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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1985, Az.: 1 StR 645/84

Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Ausgleich einer nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehbaren bereits vollstreckten Freiheitsstrafe; Angemessenheit eines Härteausgleichs als Teil der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1985
Aktenzeichen
1 StR 645/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 12.06.1984

Fundstellen

  • BGHSt 33, 131 - 133
  • JR 1986, 345
  • MDR 1985, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1231 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1985, 309
  • StV 1985, 234

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Kann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen werden, so ist beim Ausgleich der darin liegenden Härte im Rahmen der Strafzumessung auch die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachten.

Redaktioneller Leitsatz

Im Falle einer bereits vollzogenen Vollstreckung einer Freiheitsstafe ist eine Gesamtstrafenbildung für mehrere Straftaten nicht mehr möglich. Daher ist bei der Strafzumessung die Höchstgrenze der Freiheitsstrafe nach § 54 Abs. 2 Satz 2 zu beachten und ein Härteausgleich erforderlich.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 22. Januar 1985
in der Sitzung vom 23. Januar 1985,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora,
Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte C ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1984 (irrtümliche Angabe im Rubrum: 30.5.1984) im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren acht Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu der Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

2

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet. Auch die Angriffe gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit zwanzig Jahre und zehn Monate alten Angeklagten decken Rechtsfehler nicht auf.

3

Das Urteil war jedoch im Strafmaß abzuändern.

4

Nachdem er den in diesem Verfahren abgeurteilten Mord begangen hatte, wurde gegen den Angeklagten wegen anderer Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verhängt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils voll verbüßt. Das Landgericht konnte daher keine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden ( § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Den darin für den Angeklagten liegenden Nachteil hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen zwar "berücksichtigt" (UA S. 39). Aus der Höhe der unter Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG verhängten Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren ergibt sich jedoch, daß sie sich dabei der ihr durch die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gezogenen Grenzen nicht bewußt war.

5

Nach der genannten Vorschrift darf eine Gesamtfreiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Wären hinsichtlich der Verurteilung zu zwei Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 55 StGB noch gegeben gewesen, hätte das Landgericht unter Einbeziehung der in dieser Verurteilung verhängten Einzelstrafen demgemäß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen und diese auf höchstens fünfzehn Jahre bemessen dürfen. Durch die getrennte Aburteilung und die inzwischen durchgeführte Vollstreckung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden. Die Summe der insgesamt nach Tatbegehung gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen darf fünfzehn Jahre nichtübersteigen.

6

Kann eine frühere Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB herangezogen werden, weil sie bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] m.w.N.; BGH StrafVert 1984, 72). Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]. Die Tatsache, daß eine durch Vollstreckung erledigte Strafe sinnvollerweise nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine solche Handhabung deshalb ausdrücklich ausschließt, ändert nichts an der dem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile. Wie der Tatrichter diesen Härteausgleich im Einzelfall vornimmt, ob er insbesondere zunächst eine "fiktive Gesamtstrafe" bildet und diese um die vollstreckte Strafe mindert oder ob er den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, bleibt ihm überlassen; der Härteausgleich muß jedoch angemessen sein (BGHSt 31, 102, 103)[BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]. Das ist nur dann der Fall, wenn die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile tatsächlich ausgeglichen worden sind, der Täter bei der Strafzumessung also so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn bei der früheren Verurteilung auch die den Gegenstand des späteren Verfahrens bildende Tat mit abgeurteilt worden wäre. Da die Beurteilung dieser Frage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters ist, entzieht sie sich allerdings im allgemeinen einer exakten Richtigkeitskontrolle (vgl. BGHSt 29, 319, 320 [BGH 17.09.1980 - 2 StR 355/80] m. w. N.). Anders liegen die Dinge, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze für die Bestrafung gegenstandslos geworden ist und der Angeklagte dadurch im Ergebnis schlechter steht.

7

Die Strafkammer hätte zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung im angefochtenen Urteil höchstens auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren acht Monaten (fünfzehn Jahre, abzüglich der vollstreckten Strafe von zwei Jahren vier Monaten) erkennen dürfen. Da sie unter ausdrücklicher Berücksichtigung der durch Vollstreckung erledigten Vorverurteilung eine Strafe von vierzehn Jahren für angemessen erachtet hat, kann der Senat ausschließen, daß sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung weniger als zwölf Jahre acht Monate Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die sonstigen Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senatändert deshalb den Strafausspruch selbst ab.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky