Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1962, Az.: 4 StR 355/61
Anforderungen an das Merkmal der erforderlichen Hilfe i.S.d. § 330c StGB a.F.; Unterlassen der zumutbaren Vorbereitung als Strafbarkeit nach § 330c a.F.; Keine Relevanz der Erfolgsaussichten; Zeitpunkt der Möglichkeit einer Hilfeleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 355/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.07.1961 - AZ: (1) Ss 651/61
Rechtsgrundlage
- § 330c StGB a.F.
Fundstellen
- BGHSt 17, 166 - 173
- JZ 1963, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1212-1214 (Volltext mit amtl. LS) "Erfordernis der Möglichkeit zur rechtzeitigen Hilfe)"
- NJW 1962, 1782 "Erfordernis der Möglichkeit zur rechtzeitigen Hilfe"
Verfahrensgegenstand
Unterlassene Hilfeleistung
Amtlicher Leitsatz
Der an eine "Unglücksstelle" gerufene Arzt, der dem Hilferuf nicht Folge leistet, verletzt die ihm nach § 330 c StGB obliegende Hilfspflicht grundsätzlich auch dann, wenn er bei Ankunft an der Unglücksstelle nicht mehr helfen könnte. Es genügt, daß Hilfe in dem Zeitpunkt noch möglich war, in dem er von dem an ihn gerichteten Hilferuf Kenntnis erlangte.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm
vom 11. Juli 1961 - (1) Ss 651/61 -
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 2. März 1962
durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und
die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler
beschlossen:
Tenor:
Der an eine "Unglücksstelle" gerufene Arzt, der dem Hilferuf nicht Folge leistet, verletzt die ihm nach § 330 c StGB obliegende Hilfspflicht grundsätzlich auch dann, wenn er bei Ankunft an der Unglücksstelle nicht mehr helfen könnte. Es genügt, daß Hilfe in dem Zeitpunkt noch möglich war, in dem er von dem an ihn gerichteten Hilferuf Kenntnis erlangte.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte ist praktischer Arzt in H./Westfalen. Mitte Juni 1959 erkrankte das in K. bei H. bei seinen Eltern lebende neun Monate alte Kind Beate E.. Der Hausarzt der Familie, Dr. K. stellte am 20., Juni 1959 eine leichte Hals- und Rachenrötung als Folge einer Bronchitis fest. Da das Kind an Kehlkopf und Hals anfällig war, verschrieb Dr. K. außer den üblichen Bronchitismitteln zusätzlich einen sulfonamidhaltigen Kehlkopfsaft. Dr. K. beruhigte die Mutter, daß das Kind keine schwere Krankheit habe, und erklärte ihr weiter, daß er in Urlaub fahre und von jedem Arzt in H. vertreten werde. Den Angeklagten hat Dr. K. nach am 20. Juni 1959 um seine Vertretung gebeten.
Nachdem sich der Zustand des Kindes zunächst gebessert hatte, bemerkte die Mutter am frühen Morgen (etwa um 4 Uhr) des 22. Juni 1959, daß das Kind Atembeschwerden hatte, wobei es Luft zog. Sein Blick war starr in eine Ecke des Zimmers gerichtet, und es traten Zuckungen am ganzen Körper auf. Nunmehr bemühten sich die Eheleute E. um einen Arzt. Nach einigen vergeblichen Anrufen bei abwesenden Ärzten rief die Mutter des Kindes den Angeklagten an, dem sie sehr eindringlich den Zustand des Kindes schilderte. Der Angeklagte verwies sie an den Hausarzt. Auf die Mitteilung, daß dieser verreist sei, forderte sie der Angeklagte auf, das Fieber zu messen und am nächsten Morgen in die Sprechstunde zu kommen. Nachdem die Mutter bei dem Kind eine Temperatur von 41 bis 42 Grad festgestellt hatte, rief sie den Angeklagten nochmals an und unterrichtete ihn von dem hohen Fieber. Der Angeklagte lehnte sein Kommen jedoch mit der Bemerkung ab, daß er Dr. K. nicht vertrete. Auch als der Vater des Kindes, weil dessen Zustand immer ernster und bedrohlicher geworden war, kurz darauf ein drittes Mal anrief und dem Angeklagten mit erregter und eindringlicher Stimme etwa wörtlich sagte: "Herr Doktor, Sie müssen sofort kommen, das Kind liegt im Sterben", lehnte der Angeklagte sein Kommen mit der Begründung ab, daß er nicht der Vertreter des Dr. K. sei. Hierauf versuchten die Eltern, einen anderen Arzt herbeizurufen. Es gelang ihnen schließlich, den Arzt Dr. C. zu erreichender sein Kommen sofort zusagte. Als Dr. C. jedoch 15 Minuten später an das Krankenbett kam, war das Kind bereits gestorben.
2.
Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte vom Erweiterten Schöffengericht in Lüdenscheid wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 50 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die fehlerhafte Anwendung des § 330 c StGB. Sie ist der Ansicht, daß der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung nur hätte verurteilt werden dürfen, wenn er überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, dem Kind zu helfen. Es sei jedoch nicht auszuschließen, daß er das Kind tot angetroffen hätte, wenn er sich nach dem dritten Anruf sofort auf den Weg gemacht hätte. Daß der Angeklagte das nicht habe wissen können, sei unerheblich. Entscheidend sei nur, daß er tatsächlich keine Hilfe mehr habe bringen können.
3.
Das Oberlandesgericht in Hamm, das über die Revision zu entscheiden hat, möchte diese verwerfen, glaubt sich damit jedoch zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs in VRS 13, 121, 125 in Widerspruch zu setzen. Der erkennende Senat hat damals ausgeführt: "Die im Sinne von § 330 c StGB erforderliche Hilfe kann nur einem noch Lebenden geleistet werden. Ist ein Verunglückter bereits tot oder läßt sich die Möglichkeit seines Todes für den Zeitpunkt nicht ausschließen, in dem ihm, wäre er noch am Leben, hätte Hilfe geleistet werden können, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 330 c StGB oder dem sicheren Nachweis dafür. Die Auffassung, daß sich auch in einem solchen Fall derjenige strafbar mache, der noch keine Gewißheit vom Tode des Verunglückten erlangt habe und ihm keine Hilfe bringe, würde zur Bestrafung einer bloßen, wenn auch sittlich verwerflichen Gesinnung fuhren." Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, daß der Angeklagte vom Standpunkt dieser Entscheidung aus freigesprochen werden müßte, da nach den Feststellungen des Tatrichters nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte, hätte er sich nachdem dritten Anruf sofort auf den Weg gemacht, das Kind tot vorgefunden hätte. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, es genüge für § 330 c StGB, daß im Zeitpunkt des Hilferufs und der Ablehnung der Hilfe noch Aussicht bestand, daß der Herbeigerufene würde eingreifen können.
II.
Die Vorlegung ist zulässig. Die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm, daß es bei der von ihm beabsichtigten Entscheidung von dem Urteil des Senats in VRS 13, 121 (125) abweichen würde, ist vertretbar, wenn auch nicht zwingend.
III.
In der Sache tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
1.
Der äußere Tatbestand des § 330 c StGB setzt voraus, daß die zu leistende Hilfe "erforderlich" ist. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist anerkannt, daß eine Hilfeleistung dann nicht mehr als erforderlich bezeichnet werden kann, wenn sie aussichtslos ist, insbesondere weil der Verunglückte bereits tot ist (u.a. EGHSt 1, 266, 269; 5, 124, 126). In seiner Entscheidung BGHSt 14, 213 (216) [BGH 08.04.1960 - 4 StR 2/60] hat der beschließende Senat dazu ausgeführt, Art und Zeitpunkt der Hilfeleistungspflicht bestimmten sich nach dem Sittengesetz, ohne Rücksicht auf die Anschauung des Verpflichteten. Als Maßstab gelte die Beurteilung durch einen verständigen Beobachter in dem Augenblick, in dem sich die Notwendigkeit zu helfen, herausstelle. Und weiter: Es komme nicht darauf an, ob sich etwa später bei der ärztlichen Untersuchung des Verunglückten herausstelle, daß dieser auch dann nicht mehr zu retten gewesen wäre, wenn er sofort ärztlich behandelt worden wäre. Regelmäßig setze nur der sofortige Tod des Opfers der Hilfeleistungspflicht Grenzen (so auch BGH JR 1956, 347). Das Ergebnis dieser Rechtsprechung geht also dahin, daß der um Hilfe Angegangene nur dann untätig bleiben darf, wenn zu diesem Zeitpunkt der Verunglückte bereits tot ist oder aber, wenn auf Grund des vorausschauenden Urteils eines verständigen Beobachters ein Tätigwerden des Hilfspflichtigen sinnlos wäre, z.B. weil der zur Hilfe gerufene Facharzt weit entfernt wohnt und erst nach Stunden oder Tagen am Unglücksort eintreffen könnte, während der Verunglückte sofort operiert werden müßte (vgl. auch Schönke/Schröder, 10. Aufl. 1961, Anm. II 3 zu § 330 c StGB; Kohlrausch/Lange, 43. Aufl. 1961, Anm. IV 1 zu § 330 c StGB; Welzel NJW 1953, 328).
In dem vom Oberlandesgericht in Hamm zu entscheidenden Fall war eine Hilfeleistung des Angeklagten noch möglich. Mit dem vorlegenden Oberlandesgericht ist nämlich bei der Beurteilung dieser Frage nicht von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Angeklagte am Krankenbett des später verstorbenen Kindes eingetroffen wäre, wenn er dem Rufe der Eltern gefolgt wäre, sondern von dem Zeitpunkt, in dem er von der Hilfsbedürftigkeit des Kindes erfahren hat. Dies war spätestens beim dritten Anruf der Fall, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Kind noch gelebt hat und Hilfe demnach noch möglich und sinnvoll war. In diesem Augenblick begann die Pflicht des Angeklagten, dazu beizutragen, daß sich der Zustand des Kindes nicht verschlechterte. Dazu gehörte auch, daß er sich tunlichst schnell zu dem Kinde begab, also den Weg zum Krankenbett zurücklegte, um dort unmittelbar helfend einzugreifen. Demnach war auch schon die Fahrt zum Krankenlager Hilfeleistung im weiteren Sinne des § 330 c StGB.
Daß die Pflicht, sich zu einer Unglücksstelle zu begeben, nicht uferlos weit zu ziehen ist, versteht sich von selbst. Die sinnvolle Beschränkung liegt in dem zum Tatbestand des § 330 c StGB gehörenden Begriff der Zumutbarkeit. Da die Hilfeleistung als solche für den Täter zumutbar sein muß, ist auch zu prüfen, ob es ihm anzusinnen war, sich an die Unglücksstelle zu begeben. Es wird hierbei im Einzelfall darauf ankommen, wie weit der zu Hilfe Gerufene von der Unglücksstelle entfernt ist, welche Möglichkeiten zu helfen er hat, unter Umständen auch, ob ein anderer ohne große Verzögerung herbeigerufen werden kann, der sich näher am Unglücksort befindet und der über die gleichen Kenntnisse und Hilfsmittel verfügt wie der zunächst um Hilfe Angegangene (vgl. dazu OLG Köln in NJW 1957, 1609). Ist es bei Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände dem zu Hilfe Gerufenen zumutbar, zu helfen, so sind alle Handlungen, die er vornehmen muß, um an der Unglücksstelle tätig zu werden, also namentlich auch das Gehen oder Fahren zu dieser Stelle, notwendige Voraussetzung der eigentlichen Hilfeleistung, die am Krankenlager oder an der Unfallstelle zu erbringen ist. Schon durch das Unterlassen der zur Hilfe erforderlichen zumutbaren Vorbereitung verletzt daher der zu Hilfe Gerufene die ihm nach § 330 c StGB obliegende Hilfspflicht. Die tatbestandsmäßige Verletzung dieser Pflicht entfällt nicht deshalb, weil dem Verunglückten bei Ankunft am Unglücksort tatsächlich nicht mehr hätte geholfen wer können; denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. u.a. BGHSt VI, 353, 356; 14, 213, 216; BGH JR 1956, 347; BGH VRS 12, 197, 198).
Im vorliegenden Fall hat demnach der Angeklagte den (äußeren) Tatbestand des § 330 c StGB spätestens erfüllt, als er es nach dem letzten Anruf der Eltern des erkrankten Kindes ablehnte, an das Krankenbett zu kommen. In diesem Zeitpunkt hat das Kind zweifellos noch gelebt; daß ihm später - bei Ankunft des Angeklagten am Krankenbett - nicht mehr hätte geholfen werden können, weil es inzwischen gestorben war, ist rechtlich unerheblich.
2.
Daß diese Auslegung des § 330 c StGB richtig ist, ergibt sich auch aus der Überlegung, daß es nicht der Beurteilung des Hilfeverpflichteten überlassen bleiben kann, ob er noch rechtzeitig am Ort, an dem er die Hilfe (im engeren Sinne) erbringen soll, eintreffen werde - sofern das Gegenteil nicht ganz offenkundig ist denn in den meisten Fällen wird es ihm fern von der Unglücksstelle gar nicht möglich sein, zu entscheiden, ob er noch mit Aussicht auf Erfolg werde helfen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch Welzel in NJW 1953, 328, der die Hilfeleistungspflicht nach § 330 c StGB in eine Prüfungspflicht und in eine Hilfepflicht im engeren Sinne zerlegt und darauf hinweist, daß bereits die Nichterfüllung der Prüfungspflicht aus § 330 c StGB strafbar sei).
3.
Die hier vertretene Auslegung entspricht ferner einem Gebot der Gerechtigkeit. Dies nicht nur deshalb, weil bei entgegengesetzter Entscheidung die Strafbarkeit dessen, der die Hilfeleistung versagt, weitgehend vom Zufall abhinge, sondern auch, weil dann die strafwürdigsten Fälle, in denen es um Leben und Tod geht und der Hilfebedürftige stirbt häufig ungesühnt blieben. Die hier vertretene Auffassung entspricht schließlich einem rechtspolitischen Erfordernis. Wäre für das Bestehen einer Hilfspflicht allein die Sachlage maßgebend, die sich dem zu Hilfe Gerufenen am Unglücksort darstellt, so wäre - worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist - in den Fällen schwerster Gefahr die Einlassung des Täters, dem Verunglückten hätte an Ort und Stelle nicht mehr geholfen werden können, weil er bereits tot gewesen sei, oft nicht zu widerlegen. Dadurch würde die Vorschrift des § 330 c StGB innerlich ausgehöhlt und ihr Anwendungsgebiet auf harmlosere Unglücksfälle beschränkt, in denen mit Sicherheit keine Lebensgefahr entstanden war.
4.
Der Senat befindet sich mit seiner Auslegung nicht im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie betreffen sämtlich Fälle, in denen der als hilfspflichtig Angesehene sich an der Unglücksstelle befand, so daß kein Anlaß zur Entscheidung der Frage bestand, ob maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Pflicht zur Hilfeleistung eines nicht an der Unglücksstelle Anwesenden dessen Herbeirufung oder seine (mögliche) Ankunft am Unglücksort ist.
Im übrigen ist folgendes zu bemerken: Wie bereits hervorgehoben, ist in BGHSt 1, 266, 269 [BGH 28.06.1951 - 4 StR 270/51] dargelegt, daß die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn der Verunglückte sofort den Tod gefunden, nicht aber, wenn er, sei es auch nur kurze Zeit, noch gelebt hat. In dem schon erwähnten Urteil VRS 12, 197 betonte der beschließende Senat, daß es für die Anwendung des § 330 c StGB nicht darauf ankomme, ob der Verletzte durch eine sofortige Hilfeleistung gerettet worden wäre. Im Gegensatz zu den unechten Unterlassungstaten, so heißt es a.a.O. S. 198, bei denen eine Erfolgsabwendungspflicht bestehe, der Verpflichtete also (nur) diejenigen Handlungen vorzunehmen habe, die mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Erfolg abwenden, sei der Täter bei der echten Unterlassungstat des § 330 c StGB in jedem Falle verpflichtet, die nach den Umständen gebotene, auf Hilfe abzielende Tätigkeit vorzunehmen, gleichviel, ob der "Erfolg" durch sie abgewendet werden konnte oder nicht. Es komme nur darauf an, ob die Hilfeleistung erforderlich sei. Das aber sei ausschließlich nach den Umständen zu beurteilen, wie sie in dem Zeitpunkt der möglichen Hilfeleistung zu erkennen sind, also danach, ob die Hilfeleistung nach dem Urteil eines verständigen Beobachters aus der damaligen Sicht geeignet ist, drohenden Schaden abzuwehren. Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß der Angeklagte seine Handlungsweise nicht damit rechtfertigen kann, daß er dem Kind nicht mehr hätte helfen können, auch wenn er dem Ruf der Eltern Folge geleistet hätte und an das Krankenbett des Kindes geeilt wäre.
Das unveröffentlichte Urteil des 2. Strafsenats vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 - steht einer Entscheidung des vom Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Inhaltes und der hier vertretenen Rechtsansicht ebenfalls nicht entgegen. Dort heißt es: "Jedoch hat es nur dann Sinn und Zweck, eine Hilfe zu fordern, wenn der Betroffene ihrer tatsächlich bedarf (Hülle in Anmerkung LM Nr. 1 zu § 330 c StGB = BGHSt 1, 266) und wenn der Täter objektiv eine Möglichkeit hatte, durch seinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen". Dieser letzte Satzteil könnte allerdings dahin ausgelegt werden, daß eine Hilfe dann nicht mehr möglich und deshalb nicht im Sinne von § 330 c StGB "erforderlich" sei, wenn der Verpflichtete zu dem Zeitpunkt, in dem er am Unglücksort eingreifen könnte, nur noch einen Toten anträfe. Daß der 2. Senat mit der angeführten Wendung indes nicht die hier aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden wollte, ergibt sich aus dem gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Es ging darum, ob der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden konnte, weil er nichts unternahm, als in seiner Anwesenheit anläßlich einer tätlichen Auseinandersetzung ein Mann von einem Mitangeklagten zwei Messerstiche in die linke Halsseite erhielt und, an der Halsschlagader getroffen zu Boden sank; damals konnte nicht geklärt werden, ob der Verletzte sofort tot war oder erst danach verblutete. Demnach wollte der 2. Senat damals - in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung - nur sagen, daß der Täter nach dem Urteil eines verständigen Beobachters in dem Zeitpunkt, zu dem seine Verpflichtung zum Helfen beginnt, noch eine Möglichkeit haben muß, zu helfen. In dem hier zu entscheidenden Fall aber hatte der Angeklagte noch diese Möglichkeit, als er gerufen wurde und sich weigerte, zu kommen.
Nach dem Dargelegten ist die aufgeworfene Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:
Der an eine "Unglücksstelle" gerufene Arzt, der dem Hilferuf nicht Folge leistet, verletzt die ihm nach § 330 c StGB obliegende Hilfspflicht grundsätzlich auch dann, wenn er bei Ankunft an der Unglücksstelle nicht mehr helfen könnte. Es genügt, daß Hilfe in dem Zeitpunkt noch möglich war, in dem er von dem an ihn gerichteten Hilferuf Kenntnis erlangte.
Sauer
Martin
Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Börtzler