Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1997, Az.: VIII ZR 303/96
Erhöhung von Zuckerrübenlieferungsrechten eines Landwirts an eine Zuckerfabrik; Festsetzung einer aus künftigen Verträgen resultierenden Beschwer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1997
- Aktenzeichen
- VIII ZR 303/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1997, 600 (Kurzinformation)
- MDR 1997, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- MittRKKöln 1998, 47
- NJW 1997, 1241-1242 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Joachim-Nikolaus B., G. Straße ..., S.-G.
Prozessgegner
H. Z. AG L.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, B. Straße ..., L.
Amtlicher Leitsatz
Hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer auf einen Betrag bis 60.000 DM festgesetzt, kann das Revisionsgericht im Rahmen des Antrags auf Heraufsetzung der Beschwer die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts insgesamt überprüfen und dabei gegebenenfalls auch zu Lasten des Antragstellers unzutreffende Bewertungen berichtigen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Wiechers
am 15. Januar 1997 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger, der Landwirt ist, und die Beklagte, eine Zuckerfabrik, streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund einer behaupteten vertraglichen Zusage der Beklagten vom 30. September 1988 die Erhöhung seiner im Rahmen der EG-Zuckermarktordnung zugeteilten Rübenlieferungsrechte zusteht.
Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zuletzt beantragt,
- a)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Mindererlös zu erstatten, der sich daraus ergibt, daß sie mit ihm für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/1995 einen Zuckerrüben-Lieferungsvertrag nicht über 7.384 dt A-Rüben, 2.293 dt B-Rüben und 8 dt C-Sonderrüben geschlossen hat,
- b)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Folgejahre jeweils erneut den Abschluß eines entsprechenden Zuckerrüben-Lieferungsvertrages anzubieten, sowie
- c)
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rübenlieferungsgarantie entsprechend beigefügtem Muster und mit der Maßgabe auszuhändigen, daß die Garantie über 7.384 dt A-Rüben und 2.293 dt B-Rüben lauten müsse.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Beschwer auf 50.487,22 DM festgesetzt. Hierbei hat es gemäß § 9 ZPO den 31/2-fachen Wert des einjährigen Bezugs zugrunde gelegt, den es entsprechend dem zwischen dem Kläger und der Zuckerverbund Nord AG im September 1993 ergangenen Schiedsspruch mit 14.424,92 DM angenommen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, konnte keinen Erfolg haben.
1.
Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer lediglich den Wert der vom Kläger mit seinem Antrag zu a) begehrten künftigen Zuckerrüben-Lieferungsverträge zugrunde gelegt hat, den es, von der Revision nicht beanstandet, gemäß § 9 ZPO auf den 31/2-fachen Jahresbetrag der Mindererlöse von jährlich 14.424,92 DM bemessen hat; hierdurch ist es zu einer Beschwer von 50.487,22 DM gelangt. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht hingegen den Wert des im zweiten Rechtszug mit dem Antrag zu b) erstmals geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/1995 sich ergebenden Mindererlös zu erstatten. Außer Ansatz geblieben ist ferner der Antrag des Klägers, ihm eine entsprechende Rübenlieferungsgarantie auszuhändigen.
2.
Auch unter Zusammenrechnung sämtlicher Ansprüche übersteigt die Beschwer des Klägers einen Betrag von 60.000 DM nicht.
a)
Der Kläger begehrt mit seinen Anträgen zu a) und b) lediglich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verpflichtung zur Anbietung näher bezeichneter Zuckerrüben-Lieferungsverträge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Wert der Beschwer einer positiven Feststellungsklage regelmäßig mit einem Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage bemessen. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsanspruch beugt; denn auch dann muß die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 = NJW-RR 1988, 689, 690; siehe auch Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl. Rdnr. 1680 ff, jeweils m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt auch für eine positive Feststellungsklage im Rahmen des § 9 ZPO (BGHZ 1, 43 f [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50]; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 81/64 = VersR 1968, 278, 279). Danach errechnet sich aber eine Beschwer des Klägers von 51.929,71 DM (50.487,22 DM + 14.424,92 DM = 64.912,14 DM abzgl. 20 %).
Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Beschwer des Klägers unter Zugrundelegung des 31/2-fachen Wertes des jährlichen Bezugs auf 50.487,22 DM festgesetzt hat, ohne einen Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen, steht dies einer Neufestsetzung des Wertes der Beschwer nicht entgegen; im Bereich bis 60.000 DM ist das Revisionsgericht an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, 371; siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rdnr. 20; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl., § 546 Rdnr. 26). Die Vorschrift des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, daß Revisionen, die im Vertrauen auf eine Wertfestsetzung des Berufungsgerichts eingelegt worden sind, vom Revisionsgericht mit der Begründung verworfen werden, der Wert sei in Wirklichkeit niedriger (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 = NJW 1981, 579; Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91 = NJW 1992, 982 unter I). Kommt dieser Gesichtspunkt nicht zum Tragen, ist eine Bindungswirkung für das Revisionsgericht nicht gegeben (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 a.a.O.). So verhält es sich hier. Da das Berufungsgericht mit seiner Wertfestsetzung die Revisionssumme unterschritten hat, hat der Revisionsführer das Rechtsmittel auf eigenes Risiko eingelegt. Bei ihm besteht kein schützenswertes Vertrauen dahingehend, daß, von der unrichtig überhöhten Bewertung des Berufungsgerichts unterhalb des Betrages von 60.000 DM ausgehend, seine Beschwer folgerichtig mehr als 60.000 DM betragen würde, weil das Berufungsgericht in einem anderen Punkt eine zu niedrige Bemessung vorgenommen bzw. eine Bewertung von vornherein unterlassen hat. Ist das Revisionsgericht somit an eine Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bis zu einem Betrag von 60.000 DM nicht gebunden, kann es dessen Wertfestsetzung insgesamt überprüfen und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch zu Lasten des Antragstellers unzutreffende Bewertungen berichtigen.
b)
Daß dem Antrag zu c) des Klägers, die Beklagte zur Aushändigung einer Rübenlieferungsgarantie über die begehrten Mengen von A- und B-Rüben zu verurteilen, ein über das verfolgte Feststellungsbegehren hinausgehender eigener wirtschaftlicher Wert zukommt, ist nicht ersichtlich; durch die Rübenlieferungsgarantie soll vielmehr lediglich nach außen die Abnahmeverpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfang dokumentiert werden. Hiervon ist offenbar auch der Kläger selbst ausgegangen, der bei seiner Streitwertangabe in der Klageschrift den Antrag auf Aushändigung der Rübenlieferungsgarantie unberücksichtigt gelassen hat.
Die Revision kann ihren Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer nicht mit Erfolg auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. Windel vom 30. Juni 1995 stützen, das dieser in dem in der Revisionsinstanz unter dem Az.: LwZR 4/95 anhängigen Rechtsstreit erstattet hat und worin er für einen Grundstücksverkauf zu einem Wert des an die Fläche gebundenen Rübenlieferrechts - unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 20 Jahren - von 46,98 DM/dt für Zuckerrüben der A-Quote gelangt ist. Wie dargelegt handelt es sich bei dem Antrag zu c) des Klägers lediglich um das Begehren auf eine Dokumentation seiner vertraglichen Ansprüche, die mit den vorherigen Anträgen a) und b) geltend gemacht und damit bereits wertmäßig erfaßt sind, und nicht um die weitergehende Einräumung eines Rübenlieferrechts. Selbst wenn für diese Verbriefung der Ansprüche ein zusätzlicher Wert anfallen würde, wird hierdurch eine über 60.000 DM hinausgehende Beschwer des Klägers nicht erreicht.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Wiechers