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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1969, Az.: VI ZR 69/68

Heilungskosten; Erstattung von Behandlungskosten; Arztkosten; Heilbehandlung im Ausland; Unfallverletzung; Dauerschaden; Verkehrsüblicher Aufwand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1969
Aktenzeichen
VI ZR 69/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1970, 129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2281-2282 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1969, 1040

Redaktioneller Leitsatz

Zur Erstattungsfähigkeit von Heilungskosten, die unfallbedingt sind:

1. Entscheidender Maßstab ist die Angemessenheit.

2. Auch erhebliche Mehraufwendungen für eine Heilbehandlung im Ausland können in Ausnahmefällen zu ersetzen sein. Das setzt voraus, da0 die Heilbehandlung im Hinblick auf Art und Intensität der Verletzung, potentielle Dauerschäden und besondere Genesungschancen als sachgemäß, geboten und auch angemessen zu betrachten ist.