Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1989, Az.: IVb ZB 93/89
Ausdehnung der Prozesskostenhilfe auf Übersetzungskosten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zustellung eines Scheidungsurteils in Polen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 93/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 13.07.1989
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1990, 145-146 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1990, 53 (red. Leitsatz)
- IPRax 1990, 230-232 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1990, 207 (Urteilsbesprechung von RA Prof. Dr. Rolf A. Schütze)
- IPRspr 1989, 209
- VersR 1989, 1318-1319 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Antonia Maria G., geb. K., wohnhaft ... M./K., W. 21/4, Volksrepublik Polen.
Prozessgegner
Jozef Karol G., wohnhaft P. Straße 125, D.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 4. Oktober 1989
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1989 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.000 DM
Gründe
I.
Die Parteien, die beide polnische Staatsangehörige sind, heirateten 1959 in Polen. Auf den Antrag des Ehemannes (Antragsteller), der seit 1981 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, erließ das Amtsgericht Dortmund am 15. Dezember 1987 ein Scheidungsurteil, das dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau (Antragsgegnerin), Rechtsanwalt L., am 23. Dezember 1987 zugestellt wurde. Dieser übersandte es am gleichen Tage mit Briefpost seiner in Polen lebenden Mandantin und wies dabei darauf hin, daß eine Berufung spätestens am 23. Januar 1988 beim Oberlandesgericht Hamm durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden müsse; er erbat eine kurzfristige Nachricht, falls die Ehefrau Berufung einzulegen wünsche, die er ohne ausdrücklichen Auftrag nicht veranlassen werde. Die Ehefrau beantwortete dieses Anwaltsschreiben unter dem Datum des 27. Januar 1988 in polnischer Sprache. Das am 8. Februar 1988 bei ihm eingegangene Schreiben konnte Rechtsanwalt L. nicht verstehen. Seinen Antrag, die der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe auf die Übersetzungskosten auszudehnen, lehnte das Amtsgericht ab, weil nach Abschluß der Instanz dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Unter dem 26. Februar 1988 bat Rechtsanwalt L. das Amtsgericht um Überprüfung; nachdem aber der Bezirksrevisor die Auffassung des Amtsgerichts geteilt hatte, verzichtete er auf eine beschwerdefähige Entscheidung. Inzwischen hatte er unter dem 24. März 1988 das Schreiben seiner Mandantin vom 27. Januar 1988 an sie zurückgesandt und sie gebeten, ein in deutscher Sprache gefaßtes Schreiben zu übersenden. Daraufhin erhielt er am 28. April 1988 eine deutsche Übersetzung des Schreibens vom 27. Januar 1988, aus der sich ergab, daß die Ehefrau das Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 1987 am 18. Januar 1988 erhalten hatte und eine Berufung gegen das Scheidungsurteil wünschte. Rechtsanwalt L. antwortete darauf mit einem Schreiben vom 6. Mai 1988, in dem er nochmals auf die schon am 23. Januar 1988 abgelaufene Frist zur Einlegung der Berufung sowie darauf hinwies, daß nur noch in Frage komme, mit der Berufung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen; zugleich unterbreitete er der Ehefrau Vorschläge zur Begründung eines solchen Antrags, übersandte ihr zu diesem Zweck den Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung und erbat eine kurze Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse, damit Prozeßkostenhilfe beantragt werden könne. Die Ehefrau ging auf den Vorschlag ein und übersandte unter dem 30. Mai 1988 die von ihr am Vortag unterzeichnete eidesstattliche Erklärung sowie eine Blankovollmacht für den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten; zugleich wiederholte sie die Bitte, Berufung einzulegen. Diese auf dem Postweg übersandte Mitteilung ging am 7. Juni 1988 im Büro des Rechtsanwalts L. ein.
Am 13. Juni 1988 legte Rechtsanwalt Dr. S., der beim Oberlandesgericht Hamm zugelassen ist, für die Ehefrau Berufung gegen das Scheidungsurteil ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Am 21. Juni 1988 beantragte er außerdem vorsorglich, der Ehefrau auch wegen Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren.
Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Berufung der Ehefrau ist verspätet eingelegt worden. Die Berufungsfrist begann gemäß § 516 ZPO am 23. Dezember 1987 mit der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt L.. Sie endete, da der 23. Januar 1988 ein Sonnabend war, gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am 25. Januar 1988. Die am 13. Juni 1988 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungsschrift wahrte diese Frist nicht.
2.
Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Ehefrau Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
a)
Es kann auf sich beruhen, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden ist und ob wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Über den insoweit vorsorglich am 21. Juni 1988 gestellten Antrag der Ehefrau hat das Oberlandesgericht bisher nicht entschieden. Dem Bundesgerichtshof ist eine Entscheidung über diesen Antrag, für den gemäß § 237 ZPO das Oberlandesgericht zuständig ist, verwehrt, denn der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, daß nach dem Aktenstand die beantragte Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 138/86 - BGHR ZPO § 237 Revisionsgericht 1 m.w.N.), liegt hier nicht vor. Gleichwohl ist nicht veranlaßt, deswegen die Sache zunächst dem Oberlandesgericht zurückzugeben. Denn, wie nachstehend begründet wird, kann eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist auch dann nicht gewährt werden, wenn eine Versäumung der Antragsfrist durch Wiedereinsetzung in die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO behoben wird. Es würde gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit verstoßen, zur Nachholung einer für den Erfolg des Rechtsmittels letztlich nicht ausschlaggebenden verfahrensrechtlichen Entscheidung die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben.
b)
Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob die Antragsgegnerin persönlich ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist trifft. Schon das ist indessen der Fall und steht der beantragten Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO entgegen.
Die Ehefrau kannte das in Deutschland laufende Scheidungsverfahren. Mehrfach äußerte sie sich dazu sowohl in deutscher (Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 26. November 1986) wie in polnischer Sprache (Schreiben vom 5. September 1986 und vom 7. Januar 1987). Sie bediente sich auch bereits der Hilfe einer polnischen Behörde und ließ sich unter dem 24. März 1987 eine amtliche Bescheinigung ausstellen, die sie im Verfahren vorlegte. Unter dem 6. Februar 1987 unterzeichnete sie eine schriftliche Prozeßvollmacht auf Rechtsanwalt L. und unter dem 29. Juni 1987 bat sie diesen, ihr die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Sie wußte infolgedessen, daß das ihr am 18. Januar 1988 zugegangene Schreiben von ihrem Prozeßbevollmächtigten stammte und einen für sie wichtigen Inhalt haben konnte. Unter diesen Umständen war sie verpflichtet, sich unverzüglich eine Übersetzung zu beschaffen. Die Tatsache, daß sie unter dem 27. Januar 1988 eine zweiseitige Stellungnahme (in polnischer Sprache) abgesandt hat, läßt auch den Schluß zu, daß es der Ehefrau möglich war, vom Inhalt des Scheidungsurteils und des begleitenden Anwaltsschreibens vom 23. Dezember 1987 alsbald Kenntnis zu erlangen und darauf einzugehen. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß dies nicht früher, insbesondere nicht innerhalb der Berufungsfrist möglich war. Die in der - zudem von Rechtsanwalt L. ohne Kenntnis der wirklichen Gründe vorformulierten - eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau gegebene Darstellung, sie habe das Schreiben "wegen Sprachschwierigkeiten nicht sofort beantworten" können, erklärt nicht, warum die Anwort erst neun Tage nach dem Empfang des Schreibens formuliert wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß die Ehefrau spätestens innerhalb von zwei bis drei Tagen nach dem Empfang des Schreibens, also bis etwa zum 21. Januar 1988, über dessen Inhalt vollständig informiert sein konnte. Unter den bestehenden Umständen mußte sie ihren Entschluß, Berufung einzulegen, ihrem Prozeßbevollmächtigten umgehend und auf dem schnellsten Wege übermitteln. Wenn sie niemanden gekannt haben sollte, der für sie fernmündlich in deutscher Sprache diese Weisung an Rechtsanwalt L. erteilen konnte, mußte sie telegrafieren lassen, wobei zwei Worte ("Berufung einlegen") ausgereicht hätten. Des normalen Briefpostweges durfte sie sich nicht bedienen, denn sie kannte aufgrund der vorangegangenen Korrespondenzen die langen Postlaufzeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen und sie konnte wissen, daß eine so lange Zeit nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 80/85 - NJW-RR 1986, 287 und vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 59/85 - n.v.). Eine telegrafische oder telefonische Weisung waren der Ehefrau auch zumutbar. Sie macht selber nicht geltend, daß sie in Polen nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügte. Über ihre finanzielle Lage hat sie keine Angaben gemacht. Die Prozeßkostenhilfe hat sie in erster Instanz allein mit dem Hinweis beantragt, sie wohne im Ausland und habe keine Möglichkeit, die Gerichtskosten zu bezahlen. Mangels gegenteiligen Vorbringens ist nicht auszuschließen, daß der Ehefrau, die nach Zeugenaussagen an verantwortlicher Stelle bei der polnischen Post tätig ist, auch die technischen Möglichkeiten einer schnellen Nachrichtenübermittlung geläufig sind. Schließlich steht aufgrund des im Verfahren von ihr gestellten Prozeßkostenhilfeantrags fest, daß sie über Möglichkeiten verfügte, sich in deutscher Sprache verständlich zu machen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Ehefrau nach alledem die fristgerechte Einlegung der Berufung veranlassen können.
c)
Ob auch ein der Ehefrau gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt L., die Versäumung der Berufungsfrist verursacht hat, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, kann offenbleiben, weil es wegen des Eigenverschuldens der Ehefrau an der Fristversäumung darauf nicht mehr ankommt.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 10.000 DM
Nonnenkamp