Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1951, Az.: IV ZB 24/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 24/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
- Landgericht Hamburg - 02.02.1951
Rechtsgrundlagen
- § 27 Wertpapierbereinigungsgesetz
- § 34 Wertpapierbereinigungsgesetz
Fundstellen
- BGHZ 3, 123 - 135
- DB 1951, 740 (Volltext mit amtl. LS)
- DB (Beilage) 1952, 1 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 882-884 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
das von Alfred S. in G. Krs.
Sonstige Beteiligte
B., K., vertreten durch die Sparkasse der Stadt B. in B., B.str. ..., für den Nachlass der am 23. Juni 1948 verstorbenen Witwe Anna Christine S. geb. M. bei der Norddeutschen Bank in H. als Prüfstelle zu deren Aktenzeichen HHA 2963 angemeldete Recht an 2.000,- RM Hamburger Hochbahn AG Aktien, Kenn-Nr.: 82 470,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Im Fall der sofortigen Beschwerde nach §34 WBG ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß §28 Abs. 2 FGG möglich.
- 2)
Rechte an Wertpapieren können auch für die namentlich nicht festgestellten Miterben eines vor dem 1. Oktober 1949 aber nach dem 1. Januar 1945 verstorbenen Erblassers anerkannt werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Finanzbehörde der Hansestadt Hamburg als Bankenaufsichtsbehörde, vom 23. Februar 1951 gegen den Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung beim Landgericht Hamburg vom 2. Februar 1951 in der Sitzung vom 13. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen, Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat durch den angefochtenen Beschluß das angemeldete Recht als "für die Erben der am 23. Juni 1948 verstorbenen Rentnerin Anna Christine S. geb. M." glaubhaft gemacht anerkannt. Sie führt aus, daß weder das Testament der Witwe S. noch die eidesstattliche Versicherung des Anmelders vollen Beweis dafür erbringen, wer Erbe der Verstorbenen sei. Die Kammer hat jedoch keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Sie ist der Auffassung, daß unter den von der Kammer im einzelnen erörterten und als gegeben festgestellten Voraussetzungen eine Anerkennung "für die Erben" möglich sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Bankenaufsichtsbehörde. Das Hanseatische Oberlandesgericht beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen, sieht sich aber daran gehindert durch einen Beschluß des OLG in München vom 31. Januar 1951 (WM Teil IV B 1951 S. 111) und hat deshalb die Sache gemäß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
I.
1.
Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben. Es handelt sich um die Auslegung von Vorschriften des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 19. August 1949 (WiGBl S. 295), das für die Länder der amerikanischen Besatzungszone und der britischen Besatzungszone erlassen ist und durch die Verordnung über Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und des Kapitalverkehrs vom 12. Mai 1950 (BGBl. S. 180) auch in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den Kreis Lindau in Kraft gesetzt worden ist. Im §61 dieses Gesetzes ist bestimmt, daß auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des FGG sinngemäß anzuwenden sind. §28 FGG ist anders als §549 ZPO den gegenwärtigen staatsrechtlichen Verhältnissen nicht angepasst worden. Deshalb bedarf es zunächst der Prüfung, ob die Bestimmungen des WBG als reichsgesetzliche Vorschriften im Sinne der §§1, 28 FGG anzusehen sind. Das WBG ist vom Wirtschaftsrat erlassen worden. Der Wirtschaftsrat, der auf Grund des Abkommens der Zonenbefehlshaber der amerikanischen und britischen Besatzungszone vom 29. Mai 1947 geschaffen worden ist, wurde durch die Proklamation vom 2. September 1948 umgestaltet. Er war Hilfsorgan der Besatzungsmacht bei der Ausübung der Regierungsgewalt (Hoepfner MDR 48, 162). Seine Gesetze, die zwar von seinem Präsidenten und in einem eigenen Gesetzblatt verkündet wurden, bedurften der Genehmigung der Militärregierung. Sie gehen gemäß Art IX 1 der Proklamation Nr. 7 vom 2. September 1948 ebenso wie die des Landerrats dem mit ihnen nicht in Einklang stehenden deutschen Recht vor. Diese Wirkung, die ihren kraft Besatzungsrechts verliehen ist, stellt sie den reichsgesetzlichen Vorschriften gleich, und es bedarf daher keiner abschliessenden Untersuchung, ob die Gesetze selbst Besatzungsrecht sind oder auf einer kraft Besatzungsrechts den deutschen Stellen gestatteten deutschen Gesetzgebung beruhen. Auch die Gesetze des Wirtschaftsrats sind daher schon aus diesem Grunde als Reichsgesetzes anzusehen (ebenso Keidel FGG§28 3 b). Die Gesetze des Wirtschaftsrats gelten ausserdem gemäß Art. 125 BGG seit dem Erlass des Grundgesetzes als Bundesrecht fort (Bonner Komm Art. 125 II 3 d u. e). nachdem das WBG durch die obengenannte Verordnung auch in der französischen Besatzungszone in Kraft gesetzt ist, gilt es nunmehr im gesamten Gebiet der Bundesrepublik. Das Bundesrecht steht aber den reichsgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des §28 FGG gleich. Der Umstand, daß §28 FGG bei Erlass des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen nicht angepasst worden ist, besagt nicht etwa, daß diese Bestimmung deswegen nicht doch den veränderten Verhältnissen entsprechend anzuwenden sei.
