Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1963, Az.: III ZR 219/62
Krankenhaus; Aufnahme in 2. Pflegeklasse; Wiederherstellung der Gesundheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 219/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 15.06.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VRS 26, 321
- VersR 1964, 257-258 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wird ein Verletzter in die 2. Pflegeklasse eines Krankenhauses aufgenommen, so ist dies nicht zu beanstanden, wenn es unter Berücksichtigung der schweren Verletzungen und der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verletzten
zur Wiederherstellung der Gesundheit sachgemäß und geboten ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten L. gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Oldenburg (Oldb) vom 15. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Das beklagte L. hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 19. Dezember 1959 in O. durch einen Polizeistreifenwagen des beklagten L. schwer verletzt. Sie nimmt das L. aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht-Verletzung auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten L. für alle weiteren noch entstehenden Unfallschäden, und zwar entsprechend einem ergangenen Grundurteil nunmehr in Höhe von 3/4 der entstandenen und künftigen Schäden.
Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die durch die Aufnahme der Klägerin in die zweite Klasse des Krankenhauses entstandenen Mehrbeträge für Arzt und Krankenhauskosten sowie Tages- und Nachtwachen erstattungsfähig sind, ferner ob die Klägerin ihrer Schadensforderung zusätzliche Kosten für Stärkungsmittel in Höhe von 50 DM, einen weiteren Differenzbetrag von 50 DM für einen beschädigten Mantel sowie die Kosten für einen Hüfthalter und ein Halstuch (Gesamtbetrag 21,30 DM) zugrundelegen kann. Der Streit der Parteien betrifft schließlich noch die Höhe des Schmerzensgeldes, das die Klägerin nur noch in Höhe von 3.375 DM begehrt, während das beklagte L. ein Schmerzensgeld von 2.625 DM als angemessen anerkennt, sowie die Begründetheit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs.
Die beiden Vorinstanzen haben unter Beachtung einer Schadensverteilung im Verhältnis 1/4 (Klägerin) zu 3/4 (beklagtes L. sämtliche genannten noch streitigen Ansprüche der Klägerin zugesprochen. Das beklagte L. verfolgt mit seiner Revision insoweit seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht fährt aus, daß die Klägerin - die bei der Barmer Ersatzkasse freiwillig weiterversichert ist mit der Folge, daß diese Kasse grundsätzlich nur die durch die Aufnahme und Behandlung in der dritten Klasse des Krankenhauses entstandenen Kosten erstattet und hier auch erstattet hat - die durch ihre Aufnahme und Behandlung in der zweiten Klasse des Krankenhauses entstandenen Mehrkosten (anteilsmäßig) ersetzt verlangen könne, weil diese zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit notwendig und angemessen gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Klägerin wer durch den Unfall schwer verletzt, und für sie bestand zunächst eine ernste Lebensgefahr; der bei der Einlieferung der Klägerin in das Krankenhaus anwesende Assistenzarzt empfahl dem anstelle der bewußtlosen Klägerin handelnden Ehemann deren Aufnahme in die zweite Klasse, besonders mit dem Hinweis, daß sie dann noch vom Chefarzt behandelt werde, und dieser Empfehlung habe der Ehemann der Klägerin unter Berücksichtigung aller hier vorliegenden Umstände folgen können und dürfen; nach der Bescheinigung des Chefarztes des Krankenhauses vom 28. November 1960 sei die Aufnahme der Klägerin "in ein Einzelzimmer der 2. Klasse stationär dringend erforderlich", und auch die Tages- und Nachtwachen seien notwendig gewesen; schließlich sei die Aufnahme in die zweite Klasse bei dem Beruf und Einkommen ihres Ehemannes nicht unangemessen und liege nicht außerhalb ihres Lebensstandards.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, weder zur frage des adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und den der Klägerin durch die Aufnahme und Behandlung in der zweiten Klasse des Krankenhauses entstandenen Mehrkosten (§ 249 BGB), noch zur Frage der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB, Denn das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung und vom Schrifttum entwickelten und hier anzuwendenden anerkannten Grundsätzen (vgl. hierzu: RG in JW 1938 S. 590 Nr. 26; OLG Neustadt in MDR 1954, 545; OLG Stuttgart in MDR 1957, 480; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8, Aufl. Randnoten 1481-1485 und 1643, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum) auf Grund der bedenkenfrei festgestellten einzelnen Tatsachen angenommen, daß unter Berücksichtigung sowie bei gerechter und vernünftiger Abwägung aller hier obwaltenden Umstände - insbesondere der schweren und lebensgefährlichen Verletzung der Klägerin, der ärztlicherseits objektiv für erforderlich gehaltenen Unterbringung und Behandlung und auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes - die Aufnahme der Klägerin in die zweite Klasse des Krankenhauses und die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sachgemäß und geboten waren.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge nach § 287 ZPO erhebt, übersieht sie, daß nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin (Protokoll über die Sitzung des Landgerichts vom 17. Januar 1962 und Bescheinigung der Arbeitgeberin des Ehemannes vom 16. Januar 1962 sowie Schriftsatz der Klägerin vom 14. Mai 1962 S. 3) ihr Ehemann als Vertreter einer Bierbrauerei ein monatliches festes Bruttogehalt von über 800 DM bezog zuzüglich sog. Vertrauensspesen in der etwa gleichen Höhe und außerdem 0,25 DM für jeden mit seinem Kraftwagen für seine Arbeitgeberin gefahrenen Kilometer. Aus der Tatsache, daß die Klägerin in der Barmer Ersatzkasse freiwillig weiterversichert war, kann das beklagte L. für seine Ansicht, daß damit die Klägerin oder ihr Ehemann die niedrigeren Leistungen dieser Ersatzkasse als stets angemessen und sachlich geboten angesehen hätten, überhaupt nichts herleiten. Eine solche Auffassung widerspricht jeder Lebenserfahrung. Gegenüber der weiteren Bemerkung des Berufungsgerichts, die im Volk verbreitete Ansicht, die Behandlung und Versorgung der Patienten in der zweiten Klasse seien besser als in der dritten Klasse, könne - möge diese Ansicht nun richtig sein oder nicht - ebenfalls nicht außer acht gelassen werden, greift die von der Revision nach § 287 ZPO erhobene Verfahrensrüge ebenfalls nicht durch. Denn es kommt hierbei - wovon auch das Oberlandesgericht ausdrücklich ausgeht - nicht darauf an, ob tatsächlich in der Intensität und Qualität der Heilbehandlung ein Unterschied zwischen der zweiten und dritten Klasse besteht, worauf die Revision abgehoben sehen will, sondern nur darauf, daß eine solche Ansicht im Volke überhaupt verbreitet ist, und das hat der Tatrichter bedenkenfrei festgestellte Darüber hinaus handelt es sich insoweit lediglich um eine zusätzliche Bemerkung des Oberlandesgerichts, auf der sein Urteil nicht beruht.
2.)
Soweit das Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO die der Klägerin durch den Unfall entstandenen weiteren und noch streitigen Schadensposten (Kleidungsstücke) der Höhe nach festgestellt hat, hat die Revision Rechtsfehler nicht aufzuzeigen vermocht. Es kann nicht als ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung angesehen Werden, wenn der Tatrichter für den nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin erst kurz vor dem Unfall zum Preis von 176 DM gekauften und nur einige Male getragenen Mantel der Klägerin, der durch den Unfall unbrauchbar geworden ist, einen Schadensbetrag von 150 DM festgestellt hat. Da der der Klägerin entstandene Vermögensschaden und nicht der allgemeine Verkaufswert "gebrauchter Textilien" festzusetzen war, kann darin, daß der Tatrichter seiner Schadensberechnung insoweit einen Abschlag von 26 DM = 10,43 % vom Kaufpreis zugrunde gelegt hat, ein Rechtsfehler zu Lasten des beklagten L. in keinem Fall gesehen werden.
3.)
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Bezugnahme auf dessen Urteilsgründe (BU S. 3 und 7) angesichts der tatrichterlichen Feststellungen über die Schwere und Art der Verletzungen der Klägerin, der Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, des Grades und der Dauer der Schmerzen und der fortdauernden Wirkungen des Unfalls (vgl. hierzu LG-Urteil S. 4 und 7 i.V.m. den Gutachten des Chefartzes Dr. K. vom 17. November 1961 und des Nervenarztes Dr. Schreiber vom 14. November 1961) und unter Berücksichtigung der zu Lasten des beklagten L. mit insgesamt zu 3/4 anzurechnenden Verursachung und des Verschuldens ein Schmerzensgeld von 3.375 DM festgesetzt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, bei der tatrichterlich vorzunehmenden Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts zu Lasten des beklagten L. aufzuzeigen. Irrig sind insbesondere die Ansichten der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit über "die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Grad des Verschuldens des Schädigers" nichts festgestellt oder diese Umstände nicht ausreichend gewürdigt, und es habe die von dem Gutachter Dr. K. angegebene Dauer und Art der Schmerzen der Klägerin nicht oder nicht richtig berücksichtigt. Angesichts dessen, daß hier ein L. für das Schmerzensgeld aufzukommen hat und der Grad des Verschuldens sowie der Verursachung an dem Unfall zwischen den Parteien nicht mehr streitig war, brauchte der Tatrichter bei seiner Würdigung auf diese von der Revision vermißten Umstände nicht noch näher einzugehen. Ferner ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht, das sich hinsichtlich der Schwere, Art und Dauer der Schmerzen der Klägerin auf das landgerichtliche Urteil und dieses wiederum auf das eingeholte Gutachten des Chefarztes Dr. K. bezogen hat, die Angaben von Dr. Kallenberger hierzu etwa nicht berücksichtigt habe.
4.)
Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Vordergericht dem Feststellungsanspruch der Klägerin entsprochen hat; dies schon deshalb nicht, weil insoweit eine jetzt noch 30 %ige Erwerbsminderung der als Schneiderin ausgebildeten und zeitweise auch tätig gewesenen Klägerin sowie die Möglichkeit demnächstiger neuer Kosten für eine zahnärztliche Behandlung tatrichterlich festgestellt worden sind. Diese bedenkenfrei festgestellten Möglichkeiten für die Entstehung weiterer künftiger Schäden der Klägerin rechtfertigen ohne weiteres die Feststellungsklage. Der Gedanke der Revision, die festgestellte Erwerbsminderung der Klägerin könnte nur für den hier nicht in Betracht kommenden Fall der Scheidung ihrer Ehe Bedeutung gewinnen, ist angesichts des heute uneingeschränkt geltenden Grundsatzes der Gleichberechtigung geradezu abwegig.
Hiernach ist die Revision des beklagten L. mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler