Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: B 3 KR 20/24 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Anspruchs auf höheres Krankengeld
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.07.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 20/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100725BB3KR2024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 17.05.2023 - AZ: S 55 KR 154/20
- LSG Bayern - 05.06.2024 - AZ: L 12 KR 275/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf höheres Krankengeld ab 9.9.2019 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ab 29.7.2019 abgelehnt. Der Krankengeldberechnung für den hauptberuflich selbständig tätigen, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versicherten Kläger sei nach der widerlegbaren Vermutung des § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V nicht das der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegte fiktive Mindesteinkommen, sondern das erzielte Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Dieses sei im maßgebenden Kalenderjahr 2018 wesentlich geringer als die Beitragsbemessungsgrundlage gewesen. Nicht zurückzugreifen sei auf das tatsächliche Arbeitseinkommen in 2014 als dem letzten Jahr vor dem Beginn verschiedener längerer Arbeitsunfähigkeitszeiträume, weil dieses nicht den tatsächlichen Verhältnissen in 2018 als dem Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit entspreche, für die höheres Krankengeld begehrt werde. Dem stehe die Entgeltersatzfunktion des Krankengelds entgegen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozial-gerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob von dem Grundsatz, dass bei der Bemessung des Krankengeldes von hauptberuflich Selbstständigen auf das Einkommen in einem abgelaufenen Kalenderjahr abzustellen ist, eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn das Einkommen des Versicherten in diesem Kalenderjahr in Folge mehrjähriger vorangegangener nahezu durchgehender Arbeitsunfähigkeitszeiten gegenüber der Zeit vor Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit massiv herabgesunken ist."
Hiermit wird bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl zu dieser Anforderung nur BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - juris RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10). Vielmehr bleibt die Frage ganz dem Einzelfall des Klägers verhaftet, der 2018 ein geringeres tatsächliches Arbeitseinkommen als in 2014 erzielt hatte.
Zudem setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend mit der bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des BSG zur Krankengeldberechnung nach § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V auseinander. Das LSG hat die Maßstäbe für seine Entscheidung dieser von ihm im Einzelnen wiedergegebenen und nachgewiesenen Rechtsprechung entnommen, ohne dass die Beschwerde dies genügend aufgreift und zum Anlass für eine Darstellung nimmt, in welchem Rahmen dennoch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung dieser Rechtsprechung durch den Senat zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. Hierfür genügt insbesondere nicht der Hinweis auf den nur unterstellten Umstand, dass ein Versicherter wie der Kläger ohne seine vorangegangene langandauernde Arbeitsunfähigkeit ein höheres Einkommen auch in der zur Bemessung des Krankengelds herangezogenen Zeit hätte haben können, ohne diesen Hinweis näher zu der vom BSG betonten Entgeltersatzfunktion des Krankengelds nach den tatsächlichen Verhältnissen in Beziehung zu setzen (vgl nur BSG vom 15.1.2020 - B 3 KR 21/19 B - juris RdNr 10 mwN), an die auch das LSG unter Hinweis auf das BSG angeknüpft hat.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.