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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1989, Az.: III ZR 121/89

Bindung an Beschlüsse; Unrecht; Rechtliches Gehör; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1989
Aktenzeichen
III ZR 121/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 01.03.1989 - AZ: 1 U 58/88

Fundstelle

  • BGHR ZPO § 318 - Wiedereinsetzung 1 -

Redaktioneller Leitsatz

Das Gericht ist von der Bindungspflicht an unanfechtbare Beschlüsse nur dann befreit, wenn ein Abweichen von vorangegangenen Beschlüssen notwendig ist, um ein grobes Unrecht zu beseitigen und auch keine anderes Mittel gegeben ist dieses Unrecht zu verhindern.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf einer offenkundigen Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.

In der Beschlußsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 21. September 1989
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. März 1989 - 1 U 58/88 - ablehnenden Beschluß des Senats vom 29. Juni 1989 ist unzulässig.

Gründe

1

1.

Gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigernden Senatsbeschluß ist ein förmliches Rechtsmittel nicht gegeben. Der Senat selbst ist grundsätzlich gehindert, diese Entscheidung zu ändern. Denn bei der die Wiedereinsetzung verweigernden Entscheidung handelt es sich um einen urteilsähnlichen Beschluß, auf den § 318 ZPO entsprechend anzuwenden ist; er bindet das erlassende Gericht ebenso wie End- oder Zwischenurteile (BAG AP § 238 ZPO Nr. 1, § 567 ZPO Nr. 1, jeweils mit zustimmender Anmerkung von Grunsky; Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 318 Rn. 9).

2

2.

Ein Fall, in dem eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse zugelassen wird, liegt nicht vor.

3

Eine solche Ausnahme wird zugelassen, wenn sie erforderlich ist, um zu verhindern, daß die Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden, groben Unrecht führt, insbesondere wenn die Entscheidung auf einer offenkundigen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör beruht (vgl. BVerfGE 55, 1, 6; 63, 77, 78 f.; 69, 233, 242 f.; 73, 322, 326 f., 329). Dies ist jedoch nicht der Fall.

4

a)

Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

5

Der Kläger hatte Gelegenheit, sein Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen. Sein Vorbringen ist umfassend und vollständig gewürdigt worden. Anlaß, den Kläger zu weiteren Ausführungen zu veranlassen, bestand nicht. Insbesondere bot die von dem Kläger vorgelegte eidesstattliche Erklärung seines Bürovorstehers vom 19. April 1989 keinen Anlaß zu Rückfragen, denn sie war in sich geschlossen und folgerichtig. Es drängte sich nicht auf, diese Erklärung im Sinne der Gegenvorstellung zu verstehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß mit der nachgeschobenen Darstellung der Wortsinn der ursprünglichen Erklärung an der betreffenden Stelle in sein Gegenteil verkehrt wird ("aber" statt "auch"). Eine solche "Korrektur" ist nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht mehr möglich (BGH MDR 1963, 291).

6

b)

Auch abgesehen von Art. 103 Abs. 1 GG geschieht dem Kläger kein grobes prozessuales Unrecht, wenn seiner Gegenvorstellung nicht stattgegeben wird.

7

Träfe das Vorbringen der Gegenvorstellung zu, dann hätte der Senat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allerdings auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage versagt. Die Ursache dafür läge aber darin, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Wiedereinsetzungsgesuch nicht richtig begründet hätte. Dieser Fehler wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, die Gegenvorstellung zuzulassen und damit die Rechtskraft der Wiedereinsetzungsentscheidung zu durchbrechen.

Krohn
Kröner
Engelhardt
Halstenberg
Werp