§ 27f ASOG Bln - Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
1Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, §§ 25b bis 26b, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1 und 2, §§ 26e, 27, 28a und 47 getroffenen Maßnahmen. 2In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. 3Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. 4Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.