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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1969, Az.: VI ZR 91/68

Ersatzfähige Heilungskosten nach einer Unfallverletzung; Inanspruchnahme der 2. Pflegeklasse des Krankenhauses; Erfassung der Nebenkosten (z.B. Telefon und Porto); Beanspruchung der Kosten der häuslichen Krankenpflege; Mitverschulden wegen Kenntnis von der Mangelhaftigkeit einer Kellertreppenbeleuchtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1969
Aktenzeichen
VI ZR 91/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 08.02.1968

Fundstelle

  • VersR 1970, 129-131 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Unter ersatzfähige Heilungskosten nach einer Unfallverletzung fallen:

  1. 1.

    Die (Mehr-) Kosten, die daraus entstanden sind, daß eine höhere Krankenhauspflegeklasse in Anspruch genommen wurde, wenn diese Kosten hinsichtlich der Art der Verletzung und der gesamten Umstände, insb. hinsichtlich der Verhältnisse des Verletzten, angemessen zu sein scheinen;

  2. 2.

    Nebenkosten, die im Krankenhaus entstanden sind, z.B. für Telefon und Porto

  3. 3.

    Kosten häuslicher Krankenpflege.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses N. Straße ... in R.. Sie hatte seit dem 1. Oktober 1963 ein Zimmer ihres Hauses an die Klägerin vermietet, die damals beim Stadttheater in R. angestellt war. Am Abend des 14. April 1964, als es draußen bereits dunkel war, holte die Klägerin in einem Plastikeimer Kohlen aus dem Keller. Dort brannte an einer Seitenwand eine 15-Watt-Lampe. Als die Klägerin mit dem gefüllten Eimer die Treppe wieder hinaufstieg, strauchelte sie und fiel hin. Dabei erlitt sie einen komplizierten Bruch am Sprunggelenk des rechten Fußes mit einer Innenknöchelarthrose und einer Knöchelgabelsprengung. Die Klägerin wurde in Krankenhäusern behandelt, mehrmals operiert und außerdem von verschiedenen Ärzten betreut. Sie erhielt während ihrer Krankheit Leistungen aus der Sozialversicherung. Die Ha. H. gewährte Sozialhilfe und räumte der Klägerin das Recht ein, die laut Anzeige auf die Stadt übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

2

Die Klägerin hat für ihren Unfall die Beklagte verantwortlich gemacht. Sie hat vorgetragen:

3

Die Kellertreppe sei nur unzureichend beleuchtet gewesen. Dadurch sei bei ihr der Eindruck entstanden, als ob die Treppenstufen verschieden hoch seien. Das habe den Sturz verursacht.

4

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 10.000 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch den weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen oder durch Überleitungsanzeige auf Sozialeinrichtungen übergeleitet worden sind.

5

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.

6

Sie hat erwidert:

7

Die Treppe sei ausreichend beleuchtet gewesen. Die Klägerin habe die Treppe vor dem Unfall sehr oft begangen und daher genau gekannt. Sie habe besonders vorsichtig sein müssen, weil das Haus der Beklagten erkennbar sehr alt sei.

8

Das Landgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.

9

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

10

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat auf Grund einer Ortsbesichtigung unangefochten festgestellt, daß der Zugang zum Keller unzureichend beleuchtet war. Über der Treppe, die vom Erdgeschoß in den Keller führt, befand sich keine Lampe. Die vorhandene 15-Watt-Lampe war links unterhalb der Kellertreppe angebracht. Sie beleuchtete auf jeder Stufe der Kellertreppe - außer der obersten - jeweils an der linken Seite ein kleines Dreieck, während die Stufen im übrigen zwar nicht in absoluter Finsterheit lagen, aber praktisch doch unbeleuchtet blieben. Die besondere Gefährlichkeit bestand darin, daß die angebrachte Beleuchtung den Eindruck erweckte, man könne die Treppe ohne zusätzliche Beleuchtung (wie etwa die einer Taschenlampe) betreten. Tatsächlich war das aber nicht der Fall, weil die unzureichende Beleuchtung - wenigstens auf den oberen Stufen - einen falschen Eindruck über die Breite oder die Höhe der Stufen erweckte.

13

Dieser Sachverhalt, von dem auch die Revision ausgeht, rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte fahrlässig ihre Pflichten verletzt hat. Sie mußte auf Grund des Mietvertrages, den sie mit der Klägerin abgeschlossen hatte, aber auch auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs dafür sorgen, daß der Keller ihres Hauses ohne Gefahr betreten werden konnte. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie erkennen können, daß die Beleuchtung der Kellertreppe unzureichend war und Gefahren mit sich brachte. Das Berufungsgericht ist überzeugt davon, daß die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beleuchtung der Kellertreppe nicht gestürzt wäre. Es hat daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Grund des Mietvertrages der Parteien und nach § 823 BGB bejaht. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

14

II.

Die Revision wendet sich gegen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin nicht für erwiesen hält und deshalb davon abgesehen hat, die Ansprüche der Klägerin nach § 254 BGB zu kürzen. Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand.

15

Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin Mängel der Kellertreppenbeleuchtung gekannt haben muß, denn sie hat selbst vorgetragen, sie habe die unzureichende Beleuchtung der Beklagten gegenüber beanstandet. Das allein reicht indes bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, nicht aus, um daraus ein Mitverschulden der Klägerin herzuleiten.

16

Von einem Hausbewohner, der weiß, daß die Kellertreppe nicht ausreichend beleuchtet ist, wird allerdings in der Regel erwartet werden können, daß er beim Aufsuchen des Kellers eine Taschenlampe mitnimmt. In dem jetzt zu entscheidenden Falle hat das Berufungsgericht der Klägerin aber mit Recht keinen Vorwurf daraus gemacht, daß sie diese Vorsichtsmaßnahme unterlassen hat. Es hat zutreffend berücksichtigt, daß die Klägerin in der rechten Hand den mit Kohlen gefüllten Eimer getragen hat und sich mit anderen Hand an dem links befindlichen Handlauf festhalten mußte, also gar nicht in der Lage war, eine Taschenlampe zu benutzen.

17

Im übrigen ist der Klägerin auch zugute zu halten, daß der Benutzer der Kellertreppe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts irritiert wurde, weil die Lichtwirkung der seitlich angebrachten Lampe den Eindruck erweckte, die Treppe könne ohne zusätzliche Beleuchtung (Taschenlampe) benutzt werden und weil der Benutzer durch die unzureichende Beleuchtung über die Breite oder die Höhe der oberen Stufen getäuscht wurde. Das hat das Berufungsgericht auf Grund eines Versuches an Ort und Stelle festgestellt. Dazu hat es ausgeführt, es sei zwar selbst nicht über das Ausmaß der oberen Stufen getäuscht worden, weil es schon auf die irritierende Wirkung hingewiesen gewesen sei; der Versuch habe aber einwandfrei ergeben, daß jemand, der nicht auf diese irritierende Wirkung aufmerksam gemacht worden sei, ihr sehr leicht erliegen könne.

18

Die Revision meint, ebenso wie das Berufungsgericht habe auch die Klägerin nicht irritiert werden können, weil sie die Treppe seit langem gekannt habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Zwar ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen, daß sie die Beleuchtung der Kellertreppe nach ihrem eigenen Vorbringen für unzureichend gehalten und deshalb beanstandet hat. Das Berufungsgericht hat sich aber ersichtlich nicht davon überzeugen können, daß sie auch die besondere Gefährlichkeit, die in dem Getäuschtwerden über die Höhe oder die Breite der oberen Stufen lag, erkannt hat oder hätte erkennen können. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden.

19

III.

Das Berufungsgericht hat, soweit ein Zwischenurteil über den Grund der Klageansprüche ergangen ist (§ 304 ZPO), die einzelnen Schadensposten summarisch geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils noch Ansprüche zugunsten der Klägerin verbleiben. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden; es entspricht den Grundsätzen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Erlaß eines Grundurteils gelten (Urteil des BGH vom 15. Februar 1966 - VI ZR 263/64 - VersR 1966, 565 und die in diesem Urteil angeführten weiteren Entscheidungen des BGH).

20

Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Heilungskosten dem Grunde nach bejaht hat. Sie meint: Die Klägerin könne die Mehrkosten, die ihr durch die Inanspruchnahme der 2. Pflegeklasse des Krankenhauses entstanden sind, nicht ersetzt verlangen. Die Klägerin sei pflichtversichert; es sei ihr zuzumuten gewesen, daß sie sich in die 3. Klasse legte, bei deren Benutzung ihr keine eigenen Kosten entstanden wären.

21

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Freilich kann die Klägerin die hier in Betracht kommenden Kosten nicht allein deshalb ersetzt verlangen, weil ihre Aufwendungen für die Heilbehandlung ursächlich auf die Verletzung zurückgehen und eine adäquate Folge der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten sind. Sie kann vielmehr nur den zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das bedeutet, daß die Beklagte alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus bei der gegebenen Sachlage zweckmässig und angemessen erschienen (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des BGH vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 - und RGZ 99, 172, 183). Der Bundesgerichtshof hat schon in einem früher entschiedenen Falle die Behandlung eines sozialversicherten Unfallverletzten in der 2. Pflegeklasse des Krankenhauses vor allem mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzung für sachgemäß und geboten erachtet (Urteil des BGH vom 16. Dezember 1963 - III ZR 219/62 - VersR 1964, 257). Bei der Prüfung, welche Aufwendungen für die Heilbehandlung angemessen waren, sind aber neben der Art der Verletzung auch die gesamten sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Dabei wird oft von entscheidender Bedeutung sein, ob der Verletzte die Kosten der zweiten Krankenhausklasse auch dann auf sich genommen hätte, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden wäre. Es ist keinem Verletzten zuzumuten, daß er sich - nur um den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten - in einer Pflegeklasse des Krankenhauses behandeln läßt, die er sonst nicht gewählt hätte (so zutreffend OLG Neustadt, VersR 1954, 436; OLG Düsseldorf, NJW 1966, 397 [OLG Düsseldorf 07.12.1965 - 4 U 238/65] = VersR 1966, 194 und Schmidt, VersR 1966, 614; vgl. auch OLG Stuttgart VersR 1957, 546 und Raddatz, VersR 1966, 1121).

22

Die Klägerin hatte schwere Verletzungen am Fuß erlitten und mußte mehrmals operiert werden. Sie ist ausgebildete Schauspielerin und hat sich zutreffend darauf berufen, daß es schon mit Rücksicht auf ihren Beruf geboten war, für eine baldige und gründliche Behebung der komplizierten Verletzung zu sorgen. Zudem hat sie vorgetragen, daß sie und ihre Familie bei Krankenhausaufenthalten stets die 2. Klasse gewählt haben. Wenn der Tatrichter es in diesem Falle für angemessen gehalten hat, daß sich die Klägerin nach ihrem Unfall in der 2. Klasse des Krankenhauses aufnehmen ließ, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Im übrigen erschöpfen sich die Kosten der Heilbehandlung nicht nur in den reinen Krankenhauskosten. Sie umfassen vielmehr auch die mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Nebenkosten (z.B. die behaupteten Kosten für Telefon und Porto).

24

Hinzu kommt, daß die Klägerin, wie unstreitig ist, seit dem 11. Oktober 1965 von der Allgemeinen Ortskrankenkasse ausgesteuert war (Bl. 136 GA). Soweit sie danach Medikamente benötigte (Rezepte vom 4. Mai und 8. Juni 1966) liegt es nahe, daß sie die Kosten selbst tragen mußte, ohne daß der Ersatzanspruch auf den öffentlichen Versicherungsträger überging.

25

Hiernach konnte das Berufungsgericht bei der für das Grundverfahren genügenden summarischen Prüfung das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz von Heilungskosten für ausreichend wahrscheinlich halten.

26

Soweit die Klägerin Kosten der häuslichen Krankenpflege beansprucht, hat das Berufungsgericht erwogen, daß die Pflege eines ernstlich Kranken in der Regel nicht mit dem Tage der Entlassung aus dem Krankenhaus endet, daß solche Kranke vielmehr durchweg noch einer gewissen häuslichen Pflege bedürfen. Diese Erwägungen entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch insoweit im Betragsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest ein Teilanspruch zugunsten der Klägerin verbleiben wird.

27

Das Berufungsurteil gibt auch im übrigen entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Engels
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Dunz