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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1980, Az.: IVb ZB 583/80

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde; Pflicht zur Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1980
Aktenzeichen
IVb ZB 583/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.05.1979

Prozessführer

Herr Josef M., C. Straße 357, W.,

Prozessgegner

Frau Christel F. geschiedene M., P. Haus Nr. 1, U.,

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 5. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Geschäftswert: 5.000,- DM.

Gründe

1

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde kann dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht erfüllt sind. Es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er die Beschwerdefrist ohne sein Verschulden versäumt hat. Das Oberlandesgericht war nicht verpflichtet, ihn anläßlich der Zustellung des Beschlusses vom 21. Mai 1979 über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde (Form und Frist) zu belehren. Bei den der Zivilprozeßordnung unterliegenden (anfechtbaren) Entscheidungen, zu denen auch der vorliegende Fall gehört (§ 621 e ZPO), ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie ist auch nicht üblich. Es ist Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach der Form und der Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen, selbst wenn sie noch nicht sogleich zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen ist (vgl. BGH LM BEG § 218 Nr. 1 = NJW/RzW 1957, 204; BGH VersR 1971, 1175;  1977, 719). Das Verschulden des Beschwerdeführers entfällt insbesondere nicht dadurch, daß das Oberlandesgericht ihn nicht alsbald auf die Unwirksamkeit seines "Einspruchs" vom 3. Juni 1979 hingewiesen hat.

Dr. Grell
Knüfer