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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1954, Az.: IV ZB 15/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1954
Aktenzeichen
IV ZB 15/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin
Landgerichts Berlin - 02.11.1953

Fundstellen

  • DB 1954, 555 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1368-1369 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

...

...

...

Amtlicher Leitsatz

Bei Wertpapieren, die gemäss §3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich verfallen sind, hat dieses auch, wenn kein besonderer Einziehungsakt vorliegt, eine Rechtsstellung erlangt, die im Rückerstattungsgesetz der eines Eigentümers gleichgestellt ist. Falls daher eine Rückerstattungsanmeldung nicht vorliegt, hat eine Anerkennung der Rechte an angemeldeten Wertpapieren zugunsten des Deutschen Reichs zu erfolgen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Aufsichtsamts für Banken Berlin gegen den Beschluss der 168. Zivilkammer (Wertpapierbereinigung) des Landgerichts Berlin vom 2. November 1953 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Anmeldestelle hat mit Schreiben vom 30. Juni 1950 1.200, - DM 4 1/2 % Hypothekenpfandbriefe der Deutschen C. Aktiengesellschaft B. Em. 14 von 1940 A/O - Kenn-Nr. 26 903 - für Dr. Paul L. Nachl. Sep. Kto. Frau Ada P. i.V. Dr. Hans G., B. M.strasse ..., gemäss §19 Abs. 2 WBG angemeldet. Die Wertpapiere sind vom 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung ununterbrochen für den Anmelder als Streifbandstücke verbucht. Das Depot ist als gesperrtes Auswanderer-Depot bezeichnet. Die Anmeldung ist gleichzeitig auch im Auftrage des Treuhänders der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen für den Eigentümer und etwaigen Rückerstattungsberechtigten erfolgt.

2

Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 2. November 1953 die Rechte für das Deutsche Reich, vertreten durch den genannten Treuhänder, als nachgewiesen anerkannt. Es hat ausgeführt, das Eigentum an den Wertpapieren sei nach den §§2 und 3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 bezw. nach §3 der 13. DVO zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943 kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen, für das der Treuhänder die Rechte angemeldet habe. Eine Rückerstattungsanmeldung liege nicht vor.

3

Die Entscheidung ist der Prüfstelle am 14. November 1953 zugestellt worden.

4

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1953, beim Landgericht eingegangen am 8. Dezember 1953, hat das Aufsichtsamt für Banken, Berlin, sofortige Beschwerde eingelegt. Es hat mit ihr geltend gemacht, die Anmeldung habe nicht für das Deutsche Reich anerkannt werden dürfen; denn dieses sei nicht Eigentümer. Die Wertpapiere seien nicht effektiv eingezogen worden. Das Konto sei auch nicht auf das Deutsche Reich umgeschrieben worden. Das Reichsbürgergesetz sei keine Rechtsgrundlage mehr, da es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben worden sei.

5

Der Treuhänder der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, die Rechte stünden dem Deutschen Reich zu, eine effektive Einziehung der Wertpapiere sei nicht erforderlich gewesen, auch eine Umschreibung des Kontos auf das Deutsche Reich sei nicht nötig gewesen. Das Deutsche Reich sei vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres Eigentümer geworden. Die Aufhebung des Reichsbürgergesetzes wirke nicht zurück. Der Beschluss des Landgerichts treffe somit zu. Der gleichen Rechtsansicht ist das Amt für Wertpapierbereinigung in einer dem Senat durch das Aufsichtsamt für Banken, B., übermittelten Äusserung vom 10. April 1954.

6

Das Kammergericht hat die Sache gemäss §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die Beschwerde für begründet. Es vertritt in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsamt für Banken, Berlin, die Rechtsansicht, das Deutsche Reich sei nicht Eigentümer der Wertpapiere. Ein Rückerstattungsverfahren brauche dann nicht eingeleitet und durchgeführt zu werden, wenn eine effektive Einziehungshandlung nicht stattgefunden habe, so dass irgendwelche tatsächlichen Auswirkungen infolge der Entziehung durch die 11. DVO zum Reichsbürgergesetz nicht eingetreten wären. Das Kammergericht beruft sich für seine Ansicht auch auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Oktober 1952 (WM 1953, Teil IV W S. 811) und auf den Aufsatz von Thormann (WM 1953, Teil IV b S. 291 ff) und seine Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf. Es sieht sich aber an einer seiner Ansicht entsprechenden Entscheidung durch die Urteile des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1953 (BGHZ 9, 34 ff) und des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1953 (BGHZ 10, 340 ff) gehindert.

7

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäss §28 Abs. 2 FGG ist im Falle der sofortigen Beschwerde nach §34 WBG möglich. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 3, 123[BGH 13.07.1951 - IV ZB 24/51];  7, 389) [BGH 29.10.1952 - II ZR 27/52]. Die Voraussetzungen für die Vorlage sind hier auch gegeben.

8

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1953 (BGHZ 9, 34 ff, 43 ff) [BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52] ausgesprochen, dass die durch §3 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz angeordneten Enteignungen zwar nicht Recht gewesen seien, sondern dass sie schon zur Zeit ihrer formalen Geltung Unrecht gewesen wären. Durch jene Unrechtsakte sei aber eine verworrene Lage geschaffen worden. Sie habe nur durch eine gesetzliche Regelung wieder richtiggestellt werden können. Diese Regelung sei durch die Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze getroffen worden. Deshalb könnten die Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit der - durch die nationalsozialistischen Akte vorgenommenen - Vermögensenteignungen von den Betroffenen hergeleitet wurden, nur noch nach Maßgabe dieser Gesetze und nur in dem dort hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Dieser Rechtsauffassung des II. Zivilsenats hat sich der erkennende Senat in seinem erwähnten, in BGHZ 10, 340 ff abgedruckten Urteil vom 8. Oktober 1953 angeschlossen. Ein Unterschied zwischen den Entziehungen kraft Gesetzes und denen kraft besonderer Entziehungshandlungen ist hierbei nicht gemacht.

9

Das Kammergericht vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, die Wertpapierdepots, deren Inhaber unter die Bestimmungen der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz fielen, stünden den alten Inhabern ohne weiteres dann wieder zur freien Verfügung zu, wenn sie nicht in irgendeiner Weise effektiv zur Einziehung gelangt, vielmehr nach wie vor bei der Bank auf ihren Namen verbucht seien. In solchen Fällen brauchten diese kein Rückerstattungsverfahren durchzuführen, die Papiere könnten in derartigen Fällen deshalb nicht für das Deutsche Reich angemeldet werden; denn sie gehörten ihm nicht.

10

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, über die das Kammergericht mit zu entscheiden hatte, ist, wenn auch der jetzt vorliegende Fall von denen, über die der Bundesgerichtshof in den erwähnten Urteilen zu befinden hatte, in vielen Punkten abweicht, als solche die gleiche, wie die, über die die beiden Entscheidungen des II. Zivilsenats und des erkennenden Senats in dem dargelegten Sinne ergangen sind. Somit hat das Kammergericht die Sache mit Recht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

11

Der Senat hat daher selbst über die Beschwerde zu befinden. Sie ist abzuweisen. Die Bankaufsichtsbehörde war zwar berechtigt, die Beschwerde einzulegen. Das Rechtsmittel ist auch gehörig angebracht worden. Es ist aber sachlich nicht gerechtfertigt.

12

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie die des Kammergerichts, geben dem Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage keinen Anlass, von seiner in dem erwähnten Urteil näher dargelegten grundsätzlichen Rechtsauffassung abzuweichen. Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles können nicht dazu führen, die Rechtslage hier im Sinne der Auffassung der Beschwerde und des Kammergerichts zu beurteilen. Im Gegenteil gelten nach Art. 2 Berl. REG Vermögensgegenstände u.a. als entzogen, wenn der Berechtigte das Eigentum verloren hat und der Verlust auf einem Staatsakt beruht, wobei nach Art. 2 Nr. 3 als Staatsakt in diesem Sinne u.a. Einziehung und Verfall kraft Gesetzes gilt. Der Gesetzgeber hat damit offensichtlich einen Fall regeln wollen, wie er auch hier gegeben ist.

13

Die angemeldeten Wertpapiere waren gemäss §3 der 11. DVO dem Deutschen Reich mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit der damals Berechtigten verfallen, ohne dass es dazu noch eines besonderen Eingriffs bedurft hätte (vgl. Pfundtner-Neubert I a 23 Anm. 2 zu §3 der 11. DVO). Das Deutsche Reich hätte, ohne dass dazu ein besonderer Einziehungsakt nötig war, jedenfalls eine Stellung erlangt, die im Rückerstattungsgesetz der eines Eigentümers gleichgestellt ist. Diese Stellung kann nur in einem Verfahren geändert werden, wie es im Rückerstattungsgesetz vorgesehen ist. Die Tatsache, dass das Konto nicht umgeschrieben wurde, kann daran nichts ändern, wie ja auch in den Fällen, in denen der jüdische Grundstückseigentümer trotz Entziehung gemäss der 11. DVO als Eigentümer im Grundbuch eingetragen geblieben ist, nach den von der Militärregierung erlassenen Anordnungen (4. VO zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 vom 27. März 1950 - Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 13 S. 146 - und BK/O (50) 87 vom 10. Oktober 1950 - Berl. VOBl I S. 487 -) es einer besonderen Rückerstattungsanordnung bedarf. Ist dem aber so, so ergeben sich daraus die Rechtsfolgen, die in den mehrfach erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dargelegt worden sind. Die Ausführungen Thormanns, der die hier in Rede stehenden Sonderfälle anders beurteilt haben will, vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

14

Das Landgericht hat daher, da eine Rückerstattungsanmeldung gemäss §60 Abs. 3 WBG nicht vorliegt, mit Recht die Rechte an den angemeldeten Wertpapieren für das Deutsche Reich als nachgewiesen anerkannt.

15

Die Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus §59 Abs. 6 WBG, §123 KostO zurückgewiesen werden.

Schmidt Ascher Johannsen Kregel v. Werner