Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1991, Az.: IV ZB 4/91
Anwendungsausschluß des § 568 Abs. 2 ZPO; Versäumnisurteil; Zustellungswirksamkeit durch Aufgabe zur Post; Wiedereinsetzung; Fristversäumung durch im Ausland wohnende Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1991
- Aktenzeichen
- IV ZB 4/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1991, 192
- NJW 1992, 1701-1702 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 853-854 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. In den Fällen des § 568a ZPO findet § 568 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.
2. Bedenken gegen die Zulässigkeit und die Wirksamkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post gem. § 175 Abs. 1 S. 2 ZPO bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind unbegründet.
3. Die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gem. § 175 Abs. 1 S. 2 ZPO an eine im Ausland wohnende Partei ist keine Zustellung im Ausland. einer Fristbestimmung gem. § 339 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht.
4. Zur Wiedereinsetzung bei Fristversäumung nach Zustellung eines Versäumnisurteils an eine im Ausland wohnende Partei "durch Aufgabe zur Post".
Gründe
1. Der am 30. Mai 1982 verstorbene Vater des Klägers wurde aufgrund Testaments vom 22. Februar 1982 von der Beklagten allein beerbt. Der Kläger verlangt seinen Pflichtteil. Die Beklagte wohnt in Spanien. Der Kläger erhob vor dem Landgericht Bielefeld Stufenklage mit den Anträgen, die Beklagte zur Erteilung von Auskünften, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung eines zunächst noch nicht bezifferten Betrages zu verurteilen. Die Klageschrift und die Ladung zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wurden der Beklagten im Wege der internationalen Rechtshilfe (§ 199 ZPO) am 13. November 1985 in Spanien zugestellt.
Die Beklagte ließ sich in dem Verfahren zunächst nicht anwaltlich vertreten und bestellte trotz ausdrücklicher Belehrung darüber, daß in diesem Falle alle künftigen Zustellungen an sie "durch Aufgabe zur Post" bewirkt werden könnten, auch keinen Zustellungsbevollmächtigten. Das Versäumnis-Teilurteil vom 18. Dezember 1985, durch das die Beklagte zur Erteilung der beantragten Auskünfte verurteilt ist, wurde rechtskräftig.
Nachdem die Beklagte auf dieses Urteil nichts veranlaßte, beantragte der Kläger schließlich am 14. November 1988, der Beklagten Zwangsmaßnahmen anzudrohen; das geschah am 23. Dezember 1988. Dabei bediente sich das Landgericht der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 208, 213 ZPO). Entsprechend verfuhr das Landgericht, als der Kläger seinen Zahlungsantrag auf einen Teilbetrag bezifferte und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Januar 1989 bestimmt wurde; der entsprechende Schriftsatz und die Terminsladung wurden der Beklagten durch Aufgabe zur Post am 14. Dezember 1988 zugestellt. Die Beklagte wurde durch ein weiteres Versäumnis-Teilurteil antragsgemäß zur Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post folgte am 30. Januar 1989. Darauf bestellte sich am 24. Februar 1989 ein beim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt für die Beklagte und legte Einspruch ein. Das Landgericht versagte der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf den Einspruch als unzulässig. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2. Auch die weitere Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben.
Gemäß § 568a ZPO unterliegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden worden ist, der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, sondern den Beschluß des Landgerichts in der Sache bestätigt. § 568a ZPO steht in Zusammenhang mit der Einführung von § 341 Abs. 2 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281). Seinerzeit erhielten die Gerichte die Möglichkeit, einen unzulässigen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Diese Vereinfachung sollte aber nicht dazu führen, den Rechtsweg zu verkürzen. Deshalb wurde der Beschwerde-Rechtsweg für alle Fälle eröffnet, in denen bei Entscheidung durch Urteil der Bundesgerichtshof durch Revision hätte angerufen werden können.
§ 568 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung.
3. Mit Recht ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Landgericht den Einspruch der Beklagten als unzulässig verwerfen mußte.
Das Versäumnisurteil vom 25. Januar 1989 ist der Beklagten am 30. Januar 1989 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden (§§ 174, 175, 208, 213 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Zustellung sind hier erfüllt. Die im Schrifttum gelegentlich geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschriften teilt der Senat nicht. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post beugt vielmehr der Gefahr unangemessener Verzögerungen aller Verfahren vor, an denen im Ausland wohnende Parteien beteiligt sind. Die bekannten Schwierigkeiten, die bei den in solchen Fällen notwendigen Zustellungen im internationalen Rechtshilfeverkehr auftreten können, will das Gesetz dadurch verringern, daß es die im Ausland wohnende Partei zur Mitwirkung heranzieht und ihr zur Pflicht macht, einen in der Nähe des Prozeßgerichts wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und zu benennen. Dies ist sinnvoll und geeignet, zu einer beträchtlichen Erleichterung des Verfahrens beizutragen; die im Ausland wohnende Partei wird durch diese ihr abverlangte Mitwirkung nicht unzumutbar belastet.
Die mit der Zustellung durch Aufgabe zur Post in Lauf gesetzte Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO); sie endete hier mit dem 13. Februar 1989. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner Fristbestimmung nach § 339 Abs. 2 ZPO; die Zustellung durch Aufgabe zur Post wird vielmehr in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann als Inlandszustellung angesehen, wenn deren Adressat im Ausland wohnt (BGHZ 98, 263, 266 und ständig). Die hieran geäußerte Kritik hält der Senat nicht für begründet.
Allerdings erschiene es dem Senat durchaus fragwürdig, ob es noch mit dem Gebot eines fairen Verfahrens vereinbar wäre, einer im Ausland wohnenden Partei, die das Versäumnisurteil infolge langer Postlaufzeiten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erhält, diesen Rechtsbehelf in jedem Falle endgültig abzuschneiden, und zwar schon und nur deshalb, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat. Eine solche Konsequenz wäre möglicherweise bedenklich, wenn die Beklagte etwa von der Klageerweiterung, die dem angefochtenen Versäumnisurteil zugrunde liegt, und von der darauf anberaumten mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1989 bis dahin keine Kenntnis gehabt hätte. Die Beklagte hätte alsdann keinerlei Verteidigungsmöglichkeit gegenüber dem neuen Klageantrag und dem neuen Sachvortrag gehabt. Derartige Fälle lassen sich aber mit Hilfe einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 339 Abs. 2 ZPO nicht allgemein lösen, sondern allenfalls entschärfen. Das geeignete Mittel zu einer sachgerechten Bewältigung der angeschnittenen Fragen ist vielmehr das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einen entsprechenden Weg geht Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 - BGBl. 1977 II S. 1452 - (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 50. Aufl. nach § 202).
Ein solcher Extremfall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr hatte die Beklagte ausweislich ihres undatierten, durch Boten. überbrachten und am 24. Januar 1989 eingegangen Schreibens jedenfalls seit dem 20. oder 21. Januar 1989 Kenntnis von der Klageerweiterung und von dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1989. Auch wenn die Beklagte sich in diesem Termin nicht mehr ordnungsmäßig verteidigen konnte, blieb ihr aber bei pflichtgemäßer Anspannung ihrer Möglichkeiten genügend Gelegenheit, sich gegen das zu erwartende Versäumnisurteil durch einen rechtzeitigen Einspruch zu wenden. Sie hätte jedenfalls nunmehr unverzüglich einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt einschalten und diesen mit der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs beauftragen können und müssen. Daß dies nicht rechtzeitig, sondern erst nach ihrer Rücksprache bei dem Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts am 21. Februar 1989 geschehen ist, stellt einen schuldhaften Verstoß gegen ihre prozessualen Sorgfaltspflichten dar. Dieses Verschulden schließt es - schon für sich allein - aus, ihr nachträglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.