Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1955, Az.: 4 StR 297/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 18.05.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHSt 8, 200 - 203
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Amtlicher Leitsatz
Wer überholen will, braucht nicht damit zu rechnen, daß ihm während der Überholung aus einer unübersichtlichen Straßenkurve Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten entgegenkommen werden, die als grob unvernünftig anzusehen sind.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. September 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt Dr. ... Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision ist begründet.
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer befuhr am 4. August 1954 gegen 18 Uhr mit einem Lastkraftwagen nebst Anhänger die Bundesstraße 327 in Richtung Koblenz. Beide Fahrzeuge waren unbeladen und hatten zusammen eine Länge von 15 m. Kurz hinter dem Kilometerstein 71 - in Richtung Koblenz - macht die vorher gerade verlaufendes 7,50 m breite Straße eine leichte Linkskurve, wird auf etwa 500 m wieder gerade und geht dann in eine starke, unübersichtliche Linkskurve über. Etwa in einer Entfernung von 220 m vor dem genannten Kilometerstein setzte der Angeklagte zum Überholen eines etwa 60 m vor ihm fahrenden, 21 m langen Lastzuges an, der sich mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/st fortbewegte, während der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st einhielt. Zu diesem Zeitpunkt konnte er die vor ihm liegende Fahrbahn auf 450 bis 500 m übersehen; Gegenverkehr war auf dieser. Straßenstrecke nicht vorhanden. Als der Lastkraftwagen mit seinem Führerhaus etwa auf die Höhe des Traktors des Lastzuges gekommen war - durch das Nebeneinanderfahren der Fahrzeuge wurde die Straße fast vollständig gesperrt - kam aus der entgegengesetzten Richtung ein von dem Capitaine W. gesteuerter Personenkraftwagen mit hoher Geschwindigkeit - 80 bis 100 km/st - herangefahren und stieß gegen den linken Kastenaufbau des Lastkraftwagens auf. Dabei wurden W. und ein weiterer Wageninsasse verletzt, ein dritter erlitt so schwere Verwundungen, daß er einige Tage nach dem Unfall verstarb.
Das Landgericht billigt dem Angeklagten zu, daß er alles zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erforderliche getan habe, nachdem er in der Überholbewegung das entgegenkommende Fahrzeug gesehen habe. Es macht ihm aber die Überholung selbst zum Vorwurf, weil er wegen der in ihren weiteren Verlauf - 2. Linkskurve - für ihn nicht mehr einzusehenden Fahrbahn jederzeit mit sehr schnell fahrendem Gegenverkehr habe rechnen müssen, der die ihm zur Verfügung stehende Überholstrecke je nach der Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge mehr oder weniger verkürzte. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, daß die übersehbare Fahrbahn - 450 bis 500 m - ihm nur zu einem Teile zur Verfügung stehe. Die Tatsache, daß es vor Beendigung des Überholens zu dem Zusammenstoß gekommen sei, mache offenbar, daß sich der Angeklagte unzutreffende Vorstellungen über den Ablauf der Überholung gemacht habe. Durch sein Verhalten habe er gegen § 10 Abs. 1 S 3 StVO verstoßen und damit den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Übersichtlich im Sinne der genannten Vorschrift sei nämlich eine. Fahrbahn nur dann, wenn dem Überholenden unter Berücksichtigung des zu erwartenden Gegenverkehrs eine so große Wegstrecke zur Verfügung stehe, daß er damit rechnen könne, vor dem Eintreffen entgegenkommender Fahrzeuge den Überholungsvorgang abgeschlossen zu haben. Das habe der Angeklagte aber nicht annehmen können.
Mit dieser rechtlichen Würdigung wird der Tatrichter dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht.
1.)
Es ist ihm allerdings darin zuzustimmen, daß nur dann überholt werden darf, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Gegenverkehr, nicht behindert oder gefährdet werden. Wer überholen will, muß sich Gewißheit verschaffen, daß er allen während der Durchführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren und Hindernissen sicher begegnen kann. Dazu bedarf er der zuverlässigen Übersicht über die vor ihm liegende Straßenstrecke, innerhalb deren der Überholungsvorgang vorgenommen wird. Dieser darf sich keinesfalls in einen bei Beginn der Überholung nicht eingesehenen Abschnitt der Fahrbahn hineinziehen, per überholende muß aber auch, wie das Landgericht mit Recht ausführt, damit rechnen, daß ihm während der Überholung Fahrzeuge aus dem bei Beginn der Überholung noch nicht einzusehenden Straßenabschnitt entgegenkommen. Er hat daher von vornherein darauf zu achten, daß er seine rechte Fahrbahn vor einer möglichen Begegnung mit solchen Fahrzeugen wieder eingenommen haben wird. Überholungen müssen also unterbleiben, wenn sie nicht in angemessener Entfernung vor dem Beginn einer unübersichtlichen Straßenstrecke beendet sein können (BayObLG VRS 5, 67). Die Länge dieser Entfernung bestimmt sich im wesentlichen nach der Geschwindigkeit, die nach den jeweils gegebenen Umständen von entgegenkommenden Fahrzeugen erwartet werden muß. Wer überholen will, hat also, ausgehend von der zu erwartenden Geschwindigkeit des Gegenverkehrs, zu prüfen, ob er die geplante, Überholung in der erforderlichen Entfernung vor der unübersichtlichen Straßenstrecke beenden kann. Wird eine Überholung im Angesicht einer noch entfernt liegenden unübersichtlichen Straßenstrecke geplant, so ist mithin für die Beantwortung der Frage, ob ihr das Verbot des § 10 Abs. 1 S 3 StVO entgegensteht, die zu erwartende Geschwindigkeit des Gegenverkehrs von maßgeblicher Bedeutung.
Bei Beginn der Überholung konnte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seine Fahrbahn auf 450 bis 500 m übersehen. Die dann anschließende starke Linkskurve entzog sich der Beobachtung. Gegenverkehr war in diesem Zeitpunkt nicht wahrzunehmen. Innerhalb der bezeichneten Sichtweite konnte die Überholung durchgeführt und die linke Straßenseite wieder freigemacht werden. Die Überholung brauchte sich also nicht in die unübersichtliche Kurve hineinzuziehen. Der Tatrichter hat indes nicht festgestellt, in welcher Entfernung vor dieser Linkskurve der Überholungsvorgang beendet gewesen wäre, wenn er ungestört hätte durchgeführt werden können. Erst dann hätte aber nachgeprüft werden können, ob diese Entfernung in Anbetracht der zu erwartenden Geschwindigkeit des Gegenverkehrs ausreichend war. Solange diese Feststellung nicht getroffen ist, kann abschließend nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte an einer unübersichtlichen Straßenstrecke überholt hat.
Daß sich der Unfall bereits vor Beendigung der Überholung ereignet hat, ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer hat während der Überholung stark gebremst und den Lastwagen schließlich zum Halten gebracht. Hierzu sah er sich durch das Verhalten des W. veranlaßt, dessen Geschwindigkeit so hoch war, daß er sein Fahrzeug nicht einmal auf 200 m zum Stehen bringen konnte. Möglicherweise wäre aber die Überholung vor dem Eintreffen des W. bereits beendet gewesen, wenn der Angeklagte nicht zu den genannten Maßnahmen hätte greifen müssen.
Was die Strafkammer über die zu erwartende Geschwindigkeit des Gegenverkehrs ausführt, läßt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Das Landgericht meint, es sei eine sehr hohe Geschwindigkeit zu erwarten gewesen, weil die Bundesstraße auf der in Frage stehenden Strecke keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkungen aufweise. Dem steht entgegen, daß die Sicht in die starke Linkskurve nach den Urteilsfeststellungen völlig versperrt war, weshalb die Vermutung naheliegt, daß auch dem in der Kurve fahrenden Gegenverkehr die Sicht in seine Fahrbahn genommen war. Es hätte deshalb näherer Begründung bedurft, daß bei dieser Verkehrslage "sehr hohe" Geschwindigkeiten zu erwarten waren (vgl § 9 Abs. 1 S 2 StVO). Von dieser Kurve ab verläuft die Straße zwar - in Richtung des Gegenverkehrs gesehen - auf 300 m gerade und macht dann eine leichte Rechtswendung. Auf dieser Strecke hat der Kraftfahrer indes nur eine "beschränkte" Übersicht über seine Fahrbahn. Auch mit dieser Feststellung hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, wenn es annehmen wollte, vom Gegenverkehr sei eine "sehr hohe" Geschwindigkeit zu erwarten gewesen.
Die bisher getroffenen Feststellungen tragen mithin die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte habe an einer unübersichtlichen Straßenstrecke verbotswidrig überholt und dadurch den Tod und die Körperverletzung anderer Verkehrsteilnehmer schuldhaft herbeigeführt, nicht.
2.)
Auch zur inneren Tatseite begegnet das Urteil rechtlichen Bedenken. Wenn nämlich das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe an dieser Steile der Straße mit sehr hohen Geschwindigkeiten des Gegenverkehrs rechnen müssen, so kann sich darunter die Auffassung verbergen, der Beschwerdeführer habe sich auch auf Geschwindigkeiten einstellen müssen, die als grob unvernünftig anzusehen sind. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Zwar gehen Fehlschätzungen eines Überholenden hinsichtlich der Geschwindigkeit des Gegenfahrers zu seinen Lasten. Der überholende darf sich auch nicht darauf verlassen, daß ihm entgegenkommende Fahrer durch geeignete Maßnahmen (Bremsen. Anhalten) die Durchführung eines unsicheren Überholungsvorhabens schon ermöglichen werden. Er darf ferner nicht darauf vertrauen, daß die Teilnehmer am Gegenverkehr sich durchweg mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit bewegen werden. Er braucht aber nicht mit einer angesichts der Straßenbeschaffenheit und der Sichtverhältnisse grob unvernünftig hohen Geschwindigkeit des Gegenverkehrs zu rechnen. Daß mitunter auch solche Geschwindigkeiten im Straßenverkehr eingehalten werden, bildet keinen triftigen Anlaß, den im Verkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz hier nicht zur Anwendung zu bringen, wonach der Kraftfahrer im allgemeinen sich darauf verlassen darf, daß andere Verkehrsteilnehmer sich nicht grob unvernünftig verhalten werden. Wäre die Anwendung dieses Grundsatzes davon abhängig, ob das im einzelnen Fall in Frage stehende Verhalten eines Verkehrsteilnehmers noch nie zu beachten war, so würde der Vertrauensgrundsatz jede Bedeutung verlieren. Die Erfahrung lehrt, daß selbst völlig unvernünftiges Verhalten im Straßenverkehr keine Seltenheit geworden ist. Soweit der 2. Strafsenat (BGHSt 3, 157, 160) [BGH 23.09.1952 - 2 StR 309/52] eine andere Auffassung vertreten haben sollte, kann an ihr nicht festgehalten werden. Diese Entscheidung, die auch im Schrifttum Widerspruch gefunden hat (Hartung, NJW 1953, 33 und Weigelt, DAR 1952, 166) bindet den erkennenden Senat nicht (§ 136 Abs. 1 GVG), weil der 2. Strafsenat in Verkehrsstrafsachen nicht mehr zuständig ist.
Schließlich kommt auch dem Umstände, daß Wittmann zu Beginn der Überholung noch nicht zu sehen war, keine entscheidende Bedeutung zu (vgl BGHSt 7, 118, 123) [BGH 12.07.1954 - VGS 1/54].
War die Geschwindigkeit des Wittmann mit Rücksicht auf die gesamten gegebenen Verhältnisse grob unvernünftig hoch, so brauchte der Angeklagte bei Beginn der Überholung mit einem solchen Verhalten nicht zu rechnen.
Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeugsachverständigen zuzuziehen.
Engels
Dr. Augustin
Seibert
Haager