Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1995, Az.: XII ZB 163/95
Auslandszustellung; Übersetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1995
- Aktenzeichen
- XII ZB 163/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1996, 347-348 (Volltext mit red. LS)
- FamRZ 1996, 1276 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1995, 164
- NJW-RR 1996, 387-388 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1996, 382 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein im fremdsprachigen Ausland zuzustellendes Scheidungsurteil muß weder in die dortige Amtssprache übersetzt werden noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Gründe
I. Die Parteien, damals beide polnische Staatsangehörige, heirateten 1979 in Polen. Aus ihrer Ehe stammt der im gleichen Jahre geborene Sohn B., der mit der Ehefrau (Antragsgegnerin) in Polen lebt. Der Ehemann (Antragsteller), der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, reichte im Mai 1993 beim Amtsgericht L. den Scheidungsantrag ein. Dieser wurde der Ehefrau nebst einer Terminsladung am 9. März 1994 in Polen auf diplomatischem Wege zugestellt. Die Ladung enthielt den Hinweis, daß künftige Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, wenn die Ehefrau keinen Prozeß- oder Zustellungsbevollmächtigten benenne. In einem in polnischer Sprache abgefaßten Schreiben teilte die Ehefrau daraufhin mit, daß sie mit der Scheidung einverstanden sei; zum anberaumten Termin vom 13. Oktober 1994 erschien sie nicht. In diesem wurde nach Anhörung des Ehemannes die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden und das Sorgerecht für das gemeinschaftliche Kind der Ehefrau übertragen. Die Entscheidung wurde der Ehefrau durch Aufgabe zur Post (§ 175 ZPO) am 9. November 1994 zugestellt. Hiergegen ließ sie durch einen am 25. April 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Bevollmächtigten Berufung einlegen und gleichzeitig beantragen, wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau, mit der sie auch um Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bittet.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ehefrau die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) versäumt hat, weil ihr das amtsgerichtliche Urteil am 9. November 1994 wirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist. Die danach am 9. Dezember 1994 abgelaufene Frist wurde durch die erst am 25. April 1995 eingegangene Berufungsschrift nicht gewahrt.
Die Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post war gemäß §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig, weil die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren weder einen Prozeß-, noch einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Die Terminsladung enthielt eine entsprechende Belehrung, die in die polnische Sprache übersetzt worden war. § 174 Abs. 2 ZPO betrifft gerade die im Ausland wohnende Partei und soll der Gefahr unangemessener Verzögerung von Verfahren vorbeugen, an denen eine solche Partei beteiligt ist (vgl. BGHZ 98, 263, 266; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 IV ZB 4/91 - NJW 1992, 1701, 1702). Der für die Wirksamkeit dieser Zustellungsform nach § 213 ZPO erforderliche Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist vorliegend, wenn auch nachträglich, in zureichender Form in den Gerichtsakten angebracht worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707 f). Es bedurfte entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde keiner Übersetzung des zuzustellenden Urteils in die polnische Sprache (vgl. Kissel GVG 2. Aufl. § 184 RdNr. 1O m.w.N.), ebensowenig einer Rechtsmittelbelehrung, die bei nach der Zivilprozeßordnung anfechtbaren Entscheidungen nicht vorgeschrieben ist (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173 [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93]; Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ZB 583/80 - FamRZ 1980, 555 st.Rspr.). Unerheblich ist auch der Einwand der sofortigen Beschwerde, im Rubrum des Scheidungsurteils sei der Geburtsname der Ehefrau unrichtig angegeben worden. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Zustellung ist die richtige Angabe der Adresse des Zustellungsadressaten auf der Postsendung, die vorliegend nach dem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Juni 1995 den Geburtsnamen der Ehefrau nicht enthielt und auch nicht enthalten mußte. Soweit die sofortige Beschwerde vorbringt, die Ehefrau habe das zuzustellende Urteil tatsächlich nicht erhalten, kommt es auf diesen Umstand nicht an, weil nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Zustellung auch dann bewirkt ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit zutreffenden Gründen angenommen, daß der Ehefrau Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden kann, weil sie nicht dargetan hat, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO).
Die Ehefrau hat mehr als fünf Monate verstreichen lassen, ehe sie Berufung eingelegt hat. Auch eine ausländische Partei, der eine Gerichtsentscheidung zugestellt wird, ist gehalten, sich alsbald über den Inhalt zu vergewissern und sich nach Form und Frist eines zulässigen Rechtsmittels zu erkundigen, wenn sie die Entscheidung nicht hinnehmen will (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1986 - IV ZR 195/95 - VersR 1986, 965; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 93/89 - FamRZ 1990, 145, 146). Vorliegend kannte die Ehefrau das laufende Scheidungsverfahren und hat zunächst mitgeteilt, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Ihrem lückenhaften Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs läßt sich nicht entnehmen, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, die Berufung früher als geschehen einzulegen. Auch ergibt dieses Vorbringen nicht, daß das Wiedereinsetzungsgesuch, wie gem. § 234 Abs. 1 u. 2 ZPO erforderlich, binnen zwei Wochen nach Behebung des geltend gemachten Hindernisses angebracht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5 m.w.N.).
Soweit die Ehefrau auf ihre Unkenntnis der deutschen Sprache verweist, war dieses Hindernis jedenfalls bereits Mitte März 1994 behoben, als ihr die wesentlichen Passagen des amtsgerichtlichen Urteils nach eigenem Vorbringen von M. übersetzt worden sind, so daß insoweit die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO nicht eingehalten ist. Auch ohne Kenntnis der deutschen Sprache hätte sie sich unverzüglich etwa bei einer deutschen Auslandsvertretung über die Möglichkeiten der Anfechtung und einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkundigen müssen. Auf den nicht näher motivierten Anruf des M. am 22. April 1995, der erst Klarheit über die Rechtsmittelmöglichkeit geschaffen haben soll, kann insoweit nicht abgehoben werden. Das persönliche Schreiben der Ehefrau an das Amtsgericht vom 23. März 1995 deutet darauf hin, daß sie seinerzeit der irrigen Auffassung war, die Zustellung des Urteils sei formal nicht wirksam gewesen. Dort heißt es nämlich, das Scheidungsverfahren sei noch "offen", weil das Urteil "noch nicht über das polnische Gericht durchgegangen" sei. Wenn sie aufgrund dessen zunächst untätig blieb, ohne sich bei einer kompetenten Stelle Rechtsrat einzuholen, kann von einer unverschuldeten. Fristversäumnis nicht ausgegangen werden. Auch wenn bei einer ausländischen Partei an Wiedereinsetzungsgründe kein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal nach einer Zustellung durch Aufgabe zur Post, kann nach allem bei der gegebenen Sachlage dem Wiedereinsetzungsgesuch der Ehefrau nicht stattgegeben werden.
3. Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat die Rechtsverfolgung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren keine Erfolgsaussicht, so daß ihr Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (§ 114 ZPO).