2.
Es handelt sich auch um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des §1 FGG. Denn Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind diejenigen des bürgerlichen Rechts, bei denen zur Erreichung irgend eines rechtlichen Erfolges die Mitwirkung eines staatlichen Rechtspflegeorgans einzutreten hat und die nicht nach den Vorschriften der Reichsprozeßgesetze unter die Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit fallen (Schlegelberger §1 Note 6). Das trifft hier zu. Nach §61 WBG ist ausdrücklich angeordnet, daß auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des PGG sinngemäß anzuwenden sind. Schon deshalb sind die unter Mitwirkung der Gerichte stattfindenden Verfahrensteile der Wertpapierbereinigung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen (Keidel FGG §1 Note 1). In der Begründung zum WBG heißt es dazu, daß die sinngemässe Anwendung des FGG vorgeschrieben worden sei, weil sich im allgemeinen nicht zwei Parteien gegenüberstehen und ein Interesse an einer Prüfung von Amts wegen bestehe. Auch das zeigt, daß es sich un Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Daran ändert es nichts, daß gemäß §21 WBG der Grundsatz der Amtsermittlung nicht uneingeschränkt gilt und den Antragsteller die Beweislast für den Beweis seiner Rechte auferlegt ist.
3.
§28 Abs. 2 FGG setzt voraus, daß es sich um die Entscheidung über weitere Beschwerden handelt. Das ist hier nicht gegeben, denn es liegt eine sofortige Beschwerde nach §34 WBG vor, die eine erste Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts ist. Trotzdem müssen die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG als gegeben angesehen werden. Aus der besonderen Gestaltung des Verfahrens zur Wertpapierbereinigung ergibt sich, daß die Kammer für Wertpapierbereinigung in der Regel erst entscheidet, wenn bereits eine Prüfung der Sache durch eine andere Stelle vorausgegangen ist. Im Prüfungsverfahren entscheidet die Kammer in den im §26 WBG angeführten Fällen und über die Einsprüche gegen die Entscheidungen der Prüfstelle, §28 WBG. In diesen Fällen ist immer eine Prüfung der Sache durch die Prüfstelle vorangegangen. In den weiter in Betracht kommenden Fällen des §7 Abs. 5 WBG geht eine Entscheidung der Bankenaufsichtsbehörde voraus. Ähnlich liegen die Dinge in den Fällen des §11 WBG, in denen Prüfstelle und Bankenaufsichtsbehörde an der Vorprüfung beteiligt sind. Schließlich ist auch in den Fällen des §57 WBG eine Entscheidung der Bankenaufsichtsbehörde vorangegangen. Schon daraus ergibt sich, daß die Kammer für Wertpapierbereinigung in den Fällen, in denen die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist - mit Ausnahme also der Beschwerden in den Fällen der §§4 und 5 WBG - erst nach einer ihr vorgeschalteten Prüfung durch Prüfstelle oder Bankenaufsichtsbehörde entscheidet. Allerdings hat in den Fällen des §26 nur eine Vorprüfung stattgefunden, ohne daß bereits eine als Entscheidung anzusprechende Stellungnahme der Prüfstelle vorliegt. In allen anderen Fällen liegen aber bereits zwei sachliche Entscheidungen vor, wenn die Sache mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht gelangt.
Entscheidend ist jedoch, daß die sofortige Beschwerde in diesen Fällen als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Vorlage an das Reichsgericht gemäß §28 Abs. 2 FGG bei ersten Beschwerden abgelehnt hat, hat es sich stets um solche gehandelt, die mit der Beschwerde eine zweite Tatsacheninstanz eröffneten, so in RGZ 125, 272 für eine sofortige Beschwerde über einen Zwischenstreit über die Zeugnispflicht in einem Aufwertungsverfahren, in JFG 15, 161 für eine Beschwerde gegen Versagung des Armenrechts für die Beschwerdeinstanz. Auch der von Keidel (§28 Note 4) als Beispiel erwähnte Fall des §58 DMBG gehört hierher, weil auch diese Beschwerde keine Rechtsbeschwerde ist. Zu unrecht entnimmt daher Keidel (a.a.O.) diesen Beispielen, daß §28 FGG auf die sofortige Beschwerde im Wertpapierbereinigungsverfahren nicht anwendbar sei. Auf diesen Unterschied hat auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hingewiesen, indem er ausgeführt hat, daß eine entsprechende Anwendung des §28 Abs. 2 FGG nur dann möglich ist, wenn es sich um Rechtsbeschwerden handelt (OGHZ 1, 12). Für die Anwendbarkeit des §28 FGG auf die sofortige Beschwerde des §34 WBG hat sich Ziganke (WM Teil IV B, 1951, 117 und WB-Prüfheft C 1 S. 15) ausgesprochen.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. Januar 1951 (IV ZB 3/51) entschieden, daß im Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer nach dem Rückerstattungsgesetz eine Vorlage gemäß §28 Abs. 2 FGG nicht möglich sei. Auch dort handelte es sich um eine Rechtsbeschwerde, jedoch konnte die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommen, weil das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies nicht erforderte. In Rückerstattungssachen ist dieses Interesse durch die Einrichtung des Board of Review sichergestellt. Auf den Gebiet der Wertpapierbereinigung gibt es eine solche, den beteiligten Gerichten übergeordnete Instanz nicht. Als solche hätte nach Art V und VI der Proklamation 8 für das amerikanische Besatzungsgebiet und der Verordnung 127 für die britische Besatzungszone das Deutsche Obergericht in Betracht kommen können. Nach dem Gesetz Nr. 51 vom 29. März 1951 (ABl AHK 1951, 844) können aber vom 31. März 1951 an keine Verfahren, mehr bei dem Deutschen Obergericht anhängig gemacht werden. Selbst wenn also die Zuständigkeit des Deutschen Obergerichts gegeben gewesen wäre, so besteht sie jetzt jedenfalls nicht mehr. Im WBG ist vorgesehen, daß die Landesjustizverwaltungen die Entscheidung in Wertpapierbereinigungssachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen und für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landgericht zuweisen können. Von dieser Befugnis ist auch weitgehend Gebrauch gemacht worden. Indessen fehlt es an einer Instanz, die die Einheitlichung der Rechtsprechung wahren kann, wenn die Oberlandesgerichte in ihrer Rechtsprechung voneinander abweichen. Der Zweck des §28 Abs. 2 FGG ist aber gerade die Währung der Rechtseinheit bei der letztinstanzlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiet der nicht-streitigen bürgerlichen Rechtspflege (RGZ 133, 102). Es steht daher nichts entgegen, auf dem Gebiet des WBG aus §61 WBG zu entnehmen, daß auch die Vorschrift des §28 Abs. 2 FGG sinngemäß anwendbar ist. Beim Erlass des WBG konnte eine solche Möglichkeit noch nicht ins Auge gefasst werden, weil es damals ein den Oberlandesgerichten übergeordnetes Gericht noch nicht gab. Die Frage, ob noch eine Revisionsmöglichkeit an das zu gründende Oberste Bundesgericht gegeben werden sollte, ist damals späterer Entschliessung vorbehalten worden (Kriege WM IV B 49, 21 Ziff. 8 Abs. 2). Von dieser Möglichkeit ist zwar bisher kein Gebrauch gemacht worden. Das schließt aber die Annahme nicht aus, daß man damals jedenfalls die Oberlandesgerichte nicht abschliessend als letzte Instanz des Verfahrens angesehen hat.
4.
Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG liegen schließlich auch insofern vor, als das Hanseatische Oberlandesgericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München abweichen will. Zwar hat das OLG München am Schluß seines Beschlusses vom 31. Januar 1951 ausgeführt, daß der von ihm zu entscheidende Fall keinen Anlass gebe zu einer grundsätzlichen Entscheidung über schwieriger gelagerte Fälle, insbesondere bei schwer überwindbaren Hindernissen der Feststellung der Eigentümer oder Miteigentümer. Es führt aus, daß demgemäß der von ihm zu entscheidende Beschwerdefall für eine grundsätzliche Klärung der in Betracht kommenden Rechtsfrage nicht geeignet sei. Es hat die Anerkennung für den Nachlaß nicht zugelassen, weil die Feststellung der Erben verhältnismässig einfach war und ist der Auffassung, daß in solchen Fällen die Vorschrift des §15 WBG die Klärung der Eigentumsverhältnisse verlange. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diesen Ausführungen entnommen, daß die Entscheidung des OLG München grundsätzlich der Anerkennung angemeldeter Rechte für den Nachlaß entgegenstehe. Da es selbst die Anerkennung für den Nachlaß uneingeschränkt zulassen will, so würde seine Entscheidung jedenfalls insoweit von der des OLG München abweichen.
II.
1.
Die zu entscheidende Frage geht dahin, ob die Anerkennung von Rechten an Wertpapieren auch auf die namentlich nicht festgestellten Miterben eines vor dem 1. Oktober 1949 verstorbenen Erblassers möglich ist. In §14 WBG ist vorgeschrieben, daß derjenige, der eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beansprucht, seine Rechte durch Vermittlung der Anmeldestelle bei der Prüfstelle anzumelden hat. §16 bestimmt, daß in der Anmeldung der Name, Vorname und die Anschrift des Anmelders anzugeben sind. Nach §21 hat der Anmelder zu beweisen, daß er bei Inkrafttreten des WBG, dem 1. Oktober 1949, Eigentümer oder Miteigentümer eines kraftlos gewordenen Wertpapiers oder Miteigentümer eines Sammelbestandes solcher Wertpapiere war. §27 ordnet schließlich an, daß auch in dem Anerkennungsbescheid Name, Vorname und Anschrift des Anmelders anzugeben sind. Der Gesamtinhalt dieser Bestimmungen läßt erkennen, daß grundsätzlich nur derjenige, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Eigentümer oder Miteigentümer war, anmelden kann und daß demgemäß auch die Entscheidung den Berechtigten namentlich zu bezeichnen hat.
Die für den Beweis der Rechte wichtigen Bankbescheinigungen (§22 WBG) lauten in zahlreichen Fällen auf den Namen von Personen, die vor dem 1. Oktober 1949 verstorben sind. Daraus ergibt sich für das Bereinigungsverfahren die Frage, ob in solchen Fällen immer die Erben ermittelt werden müssen oder ob auch eine Anerkennung der Rechte auf den Nachlaß zulässig ist. Dazu hat das OLG München in seinen Beschluß vom 31. Januar 1951 (WM IV B 1951 S. 111 u WB-Prüfheft C 1 S. 7) ausgeführt:
Anmelder im Sinne des WBG könne nur der am 1. Oktober 1949 berechtigte Eigentümer oder Miteigentümer sein. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, dem materiell Berechtigten sein Recht zuzuerkennen und zugleich eine Bereinigung ungeklärter Depotverhältnisse herbeizuführen, schon um Doppelanmeldungen auszuschalten. Daraus ergebe sich, daß bei einem Nachlaßdepot auf Grund eines vor den 1. Oktober 1949 eingetretenen Erbfalls grundsätzlich die Erben mit Namen, Vornamen und Anschrift als die an diesem Tag materiell Berechtigten im Prüfungsverfahren festgestellt werden müßten. Das folge auch aus §15 WBG, der für den Fall gemeinschaftlichen Eigentums die Anmeldung eines Teilhabers für ausreichend erkläre. Daraus sei zu entnehmen, daß der Nachlaß als solcher nicht zur Anmeldung zugelassen werden könnte.
Von dieser Entscheidung will das Hanseatische Oberlandesgericht abweichen. Es hat im vorliegenden Beschluß ausgeführt: Entgegen dem Wortlaut der §§21 und 27 WBG sei es von allen Bankenaufsichtsbehörden gebilligt und demgemäß auch in den auf ihre Veranlassung herausgegebenen Wertpapieranmeldeheft unter C 1 II ausdrücklich für zulässig erklärt worden, dann eine Anmeldung auf den Nachlaß vorzunehmen, wenn die Anmeldestelle für das Nachlaßdepot Erstverwahrer war. Das sei auch in der Praxis einhellig anerkannt worden, weil in diesen Fällen nicht erkennbare Doppelanmeldungen nicht zu befürchten seien. Daraus ergebe sich, daß auch im übrigen die Entscheidung nur darauf abgestellt werden könne, ob die Gefahr nicht erkennbarer Doppelanmeldungen bestehe. Das sei aber jedenfalls für die Erbfälle aus der Zeit nach dem 1. Januar 1945 nicht der Fall, weil hier der Anmeldende bei dem Nachweis seines Rechts mit Rücksicht auf §21 Abs. 1. Ziff 4 WBG regelmässig seinen Rechtserwerb bis zurück zum Erblasser dartun müsse. Dabei würde aber die Anmeldung seines Rechts zwangsläufig als Doppelanmeldung in Erscheinung treten, weil in der durch die Verwaltungsanordnung 3 eingeführten Anmelder- und Hinweiskartei der Prüfstellen auch die Rechtsvorgänger aufgeführt werden. Dadurch würde die Zusammenführung von Doppelanmeldungen sichergestellt. Soweit trotzdem noch unter besonders gelagerten Umständen die Gefahr einer Doppelanmeldung bestehe, sei sie in den nach anerkannter Rechtsauffassung zugelassenen Anmeldungen für den Nachlaß gemäß C 1 II des Anmeldeheftes ebenso gegeben.
2.
Die Entscheidung hängt wesentlich davon ab, was Sinn und Zweck der hier in Betracht kommenden Vorschriften des WBG ist. Zweck und Ziel des Verfahrens ist es, die durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse unübersichtlich gewordenen Depotverhältnisse und den in grösserem Umfang eingetretenen Verlust und unredlichen Erwerb von Wertpapieren zu bereinigen und festzustellen, wem Anteile an den neu zu schaffenden Sammelurkunden (§9 WBG) zustehen. Es handelt sich daher nur um die Zubilligung von Surrogatrechten. Dabei, ist besonders festzustellen, ob ein Papier von den erwähnten Umständen betroffen worden ist und es ist die Rechtslage wieder herzustellen, die bestanden hätte, wenn diese Ereignisse nicht eingetreten wären. Das WBG ist insofern über diese Aufgabe hinausgegangen, als es sich nicht mit der Klarstellung dieser Rechtslage begnügt, sondern allgemein die für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgebende Rechtslage feststellen will. Diese Rechtslage ist aber sehr oft beeinflußt von Umständen, die mit den eigentlichen Aufgaben der Wertpapierbereinigung nichts zu tun haben und es ergibt sich daher die Notwendigkeit, in dem Bereinigungsverfahren unter Umständen auch schwierige zivilrechtliche Fragen von grosser Tragweite zu entscheiden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der frühere Eigentümer der Papiere vor dem 1. Oktober 1949 verstorben und die Erbfolge zweifelhaft ist. Die Entscheidung der dabei auftretenden Fragen, die dem bürgerlichen Recht angehören und nach dem BGB zu entscheiden sind, kann die im Wertpapierbereinigungsverfahren entscheidenden Stellen vor ungewöhnliche Aufgaben stellen. Es hat sich auch bereits gezeigt, daß das Wertpapierbereinigungsverfahren durch solche Aufgaben ausserordentlich stark belastet wird, weil der Anteil der Anmeldungen, an denen ein Erbfall beteiligt ist, ungewöhnlich groß ist. Das Aufsichtsamt für Banken schätzt diesen Anteil auf 20-30 %. Die vom Amt für Wertpapierbereinigung herausgegebenen Berichte über die Tagungen der Vorsitzenden der Wertpapierbereinigungskammern lassen erkennen, daß gerade die Erledigung dieser Fälle eine ungewöhnliche Verzögerung der Bereinigung zur Folge haben würde, wenn die Erbfolge in jedem Fall geklärt werden muß. Solche Verzögerung ist unerwünscht, weil die erheblichen Kapitalwerte, die von der Wertpapierbereinigung betroffen werden, möglichst schnell wieder verfügbar gemacht werden müssen. Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, daß das Verfahren vor den Wertpapierbereinigungskammern nicht geeignet ist, die Erbfolge festzustellen. Die Klärung dieser oft sehr schwierigen und bedeutungsvollen Fragen die unter Umständen auch umfangreiche Beweisaufnahmen erforderlich macht, ist nicht eigentliche Aufgabe der Wertpapierbereinigungskammern. Es kommt hinzu, daß es trotz der oft ungewöhnlichen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Entscheidungen nur eine Tatsacheninstanz gibt, so daß die zuverlässige Klärung und Beurteillung der Tatsachenfragen allein der Kammer für Wertpapierbereinigung und damit in erster Linie ihrem Vorsitzenden überlassen bleibt. Der Entscheidung kommt zudem ganz besondere Bedeutung zu, weil mit Rücksicht auf §60 Abs. 2 WBG Gerichte und Verwaltungsbehörden an sie gebunden sind und damit das Eigentum unabänderlich festgestellt ist. Diese Überlegungen zeigen, daß die Notwendigkeit, die Rechtslage für den 1. Oktober 1949 festzustellen, unter Umständen rein zivilrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens macht und daß jedenfalls in den Fällen, in denen insbesondere die Klärung der Erbfolge schwierig ist, ein Bedürfnis für die Zulassung der Anerkennung der Rechte auf den Nachlaß besteht. Eine nähere Prüfung zeigt, daß dies auch nach dem WBG nicht ausgeschlossen ist.
3.
Das WBG überläßt es denjenigen, die Eigentum an kraftlos gewordenen Wertpapieren hatten, das Verfahren durch eine Anmeldung ihrer Rechte in Gang zu setzen. Dies bringt die im Vordergrund der gesamten Erörterungen im Wertpapierbereinigungsverfahren stehende Gefahr mit sich, daß Doppelanmeldungen derselben Rechte erfolgen. Eine Anmeldung auf den Nachlaß kann daher nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn dadurch nicht die Gefahr solcher Doppelanmeldungen erhöht wird. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Anschluß an den Beschluß der Wertpapierbereinigungskammer beim Landgericht in Hamburg mit Recht ausgeführt, daß diese Gefahr jedenfalls bei den nach dem 1. Januar 1945 eingetretenen Erbfällen nicht besteht.
Denn jeder Anmelder muß mit Rücksicht auf §21 Abs. 1 Ziff. 4 WBG nachweisen, daß er Eigentümer oder Miteigentümer auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlichen Rechtserwerben nach einer Person war, die ihrerseits am 1. Januar 1945 Eigentümer oder Miteigentümer war. Bei jedem Erbfall nach dem 1. Januar 1945 muß also das Recht doch bis auf den Erblasser zurückgeführt werden, und da in der Anmelder- und Hinweiskartei der Prüfstellen auch die Rechtsvorgänger aufgeführt werden, wird auf diese Weise die Zusammenführung von Doppelanmeldungen sichergestellt. In diesen Fällen kann daher die Gefahr einer Doppelanmeldung nicht in grösserem Umfang auftreten, wie etwa auch bei den zugelassenen Anmeldungen auf den Nachlaß gemäß C 1 II des Anmeldeheftes. Diese im Anmeldeheft anerkannte Ausnahme beruht darauf, daß die Anmeldestelle als Erstverwahrer sich für die Prüfung der Legitimation der Erben bei der späteren Verfügung über die ihnen gemäß §14 Abs. 2 WBG erteilte Gutschrift auf den mit den Erblasser geschlossenen Depotvertrag berufen kann und daher die Legitimation nur im Rahmen ihrer allgemeinen Wirtschaftsbedingungen zu prüfen braucht. Diese Ausnahme, die auch die Gegner einer Anmeldung auf den Nachlaß anerkennen (Eichhorn WM Teil IV B 1951 S. 115 = WB-Prüfheft C 1 S. 12), zeigt, daß hier die Grundsätze der §§16, 21, 27 WBG nicht starr und ohne Ausnahme angewandt werden. Weitere Ausnahmen enthält, das Gesetz selbst in den Bestimmungen des §19 Abs. 2 und Abs. 3, wobei gerade in den Fällen des §19 Abs. 2 in Kauf genommen wird, daß der Berechtigte möglicherweise verstorben ist, die Anerkennung also auch praktisch auf den Nachlaß ausgesprochen wird. Eine weitere Auflockerung der Notwendigkeit, den materiell Berechtigten festzustellen, ergibt sich dann, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist oder für die unbekannten Erben ein Pfleger bestellt ist. Für diese Fälle wird nach einheitlicher Auffassung die Anerkennung der Rechte für die Erben, vertreten durch den Testamentsvollstrecker oder den Pfleger, zugelassen. Dies wird damit begründet, daß der materiell Berechtigte im Endergebnis derjenige ist, dem die Anmeldestelle das anerkannte Recht gutzuschreiben hat (§14 Abs. 2 WEG), und daß bei einer Gutschrift auf den Testamentsvollstrecker oder den Pfleger dieser wiederum die Verantwortung dafür trägt, daß sie nur dem wahren noch zu ermittelnden Berechtigten zukommt (Ziganke WM IV. Teil B 1951 S. 121 = WB-Prüfheft C 1, 15). Damit wird deutlich, daß es sich bei der vom Gesetz gestellten Aufgabe, den wahren Berechtigten zu ermitteln, letzten Endes nur darum handelt, die Gutschrift durch die Anmeldestelle zu ermöglichen, also einzelne oder mehrere Personen festzustellen, denen diese Gutschrift erteilt werden kann. Diese Gutschrift ist das Ziel des Wertpapierbereinigungsverfahrens. Damit ist seine Aufgabe erfüllt. Die Frage ist daher nur noch, ob es dafür genügt, wenn diese Gutschrift bei eingetretener Erbfolge nicht bestimmten Personen sondern den im einzelnen unbekannten, aber durch die Zugehörigkeit zu einer Erbengemeinschaft verbundenen und dadurch legitimierten Erben erteilt wird, auch wenn diese nicht durch einen Testamentsvollstrecker oder Pfleger vertreten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es dem Wertpapierbereinigungsverfahren, wie dargelegt, wesensfremd ist, schwierige Fragen der Erbfolge zu entscheiden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung solcher Fragen im Prozeßwege ist im Gesetz nur in den Fällen des §31 WBG vorgesehen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung treffen für die Erbfolgefälle nur dann zu, wenn mehrere Anmelder aus verschiedenen erbrechtlichen Gesichtspunkten das gleiche Recht in Anspruch nehmen. Die Masse der Erbfolgefälle wird dadurch nicht berührt. Auch für sie besteht aber ein dringendes Bedürfnis, sie zum Abschluß zu bringen. Das kann nur durch Anerkennung für den Nachlaß geschehen. Wollte man das aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zulassen, so würden auch die unter C 1 II des Anmeldeheftes erwähnten Fälle nicht in dieser Weise behandelt werden können. Aber auch für die durch einen Testamentsvollstrecker oder einen Pfleger vertretenen unbekannten Erben würde eine Anerkennung der Rechte nicht möglich sein, wenn man aus dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen wollte, daß die Feststellung der einzelnen aus dem Wertpapier berechtigten Personen unerlässlich wäre. Geht man aber davon aus, daß es den Gesetz entscheidend darauf ankommt, die Gutschrift durch die Anmeldestelle zu ermöglichen, so sind über diese von der Praxis allgemein anerkannten Möglichkeiten hinaus auch gegen eine Anerkennung auf den Nachlaß keine Bedenken zu erheben. Dem auch mit einer Gutschrift für den Nachlaß oder die in einzelnen unbekannten Erben ist das vom Gesetz angestrebte Ziel erreicht. Die weitere Frage, ob es der Anmeldestelle überlassen bleiben kann, später die Verfügungsbefugnis derjenigen zu prüfen, die als Erben über die Gutschrift verfügen wollen, ist weitgehend unabhängig von den Erwägungen, die für das Verfahren der Wertpapierbereinigung im übrigen maßgebend sind. Sie ist eine Frage der Zweckmässigkeit und betrifft die Pflichten der Anmeldestelle, die sie nach Abschluß des Verfahrens den Berechtigten gegenüber hat. Ziganke a.a.O. ist der Auffassung, daß man den Anmeldestellen diese Prüfung nur übertragen könne in den Fällen, in denen sie sich den Erben gegenüber auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könnten, also in den Fällen C 1 II des Anmeldehefts. Ziganke meint, daß das Gesetz den Anmeldestellen solche Aufgaben nicht übertrage.
Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Mit Recht wird darauf hingewiesen, daß die Anmeldestellen diese Aufgaben ohnehin in weitem Hasse ausüben müssen, wenn nämlich der Erbfall nach den 1. Oktober 1949 eintritt.
Auch sonst gehört die Prüfung der Legitimation zu den banküblichen Geschäften. Gerade wenn man die Aufgabe der Wertpapierbereinigung darin sieht, die Rechtslage wieder herzustellen, die ohne die besonderen, die Notwendigkeit der Wertpapierbereinigung begründenden Verhältnisse gegeben sein würde, so liegt es nahe, auch die Anerkennung auf den Nachlaß zuzulassen und der Anmeldestelle die weitere Prüfung der Legitimation zu überlassen. Wenn Eichhorn demgegenüber darauf hinweist, daß ja den Prüfstellen gemäß §25 WEG nur eine sehr, beschränkte Entscheidungsbefugnis zugebilligt worden sei und es deshalb widerspruchsvoll sein würde, den Anmeldestellen jetzt die verantwortungsvolle Feststellung der Erben zu überlassen, so kann dem nicht zugestimmt werden. Denn Entscheidungen nach §25 sind solche, die im Prüfungsverfahren ergehen und deshalb mit den weittragenden Wirkungen des §60 Abs. 2 WBG ausgestattet sind, wobei es, wenn die Prüfstelle die Anmeldung anerkennt, überhaupt kein Rechtsmittel dagegen gibt. Bei der Legitimationsprüfung nach Gutschrift kann die Anmeldestelle notfalls eine Entscheidung im Zivilprozeßwege herbeiführen. Dagegen läßt, sich auch nicht vorbringen, daß auf diese Weise wiederum der Vorteil der beschleunigten Entscheidung verloren gehe. Denn mit der Anerkennung für den Nachlaß sind die Voraussetzungen für das Zuteilungsverfahren (§§36 ff WBG) eröffnet, so daß die Bereinigung dieser Wertpapierart jedenfalls zum Abschluß gebracht werden kann.
Nach allem hält der Senat eine Anerkennung für die im einzelnen unbekannten Erben einer bestimmten Person für zulässig, wenn der Erbfall nach dem 1. Januar 1945 liegt. Dabei ist es nicht möglich, dies auf die Fälle zu beschränken, in denen die Feststellung der Erbfolge schwierig ist. Weder das Gesetz noch sachliche Erwägungen ausserhalb des Gesetzes rechtfertigen es, die Frage der Anerkennung für den Nachlaß unterschiedlich zu behandeln, je nach dem ob die Feststellung der Erbfolge einfach oder schwierig ist. Da die Übrigen Voraussetzungen hier gegeben sind, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §59 Abs. 6 WBG, §123 KO.