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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1955, Az.: V ZB 38/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1955
Aktenzeichen
V ZB 38/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

die Eintragung der H. T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in W. als Eigentümerin des Grundstücks Band 48 Blatt 2170 des Grundbuchs von F. - eingetragener Eigentümer der Anstreichermeister Gustav B. in N. Y., Beschwerdeführer das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird dem 1. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main zurückgegeben.

Gründe:

1

Im Grundbuch von F. Band 48 Blatt 2170 ist seit dem Jahre 1910 der jüdische Anstreichermeister Gustav B. (jetzt N. Y. wohnhaft) als Eigentümer des auf diesem Blatte verzeichneten Gartengrundstücks Kartenblatt 47 Parzelle 13 der Gemarkung F. (2922 qm groß) eingetragen. Bachenheimer wanderte im Jahre 1935 nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus, Er verpachtete damals das Grundstück an den Bäckermeister Hi. in F., der sich noch heute im Besitz des Grundstücks befindet. Der Pächter zahlte den Pachtzins laufend an B. bzw. zu dessen Gunsten auf ein Sperrkonto bei einer deutschen Bank.

2

Die Zollfahndungsstelle Frankfurt am Main traf am 20. April 1938 im Zusammenhang mit einem Devisenermittlungsverfahren gegen den Grundstückseigentümer und seine Frau eine Sicherungsanordnung gemäß §37 a des Devisengesetzes vom 4. Februar 1935 und §2 Abs. 1 der 9. Durchführungsverordnung hierzu vom 20. Februar 1937 des Inhalts, daß jegliche Verfügung über das angeführte Grundstück der Genehmigung durch die Zollfahndungsstelle oder die Devisenstelle Frankfurt am Main bedürfe. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1938 teilte der Oberfinanzpräsident Kassel - Devisenstelle - dem Grundbuchamt mit, er habe das Ermittlungsverfahren eingestellt und hebe die vorläufige Sicherungsandordnung auf.

3

Auf Grund der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz wurden keine Maßnahmen gegen B. im Hinblick auf das Grundstück getroffen.

4

Im Jahre 1948 erbat ein Treuhänder We. in F. beim Grundbuchamt mehrere Grundbuchabschriften und teilte zugleich den Wohnort des Eigentümers in N. Y. mit. Am 9. April 1949 überreichte das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in M. dem Grundbuchamt einen Entsperrungsvorgang der Property Control in M. für das Grundstück gemäß dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung. Dieser Vorgang führte die vollständige Anschrift B. in N. Y. an. Das Grundbuchamt bescheinigte den Empfang mit dem Zusatz, es sei kein Vermerk im Grundbuch eingetragen, nach dem dieses Vermögen der Vermögenskontrolle unterliege.

5

Auf Grund des Rückerstattungsgesetzes der Amerikanischen Militärregierung meldete B. einen Anspruch auf Rückerstattung des Grundstückes nicht an. Dies tat jedoch die Jewish Restitution Successor Organization (nachstehend "Irso") in Frankfurt am Main auf Grund der Art. 8, 11 REG (AmZ).

6

Die Irso trat am 13. Februar 1951 den von ihr angemeldeten Rückerstattungsanspruch an die H. T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend "HTV") in W. ab. Diese schloß am 29. Januar 1953 mit dem durch den Hessischen Minister der Finanzen vertretenen Deutschen Reich vor dem Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Frankfurt am Main einen Vergleich über den angemeldeten Ansprüch. In diesem wurde einleitend festgestellt, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Verfolgte habe sich nicht selbst gemeldet, auch keine Anmeldung beim Zentral anmeldeamt Bad Nauheim eingereicht, und es sei daher die Annahme berechtigt, daß er entweder ausgewandert, deportiert oder verstorben sei. Das Deutsche Reich erkannte den Anspruch der HTV auf das Grundstück an und verpflichtete sich zur Rückerstattung. Die Vergleichsparteien erklärten die Auflassung und bewilligten die Eintragung der HTV als Eigentümerin im Grundbuche. Sie vereinbarten ferner den Besitzübergang mit Wirkung vom Tage des Vergleichs.

7

Das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung beantragte am 13. April 1953 beim Grundbuchamt auf Grund einer Ausfertigung des Vergleichs und der in ihm enthaltenen Ermächtigung die Umschreibung im Grundbuche. Das Grundbuchamt erließ zunächst eine Zwischenverfügung betreffs Nachweises des Eigentums des Deutschen Reiches.

8

Die HTV verkaufte indessen das Grundstück am 19. Juni 1953 zu notariellem Protokoll unter gleichzeitiger Auflassung je zur ideellen Hälfte an den Pächter Hi. und seine Frau für 2.200 DM. Die Verlautbarung dieses beabsichtigten Eigentumswechsels wurde am 1. September 1953 beim Grundbuchamt beantragt.

9

Der Grundstückseigentümer B. ließ durch seinen Bevollmächtigten diesem Antrag unter Hinweis darauf widersprechen, daß Hi. mit ihm in Briefwechsel gestanden habe und den Sachverhalt der HTV mitzuteilen verpflichtet gewesen sei. B. verkaufte seinerseits das Grundstück für 3.200 DM an den Werkführer C. in F. und ließ es ihm auf. Am 4. Dezember 1953 ging der Antrag auf entsprechende Verlautbarung im Grundbuche beim Grundbuchamt ein.

10

Das Grundbuchamt wies am 10. November 1953 den Antrag des Amtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom April 1953 im wesentlichen mit der Begründung zurück, es fehle jeder Nachweis der Verfügungsberechtigung des Deutschen Reiches. Ergänzend vertrat es am 6. Februar 1954 die Auffassung, der Behelfe aus dem Rückerstattungsgesetz bedürfe es dann nicht, wenn wie hier außer dem Erlaß der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz keine tatsächliche Handlung zur Entziehung stattgefunden habe. Am 24. März 1954 wies das Grundbuchamt den Antrag "auf Umschreibung zu Gunsten der HTV bzw. zu Gunsten der Käufer Hi. ("des Käufers" ist offensichtliches Versehen) zur Klarstellung förmlich zurück."

11

Die vom Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung hiergegen, soweit die Umschreibung des Grundstücks auf die HTV in Betracht kam, erhobene Beschwerde wies das Landgericht am 14. Mai 1954 zurück. Der Beschluß billigt die Auffassung des Amtsgerichts, daß der Nachweis nicht als erbracht anzusehen sei, anstelle des im Grundbuch noch eingetragenen B. sei das Deutsche Reich Eigentümerin des Grundstücks geworden und führt dazu im wesentlichen aus:

12

Die Befugnis des Deutschen Reiches könne nicht auf die 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz gestützt werden, die niemals gültiges Recht gewesen sei. Gleichwohl nicht einfach unbeachtet zu lassende Tatsachen seien hier nicht geschaffen worden, da der Eigentümer im Grundbuch eingetragen geblieben sei und das Deutsche Reich nicht über das ihm (vermeintlich) verfallene Eigentum verfügt habe. Es könne aber auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß eine von der angeführten Bestimmung abweichende Regelung im Einzelfall getroffen sein konnte. Es bestünden aber auch Bedenken gegen die Eintragung der HTV als Rechtsnachfolgerin der Irso. Der HTV könne nicht das Recht zugestanden werden, ihre Ansprüche zum Nachteil des noch im Grundbuch eingetragenen rassisch Verfolgten durchzusetzen. Ein solches Verhalten wäre mit der Verpflichtung der Nachfolgeorganisation gegenüber Bachenheimer als Treuhänderin gegenüber dem Verfolgten unvereinbar, sodaß ihm der Einwand der Arglist entgegenstünde.

13

Das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen erhob mit Schreiben vom 15. Juli 1954 weitere Beschwerde. Es hält die Erwägungen des Landgerichts für unzutreffend, da die Unrechtswirkungen der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesertz nur im Wege der Rückerstattung beseitigt werden könnten. Dazu verweist es auf Art. 11 REG (AmZ), nach dem die Nachfolgeorganisation den Rückerstattungsanspruch aus eigenem Recht erworben habe und daher zur Herausgabe an den früheren jüdischen Eigentümer nicht verpflichtet sei. Das Landesamt vertritt weiter noch die Auffassung, das Grundbuchamt sei zu materieller Nachprüfung nicht berechtigt. Denn der Umschreibungsantrag eines Wiedergutmachungsamtes sei gemäß Art. 65 REG (AmZ) und §3 der 9. Hessischen Durchführungsverordnung vom 28. April 1950 (GVBl. S. 65) als Ersuchen im Sinne des §38 GBO aufzufassen. Unabhängig davon hätte das Grundbuchamt dem Antrag auch schon gemäß §22 GBO entsprechen müssen, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch den Rückerstattungsvergleich als eine öffentliche Urkunde erwiesen werde und das Grundbuchamt die Grundlagen des Vergleichs ebensowenig prüfen dürfe wie eine Entscheidung der Wiedergutmachungsorgane.

14

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat in Kassel - hält die weitere Beschwerde für unbegründet (Abdruck des Beschlusses NJW 1955, 269).

15

Es verneint zunächst ein Recht des Amtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung, das Grundbuchamt im Sinne des §38 GBO um die Eintragung des neuen Eigentümers zu ersuchen. Es findet weder in den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes der Amerikanischen Militärregierung noch in §3 der Hessischen 9. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 28. April 1950 (GVBl. S. 65) eine Grundlage für eine solche Befugnis und meint, das Antragsrecht der Wiedergutmachungsbehörden entspreche lediglich dem des Notars nach §15 GBO.

16

Das Oberlandesgericht sieht aber auch die Unrichtigkeit des Grundbuches durch den Vergleich vom 29. Januar 1953 zwischen dem Deutschen Reich und der HTV als Rechtsnachfolgerin der Irso nicht mit bindender Wirkung gegenüber dem im Grundbuch als Eigentümer noch eingetragenen B. als nachgewiesen und damit die Voraussetzungen der §§22, 29 Abs. 1 GBO nicht als gegeben an. Es verkennt nicht, daß an sich die Vergleichsausfertigung eine öffentliche Urkunde im Sinne des §29 Abs. 1 GBO ist und daß dem Vergleich wie einer Entscheidung im Wiedergutmachungsverfahren Rechtskraftwirkung und rechtsgestaltender Charakter zukommt. Demgemäß billigt es dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht das Recht zu, die materiellen Voraussetzungen des Vergleichs nachzuprüfen. Ebenso hält es den Grundbuchrichter auch der Prüfung enthoben, ob - wie hier - eine Rechtsnachfolge der Nachfolgeorganisation zufolge unterlassener Anmeldung seitens des rückerstattungsberechtigten Verfolgten, bzw. ein weiterer Rechtsübergang sich rechtswirksam vollzogen hätten. Es sieht hier aber Bedenken gegen eine solche Rechtskraftwirkung des Vergleichs deshalb als gegeben an, weil der eingetragene Eigentümer B. zum Rückerstattungsverfahren nicht zugezogen worden sei. Wenn auch der ursprünglich Rückerstattungsberechtigte in Art 61 REG (AmZ) nicht als Beteiligter genannt sei, so lasse sich doch nicht bezweifeln - wie das Oberlandesgericht weiter meint -, daß er im Sinne von Art. 15 Abs. 2 REG (AmZ) wenigstens zur Teilnahme am Verfahren berechtigt gewesen wäre. Deshalb erscheine es nicht zulässig, die Rechtskraft- und Gestaltungswirkung des Art. 15 Abs. 1 und 3 a.a.O. auch auf den ursprünglich Rückerstattungsberechtigten zu erstrecken, der am Verfahren nicht teilgenommen habe. Für den wahren Berechtigten sei der ohne sein Hinzuziehen abgeschlossene Rückerstattungsvergleich eine "res inter alias acta". Dabei verkennt das Oberlandesgericht nicht, daß diese Auffassung bei Ungewißheit über die Person des Rückerstattungsberechtigten zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen könne, indem der ursprünglich Berechtigte die im Rückerstattungsverfahren ohne seine Hinzuziehung getroffenen Entscheidungen und abgeschlossenen Vergleiche noch zu jeder Zeit in Frage stellen könnte und somit die ihnen grundsätzlich innewohnende rechtsgestaltende Kraft nur relativer Art sein würde. Es meint aber, diese Folge aus der rechtsstaatlichen Erwägung in Kauf nehmen zu müssen, daß dem ursprünglich Rückerstattungsberechtigten nicht in einem Verfahren, zu dem er nicht hinzugezogen worden sei und von dem er nichts gewußt habe, seine Rechte entzogen, ja entschädigungslos enteignet werden dürften. Auch unter Berücksichtigung des Art. 11 Abs. 2 REG (AmZ) erblickt es die Aufgabe der Nachfolgeorganisation nicht darin, den jüdischen Eigentümer ohne seine Anhörung um sein Vermögen zu bringen. Die Unbilligkeit eines solchen Ergebnisses sieht es vor allem daraus erkennbar, daß der Eigentümer B. schon seit 1948 mit dem Grundbuchamte in Verbindung gestanden habe und es für die Irso wie für das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung ein leichtes gewesen wäre, mit ihm in Verbindung zu treten, wenn diese Stellen sich nur die Mühe genommen hätten, die Grundakten heranzuziehen.

17

Das Oberlandesgericht sieht den Eintragungsantrag aber auch nach materieller Prüfung gemäß §§19, 20, 39 Abs. 1 GBO nicht für begründet an. Unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 34 und 10, 340 [342] hält es die angeordneten Enteignungen für Unrechtsmaßnahmen auch schon zur Zeit der formellen Geltung der ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften. Es berücksichtigt die weitere Auffassung des Bundesgerichtshofs, die durch die geschaffene verworrene Lage müsse durch gesetzliche Regelung, durch die Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze in dem vorgesehenen Verfahren wieder richtiggestellt werden. Es erachtet dies aber dann nicht für nötig, wenn die Unrechtsakte keine tatsächlichen Auswirkungen gehabt haben. Indessen sieht es sich an dieser Stellungnahme durch die angeführten Urteile sowie den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1954 - IV ZB 15/54 - (LindMöh, Nachschlagewerk Nr. 2 zur 11. DVO zum Reichsbürgergesetz, §3 = NJW 1954, 1368 [BGH 27.05.1954 - IV ZB 15/54] = BB 1954, 517 = Betrieb 1954, 555) gehindert. Dieser Beschluß vertritt in einem Wertpapierbereinigungsverfahren die Auffassung, das Deutsche Reich habe gemäß §3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte auch dann eine Rechtsstellung erlangt, die in den Rückerstattungsgesetzen der eines Eigentümers gleichgestellt sei, wenn der Verfallerklärung keine Einziehungsmaßnahmen gefolgt seien. Das Oberlandesgericht meint zwar, die gegenwärtige Fallgestaltung unterscheide sich wesentlich von dem durch den Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt. Zwar wolle der Beschluß - indessen nur beiläufig und auf Grund von Vorschriften nur der Britischen Besatzungszone bemerkt - den Erwerb von Grundeigentum durch das Deutsche Reich ebenso behandelt wissen. Indessen sei in dem hier zu entscheidenden Fall angesichts der klaren Grundbuchlage und der Tatsache, daß das Reich das Eigentum niemals an sich gezogen und den Besitz des Grundstücks nicht erworben habe, tatsächlich keine Verwirrung zu befürchten. Es gehe hier zudem nicht darum, auf Grund welcher Rechtsgrundlage "Ansprüche, die aus der Unwirksamkeit nationalsozialistischer Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet würde", geltend gemacht werden könnten, sondern darum, ob das Reich sich auf einen Rechtstitel berufen könne, der nach allgemeiner Auffassung gesetzliches Unrecht darstelle. Schließlich findet das Oberlandesgericht das Besondere des vorliegenden Falles darin, daß für die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer auf Grund der Auflassung seitens des Deutschen Reiches gemäß §§19, 20, 39 Abs. 1 GBO das Rückerstattungsgesetz als Verfahrensgrundlage garnicht eingreifen könne. Da der eingetragene Eigentümer ein Rückerstattungsverfahren nicht mehr in Gang setzen könne und ihm gegenüber der Vergleich in dem Verfahren auf Antrag der Irso neben dem oben Ausgeführten keine Rechtskraft- und Gestaltungswirkung besitze, würde dem Deutschen Reich allein die (vermeintliche) Eigentümerstellung, nicht aber seine Stellung als Rückerstattungsverpflichteter die Rechtsmacht zur Übertragung dieses Eigentums verleihen. Die Rechtslage sei genau so zu betrachten, als wenn überhaupt kein Rückerstattungsverfahren stattgefunden hätte und das Reich daran ginge, das auf Grund der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz erworbene Eigentum weiter zu veräußern. Da also das Rückerstattungsverfahren dem noch eingetragenen Eigentümer nicht entgegengehalten werden könne, scheide die Erwägung aus, daß die einem Eigentümer gleichstehende Stellung des Deutschen Reiches nur in dem Verfahren nach dem Rückerstattungsgesetz beseitigt werden könne.

18

Aber auch für diesen vom Tatbestand des angeführten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1954 abweichenden Sachverhalt sieht sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gehindert, im Sinne seiner Darlegung zu entscheiden. Es hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof gemäß §28 Abs. 2 FGG (richtig §79 Abs. 2 GBO) zur Entscheidung vorgelegt.

19

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Voraussetzungen für eine Vorlage der weiteren Beschwerde des Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen gemäß §79 Abs. 2 GBO gegeben waren. Denn nach Erlaß des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54 -, der zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht mehr vor.

20

Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 23. November 1954 - V ZB 18/52 - (BGHZ 15, 207) bereits ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Sinne des §79 Abs. 2 GBO entfällt, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlegung genötigt hat, durch eine nach der Vorlegung ergangene gesetzliche Vorschrift entschieden wird. Er ist dabei davon ausgegangen, daß die Vorlegungspflicht des Oberlandesgerichts und die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofes der Erhaltung der Rechtseinheit dient. Dieser Grund entfällt aber, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlegung Anlaß gegeben hat, inzwischen durch Gesetz geregelt ist. Dieselbe Erwägung trifft auch dann zu, wenn diese Frage inzwischen durch höchstrichterliche Entscheidung dergestalt beurteilt worden ist, daß die bisherige Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, ihre zur Vorlegung nötigende Kraft verliert. So hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 5, 356 für §28 Abs. 2 FGG die Auffassung vertreten, daß die auf der abweichenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts beruhende Vorlagepflicht entfällt, wenn der Bundesgerichtshof die streitige Frage nach dem Vorlagebeschluß im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat. Auch dieser Senat hat hier dem oben angeführten Grundsatz folgend die Notwendigkeit einer (nochmaligen) Entscheidung des Bundesgerichtshofs verneint und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung auf die weitere Beschwerde zurückgegeben, Gegen diese Auffassung hat zwar Müller in ZZP 66, 245 [261] Bedenken geäußert. Der erkennende Senat hat diese Bedenken - soweit sie auch für den Fall der gesetzlichen Regelung der Streitfrage a.a.O. S. 262 vorgebracht sind - bereits im angeführten Beschluß berücksichtigt und nicht für durchschlagend erachtet. Der Senat hält sie auch für den Fall der Klärung der Streitfrage durch die Rechtsprechung nicht für erheblich. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung weiterer Beschwerden nach §28 Abs. 2 FGG, §79 Abs. 2 GBO ist eine den allgemeinen Instanzenzug sonst durchbrechende Ausnahmeregelung, die von eng begrenzten Voraussetzungen abhängt. Nur in diesem besonderen Fall soll dem Oberlandesgericht die ihm zustehende Entscheidung entzogen sein. Der formale Gesichtspunkt, daß mit zu Recht ergangenem Vorlagebeschluß die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs einmal begründet sei, kann nicht dazu zwingen, dem Oberlandesgericht die ihm grundsätzlich zustehende Entscheidungsbefugnis auch dann noch vorzuenthalten, wenn der Grund zur Vorlage weggefallen ist. Der Senat schließt sich daher den Erwägungen des IV. Zivilsenats auch für den Bereich des §79 Abs. 2 GBO an. Daß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hier handelt es sich ja gerade darum, daß inzwischen bereits eine Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergangen ist, welche die Streitfrage behandelt. Dieser Umstand macht in Verbindung mit seiner Auswirkung nach §136 GVG auf die Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. auch §30 Abs. 2 FGG, §81 Abs. 2 GBO) eine Erörterung der Vorlagepflicht für den Fall entbehrlich, daß mehrere von einander abweichende Entscheidungen desselben Oberlandesgerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder des Bundesgerichtshofs vorliegen (vgl. hierzu wegen des Vorranges der jüngsten Entscheidung RGZ 148, 175 [179]; 158, 50 [53]; BGH vom 1. Dezember 1954 - V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75 sowie im übrigen Güthe-Triebel, GBO 6. Aufl. §79 Anm. 16; Keidel, FGG, 6. Aufl., §28 Anm. 3 zu d S. 310; Müller a.a.O. S. 253).

21

Der angeführte Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 28. Februar 1955 spricht S. 16 der Gründe aus, der Verfolgte oder seine Erben hätten mit dem Zusammenbruch des Reiches ohne weiteres die ihnen kraft ihres Eigentums zustehende uneingeschränkte Verfügungsgewalt über solche Vermögensgegenstände zurückgewonnen, die zwar von einer Verfallerklärung erfaßt, vom Reich aber nicht tatsächlich in Anspruch genommen waren. Zusammenfassend hält er S. 19/20 als Ergebnis fest, §3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz hindere den von dieser Bestimmung betroffenen Rechtsinhaber nicht in der freien Verfügung über solche Vermögensgegenstände, die ohne Veränderung der bei der Verfallerklärung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben seien, und der Durchführung eines Rückerstattungsverfahrens bedürfe es bei solcher Sachlage in der Regel nicht, weil eine durch die Verfallerklärung etwa herbeigeführte Entziehung dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Wegfall des nationalsozialistischen Regimes beseitigt worden sei, wenn in diesem Zeitpunkt der Verfolgte oder Erben von ihm gelebt hätten (vgl. auch den zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz Nr. 3). Aus dieser Auffassung folgt mit Notwendigkeit, daß der Verfolgte durch Unterlassen fristgerechter Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs bei solcher Sachlage keinerlei Rechtsnachteil erleidet und nicht etwa die Rechtsnachfolge einer Nachfolgeorganisation gemäß Art. 11 REG (Amz) auslöst. Der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen befaßt sich S. 17 auch mit der 4. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 vom 27. März 1950 (ABl. AHK S. 146), die bestimmt, daß bei Entziehungen von Grundstücken auf Grund der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz das Zentralanmeldeamt von sich aus die "Rückerstattung" anordnen kann, wenn der Verfolgte trotz der Verfallerklärung unverändert im Grundbuch als Eigentümer eingetragen geblieben ist. Der Beschluß weist hier auch darauf hin, daß auch ohne Umschreibung im Grundbuche tatsächliche Einwirkungen denkbar seien, welche wie z.B. eine Änderung der Besitzverhältnisse die Annahme einer fortdauernden Entziehung rechtfertigen könnten. Die Begründung dieser Verordnung, Vermögen der in ihr bezeichneten Art unterliege den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes der Amerikanischen Militärregierung, bezeichnet der Beschluß als die Äußerung einer unverbindlichen Rechtsansicht, nicht als Setzen einer verbindlichen Rechtsnorm.

22

Der dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegte Sachverhalt betraf das Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank in München einer jüdischen Verfolgten, die im Jahre 1939 in die Schweiz ausgewandert war. Dieses Depot war unverändert auf den Namen der Verfolgten in den Büchern der Bank eingetragen geblieben. Auch sonst waren besondere Entziehungsmaßnahmen nicht getroffen worden.

23

Wenn der Große Senat für Zivilsachen auch nur diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Rückerstattungsrechts zu beurteilen hatte, so lassen die angeführten Darlegungen erkennen, daß er einen allgemeinen Grundsatz aussprechen wollte.

24

Der vorliegende Sachverhalt entspricht in den hier wesentlichen Punkten durchaus dem Tatbestand dieses Beschlusses. Der verfolgte Grundstückseigentümer B. ist seit dem Jahre 1910 unverändert im Grundbuch als solcher eingetragen. Irgendeine einzelne Entziehungsmaßnahme rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Art ist ihm gegenüber im Hinblick auf das Grundstück nicht vorgenommen worden. Er hat unverändert auch den mittelbaren Besitz behalten, indem sein Pächter unmittelbaren Besitz ausübte. Insbesondere stellte auch das Vorgehen der Devisenbehörde im Jahre 1938 keinen Entziehungstatbestand dar, da es nicht auf Grund der damals formell geltenden Entziehungsvorschriften, sondern gemäß der Devisengesetzgebung erfolgte, und überdies noch im selben Jahre rückgängig gemacht wurde. Dahingestellt bleiben kann, ob der Pächter in einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 29. Januar 1953 und dem Vertrag vom 19. Juni 1953 den Willen zum Ausdruck gebracht hat, das Grundstück nicht mehr für den eingetragenen Eigentümer B., sondern zusammen mit seiner Frau nunmehr als Eigenbesitzer zu besitzen. Selbst wenn man darin einen Besitzverlust B. erblicken wollte, würde dieser erst im Jahre 1953, also mehrere Jahre nach Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes und auch nach Ablauf der in Art. 56 REG (AmZ) bestimmten Anmeldefrist (bis 31. Dezember 1948) eingetreten sein. Auch wenn die Eheleute Hi. ihr Recht zum Besitz nunmehr vom deutschen Reich als Rechtsvorgänger, der HTV ableiten könnten, würde ein Besitzverlust B. zu diesem Zeitpunkt keinesfalls als ein entziehungsähnlicher Tatbestand anzusehen sein.

25

Das Oberlandesgericht ist somit weder durch die Urteile des II. und IV. Zivilsenats vom 11. Februar und 8. Oktober 1953 (BGHZ 9, 34;  10, 340 [BGH 08.10.1953 - III ZR 206/51][342]) noch durch den Beschluß des IV. Zivilsenats vom 27. März 1954 (NJW 1954, 1368 [BGH 27.05.1954 - IV ZB 15/54]) gehindert, die hier in Betracht kommende Frage nach seiner Auffassung zu entscheiden. Da nur diese Frage das Oberlandesgericht veranlaßt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, ist ihm die Entscheidung über die weitere Beschwerde selbst zu überlassen.

Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann