Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1951, Az.: III ZR 151/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 151/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BGHZ 1, 43 - 45
- JZ 1951, 120 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 194 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ehefrau Heinrich N., Johanna geb. M. in H., B.strasse ...,
Prozessgegner
die K.-Eisenbahn AG. in K., Am W., vertreten durch ihren Vorstand,
Tenor:
wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revision im Kosteninteresse auf 2.800 bis 2.900 DM festgesetzt, für die Frage der Zulässigkeit der Revision auf 6.400 bis 6.500 DM.
Gründe:
Mit der vom Oberlandesgericht in vollem Umfange abgewiesenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 432,65 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz alles weiteren Schadens, der der Klägerin aus dem am 13. Oktober 1945 erlittenen Unfall entstanden ist und noch entsteht.
Nach den von der Klägerin gegenüber dem Revisionsgericht abgegebenen Erklärungen berechnet sie, dass sie in Zukunft einen jährlichen durchschnittlichen Aufwand von 100 DM für Medikamente, 150 DM für Putzlohn, 126 DM für eine Wochenhilfe und 60 DM für Mehrverbrauch an Wäsche haben wird, dass sie ausserdem in jedem zweiten Jahr eine neue Prothese benötigen wird, deren Kosten sie auf jeweils 350 DM angibt. Legt man diese Berechnung der Klägerin zugrunde, so ergibt sich ein jährlicher Aufwand von 605 DM. Würde die Klägerin die Zahlung einer Rente in dieser Höhe fordern, so wäre für die Frage der Zulässigkeit der Revision gemäss §9 ZPO der 12 1/2fache Jahresbetrag anzusetzen, für die Kosten gemäss §10 GKG der 5fache Jahresbetrag. Da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, so sind diese Vorschriften nicht unmittelbar anwendbar, es hat vielmehr zu beiden Zwecken eine Schätzung des Feststellungsinteresses gemäss §3 ZPO stattzufinden. Wenn von Sonderfällen abgesehen wird, wird in der Regel hierbei ein gewisser Abschlag von demjenigen Betrage gemacht, der sich für einen entsprechenden Zahlungsantrag ergeben würde; das Ausmass dieses Abschlages ist aber in der Gerichtsübung ein sehr verschiedenes. Soweit der Einzelfall zur Berücksichtigung von Sonderumständen Anlass gibt, können für diese Schätzungen auch keine allgemeinen Richtlinien aufgestellt werden. Sind aber solche Sonderumstände nicht vorhanden, so rechtfertigt es sich, im Interesse einer einheitlichen Handhabung bei den Gerichten zu gewissen Richtlinien zu gelangen. Eine solche Richtlinie hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ. Bd. 166 S. 74 ff. dahin aufgestellt, dass es gerechtfertigt ist, gemäss §3 ZPO in Ausübung des freien Ermessens den Wert eines derartigen Feststellungsanspruchs auf den 10fachen Jahresbetrag derjenigen Rente festzusetzen, die voraussichtlich im Falle eines Zahlungsantrages gefordert werden würde.
In der gleichen Entscheidung hat das Reichsgericht ausgeführt, dass diese Festsetzung unter Berücksichtigung der Vorschrift des §10 GKG nicht auch für die Festsetzung des Streitwertes im Kosteninteresse massgebend sein könne; es hat deshalb für einen solchen Feststellungsantrag das 5fache des Jahresbetrages der Festsetzung des Wertes zu Grunde gelegt.
Diesen Grundsätzen des Reichsgerichts hat sich der II. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone insoweit angeschlossen, als er in ständiger Übung für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels das 10fache des Jahresbetrages angesetzt hat. Für eine Abweichung hiervon sieht der Senat keinen Anlass. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Wert eines Feststellungsantrages in der Regel unter demjenigen eines entsprechenden Zahlungsantrages hält, glaubt aber der Senat von der genannten Entscheidung des Reichsgerichts insoweit abweichen zu sollen, als er auch für die Festsetzung des Streitwerts im Kosteninteresse einen entsprechenden Abschlag macht, also nur das 4fache des Jahresbetrages der Rente zu Grunde legt.
Nach diesen Grundsätzen setzt sich der Streitwert der Revision zusammen aus dem 10fachen Jahresbetrage der Rente mit 6.050 DM und dem ziffernmässigen Zahlungsantrage von 432,65 DM, zusammen 6.482,65 DM, so dass die Revisionssumme von mehr als 6.000 DM erreicht, die Revision also zulässig ist.
Für die Gebührenberechnung war der Streitwert des Feststellungsanspruches auf 4 × 605 = 2.420 DM festzusetzen, es ergibt sich also unter Hinzurechnung des Zahlungsanspruches von 432,65 DM ein Streitwert von zusammen 2.852,65 DM.