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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1954, Az.: V ZB 18/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1954
Aktenzeichen
V ZB 18/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Roth
LG Nürnberg-Fürth
BayObLG

Fundstellen

  • BGHZ 15, 207 - 208
  • NJW 1955, 304-305 (Volltext mit amtl. LS) "Einwirkung des § 7 auf Vorlagen"

Verfahrensgegenstand

die Löschung einer Umstellungsgrundschuld im Grundbuch für S. Bd. 22 Bl. 1030 - Grundstückseigentümerin und Beschwerdeführerin Walburga F., Landwirtswitwe in S. Haus Nr. ..., vertreten durch Notar Dr. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    §7 der 5. AbgabenDV ist rechtsgültig.

  2. 2.

    Waren die Voraussetzungen der Vorlegung an den Bundesgerichtshof gegeben, wird aber die Rechtsfrage, die zur Vorlegung genötigt hat, durch eine nach der Vorlegung ergangene gesetzliche Vorschrift entschieden, so entfällt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zurückgegeben.

Gründe:

1

Im Grundbuch des Amtsgerichts Roth für S. Bd. 22 Bl. 1030 ist eine Schuldenregelungshypothek zu 1.860 GM für ein Darlehen der Treuhand bayerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften eingetragen. Die Grundstückseigentümerin hat die Löschung der Hypothek in notariell beglaubigter Urkunde einschließlich der aus der Hypothek entstandenen Umstellungsgrundschuld zu 107,88 DM beantragt. Die Hypothekengläubigerin hat "wegen inzwischen erfolgter Zahlung" am 20. Dezember 1951 die Löschung der Hypothek bewilligt und beantragt. Die Bayerische Raiffeisen-Zentralkasse eGmbH hat als grundschuldverwaltendes Institut unter dem selben Datum in öffentlich beglaubigter Erklärung bekundet, die Schuldenregelungshypothek habe am 20. Juni 1948 noch in Höhe von 119,87 RM bestanden. Die hieraus entstandene Umstellungsgrundschuld von 107,88 DM sei inzwischen gezahlt worden. Der Übergang der Umstellungsgrundschuld auf die Eigentümerin (§9 Satz 1 der 2. DVO zum HypSG) werde anerkannt, die Eintragung der Umstellungsgrundschuld auf die Eigentümerin oder auch die Löschung bewilligt und beantragt.

2

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Zwischenverfügung den Vollzug des Antrags von der Eintragung der Umstellungsgrundschuld sowie ihres Überganges auf die Eigentümerin abhängig gemacht. Auch das Landgericht hat unter Berufung auf §39 GBO die Beschwerde zurückgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah sich an der für richtig erachteten Zurückweisung der weiteren Beschwerde durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 1951 gehindert (DNotZ 1951, 425 = DRpfl 1951, 462 = NdsRpfl 1951, 186), das bei gleicher Sachlage eine abweichende Auffassung vertritt. Das Oberste Landesgericht hat daher die Sache nach §79 Abs. 2 GBO in Verbindung mit Art 8 Abschn III Nr. 88 des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. 455) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Die Voraussetzungen für die Vorlegung waren gegeben, da das Bayerische Oberste Landesgericht in einer das Bundesgrundbuchrecht betreffenden Frage von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen wollte.

4

Nach der Vorlegung ist jedoch die 5. Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (5. AbgabenDV - LA) vom 21. August 1953 (BGBl. I, 1030) ergangen. §7 dieser Durchführungsverordnung lautet: "Zur Löschung einer auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld im Grundbuch ist es nicht erforderlich, daß die Umstellungsgrundschuld vorher im Grundbuch eingetragen wird."

5

Die Vorlegungspflicht sowie die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofs im Falle zulässiger Vorlegung dienen der Erhaltung der Rechtseinheit. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs soll die Rechtsfrage für den Bezirk seiner Zuständigkeit entscheiden. Daraus folgt, daß für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr ist, wenn die Rechtsfrage durch gesetzliche Vorschrift entschieden ist. In diesem Sinne hat sich bereits - zu §28 FGG - das Reichsgericht für den Fall ausgesprochen, daß vorgelegt war, weil das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen wollte (RG DNotZ 1935, 992 Nr. 13; Keidel FGG 6. Aufl. §28 Anm. 46; nicht ohne Bedenken dazu Müller ZZP 66, 262).

6

Daß die 5. AbgabenDV - LA erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergangen ist, hindert ihre Anwendung im vorliegenden Falle schon deshalb nicht, weil der hier in Frage stehende §7 nach seinem Abs. 2 sogar rückwirkende Kraft hat (BGHZ 10, 286[BGH 28.07.1953 - IV ZB 105/52], siehe auch BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]).

7

Die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofs entfällt aber nur, wenn §7 der 5. AbgabenDV - LA rechtsgültig ist. In dieser Hinsicht sind Zweifel geäußert worden (Bruhn DRpfl 1953, 599, der selbst aber diese Zweifel für wohl nicht durchgreifend erachtet). Sie sind nicht begründet (gl.A. offenbar Saage-Riedel-Fischer GBO 3. Aufl. §39 Anm. 5 und 6 1, Henke-Mönch-Horber GBO §22 Anhang 3 E S. 188 und Ripfel DNotZ 1954, 361, die sämtliche ohne weitere Erörterung §7 der 5. AbgabenDV - LA anführen):

8

Nach Art. 80 Abs. 1 GrundG kann die Bundesregierung ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt und es muß in der Verordnung die Rechtsgrundlage angegeben werden. Auch für die Ermächtigungen des Lastenausgleichsgesetzes gelten diese Beschränkungen ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl, mit der Bundestag und Bundesrat das Gesetz angenommen haben, da das Grundgesetz nach Art. 79 Abs. 1 nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzesausdrücklichändert oder ergänzt (vgl. beispielsweise Art. 120 a GrundG). Die 5. AbgabenDV - LA stützt sich auf §139 Abs. 1 und §141 Nr. 3 LAG. Für §7 kommt jedoch nur §141 Nr. 3 LAG in Betracht. Nach dieser Vorschrift können zur Durchführung der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe Bestimmungen zur Überleitung der Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Lastenausgleichsgesetzes "Hypothekengewinnabgabe" getroffen werden. Ob eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden (BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] Leitsatz Nr. 19 sowie S. 59/60; BVerfGE 2, 334 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]). Dabei ist auch von Bedeutung, welche Materie in den Rechtsverordnungen geregelt werden soll. Strengere Anforderungen sind zu stellen, wenn es sich um Gebiete von besonderer Bedeutung, sei es für die Gesamtheit sei es für den Einzelnen handelt, etwa die Unabhängigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 2, 335 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]), während ein milderer Maßstab angelegt werden kann, wenn es sich mehr um der Rechtstechnik angehörige Bestimmungen handelt. Das Lastenausgleichsgesetz als solches ist zwar von großer Bedeutung für die Allgemeinheit und den einzelnen Betroffenen. Ebensowenig ist das private und öffentliche Interesse an einem klaren Grundbuchstande zu unterschätzen. Das Lastenausgleichsgesetz, das sich, besonders in Abschnitt "Hypothekengewinnabgabe", auch mit Grundstücksrechten vor allem den Umstellungsgrundschulden befaßt, bedurfte aber wegen der verwickelten Regelung, der Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und der verschiedenartigen Gestaltung der nach Millionen zählenden Einzelfälle der technischen Durchführung mit Verordnungen. Die gesetzgebenden Körperschaften konnten mit der Regelung von Einzelfragen in weiterem Umfange nicht belastet werden. Von Anfang an war für das Lastenausgleichsgesetz auch mit dem Auftauchen unvorhergesehener Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung zu rechnen. Gerade im Hinblick auf diese Wahrscheinlichkeit können die Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne des Art. 80 GrundG nicht überspannt werden. Die Hypothekengewinnabgabe - nach §111 LAG eine öffentliche Last - ist wesentlich anders ausgestaltet als die trotz öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung überwiegend privatrechtlich ausgestaltete Umstellungsgrundschuld (BGHZ 6, 70). Überleitungsvorschriften waren daher erforderlich. Das Lastenausgleichsgesetz enthält sie in erheblichem Umfange selbst, darunter auch solche zur Grundbuchführung (§120 Abs. 2, 3 und 4 LAG). Es kommen also nur ergänzende Durchführungsvorschriften zur Überleitung in Frage. Damit sind Zweck, Inhalt und Begrenzung der zu §141 Nr. 3 LAG zu erlassenden Vorschriften hinreichend im Gesetz gekennzeichnet und eine konkretere Abgrenzung vorgenommen, als mit dem blossen Vorbehalt der zur Durchführung (des 2. Neugliederungsgesetzes) erforderlichen Rechtsverordnungen, der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [59/60]). Eine Einzelaufzählung in der Ermächtigung zum Erlaß von rechtsverordnungsmässigen Durchführungsvorschriften, derart, daß mehr oder weniger für die Durchführungsverordnung lediglich die Formulierung verbliebe, ist nicht zu fordern.

9

Der erkennende Senat bejaht somit für die hier zu entscheidende Frage die Gültigkeit des §141 Nr. 3 LAG und hat keinen Anlaß über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz nach Art. 100 GrundG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.

10

Die Vorschrift des §7 der 5. AbgabenDV - LA hält sich auch im Rahmen der mit §141 Nr. 3 LAG gegebenen Ermächtigung. Die Umstellungsgrundschulden waren außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes entstanden (§1 HypSG). Nach dem Lastenausgleichsgesetz erloschen sie grundsätzlich mit dessen Inkrafttreten, blieben aber in bestimmten Einzelfallen, insbesondere, wenn sie schon auf den Eigentümer übergegangen waren, bestehen (§120 LAG). Schon die 2. DVO zum HypSG hatte in §12 Bestimmungen über die grundbuchmässige Behandlung der Umstellungsgrundschuld enthalten. Das Hypothekensicherungsgesetz ist mit seinen Durchführungsverordnungen nach §373 Nr. 2 LAG aufgehoben. Die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften, die sich auf die grundbuchmäßige Behandlung der Umstellungsgrundschulden beziehen, kann daher §141 Nr. 3 LAG entnommen werden.

11

Die Rechtsgültigkeit des §7 der 5. AbgabenDV - LA wäre auch nicht in Frage gestellt, wenn bei richtiger Auslegung des Grundbuchrechts ohnedies es der Voreintragung der auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld für ihre Löschung nicht bedurft hätte. Da die Auslegung des Grundbuchrechts in dieser Hinsicht streitig geworden war, wäre dann §7 als verbindliche gesetzliche Auslegung (authentische Interpretation) zu werten.

12

Nach alledem war die Sache ohne Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.

Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann