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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1987, Az.: 3 StR 552/86

Anforderungen an Bestimmung der Höhe von nachzuzahlender Gewerbesteuer und Umsatzsteuer; Anforderungen an wirksames Urteil; Anforderungen an Zulässigkeit der Verweisung in Urteilen; Grundsatz der persönlichen Vernehmung von Zeugen; Strafschärfung der zielgerichteten Verschleierung von Straftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1987
Aktenzeichen
3 StR 552/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 09.05.1986

Fundstellen

  • MDR 1987, 625-626 (Kurzinformation)
  • NStZ 1987, 374
  • wistra 1987, 181

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verweisung im Urteil auf beigefügte Anlagen, die ihrerseits auf bestimmte Urteilsstellen weiterverweisen und damit ersichtlich Teil der durch die richterlichen Unterschriften gedeckten Urteilsgründe sind, ist zulässig. Es handelt sich nicht um einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 allein oder in Verbindung mit § 275 Abs. 2 StPO.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... bei der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., Karlsruhe, als Verteidiger des Angeklagten Mannhardt,
Rechtsanwältin Dr. ..., K., als Verteidigerin des Angeklagten P.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Mai 1986 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Staatskasse fallen die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zur Last; ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsen sind.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie wegen Gewerbesteuerhinterziehung in Tateinheit mit Einkommensteuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar M. zu zwei Jahren und drei Monaten und P. zu zwei Jahren und zwei Monaten. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten teils gemeinsam, teils allein oder jeder mit anderen sogenannte Sexclubs, für die sie weder Umsatz- noch Gewerbesteuer entrichteten. Auch verschwiegen sie ihre Einkünfte aus diesen Betrieben gegenüber dem Finanzamt. Der Angeklagte M. verkürzte hierdurch für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1983 Steuern in Höhe von insgesamt 356.179 DM (320.728 DM Umsatzsteuer, 24.355 DM Gewerbesteuer und 11.096 DM Einkommensteuer), der Angeklagte Pregler für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1983 303.111 DM (249.644 DM Umsatzsteuer, 20.339 DM Gewerbesteuer und 33.128 DM Einkommensteuer).

2

Mit ihrer Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachrüge. Die Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

3

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

4

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge weitgehend in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen, die den Senat binden. Sie verkennt, daß für die Beantwortung der Frage, welches Ergebnis die Hauptverhandlung gehabt hat, der Inhalt des Urteils maßgebend ist. Das betrifft die von ihr beanstandeten Punkte Mieteinnahmen aus Modellwohnungen Hansastraße, Zahl der Messetage mit erhöhten Umsätzen in den Clubs Lady O. und H. straße sowie Getränkeumsätze in diesen Etablissements. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, den Getränkeumsatz unter Berücksichtigung von Zeugenaussagen zu schätzen, statt ihn allein auf Grund der Einkaufsrechnungen zu ermitteln. Es hat auch nicht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verkannt. Die Urteilsstelle, welche die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang beanstandet, ergibt nicht, daß der Tatrichter "auf der Einnahmenseite nur von den niedrigsten Werten und auf der Ausgabenseite nur von den höchsten" ausgegangen sei.

5

Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel nicht vertreten.

6

II.

Die Revisionen der Angeklagten

7

1.

Verfahrensrügen

8

a)

Zu Unrecht beanstanden die Angeklagten als Verstoß gegen § 275 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 7 StPO, daß dem von den Berufsrichtern unterzeichneten Urteil neun Anlagen beigegeben sind, die jeweils zu bestimmten Urteilsseiten, die ihrerseits auf die Anlagen verweisen, das Zahlenwerk für die Berechnung der Steuerverkürzungen enthalten, soweit dieses nicht im Urteilstext selbst wiedergegeben wird. Das Urteil, das ohne die Anlagen 90 Seiten umfaßt, hat von allen Berufsrichtern unterschriebene Entscheidungsgründe, auch wenn die dazugehörigen Anlagen selbst nicht unterzeichnet worden sind. Es kann nicht einem Urteil gleichgestellt werden, bei dem Urteilsgründe überhaupt oder jedenfalls zu einzelnen Taten völlig fehlen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 338 Rdn. 52; Meyer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 338 Rdn. 105 ff.). Es ist auch, wie die Beschwerdeführer selbst vortragen, mit dem unterschriebenen Text und den beigefügten Anlagen innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden.

9

Die Verfahrensweise des Landgerichts verstößt weiter nicht gegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO (allein oder in Verbindung mit § 275 Abs. 2 StPO). Danach müssen bei einer Verurteilung die Urteilsgründe, d.h. die durch die Unterschriften gedeckten Gründe des Gerichts (Kleinknecht/ Meyer a.a.O. § 267 Rdn. 1), die für erwiesen erachteten Tatsachen ergeben. Allerdings muß grundsätzlich jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein (BGHSt 30, 225, 227 [BGH 13.10.1981 - 1 StR 471/81]; 33, 59, 60) [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]; es darf zur Darstellung des Sachverhalts nicht auf Aktenteile - etwa die Anklageschrift - Bezug nehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 267 Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 267 Rdn. 8). Der Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, selbst wenn man die Besonderheiten außer Betracht läßt, die für Strafurteile gelten, welche spätestens mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO). Von Gesetzes wegen ist es heute gestattet, wegen Einzelheiten auf Abbildungen zu verweisen, die sich bei den Akten befinden (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 22 Buchst. a des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5. Oktober 1978, BGBl. I S. 1645). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung seit jeher in begrenztem Umfang Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen. So darf in der verfahrensbeendenden Entscheidung auf das Ergebnis rechtskräftig abgeschlossener Abschnitte des gegen denselben Angeklagten gerichteten Verfahrens - zum Beispiel auf den rechtskräftigen Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - Bezug genommen werden (BGHSt 30, 225, 227 f. [BGH 13.10.1981 - 1 StR 471/81]; 33, 59, 60) [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]. Im ehrengerichtlichen Verfahren darf das Ehrengericht auch auf die Feststellungen eines Strafurteils verweisen, an die es gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO gebunden ist (BGHSt 33, 59, 60 f.) [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]. In solchen Fällen enthält sich der Tatrichter - anders als möglicherweise bei einer Bezugnahme auf Entscheidungen, die in anderen Strafsachen ergangen sind - nicht einer ihm zustehenden eigenen Prüfung (vgl. BGHSt 17, 388, 390 f.) [BGH 01.08.1962 - 3 StR 34/62].

10

Die Besonderheit des vorliegenden Falles, die ihn von anderen Verweisungsfällen unterscheidet, ergibt sich daraus, daß sich die Verweisungen nicht auf Aktenteile beziehen, sondern auf Anlagen, die dem Urteil selbst angeschlossen sind. Die Anlagen sind damit ersichtlich Teil der durch die richterlichen Unterschriften gedeckten Urteilsgründe und bilden mit ihnen eine Einheit. Daran sind Zweifel wegen der jeweils wechselseitigen Verweisung - vom Urteil auf bestimmte Anlagen und von diesen auf bestimmte Urteilsstellen - nicht möglich. Auch sind die Anlagen, die im wesentlichen das Rechenwerk zur Ermittlung des Umfangs der Steuerverkürzungen enthalten, tatsächlich als Urteilsbestandteil behandelt worden, indem sie den Verteidigern mit dem Urteil zugestellt worden sind. Sie sind also - anders als etwa ein nachträglicher Urteilszusatz - gerade keine "Erweiterung" des schon unterzeichneten Urteils, zu deren Gültigkeit in der Regel die Unterschrift aller mitwirkenden Berufsrichter erforderlich wäre (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 638). Bei einer Bezugnahme wie hier handelt es sich vielmehr nur um eine besondere Darstellung der vom Spruchkörper bereits beschlossenen Urteilsgründe, die sich noch im Rahmen des § 267 Abs. 1 StPO bewegt (so schon RGSt 53, 257, 258; zustimmend Hürxthal in KK § 267 Rdn. 3), auch wenn der Tatrichter sie besser vermiede, zumal kein sachliches Bedürfnis für eine derartige Handhabung erkennbar ist. Für diese rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob der Inhalt der Anlagen eine Bedeutung für das Urteil hat, die über eine bloße Ergänzung des unterzeichneten Urteilstextes hinausgeht.

11

b)

Die Rüge, das Landgericht habe den Grundsatz der persönlichen Vernehmung von Zeugen verletzt (§ 250 Satz 2 StPO), greift gleichfalls nicht durch. Es kann auf sich beruhen, ob das Landgericht gegen diese Vorschrift verstoßen hat, indem es - nach der Vernehmung der Zeuginnen He. und F. - am 26. März 1986 deren frühere schriftliche Aussagen gegenüber der Steuerfahndung in Ergänzung zu ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung vom 17. und 18. März 1986 "als Urkunden" verlesen hat. Denn der Senat kann ausschließen, daß sich die Verlesung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

12

Das Landgericht hat die Verurteilung nicht auf die Angaben der Zeugin He. gestützt. Allerdings hat es diese Zeugin für unglaubwürdig angesehen, weil ihre Angaben vor Gericht zugunsten der Angeklagten von denen gegenüber der Steuerfahndung abwichen. Das ist aber schon bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung festgestellt worden (UA S. 55). Deshalb spricht nichts dafür, daß das Landgericht den Bekundungen dieser Zeugin in der Hauptverhandlung gefolgt wäre, wenn es die bezeichnete frühere Aussage nicht noch nachträglich verlesen hätte. Soweit das Landgericht der Zeugin F. geglaubt hat, hat es sich ersichtlich nur auf deren Angaben vor der Strafkammer gestützt (vgl. UA S. 54 f.), nicht dagegen auf die - den Angeklagten günstige - Aussage gegenüber der Steuerfahndung. Aufklärungsrügen in der Richtung, daß die frühere Aussage richtig sei, haben die Angeklagten nicht erhoben. Nach allem braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Verfahren des Landgerichts trotz der Besonderheiten der Fallgestaltung von den Grundsätzen gedeckt ist, welche die Rechtsprechung zu § 250 Satz 2 StPO entwickelt hat (vgl. BGHSt 20, 160, 161 ff [BGH 16.02.1965 - 1 StR 4/65]; BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 - 1 StR 514/86).

13

2.

Die Sachrügen

14

Auf die Sachrügen der Angeklagten hat der Senat das Urteil insgesamt überprüft; Rechtsfehler zu ihrem Nachteil haben sich dabei nicht ergeben. Das Landgericht war rechtlich zwar nicht gehindert, im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, daß sie bestimmte Vorsteuern hätten geltend machen können, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Anmeldung der Umsatzsteuer nachgekommen wären (UA S. 47, 86). Entgegen der Auffassung der Revisionen liegt ein Rechtsfehler jedoch nicht darin, daß es die Ausgaben für "Provisionen" an Taxifahrer und die in den Clubs tätigen Frauen dabei ohne besondere Begründung unberücksichtigt gelassen hat. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß solcher Provisionsaufwand für den Vorsteuerabzug ausschied, weil es darüber erfahrungsgemäß keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gibt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht strafschärfend auf die zielgerichtete Verschleierung der Taten abgehoben hat, die die Angeklagten während der Tatzeit durch Vernichtung aller Belege und Aufzeichnungen in jeweils kurzen Abständen planmäßig betrieben (UA S. 14, 88 f.). Ein solches Verhalten kann Ausdruck besonderer krimineller Energie sein. Der Fall liegt anders als der der einfachen Spurenbeseitigung nach Beendigung der Tat (vgl. BGH NStZ 1985, 21).

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter