Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1967, Az.: VI ZR 195/65
Schadensberechnung bei Verlust von Unterhaltsansprüchen durch den Unfalltod eines Ehemannes; Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei der Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemanns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 195/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.10.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 992 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 664 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn eine Ehefrau neben ihrer Arbeit im Haushalt erwerbstätig ist, ohne dazu verpflichtet zu sein, muß sie aus ihrem Arbeitseinkommen einen entsprechenden Beitrag zum Familienunterhalt leisten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin ist am 5. Dezember 1962 durch das alleinige Verschulden des Beklagten bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Er war als kaufmännischer Angestellter bei der Weberei W. P. in W. beschäftigt, bei der er monatlich 633,67 DM verdiente. Die Klägerin war seit Juni 1961 mit ihm verheiratet. Sie ging während der Ehe weiter ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte nach und ist auch jetzt noch berufstätig. Aus der Angestelltenversicherung ihres Mannes erhält sie nur eine geringe Rente (anfangs 54,80 DM, zuletzt 64,80 DM).
Die Klägerin hat von dem Beklagten Ersatz ihres Unterhaltsschadens verlangt. Sie hat behauptet. Die Firma P. sei sehr daran interessiert gewesen, den Ehemann der Klägerin wegen seiner überdurchschnittlichen beruflichen Tüchtigkeit allmählich in eine leitende Stellung hineinwachsen zu lassen.
Nach der vorgesehenen Entwicklung würde er schon im Herbst 1963 etwa 900 DM und in einigen Jahren 1.000 bis 2.000 DM monatlich verdient haben. Zwischen ihr und ihrem Mann sei verbindlich vereinbart worden, daß sie ab Mitte 1963 nicht mehr berufstätig sein, sondern sich ausschließlich dem Haushalt und den dann allmählich wachsenden gesellschaftlichen Verpflichtungen des in eine leitende Stellung hineinwachsenden Ehemannes widmen solle. Bis Mitte 1963 seien sie auch in der Lage gewesen, ihre gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen abzudecken. Habe sie aber von dieser Zeit an nicht mehr berufstätig sein sollen, so könne von ihrem jetzigen Arbeitsverdienst höchstens ein Viertel auf den Unterhaltsschaden angerechnet werden.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten für die Zeit vom 1. Juni 1963 bis zum 31. März 1964 3.500 DM (10 Monate je 350 DM) und ab 1. April 1964 bis zu ihrer Wiederverheiratung., spätestens bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 350 DM beansprucht. Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den in Zukunft als Folge des Verkehrsunfalls ihres Mannes entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat die Behauptungen der Klägerin über den beruflichen Werdegang ihres Mannes und über die Vereinbarung der Eheleute wegen der Berufstätigkeit der Klägerin bestritten und geltend gemacht, die Klägerin habe keinen Unterhaltsschaden. Sie sei bei Berücksichtigung ihres Alters - sie ist am ... 1939 geboren -, ihrer Kinderlosigkeit und ihrer ständigen Erwerbstätigkeit gehalten, weiterhin ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte nachzugehen.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten weiterhin zu verurteilen,
- 1.
an die Klägerin 3.177,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1965 zu zahlen,
- 2.
beginnend mit dem 1.1.1965 an sie eine im voraus zahlbare monatliche Rente von 151,40 DM zu zahlen, und zwar bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung, längstens bis zum 31.12.1996.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin geltend gemacht, es entspreche eher der Lebenserfahrung, von einer Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit auch über den 1. Juni 1963 hinaus auszugehen, zumal das erhoffte soziale Aufsteigen ihres Mannes beim Fehlen eines sicheren Beweises nicht unterstellt werden könne. Sie ist daher bei der Errechnung ihres Unterhaltsschadens von den Einkünften beider Ehegatten ausgegangen. Ferner hat die Klägerin behauptet, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur noch halbtags arbeiten.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
- a)
3.177,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1965,
- b)
beginnend mit dem 1. Januar 1965 eine monatliche Rente von 151,40 DM, die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden am 1. eines jeden Monats im voraus, und zwar bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung der Klägerin längstens jedoch bis zum 31.12.1996.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr künftig infolge des Verkehrsunfalls vom 5.12.1962 entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB gewährt, weil sie durch den vom Beklagten verschuldeten Tod ihres Ehemannes Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann verloren habe. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin ohne den Unfall ihres Mannes weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachgegangen wäre. Das Berufungsgericht hat daher bei der Ermittlung ihres Unterhaltsschadens für die einzelnen Zeitabschnitte das Einkommen, das ihr Mann monatlich netto zu erwarten hatte, und das geringere monatliche Nettoeinkommen der Klägerin zusammengerechnet. Nach seiner Ansicht hätte die Klägerin von dem gemeinsamen Familieneinkommen, das nach Abzug der auf monatlich 200 DM geschätzten festen Kosten verblieb, die Hälfte beanspruchen können, weil sie sowohl durch die Führung des Haushalts als auch durch ihre ganztägige Berufsarbeit zum Unterhalt beigetragen habe und, wenn ihr Mann nicht verstorben wäre, auch weiterhin beigetragen hätte.
So ist das Berufungsgericht für die ab 1. Januar 1965 zugesprochene laufende Rente zu folgender Berechnung gekommen:
| Nettoeinkommen des Ehemannes | 770,00 DM | |
|---|---|---|
| Nettoeinkommen der Klägerin | 537,40 DM | |
| 1.307,40 DM | ||
| ab fixe Kosten | 200,00 DM | |
| 1.107,40 DM | ||
| hiervon 50 % | 553,70 DM | |
| zuzüglich fixe Kosten | 200,00 DM | |
| 753,70 DM | ||
| ab Rente | 64,80 DM | |
| und Einkommen der Klägerin | 537,40 DM | 602,20 DM |
| Unterhaltsschaden der Klägerin monatlich | 151,50 DM. |
Die Klägerin hat eine Rente von monatlich 151,40 DM geltend gemacht. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht ihr zugesprochen.
Für die vorhergehende Zeit vom 1. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 kommen für beide Ehegatten geringere Bezüge in Betracht. Für diese Zeit hat das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin auf die gleiche Weise ermittelt und auf insgesamt 3.209,25 DM errechnet. Da die Klägerin an Rückständen nur 3.177,75 DM gefordert hat, ist ihr nur dieser Betrag zugebilligt worden.
II.
Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision will bei der Prüfung, ob der Klägerin ein Unterhaltsschaden entstanden ist, nur das Einkommen des Ehemannes zugrundegelegt wissen. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch über den 1. Juni 1963 hinaus einer Berufstätigkeit nachgegangen wäre, falls ihr Ehemann weitergelebt hatte. Die Rügen der Revision gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts können jedoch keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer künftigen Erwerbstätigkeit zunächst etwas anderes vorgetragen hatte. Es hat die erste Erklärung der Klägerin dahin ausgelegt, daß die Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter der Voraussetzung abgesprochen worden sei, daß sich der berufliche Werdegang ihres Mannes ab Sommer 1963 entscheidend verbessert hätte. Das aber sei, so führt das Berufungsgericht aus, von dem Zeugen G. nicht bestätigt worden. Nach der Aussage des Zeugen hätten sich die Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin nicht wesentlich geändert. Wenn die Klägerin nunmehr, nachdem sie über die berufliche Entwicklung ihres Hannes unterrichtet war, ihren Vortrag in der Berufungsinstanz dahin ergänzt habe, daß bei dieser Sachlage nach der Lebenserfahrung von einer Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit auch über den 1. Juni 1963 hinaus auszugehen sei, so sei darin kein Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen zu sehen.
Das Berufungsgericht hatte die Entwicklung, wie sie sich beim Weiterleben des Ehemannes der Klägerin ergeben hätte, nach § 287 ZPO einzuschätzen. Es konnte insoweit unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden und war nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens einzugehen. Seine Würdigung ist möglich und deshalb den Revisionsangriffen entzogen.
Allerdings kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß die Klägerin nach der Geburt eines Kindes die Berufsarbeit eingestellt hätte. Das könnte aber die Entscheidung nicht zugunsten des Beklagten beeinflussen, denn in diesem Falle hätte der Klägerin, da ein eigenes Einkommen entfiele, erst recht ein Unterhaltsanspruch in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zugestanden.
2.
Hiernach ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall ihres Mannes auch ab Sommer 1963 weiter als kaufmännische Angestellte gearbeitet hätte. Die Frage, ob ihr für diese Zeit trotz eigenen Einkommens ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zugestanden hätte, ist nach § 1360 BGB zu beurteilen. Hiernach sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Frau erfüllt ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Ist sie darüber hinaus erwerbstätig, so muß sie grundsätzlich ebenso wie der Ehemann mit ihrem Einkommen zum gemeinsamen Unterhalt beitragen (Urteil des BGH vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 537 = FamRZ 1957, 92 = VersR 1957, 128).
3.
Die Revision meint, eine Berufstätigkeit der Klägerin hätte sich ab Juni 1963 nicht mehr im Rahmen der §§ 1360, 1360 a BGB gehalten. Es hätte sich um eine Erwerbstätigkeit gehandelt, deren Ziel gewesen sei, über den angemessenen Familienunterhalt hinaus einen höheren Lebensstandard zu erreichen. Da die Klägerin hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, dürfe ihr Einkommen bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des Mannes nicht berücksichtigt werden. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden.
Für die Frage, ob eine Ehefrau mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie beitragen muß, ist es unerheblich, ob sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig einer Berufsarbeit nachgeht. Auch wenn sie erwerbstätig ist, ohne dazu verpflichtet zu sein, muß sie aus ihrem Arbeitseinkommen einen entsprechenden Beitrag zum Familienunterhalt leisten, obwohl sie schon durch die Führung des Haushalts zum Unterhalt der Familie beiträgt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung und entspricht dem Grundgedanken des § 1360 BGB, wonach die Last des Familienunterhalts gemeinsam von den Ehegatten getragen wird (BSG 10, 28; Brühl, FamRZ 1957, 277, 279 und Unterhaltsrecht, 1960, Seite 196; Dolle, Familienrecht, Bd. I S. 431; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1963, Seite 47 und Krüger, FamRZ 1960, 182). § 1360 Satz 1 BGB stellt klar, daß jeder Ehegatte seine Arbeitskraft, seinen Arbeitsverdienst, seine Vermögenseinkünfte und den Stamm seines Vermögens zum Unterhalt der Familie zur Verfügung stellen muß. Mann und Frau sind also auch insoweit gleichgestellt, als es sich um die Verwertung der Arbeitskraft und die Heranziehung des Vermögens handelt (Reinicke, DRiZ 1958, 43).
4.
Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß das Einkommen beider Eheleute ganz zur Bestreitung des Lebensbedarfs der Familie benötigt wurde.
Dagegen ist nichts einzuwenden. Berücksichtigt man, daß der angemessene Unterhalt der Familie alles umfaßt, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen (§ 1360 a BGB), so kann bei Einkommens- und Lebensverhältnissen, wie sie hier in Betracht kommen, angenommen werden, daß der angemessene Unterhaltsbedarf der Familie dem entspricht, was beide Ehegatten verdienen.
5.
Hiernach hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zutreffend zunächst das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Die Tatsache, daß die Klägerin auch durch die Führung des Haushalts zum Unterhalt der Familie beigetragen hätte, ist im Berufungsurteil angemessen dadurch berücksichtigt worden, daß das Berufungsgericht die Klägerin zur Hälfte an dem nach Abzug der festen Haushaltskosten verbleibenden Betrag beteiligt hat, obwohl ihr geldlicher Beitrag zum Familienunterhalt mit Rücksicht auf ihr geringeres Arbeitseinkommen kleiner war als der des Mannes. Diese Berechnungsweise wird dem Zweck des § 844 Abs. 2 BGB gerecht, der Witwe die Fortsetzung der bisherigen Lebensführung zu ermöglichen.
6.
Sie entspricht im Ergebnis auch den Gedanken, die der Bundesgerichtshof in seinem schon erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1956 (a.a.O.) entwickelt hat. Dort ist u.a. ausgeführt, eine Ehefrau, die neben ihrer beruflichen Arbeit auch noch den Haushalt versorge, werde ihrer Pflicht zu einem geldlichen Unterhaltsbeitrag durch Hergabe eines entsprechend geringeren Teiles ihres Einkommens genügen, während der Ehemann einen dem Wert der Haushaltsarbeit entsprechenden höheren Zuschuß zu leisten habe. In Höhe dieses Mehrbetrages und nur in diesem Umfang komme ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Betracht. Diese Art der Berechnung des Unterhaltsschadens trifft vor allem für Fälle zu, in denen die Eheleute wie in dem Beispiel, das Brühl (FamRZ 1957, 277, 279 und Unterhaltsrecht, 1960, Seite 170) gebildet hat, durch ihre Berufsarbeit mehr verdienen als zum Bestreiten des angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Sie kann aber nicht angewandt werden, wenn, wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle, das Einkommen der Ehegatten mit ihrem Lebens- und Unterhaltsbedarf übereinstimmt. Hier kann bei der Errechnung des Unterhaltsanspruchs der Witwe zu dem geldlichen Unterhaltsbeitrag, den sie leistet, nicht auch noch ein dem Wert der Haushaltsarbeit entsprechender Geldbetrag hinzugerechnet werden, denn die Haushaltarbeit führt nicht zu einer Erhöhung des Einkommens, sondern bewirkt nur, daß Ausgaben erspart werden, die sonst für eine Haushalthilfe gemacht werden müßten. In einem solchen Falle kann der Tatsache, daß die Frau neben der Berufsarbeit noch den Haushalt versorgt, dadurch Rechnung getragen werden, daß sie an dem nach Abzug der festen Haushaltkosten verbleibenden Geldbetrag in größerem Maße beteiligt wird, als es sonst der Fall wäre.
7.
Mit Recht hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß sich gewisse Haushaltskosten auch bei Fortfall eines Familienmitgliedes nicht oder nur unwesentlich verringern. Dem muß bei der Ermittlung des Schadens Rechnung getragen werden. Das Berufungsgericht hat die festen Kosten auf monatlich 200 DM geschätzt und sich dabei an die Angaben gehalten, die die Klägerin selbst in der Klageschrift gemacht hat. Zu Unrecht rügt die Revision, daß dieser Betrag nicht im einzelnen aufgegliedert worden sei. Die Klägerin hatte den Mietzins für die Wohnung mit monatlich 100 DM angegeben und auf die Kosten für den Kraftwagen und verschiedene Versicherungen als weitere gleichbleibende Posten verwiesen. Berücksichtigt man, daß auch die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Tageszeitung und dergleichen hinzukommen, so konnte das Berufungsgericht die festen Haushaltkosten nach der Lebenserfahrung und auf Grund der für glaubhaft gehaltenen Angaben der Klägerin auf monatlich 200 DM schätzen. Dabei war es bei der freieren Stellung, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Ermittlung der Schadenshöhe einräumt, nicht erforderlich, die neben der Wohnungsmiete von 100 DM in Betracht kommenden weiteren Beträge im einzelnen anzuführen.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, nach dem Tode ihres Hannes die Wohnung zu wechseln und dadurch ihre Mietausgaben zu verringern. Eine Wohnung zu dem Mietzins von 100 DM entspricht den Einkommens- und Lebensverhältnissen der Klägerin. Es war daher richtig und angemessen, daß sie die Wohnung beibehielt, zumal die Beschaffung einer neuen Wohnung mit hohen Kosten für Umzug, Abschlagszahlung usw. verbunden zu sein pflegt, so daß die geringfügige Verminderung des Mietzinses, die sich allenfalls hätte erreichen lassen, nicht entscheidend ins Gewicht fällt.
Durfte die Klägerin aber ihre Wohnung beibehalten, so ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß sich die fixen Kosten durch den Wegfall des Ehemannes nur geringfügig verringert haben (z.B. Strombedarf). Das Berufungsgericht meint, eine mögliche Ersparnis werde ausgeglichen durch die Preissteigerungen, die schon eingetreten seien und mit denen auch künftig zu rechnen sei. Diese tatrichterliche Erwägung ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
8.
Schließlich sind auch die Bedenken unberechtigt, die die Revision dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der künftigen Schadensrente ein Leistungsurteil erlassen hat. Da es sich bei der zugesprochenen Rente um wiederkehrende Leistungen handelt, konnte nach § 258 ZPO auch wegen der Leistungen, die erst nach Erlaß des Urteils fällig werden, Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Daß der Rentenanspruch der Klägerin durch die Höhe der Sozialversicherungsrente beeinflußt wird, diese aber im Steigen begriffen ist, stand dem Erlaß eines Leistungsurteils nicht entgegen, denn dieser Umstand kann, soweit er zu einer wesentlichen Änderung der für die Höhe der Rente maßgebenden Verhältnisse führt, im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO in die Waagschale geworfen werden.
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Pfretzschner