Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1991, Az.: VIII ZR 32/91
Aufrechnung mit einer Forderung; Klageforderung; Aufrechnung gegen eine titulierte Gegenforderung; Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils; Materielle Rechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1991
- Aktenzeichen
- VIII ZR 32/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 311 (Kurzinformation)
- Grunsky LM H. 4 / 1992 § 322 ZPO Nr. 132
- MDR 1992, 611 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1183-1184 (Urteilsbesprechung von Privatdozent Dr. Ulrich Foerste)
- NJW 1992, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 627-629 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Rechnet der Kläger mit (einem Teil) der ihm erstinstanzlich zuerkannten Klageforderung gegen eine anderweit titulierte Gegenforderung des Beklagten auf, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils, das die Klage mit Rücksicht auf die Aufrechnung (teilweise) abweist, nicht auf die Gegenforderung.
Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagte aus einem Unternehmensberatungsvertrag auf Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von 57.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin mit einem entsprechenden Teil der Klageforderung gegen eine in einem Vorprozeß titulierte Gegenforderung der Beklagten über 15.238,18 DM nebst Zinsen und Kosten aufgerechnet. Einer entsprechenden Klagerücknahme hat die Beklagte nicht zugestimmt; die Klägerin hat daraufhin die volle Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf 39.381,14 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 6. Januar 1990 sowie aus 4.865,52 DM für die Zeit vom 6. bis 24. Januar 1990 ermäßigt, die weitergehende Klage wegen der von der Klägerin erklärten Aufrechnung abgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwer beider Parteien 40.000 DM nicht übersteigt. Die Beklagte, die hiergegen Revision eingelegt hat, hält sich durch das Berufungsurteil auch insoweit für beschwert, als das Berufungsgericht die Klageforderung in vollem Umfang für begründet gehalten und sie - in Höhe eines Teilbetrages von 17.618,86 DM - allein wegen der Aufrechnung abgewiesen hat. Ihrem Antrag entsprechend hat der erkennende Senat die Beschwer der Beklagten mit Beschluß vom 13. März 1991 auf 57.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer der Beklagten 40.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 S. 1 ZPO in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung).
I. Der Senat ist an seinen entgegenstehenden Beschluß vom 13. März 1991, mit dem er die Beschwer der Beklagten antragsgemäß auf 57.000 DM festgesetzt hat, nicht gebunden. Eine Bindungswirkung nach § 318 ZPO kommt nur für Urteile, dagegen grundsätzlich nicht für Beschlüsse in Betracht (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - IX ZR 18/86, BGHR ZPO § 318 Rechtsansicht, frühere 1; zu den Ausnahmen für urteilsähnliche Beschlüsse BGH, Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 121/89, BGHR ZPO § 318 Wiedereinsetzung 1). Die Vorschrift des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf die die Revision hinweist, findet unmittelbar keine Anwendung. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, daß Revisionen, die im Vertrauen auf eine Wertfestsetzung des Berufungsgerichts eingelegt werden, vom Revisionsgericht mit.der Begründung verworfen werden könnten, der Wert sei in Wirklichkeit niedriger (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579). Dieser Gesichtspunkt kommt hier schon deswegen nicht zum Tragen, weil die Revision bereits eingelegt war, bevor der Senat die Beschwer der Beklagten auf mehr als 40.000 DM festgesetzt hat.
II. Das Berufungsurteil beschwert die Beklagte in Höhe von nur 39.393,80 DM (39.381,14 DM zzgl. 12,66 DM als Hauptforderung geltend gemachte Zinsen, § 4 Abs. 1 ZPO).
1. Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, beschwert sein Urteil allein die Klägerin. Ihr ist der entsprechende Teil der Klageforderung mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) aberkannt worden. Daß das Berufungsgericht den eingeklagten Vergütungsanspruch an sich für begründet gehalten und die Klage in entsprechender Höhe nur wegen der Aufrechnung abgewiesen hat, ändert hieran nichts.
2. Im Umfang der Klageabweisung könnte die Beklagte nur dann beschwert sein, wenn die Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils auch die Gegenforderung erfassen würde, die nach Auffassung des Berufungsgerichts durch Aufrechnung erloschen ist (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das ist indessen nicht der Fall.
a) Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings weithin anerkannt, daß sie trotz ihres Ausnahmecharakters (BGHZ 48, 356, 358) auch auf bestimmte Fälle der Prozeßaufrechnung des Klägers entsprechende Anwendung findet (BGH aaO.; BGHZ 89, 349, 352 m. Anm. Reinicke/Tiedtke, NJW 1984, 2790, 2791 und Zeuner, JuS 1987, 354 ff.; Braun, ZZP 89 (1976), 93, 103 ff.; Niklas, MDR 1987, 96, 98 ff.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdnr. 178; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 322 Rdnr. 24; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 322 Anm. 8). Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO ist aber stets, daß - wie im Normalfall - der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll (so mit Recht Reinicke/Tiedtke aaO. S. 2791 linke Spalte). Denn grundsätzlich muß das Gericht nur in diesen Fällen über die Aufrechnungsforderung entscheiden (vgl. Niklas aaO. S. 99 linke Spalte). So liegt es im Falle einer negativen Feststellungsklage, die der Kläger darauf stützt, daß die gegen ihn gerichtete Forderung des Beklagten durch Aufrechnung erloschen sei. Verfahrensgegenstand ist hier die Forderung, deren der Beklagte sich dem Kläger gegenüber berühmt. Ähnlich verhält es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage, die der klagende Titelschuldner darauf stützt, daß er die titulierte Forderung des Beklagten durch Aufrechnung getilgt habe. Auch hier ist Verfahrensgegenstand im weiteren Sinne die titulierte Forderung, deren Schuldner der aufrechnende Kläger ist. Beide Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerrolle ausnahmsweise dem Schuldner der prozeßgegenständlichen Forderung zufällt.
b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin hingegen aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung aufgerechnet, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Hier ist für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO kein Raum. Der Fall ist im Grunde nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin vor Klageerhebung aufgerechnet und nur den ihr danach zustehenden Restbetrag eingeklagt hätte. In diesem Falle läge auf der Hand, daß das Gericht sich mit der Aufrechnung nicht zu befassen hätte und die Rechtskraft des Urteils die von der Aufrechnung erfaßten (Teil-)Forderungen nicht berühren würde.
c) Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß die Klägerin ihren Vergütungsanspruch zunächst in voller Höhe eingeklagt und mit der Klageforderung erst nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils aufgerechnet hat, nachdem ihr diese erstinstanzlich in voller Höhe zugesprochen worden war. Infolgedessen mußte das Berufungsgericht hier ausnahmsweise auch über die Aufrechnung entscheiden. Das rechtfertigt indessen nicht die entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift dient nämlich allein den Interessen und dem Schutz des Aufrechnungsgegners (BGHZ 89, 349, 352 f.; Reinicke/Tiedtke aaO., S. 2791 rechte Spalte; Niklas aaO., S. 99 linke Spalte; kritisch Zeuner aaO., S. 357 f.). Hält das Gericht die prozeßgegenständliche Forderung für gerechtfertigt und sieht es die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung als unbegründet an, so liegt es im Interesse des Aufrechnungsgegners, daß die Aufrechnungsforderung dem Aufrechnenden schon jetzt mit Rechtskraftwirkung aberkannt wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht die Aufrechnung für begründet hält. In beiden Fällen schützt die Erweiterung der Rechtskraftwirkung durch § 322 Abs. 2 ZPO den Aufrechnungsgegner vor erneuter Inanspruchnahme mit der Aufrechnungsforderung (BGHZ 89, 349, 352 f.; Reinicke/Tiedtke aaO.).
Diesen für den Normalfall dem Kläger zugedachten Schutz verdient in gleicher Weise der Beklagte, wenn er - wie in.den Fällen der negativen Feststellungsklage oder der Vollstreckungsabwehrklage - als Gläubiger der prozeßgegenständlichen Forderung im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung konfrontiert wird. Im vorliegenden Fall hingegen liefe die entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf das Gegenteil hinaus: Vor einer erneuten Inanspruchnahme mit der Aufrechnungsforderung der Klägerin ist die Beklagte schon durch die Teilabweisung der Klage und deren Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO geschützt. Eine Einbeziehung ihrer Gegenforderung in die Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO könnte der Beklagten als der Aufrechnungsgegnerin nur nachteilig sein. Das ließe sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren.