaltsschadens von Frau Sch. Dieser ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit dem um die festen Haushaltskosten vermehrten Anteil, der Frau Sch. bei bestehender Ehe an den verfügbaren Bareinkünften der Familie zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse zustand, wie das Landgericht annimmt. Für den Barunterhalt der Familie hatte nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts nicht nur der Ehemann von Frau Sch. seine Renteneinkünfte, sondern auch Frau Sch. die ihrigen einzubringen. Auch sie hatte danach zu den Haushaltskosten und zu dem Geldbedarf für die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten beizutragen. Diese Eigenbeteiligung der Ehefrau an der Verpflichtung zum Familienbarunterhalt ist bei der Bemessung ihres Unterhaltsschadens zu berücksichtigen. Als Unterhalt durch den Tod ihres Ehemanns entgangen ist ihr nur der Anteil, den dieser zu den Haushaltskosten und zu ihren persönlichen Bedürfnissen zuzusteuern hatte; nicht der gesamte Aufwand für die Haushaltskosten, an denen auch sie sich zu beteiligen hatte, und nicht schlechthin ihr Anteil an den verteilbaren Familieneinkünften, den sie aus ihren Renten mitfinanzieren mußte. Anderes würde, worauf die Revision zu Recht hinweist, ganz unberücksichtigt lassen, daß der verhältnismäßig hohe Lebensstandard, auf den die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute zugeschnitten waren, erst durch eine Mitbeteiligung der Ehefrau mit ihren Einkünften ermöglicht wurde, auch wenn nach dem hier zugrundezulegenden Zuschnitt der Ehe ihre Pflicht zur Deckung dieses Bedarfs - wegen ihres größeren Anteils an der Haushaltsführung (Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 = VersR 1974, 885, 886) - nicht den Anteil ihres Ehemannes erreichte, der etwa 2/3 des Barunterhalts zu bestreiten hatte. Das muß sich in der Bemessung ihres Unterhaltsschadens widerspiegeln; sie kann vermögensmäßig nicht so gestellt werden, wie wenn ihr Ehemann für den gesamten Familienbarunterhalt dieses Zuschnitts allein hätte aufkommen müssen.

9

Das Landgericht, das die eigene Unterhaltsverpflichtung von Frau Sch. unberücksichtigt läßt, errechnet deshalb einen zu hohen Unterhaltsschaden und damit auch einen zu hohen Betrag, für den die Beklagte nach ihrer Quote von 25 v.H. einzustehen hat.

10

2.

Eine ganz andere Frage ist, auf welche Weise der Umstand, daß die Witwe durch den Tod ihres Ehemanns von ihrer eigenen Verpflichtung zur anteiligen Finanzierung des Familienunterhalts freigeworden ist, ebenfalls bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen ist. Insoweit kann es, da sich die Haushaltskosten nicht verändert haben, nur um ihren Anteil an den Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse ihres Ehemanns gehen, an denen sie sich mit 50 v.H. ihres Renteneinkommens (nach Abzug ihres Anteils von etwa 1/3 = 65,00 DM monatlich an den fixen Haushaltskosten) zu beteiligen hatte.

11

In älteren Entscheidungen hat der erkennende Senat eine derartige Entlastung der Witwe als Aktivposten in der Schadensbilanz (Senatsurteile vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 = VersR 1957, 128, 129; vom 30. Juni 1959 - VI ZR 116/58 = VersR 1959, 854, 856; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 = VersR 1962, 1086, 1087; vom 25. September 1962 - VI ZR 98/61 = VersR 1962, 1176; vom 25. April 1967 - VI ZR 195/65 = VersR 1967, 756, 757), später unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (Senatsurteil vom 11. Februar 1969 - VI ZR 240/67 = VersR 1969, 469). Er hat aber nie einen Zweifel daran gelassen, daß eine solche Ersparnis wegen ihres inneren Zusammenhangs mit dem Unterhaltsschaden der Witwe diesen grundsätzlich mindert. Allerdings hat der Senat in Fällen, in denen die Witwe die durch Beendigung der Ehe freiwerdende Arbeitskraft nunmehr für eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen konnte, ihr grundsätzlich das Recht zugebilligt, die dadurch erzielbaren Einkünfte zunächst mit dem von der Haftung des Schädigers nicht gedeckten Teil ihres Unterhaltsschadens zu verrechnen, wenn der Schädiger ihr nur auf eine Quote haftet, so daß diese Einkünfte nur insoweit zu einer Minderung ihres Ersatzanspruchs führen, als sie den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigen (BGHZ 16, 265, 275; Senatsurteile vom 19. Juni 1962 - VI ZR 146/61 = VersR 1962, 1063; vom 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 = VersR 1967, 259, 260; vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 = VersR 1976, 877, 878). Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn es wie im Streitfall um Einkünfte aus einem Altersruhegeld und einer Zusatzversorgung geht, die die Witwe infolge des Tods des Ehemanns nunmehr nicht mehr für dessen persönliche Bedürfnisse, sondern für den eigenen Lebensbedarf verwenden kann. Auch in solchen Fällen erscheint es unbillig, wenn die Witwe gehalten wäre, diese aufgrund eigener Berufstätigkeit verdienten Renten nicht zuerst zur Abdeckung des ihr verbleibenden Schadensanteils zu benutzen, sondern sie ohne Rücksicht auf diese Belastung anteilig dem Schädiger zuzuwenden, so daß sie im wirtschaftlichen Ergebnis insoweit für ihn gearbeitet hätte. Auch ihre Verpflichtung zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB verlangt das nicht.

12

Deshalb hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Anteil der Renteneinkünfte der Witwe, den diese zu Lebzeiten ihres Ehemannes zur Bestreitung von dessen persönlichen Bedürfnissen einzusetzen hatte, nicht zur Minderung ihrer Ersatzansprüche gegen die Beklagte herangezogen. Dieser beträgt 50 v.H. der um ihren Beitrag zu den festen Haushaltskosten (ca. 1/3 =65,00 DM monatlich) verminderten eigenen Renten. Er ist für den infrage stehenden Zeitraum geringer als ihr von der Haftung der Beklagten nicht gedeckter Anteil am Unterhaltsschaden, auf den nach den vorstehenden Ausführungen diese Ersparnis zunächst zu verrechnen ist.

13

3.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Übergang der Ersatzansprüche der Witwe auf die Klägerin nach § 1542 RVO in voller Höhe bejaht. Zwar steht, wenn wie hier die unfallbedingt zu erbringenden Versicherungsleistungen für den Sozialversicherungsträger keine Mehrbelastung bedeuten, diesem ein Quotenvorrecht vor dem Unfallgeschädigten nicht zu (BGHZ 70, 67). Die Frage nach dem Quotenvorrecht stellt sich aber im Streitfall nicht; um dieses geht es nur, wenn die Leistungen des Sozialversicherungsträgers nicht ausreichen, um den Schaden des Versicherten zu decken. Zwar übersteigt die Witwenrente für den infrage stehenden Zeitraum den Unterhaltsschaden der Witwe durchweg nur dann, wenn diese sich auf ihren Schaden den durch Freiwerden von ihrer Unterhaltspflicht ersparten Anteil ihrer Einkünfte aus ihrer eigenen Rentenversicherung anrechnen lassen muß. Das trifft aber nach den vorstehenden Ausführungen zu. Daß die Klägerin für den Forderungsübergang ihr diese Ersparnis entgegenhalten kann, ist kein Widerspruch dazu, daß der Beklagten für ihre Ersatzverpflichtung solche Anrechnung versagt ist. Dort geht es um die Verhinderung einer unbilligen Begünstigung des Schädigers auf Kosten des Geschädigten, die durch eine Verkürzung ihres Ersatzanspruchs schlechter stehen würde als zu Lebzeiten ihres Ehemanns. Hier dagegen würde sich die Witwe durch den Tod ihres Ehemanns besser stellen, wenn sie ungeachtet der Zuwächse an Witwenrente und ihrer Ersparnis an Unterhaltszuwendungen aus der eigenen Rentenversicherung, die zusammen ihre Einbußen bereits ausgleichen, ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger behalten würde. Solchen Vorteil des Geschädigten aus dem Schadensereignis zu vermeiden ist Sinn und Zweck des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO.

14

4.

Nach den vom Landgericht zugrunde gelegten Zahlen ergibt sich danach richtig folgende Schadensberechnung:

1.7. - 31.12.1977 = 6 × 221,55 = 1.329,30 DM
1.Mutmaßliches Einkommen des Ehemannes1.642,50 DM
2.Einkünfte der Ehefrau aus eigener Rentenversicherung877,60 DM
3.Familieneinkommen (Nr. 1+2)2.520,10 DM
4.Feste Haushaltskosten195,00 DM
5.verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3 ./. 4)2.325,10 DM
6.Anteil der Ehefrau hieran (50 v.H. von Nr. 5)1.162,55 DM
7.In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v.H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten = 65,00 DM verminderten Nr. 2)406,30 DM
8.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6 ./. 7)756,25 DM
9.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu den festen Haushaltskosten130,00 DM
10.Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemanns (Nr. 8+9)886,25 DM
11.Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v.H. von Nr. 10)221,55 DM
12.Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemanns (Berechnung wie Nr. 7)406,30 DM
15

Da die Witwenrente (von zunächst 1.282,50 DM, ab 01.10.1977 von 769,50 DM) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Klägerin über.

1.1. - 28.02.1978 = 2 × 221,55 = 442,10 DM
1.Mutmaßliches Einkommen des Ehemannes1.642,50 DM
2.Einkünfte der Ehefrau907,90 DM
3.Familieneinkommen (Nr. 1+2)2.550,40 DM
4.Feste Haushaltskosten195,00 DM
5.Verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3 ./. 4)2.355,40 DM
6.Anteil der Ehefrau hieran (50 v.H. von Nr. 5)1.177,70 DM
7.In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v.H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten = 65,00 DM verminderten Nr. 2)421,45 DM
8.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6 ./. 7)756,25 DM
9.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu den festen Haushaltskosten130,00 DM
10.Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemanns (Nr. 8+9)886,25 DM
11.Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v.H. von Nr. 10)221,55 DM
12.Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemanns (Berechnung wie Nr. 7)421,45 DM
16

Da die Witwenrente (769,50 DM) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Klägerin über.

1.3. - 31.12.1978 = 10 × 223,51 = 2.235,10 DM
1.Mutmaßliches Einkommen des Ehemannes1.658,10 DM
2.Einkünfte der Ehefrau907,90 DM
3.Familieneinkommen (Nr. 2 + 3)2.566,00 DM
4.Feste Haushaltskosten195,00 DM
5.Verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3 ./. 4)2.371,00 DM
6.Anteil der Ehefrau hieran (50 v.H. von Nr. 5)1.185,50 DM
7.In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v.H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten - 65,00 DM verminderten Nr. 2)421,45 DM
8.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6 ./. 7)764,05 DM
9.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu den festen Haushaltskosten130,00 DM
10.Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemanns (Nr. 8+9)894,05 DM
11.Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v.H. von Nr. 10)223,51 DM
12.Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemanns (Berechnung wie Nr. 7)421,45 DM
17

Da die Witwenrente (769,50) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Klägerin über.

1.1. - 30.04.1979 = 4 × 230,78 = 923,12 DM
1.Mutmaßliches Einkommen des Ehemanns1.716,20 DM
2.Einkünfte der Ehefrau959,20 DM
3.Familieneinkommen (Nr. 1 + 2)2.675,40 DM
4.Feste Haushaltskosten195,00 DM
5.Verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3 ./. 4)2.480,40 DM
6.Anteil der Ehefrau hieran (50 v.H. von Nr. 5)1.240,20 DM
7.In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v.H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten = 65,00 DM verminderten Nr. 2)447,10 DM
8.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6 ./. 7)793,10 DM
9.Entgangener Beitrag des Ehemanns zu den festen Haushaltskosten130,00 DM
10.Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemanns (Nr. 8+9)923,10 DM
11.Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v.H. von Nr. 10)230,78 DM
12.Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemanns (Berechnung wie Nr. 7)447,10 DM
18

Da die Witwenrente (769,50) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Klägerin über. Mithin übergegangene Ersatzansprüche auf die Klägerin:

1.7. - 31.12.19771.329,30 DM
1.1. - 28.02.1978442,10 DM
1.3. - 31.12.19782.235,10 DM
1.1. - 30.04.1979923,12 DM
insgesamt:4.929,62 DM
abzüglich vorprozessual bezahlter1.809,15 DM
verbleiben3.120,47 DM
19

Daraus ergibt sich, daß die Ersatzforderung der. Klägerin nicht 5.800,15 DM, sondern nur 3.120,47 DM beträgt. Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Dr. Hiddemann
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
RiBGH Dr. Lepa befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. Hiddemann