Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1952, Az.: IV ZR 200/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 200/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 31.08.1951
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 13. September 1933 (RGBl I, 626)
- Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (RGBl I, 301)
- Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (GVBl VerWiGeb S. 21)
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- § 1000 BGB
- § 242 BGB
Fundstellen
- DVBl 1953, 20-21 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Kaufmanns Bruno B., R. bei K.,
Prozessgegner
den Haupttreuhänder für die Verwaltung und Verwendung des Reichsnährstandvermögens, Regierungspräsident z.D. von O., L./Westfalen, Kreis A., vertreten durch den Abwicklungsbevollmächtigten für die Abwicklung der ehemaligen Hauptvereinigungen, Ministerialrat K., H., K., K., dieser vertreten durch den Untertreuhänder Dr. Z., D., P. G.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- I.
- 1)
Im Bereich des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestanden der Reichsnährstand und die Hauptvereinigungen bis zum Erlaß des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 als Vermögensträger fort.
- 2)
Der gemäß §2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet bestellte Haupttreuhänder übt auch die Verwaltung und die Aufsicht über das Vermögen der ehemaligen Hauptvereinigungen aus.
- II.
Veräußert eine deutsche Behörde gegen Bezahlung an den Fiskus Gegenstände, die Beutegut der Besatzungsmacht sind, oder die sie irrtümlich für Beutegut hält, so ist hierin grundsätzlich ein rechtsgeschäftlicher Vorgang zu sehen, es sei denn, daß sich aus besonderen Umständen ergibt, daß es sich um einen Hoheitsakt handelt.
- III.
Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer einer beweglichen Sache kann das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht wegen auf die Sache gemachter Aufwendungen nicht einem Eigentümer gegenüber geltend machen, der seinerseits einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen hat, der den Anspruch des Besitzers übersteigt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Gastwirtschaft B. in M. waren gegen Ende des letzten Krieges vier von der Firma W. hergestellte Continental Addier- und Buchungsmaschinen mit den Fabriknummern 20603, 20655, 20657 und 20676 untergestellt. Am 14. August 1945 erging zugunsten des Beklagten folgende schriftliche Verfügung des Landrats des Oberbergischen Kreises:
"Mit Ermächtigung der Militärregierung wird Ihnen hiermit, vorbehaltlich einer endgültigen Regelung auf Widerruf folgendes unter die Beschlagnahmebestimmungen der Militärregierung fallendes Gut zur Benutzung überwiesen:
3 Stück W.-Buchungsautomaten.
Sie sind, befugt, das Gut sorgsam zu betreuen und auf Anfordern der Militärregierung jederzeit über dieses Gut Rechenschaft abzulegen bezw. es herauszugeben. Eine weitere Übertragung des Gutes ist nicht statthaft. Diese Bescheinigung gilt gleichzeitig als Ermächtigung zur Herausgabe der Gegenstände aus dem Bürgermeisteramt in M.."
Die 3 Maschinen wurden dem Beklagten gegen Hinterlegung, von zusammen 4.500,- RM bei der Kreiskommunalkasse ausgeliefert. Die vierte Maschine Nr. 20657 - erhielt er nach Hinterlegung von weiteren 1.500,- RM ohne ausdrückliche Anordnung der Kreisbehörde durch Vermittlung des Bürgermeisteramts M..
Unter dem 25. Juli 1946 erging an den Beklagten eine weitere Verfügung der Kreisverwaltung mit folgendem Wortlaut:
"Durch Verfügung vom 14.8.1945 - 10/I Dr. G. - habe ich Ihnen aus Beständen des Beutegutes der Gemeinde M. vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung folgendes Gut zugewiesen:
- "3 Stück W.-Buchungsmaschinen -"
Ausserdem besitzen Sie durch die Vermittlung des Bürgermeisteramts M. eine weitere Buchungsmaschine. Hierfür wurde von Ihnen bei der Kreiskommunalkasse ein Betrag von 6.000,- RM hinterlegt.
Inzwischen wurde von mir einwandfrei festgestellt, dass die Maschinen Eigentum des Wirtschaftsverbandes Rheinland bezw. des jetzigen Rechtsnachfolgers, des Herrn Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz, Abt. Landwirtschaft in Bonn, sind. Ich hebe hiermit meine Zuweisungsverfügung auf und ersuche, die Maschinen an die Abteilung Landwirtschaft des Oberpräsidiums bezw. dessen Beauftragten, Herrn Oberinspektor K., herauszugeben. Die Kreiskommunalkasse wird Anweisung erhalten, den von Ihnen hinterlegten Betrag zurückzuerstatten."
Der Beklagte lehnt die Herausgabe der Maschinen ab. Die Maschinen Nr. 20603 und 20655 hat er im Frühjahr 1947 an die Firma H. & Co. in F. vermietet und die Maschine Nr. 20657 am 8. September 1945 an die Firma Heinz K. in Derschlag verkauft. Die vierte Maschine will er, vom Kläger bestritten, während des Rechtsstreits am 5. Mai 1946 an die Stadtsparkasse B. veräussert haben.
Der Kläger ist Haupttreuhänder zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes als Vermögensträger. Mit der Behauptung, dass die vier Maschinen als Eigentum der ehemaligen Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft zu dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen gehören, hat er den Klagantrag gestellt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die vier Continental Buchungsautomaten, Fabrikat W., Nr. 20603, 20655, 20657 und 20676 frachtfrei M. herauszugeben, (hilfsweise, ihm deren Besitz und fehlendenfalls das Eigentum daran zu verschaffen), insbesondere ihm auch zu diesem Zweck etwaige Herausgabeansprüche gegen
- a)
die Firma H. & Co. GmbH, F. bezüglich der Maschinen 20603 und 20655,
- b)
die Sparkasse der Stadt B./Westfalen bezüglich der Maschinen Nr. 20676
abzutreten.
Der Beklagte hat gebeten,
den Kläger mit der Klage abzuweisen, hilfsweise, ihn Zug um Zug gegen Zahlung von 8.278,95 DM zu verurteilen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger nicht partei- und prozessfähig und zur Führung des Rechtsstreits nicht befugt sei, da der Reichsnährstand mit seinen Untergliederungen als korporatives Mitglied der Deutschen Arbeitsfront durch Kontrollratsgesetz Nr. 2 abgeschafft, für ungesetzlich erklärt und sein Vermögen beschlagnahmt sei. Er bestreitet, dass die Maschinen der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft gehört hätten und behauptet, sie seien von der NSDAP angeschafft oder doch später von ihn erworben worden. Ausserdem habe er rechtmässig Eigentum erworben, wie sich aus einer am 15. September 1945 vom Polizeimeister H. in M. erteilten Bescheinigung ergebe, die auf ausdrückliche Anweisung des damaligen (stellvertretenden?) Landrats Dr. G. ausgestellt worden sei. In dieser heisst es wörtlich, dass "die ihm als Beutemaschinen überlassenen vier W. Buchungsautomaten ordnungsgemäss bezahlt wurden und somit in das unumschränkte Eigentum des Herrn Kuno B. übergegangen sind." Die Befugnis des Landrats zur Übertragung des Eigentums, so trägt der Beklagte weiter vor, ergebe sich aus der Tatsache, dass die Maschinen Beutegut geworden und ihm als solches, wie aus dem Inhalt der Verfügung vom 14. August 1945 und der Bescheinigung vom 15. September 1945 zu entnehmen sei, zu Eigentum zugewiesen worden seien. Jedenfalls sei der Erwerb kraft guten Glaubens an das Eigentum der Besatzungsmacht eingetreten, selbst wenn es sich in Wirklichkeit nicht um Beutegut gehandelt haben sollte. Hilfsweise beruft sich der Beklagte zum Nachweis seines Eigentums auf die nachstehend wiedergegebene Verfügung des Oberkreisdirektors des Oberbergischen Kreises vom 5. Mai 1949:
"Betr.: Eigentumsübertragung der zugewiesenen Beutegegenstände.
Auf Grund des Runderlasses des Herrn Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.11.1947 - V 2 C-0/9, Abschn. I, Abs. 8 a und b wird das Ihnen vorbehaltlich der endgültigen Regelung zur Benutzung zugewiesene Beutegut nunmehr endgültig als Eigentum übertragen.
Dieses Schreiben ist sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen."
Zum mindesten habe er durch Wiederherstellung der von den alliierten Truppen zerschlagenen Maschinen gemäss §950 BGB Eigentum erworben. Im Falle der Herausgabe, müßten ihm in jedem Falle die dafür erbrachten Aufwendungen in Höhe von 2.278,59 RM sowie der hinterlegte Betrag in Höhe von 6.000,- RM im Umstellungsverhältnis 1 : 1 Zug um Zug zurückerstattet werden.
Der Kläger ist den tatsächlichen Behauptungen und den Rechtsausführungen des Beklagten entgegengetreten. Er macht geltend: Die Verfügung des Oberkreisdirektors vom 5. Mai 1949 sei bedeutungslos, da der ihr zugrunde liegende Runderlass sich nur auf wirkliches Beutegut bezogen habe. Die Verfügung sei überdies durch das Schreiben des Oberkreisdirektors an den Beklagten vom 17. Juni 1949 aufgehoben worden, wonach die Verfügung sich nicht auf die Buchungsmaschinen, sondern auf eine Registrierkasse bezogen habe, die allerdings nicht dem Beklagten, sondern einer anderen Firma zugewiesen worden sei. Die Verwendungsansprüche könne der Beklagte allenfalls im Umstellungsverhältnis 10 : 1, den hinterlegten Betrag sogar nur im Verhältnis 10 : 0,65 verlangen. Im übrigen bringe er gegen etwaige Ansprüche des Beklagten hilfsweise Forderungen auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, insbesondere der von der Firma H. & Co. und der bis mindestens zum Mai 1949 von der Stadtsparkasse B. gezahlten Mietzinsen zur Aufrechnung, wodurch die Forderungen der Beklagten getilgt seien.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Abtretung seiner Ansprüche gegen die Firma H. & Co. auf Herausgabe der Buchungsmaschinen Nr. 20603 und 20655 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Zurückweisung der Klage, soweit über sie durch Teilurteil entschieden ist, weiter, per Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision zieht zu Unrecht die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Zweifel. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind in allen Punkten zutreffend.
Mit der Klage werden Ansprüche aus Eigentum der ehemaligen Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft (im folgenden Hauptvereinigung genannt) geltend gemacht. Diese wurde durch die Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (RGBl I, 301) gebildet und stellte ihrerseits einen Zusammenschluss der durch dieselbe Verordnung ins Leben gerufenen Schlachtviehverwertungsverbände (gemäss der Verordnung vom 8. April 1936, RGBl I, 366: Viehwirtschaftsverbande) dar (§4), die sich im allgemeinen mit dem Gebiet einer Landesbauernschaft deckten (§§1, 2). Sowohl die Hauptvereinigungen als auch die Viehwirtschaftsverbände hatten eigene Rechtspersönlichkeit (§5) und wurden in der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung als Körperschaften des öffentlichen Rechts angesehen (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht III b, 29 S. 19 Anm. zu §4). Innerhalb der Viehwirtschaftsverbände wurden für die einzelnen Schlachtviehmärkte Marktvereinigungen gebildet (§1 Abs. 3), die keine selbständige Rechtspersönlichkeit besassen. Die Ermächtigung zur Bildung dieser Zusammenschlüsse beruhte unter anderem auf §3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Massnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Reichsnährstandgesetz vom 13. September 1933, RGBl I, 626). Gemäss §1 der hierzu ergangenen vierten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 4. Februar 1935 (RGBl I, 170) umfasste der Reichsnährstand auch die auf Grund des §3 RNährstG gebildeten oder noch zu bildenden Zusammenschlüsse, also auch die Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. Die Zusammenschlüsse wurden hierdurch aber, wie sich auch aus §5 der VO vom 27. Februar 1935 ergibt, nicht unselbständige Gliederungen und Bestandteile des Reichsnährstandes sondern lediglich reichsnährstandangehörige Mitglieder (Pfundtner-Neubert III b 18 S. 49 1 zu §1).
Nach einer Bemerkung bei Pokorny, Kommentar zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (S. 322) wurde der Reichsnährstand im Jahre 1935 durch eine Vereinbarung zwischen dem Leiter der Deutschen Arbeitsfront (DAF) und dem Reichsbauernführer körperschaftliches Mitglied der DAF. Gemäss Kontrollratsgesetz Nr. 2 (ABl KR Nr. 1/19 f) wurde die DAF aufgelöst und ihr Vermögen beschlagnahmt (Art I, II u Anhang Nr. 42). Die Auflösung und Vermögensbeschlagnahme betraf lediglich die im Gesetz genannten Organisationen und Gliederungen, also hier die DAF, nicht aber, das Vermögen ihrer Mitglieder, zu denen auch der Reichsnährstand gehörte. Diese aus dem Wortlaut des KRG Nr. 2 zu ziehende Schlussfolgerung findet ihre Bestätigung in dem Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (Reichsnährstandauflösungsgesetz) vom 21. Januar 1948 (GVBl VerWiGeb S. 21). Durch dieses Gesetz wurde der Reichsnährstand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet aufgelöst (§1 Abs. 1). Die Auflösung bezieht sich "insbesondere" auch auf die Hauptvereinigungen (§1 Abs. 2). Wäre die Auflösung des Reichsnährstandes und die Beschlagnahme seines Vermögens schon auf Grund des KRG Nr. 2 erfolgt gewesen, so würde das Gesetz des Wirtschaftsrates sich in Widerspruch zu dem genannten Gesetz des Kontrollrats gesetzt haben. Ein solcher Widerspruch kann indessen nicht vorgelegen haben, da das Gesetz der schriftlichen Genehmigung des Bipartite Board bedurfte (Art I Abs. 2 MilRegVO Nr. 88, Abl der MilReg. Deutschland, brit. Kontrollgebiet S. 528), dessen Genehmigung dann ohne Zweifel nicht erteilt worden wäre (vgl. auch Art. IV der MilRegVO Nr. 88, wonach Gesetze des Wirtschaftsrates nicht in Widerspruch mit der Gesetzgebung des Kontrollrates stehen dürfen). Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Reichsnährstandauflösungsgesetzes bestanden somit der ehemalige Reichsnährstand und die Hauptvereinigungen, darunter auch die Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft, als Vermögensträger fort. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat, der sich in seinem Urteil vom 14. Juli 1952 - III ZR 37/52 - für das Fortbestehen des Reichsnährstandes bis zu dem im Reichsnährstandauflösungsgesetz bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen hat. Das Deutsche Obergericht ist in Nr. 15 seiner Entscheidungen (Entsch des DOG S. 160) ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Reichsnährstand erst durch das Gesetz vom 21. Januar 1948 aufgelöst worden ist.
Gemäss §2 Abs. 2 Satz 2 Reichsnährstandauflösungsgesetz bestellt der Direktor für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der bis zur abschliessenden Regelung über das Vermögen des Reichsnährstandes (§2 Abs. 1) die Aufsicht und Verwaltung über dieses Vermögen ausübt (§2 Abs. 2 Satz 1), einen Haupttreuhänder, der die Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes als Vermögensträger übernimmt. Haupttreuhänder ist der Kläger, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Januar 1949 (Bl 27 a GA) ergibt. Die Revision bezweifelt, dass der Kläger zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Hauptvereinigung berechtigt ist. Sie folgert aus dem Wortlaut des Reichsnährstandauflösungsgesetzes, dass diese Berechtigung sich nur auf das Vermögen des Reichsnährstandes selbst erstrecke. Dieser Zweifel ist unbegründet. Wenn im §1 Abs. 1 des Gesetzes der Reichsnährstand als aufgelöst erklärt wird und §1 Abs. 2 bestimmt, dass "insbesondere" auch die Hauptvereinigungen aufgelöst sind, so ergibt sich aus dieser Erläuterung des Begriffes "Reichsnährstand", wie er in Abs. 1 gebraucht wird, zwingend, dass die weiteren gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit dem Reichsnährstand, vor allem mit dem rechtlichen Schicksal seines Vermögens befassen, dieses Vermögen als eine Einheit behandeln und daher auch das Vermögen der früheren Hauptvereinigungen einschliessen. Zutreffend weist das Berufungsgericht zur Unterstützung dieser Auffassung auf die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 4. Februar 1949 (ABl für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 5 vom 8. Februar 1949, abgedruckt im VOBl BrZ 1949, 50) hin. Dort wird in §1 Abs. 1 zunächst bestimmt, dass alle Vermögenswerte des früheren Reichsnährstandes anzumelden sind, und in §1 Abs. 2 dazu erläuternd bemerkt, dass zum früheren Reichsnährstand gemäss §1 Abs. 2 des Gesetzes auch die Hauptvereinigungen gehören.
Da das Reichsnährstandauflösungsgesetz sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen als Bundesrecht fortgelten (Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 17 GrundG), ist auch die Stellung des Klägers als Haupttreuhänder unverändert geblieben. Er ist somit befugt, Ansprüche der ehemaligen Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft durch Klage geltend zu machen.
II.
1)
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht erwogen, dass der Nachweis des Eigentums der ehemaligen Hauptvereinigung an den beiden hier in Frage kommenden Buchungsmaschinen Nr. 20603 und 20655 durch die Vorlage der von der Lieferfirma auf die Hauptvereinigung ausgestellten Gewährscheine erbracht sei. Die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen, die Maschinen seien in Wirklichkeit Eigentum der NSDAP gewesen, hat das Berufungsgericht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Sie werden von der Revision auch nicht wieder aufgegriffen.
2)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, durch die Auslagen des Zeugen T., wonach er die beiden Maschinen für den Viehwirtschaftsverband Rheinland nach M. verbracht habe, und durch die Vorlage der Miet- und Hauptkassenbücher durch diesen Zeugen, aus denen sich die Zahlung der Miete für die Unterstellung der Maschinen im Gasthaus B. für die Zeit vom Mai 1944 bis März 1945 ergebe, sei der bis zu dieser Zeit noch andauernde mittelbare Besitz der Hauptvereingung an den dem Viehwirtschaftsverband Rheinland für die Marktvereinigungen für Schlachtviehverwertung in Duisburg und Essen überlassenen Maschinen erwiesen. Zugunsten der Hauptvereinigung werde daher deren Eigentum gemäss §1006 Abs. 3 BGB vermutet.
Die Revision bittet insoweit um Nachprüfung, ob die Eigentumsvermutung des §1006 zugunsten des mittelbaren Besitzers hier nicht aus dem Grund versage, weil alle Beteiligten in den Jahren 1945/46, auch die Verwaltungsbehörden, davon ausgegangen seien, dass es sich bei den Maschinen um "Beutegut" gehandelt habe. Dieser Revisionsangriff ist nicht schlüssig. Sind die Voraussetzungen des §1006 Abs. 3 BGB objektiv erfüllt, dann ist es unerheblich, von welchen Vorstellungen die Beteiligten seinerzeit ausgegangen sind. Davon abgesehen haben nicht "alle Beteiligten" angenommen, dass die Maschinen Beutegut seien. Der Gastwirt B., der die Maschinen in Verwahrung hatte und der Hauptvereinigung über den Viehwirtschaftsverband Rheinland den Besitz vermittelte, hat sie stets für Eigentum der Hauptvereinigung gehalten. Die Anwendung des §1006 Abs. 3 BGB durch das Berufungsgericht ist daher bedenkenfrei. Im übrigen kommt es auf die vom Berufungsgericht nur hilfsweise erörterte Vermutung des §1006 Abs. 3 schon deswegen nicht an, weil das Oberlandesgericht den Nachweis des Eigentums der Hauptvereinigung bereits auf Grund der Vorlage der Gewährscheine (s. Ziff II 1) als erbracht angesehen hat.
3)
In seinen weiteren Darlegungen führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass die Hauptvereinigung auch nach dem Zusammenbruch ihr Eigentum nicht verloren hat.
Dass ein solcher Verlust nicht auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 eingetreten ist, ergibt sich bereits aus den Erörterungen unter Ziff I.
Die Maschinen sind auch nicht auf Grund des Art. 53 HLKO Beutegut geworden. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Maschinen von der Besatzungsmacht bis Kriegsende tatsächlich beschlagnahmt worden und in ihre Verfügungsgewalt gelangt wären (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 -). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies nicht der Fall; auch der Beklagte hat hierfür nichts vorgetragen. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erörterungen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 53 HLKO gegeben gewesen wären, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Schliesslich ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass das Eigentum der Hauptvereinigung an den Buchungsmaschinen auch nicht auf Grund des Art. 5 der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5. Juni 1945 (ABl des KRErgBl Nr. 1 S. 7) entzogen worden ist.
III.
Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, dass die Hauptvereinigung ihr Eigentum nicht durch die Verfügung des Landrats des Oberbergischen Kreises vom 14. August 1945 verloren hat, da durch sie die beiden hier im Streit stehenden Maschinen dem Beklagten ausdrücklich nur zur Benutzung zugewiesen worden sind. Es führt weiter aus, der Beklagte könne sich zum Nachweis seiner Behauptung, er habe jedenfalls später, also nach dem Besitzerwerb das Eigentum erlangt, nicht unter Hinweis auf seine Besitzerstellung auf §1006 BGB berufen. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Ansicht von Martin Wolff (Sachenrecht 1932, §22 I) und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 285) an, die auch der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. April 1952 - IV ZR 107/51 -) entspricht (vgl. auch RGRK 9. Aufl. Anm. 6 zu §985). Der Fremdbesitzer, der nachträglich Eigentum erworben haben will, hat den Rechtsgrund, sei er öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur, der dieser Veränderung zugrunde liegen soll, zu beweisen, weil die Fortdauer des Fremdbesitzes zu vermuten ist. Der Beklagte, der auf Grund der Verfügung vom 14. August 1945 an den Maschinen nur Fremdbesitz erlangt hat, ist daher für den von ihm behaupteten späteren Eigentumserwerb voll beweispflichtig. Dieser Beweis ist ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht gelungen.
Der Beklagte will sein Eigentum in erster Linie aus der vom Zeugen H. ausgestellten Bescheinigung vom 15. September 1945 herleiten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Wortlaut der Bescheinigung spreche dafür, dass mit ihr keine Eigentumsübertragung vorgenommen, sondern dem Beklagten lediglich eine allerdings unrichtige Bestätigung erteilt werden sollte, dass mit der Bezahlung das Eigentum auf ihn übergegangen sei. Selbst wenn die Bescheinigung jedoch den Willen ausdrücke, dem Beklagten das Eigentum an den Maschinen zu verschaffen, sei dieser Erfolg aus mehrfachen Gründen nicht eingetreten. Die Gemeindebehörde selbst sei auf keinen Fall befugt gewesen, entgegen dem in der Verfügung des Landrats vom 14. August 1945 ausgesprochenen Verbot der Weiterübertragung eine Übereignung vorzunehmen. Die vom Beklagten behauptete Zustimmung der zuständigen Kreisbehörde durch den Zeugen Dr. G. zur Übereignung der Maschinen sei nicht erwiesen. Auch wenn Dr. G. eine entsprechende Erklärung abgegeben haben sollte, würde das Eigentum nicht wirksam übertragen worden sein. Die Kreisbehörde sei, wie sich aus dem Wortlaut der Verfügung vom 14. August 1945 und ihres Widerrufs vom 25. Juli 1946 ergebe, seinerzeit von der Auffassung ausgegangen, dass die Maschinen Beutegut seien, also Eigentum der Besatzungsmacht oder Gegenstand ihres jederzeitigen Aneignungsrechtes. Die Kreisbehörde müsse daher bei Verfügungen über derartige Sachen davon ausgegangen sein, dass sie damit kein fremdes Eigentum breche. Da auch eine öffentlich-rechtliche Verstrickung hinsichtlich der Maschinen nicht vorgelegen habe, sei in Übereinstimmung mit OGHZ 1, 171 ff davon auszugehen, dass ein etwaiger Übertragungsakt auf der Ebene des Privatrechts erfolgt sei. Da es sich in Wirklichkeit jedoch nicht um Beutegut gehandelt habe, darüber hinaus die Kreisbehörde zur Eigentumsübertragung von Beutegut auch gar nicht ermächtigt gewesen wäre, sei eine wirksame Eigentumsverschaffung nicht erfolgt. Auch der vom Beklagten behauptete gute Glaube an das Eigentum der Besatzungsmacht könne seinen Eigentumserwerb nicht begründen, da es der Kreisbehörde in jedem Falle an der Befugnis, über Beutegut zu verfügen, gefehlt habe und dieser Mangel durch etwaigen guten Glauben des Erwerbers nicht ersetzt werden könne. Abgesehen davon sei der Beklagte auch gar nicht gutgläubig gewesen. Auch dann, wenn die unter angeblicher Zustimmung des Zeugen Dr. G. erfolgte Ausstellung der Bescheinigung vom 15. September 1945 einen Hoheitsakt darstelle, sei kein Eigentum übergegangen. Die Zuweisung an den Beklagten ermangele jeder Rechtsgrundlage, da die Maschinen nicht Beutegut gewesen seien und selbst wenn sie es gewesen wären, ohne Ermächtigung der Besatzungsmacht nicht hätten Übertragen werden können. Ein etwaiger Hoheitsakt sei jedenfalls so fehlsam, dass er als nichtig anzusehen wäre. Auch wenn er als gültig zu behandeln wäre, könne sich der Beklagte auf seine Wirksamkeit nicht berufen, da er das Fehlen der materiellen Voraussetzungen des Hoheitsaktes gekannt habe. Auch die Verfügung des Oberkreisdirektors vom 5. Mai 1949 habe keinen Eigentumswechsel herbeigeführt, da sie mit Schreiben vom 17. Juni 1949 widerrufen worden sei. Die Berufung des Beklagten auf §950 BGB scheitere bereits an seinen eigenen Angaben, wonach seine Aufwendungen zur angeblichen Instandsetzung der Maschinen lediglich etwa 2.300,- DM betragen hätten und danach bei Zugrundelegung eines Wertes von etwa 10.000,- DM je Maschine so gering seien, dass die Voraussetzungen für die Herstellung neuer Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung nicht als gegeben erachtet werden könnten.
1)
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Auch der Beklagte bezweifelt offenbar nicht, dass jedenfalls die Gemeindebehörde als solche zu einer Eigentumsübertragung entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 14. August 1945, die ausdrücklich eine Zuweisung zur Benutzung aussprach und jede weitere Übertragung verbot, nicht befugt war.
Die Revision erhebt aber unter Hinweis auf §286 ZPO mehrere Rügen gegen die Beweiswürdigung, auf Grund deren das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass die Zustimmung des zuständigen Sachbearbeiters der Kreisbehörde, des Zeugen Dr. G., zur Übereignung der Maschinen durch die Gemeinde nicht erwiesen sei.
Diesen Revisionsangriffen braucht nicht nachgegangen zu werden, da die weiteren vom Vorderrichter hilfsweise angestellten Erwägungen die ergangene Entscheidung tragen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der angeblich unter Zustimmung der Kreisbehörde ausgestellten Bescheinigung vom 15. September 1945 sei allenfalls eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung beabsichtigt gewesen.
Diese Ansicht ist zutreffend. Sie deckt sich mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum zur Frage der Rechtsnatur der "Zuteilung" von sogen. Beutefahrzeugen überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OGHBZ 1, 172 u 294; OLG Hessen in HEZ 2, 322; Meyer SJZ 48, 491; Raiser SJZ 48, 763; Hattemer in NJW 47/48, 547; Baur DRZ 49, 221; a.A. Württember-Badisches Justizministerium in NJW 47, 138; auf den Einzelfall abstellend Krille NJW 49, 213).
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Kreisbehörde im massgebenden Zeitpunkt die Buchungsmaschinen als Beutegut angesehen. Zur Übertragung solcher Gegenstände war, da das Eigentum dritter Personen nicht gebrochen werden musste, ein hoheitliches Tätigwerden nicht erforderlich. Der angestrebte Erfolg, die Eigentumsübertragung auf den Beklagten, war durch rechtsgeschäftliches Handeln zu erreichen. Auch der Umstand, dass die Übertragung gegen Erstattung eines Geldbetrages an die Kreiskommunalkasse erfolgter spricht für ein fiskalisches und somit rechtsgeschäftliches Handeln. Die Übertragung von Beutegut gehört auch nicht zu den typischen Aufgaben einer Behörde, die sie kraft der ihr übertragenen Hoheitsbefugnisse zu erledigen hat, und von denen nach einem vom Senat in der Entscheidung BGHZ 4, 266 ff[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [268] aufgestellten Rechtssatz anzunehmen ist, dass sie von der Behörde im Regelfalle auch in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und unter Zuhilfenahme öffentlich-rechtlicher Massnahmen durchgeführt werden. Die Übertragung von Beutegut gegen Bezahlung einer Geldsumme an den Fiskus ist daher als rechtsgeschäftlicher Vorgang zu werten, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall für ein hoheitliches Handeln sprechen. Für derartige Umstände liegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts keinerlei Anhaltspunkte vor.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß ausgeführt, durch Rechtsgeschäft, habe der Beklagte kein Eigentum erwerben können, weil die Buchungsmaschinen in Wirklichkeit, nicht Beutegut der Besatzungsmacht gewesen seien, und die Kreisbehörde schon deshalb nicht befugt gewesen sei, sie zu veräussern. Hieran scheitert auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ohne Begründung zu Unrecht von der Vernehmung der Sekretärin des Zeugen Dr. G., Fräulein Kalle, abgesehen, die zum Beweise dafür benannt worden sei, dass Dr. G. von der Militärregierung ermächtigt gewesen sei. Beutegut an Privatpersonen zu Eigentum zu übertragen. Die Angaben dieser Zeugin hätten nur dann von Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits sein können, wenn die Buchungsmaschinen Beutegut gewesen wären. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Selbst wenn also die behauptete Ermächtigung der Militärregierung vorgelegen hat, konnte sie sich nicht auf die streitbefangenen Maschinen beziehen.
Das Berufungsgericht hat ferner einen Eigentumserwerb des Beklagten kraft guten Glaubens an das Eigentum der Besatzungsmacht ohne Rechtsirrtum verneint. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet schon deswegen aus, weil nicht die Besatzungsmacht, also der vermeintliche Eigentümer, sondern die Kreisbehörde die Veräusserung vorgenommen hat. Die Maschinen waren dieser Behörde von einer Dienststelle der Besatzungsmacht weder übergeben worden noch hatte diese einen Auftrag zur Veräusserung erteilt. Die Auffassung des Beklagten, das Landratsamt könne über Eigentum der Besatzungsmacht verfügen, stellt sich rechtlich als guter Glaube an die Verfügungsmacht eines veräussernden Dritten dar, der, von den Fällen des §366 HGB abgesehen, den rechtsgeschäftlichen Erwerb kraft guten Glaubens nicht begründen kann. Das verkennt auch die Revision nicht. Sie vertritt aber die Auffassung, dass im Jahre 1945 die Kreisverwaltungen Organe der Besatzungsmacht gewesen seien, so dass es auf interne Weisungen und Ermächtigungen, welche die Besatzungsmacht den Kreisverwaltungen gegeben habe, nicht ankomme. Die Meinung der Revision geht also offenbar dahin, rechtlich gesehen läge keine Veräusserung durch einen Dritten, vielmehr eine solche durch den vermeintlichen Eigentümer selbst, nämlich die Besatzungsmacht mittels der insoweit als ihr Organ zu betrachtenden Kreisverwaltung vor; ein unbeachtlicher, guter Glaube an die Verfügungsbefugnis eines veräussernden Dritten komme also gar nicht in Betracht.
Dieser Revisionsangriff geht fehl, da schon sein Ausgangspunkt unrichtig ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1952 - IV ZR 51/51 - ausgesprochen, dass deutsche Behörden, auch wenn die Besatzungsmacht sie eingesetzt oder sich ihnen gegenüber weitgehende Weisungs- und Kontrollrechte vorbehalten hat, nicht Organe der Besatzungsmächte sind, sondern grundsätzlich deutsche Reichs-, Bundes- oder Landesgewalt ausüben und in der Ausübung ihrer Befugnisse vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Besatzungsmacht dem deutschen Recht unterliegen, sofern sich nicht aus Anordnungen der Besatzungsmacht im Einzelfall etwas Abweichendes ergibt. Diese Entscheidung bezog sich zwar auf das Gebiet hoheitlichen Wirkens. Doch ist kein Grund ersichtliche die Fälle anders zu behandeln, in denen die deutschen Behörden private Rechtsgeschäfte geschlossen haben. Den Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch keine besonderen Umstände dafür zu entnehmen, dass die Kreisbehörde hier kraft besonderer Anordnung als Organ der Besatzungsmacht tätig geworden ist.
Ausserdem hat das Berufungsgericht ohne Gesetzesverstoß hilfsweise festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich des Eigentums der Besatzungsmacht an den umstrittenen Maschinen nicht gutgläubig gewesen sei. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob die insoweit vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen eine abschliessende Würdigung im Hinblick darauf enthalten, dass es nach Auffassung des Berufungsgerichts auf die Frage des guten Glaubens des Beklagten nicht entscheidend ankam. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte sind, wie aus einem Vergleich mit dem Akteninhalt ersichtlich ist, erschöpfend. Sie sind, da sie im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegen, für das Revisionsgericht bindend. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch nicht mit substantiierten verfahrensrechtlichen Rügen der Revision angegriffen. Wusste der Beklagte sonach, dass die Besatzungsmacht nicht Eigentümer der Maschinen war oder wusste er dies zum mindesten infolge grober Fahrlässigkeit nicht, so ist ein rechtsgeschäftlicher Übergang des Eigentums an den Maschinen auf ihn schon aus diesem Grunde nicht eingetreten.
2)
Da, wie oben näher dargelegt, in der Bescheinigung vom 15. September 1945 allenfalls ein auf rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung gerichteter Akt erblickt werden kann, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die vom Berufungsgericht - übrigens auch nur hilfsweise - angestellte Erörterung, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, falls in der Bescheinigung ein mit Zustimmung der Kreisbehörde erlassener Hoheitsakt zu erblicken wäre.
3)
Soweit der Beklagte sich für seinen Eigentumserwerb auf die Verfügung des Oberkreisdirektors vom 5. Mai 1949 beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass dieser Verwaltungsakt durch das an den Beklagten gerichtete Schreiben des Oberkreisdirektors vom 17. Juni 1949 wirksam widerrufen worden ist. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist selbst ein Verwaltungsakt und hat als solcher die Vermutung der Gültigkeit für sich; grundsätzlich darf jeder gesetzwidrige Verwaltungsakt widerrufen werden, auch wenn durch ihn Rechte dritter Personen begründet worden sind (Urteil des Senats vom 26. Februar 1951 - IV ZR 175/50 = BGHZ 1, 223 [225/226]). Die Gesetzeswidrigkeit der Verfügung vom 5. Mai 1949 ergab sich daraus, dass der Runderlass des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, auf den sie gestützt war, sich ausschließlich mit ehemaligem Wehrmachtsgut und Eigentum der halbmilitärischen Organisationen befasste, zu dem die Buchungsmaschinen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nie gehört haben und auch von der Kreisbehörde niemals gezählt worden sind. Ob die im Schreiben vom 17. Juni 1949 gegebene Begründung, dass sich die Verfügung vom 5. Mai 1949 irrtümlicherweise auf eine einer Anderen Firma zugewiesene Registrierkasse bezogen habe, zutreffend war oder lediglich einen von der Verwaltungsbehörde vorgeschobenen Irrtum darstellte, ist rechtlich ohne Belang. Das Schreiben bringt jedenfalls eindeutig den Willen der Kreisbehörde zum Ausdruck, die Gültigkeit des - wenn auch aus anderen Gründen - gesetzwidrigen Verwaltungsaktes vom 5. Mai 1949 zu beseitigen.
4)
Das Berufungsgericht hat schliesslich such rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass der Beklagte auf Grund des §950 BGB kein Eigentum erworben haben kann. Ein Eigentumserwerb nach dieser Vorschrift setzt sie Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe voraus. Was als neue Sache im Sinne des Gesetzes anzusprechen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Diese betrachtet in aller Regel eine instandgesetzte, beschädigt gewesene Sache grundsätzlich nicht als neue Sache. Ob im Einzelfall bei besonders starker Beschädigung oder Zerstörung der ursprünglichen Sache etwas anderes zu gelten hat, kann hier auf sich beruhen.
Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass keine der Maschinen auch nur erheblich beschädigt war. Auch der Vortrag des Beklagten, die gesamten Aufwendungen zur Instandsetzung der Maschine hätten etwa 2.300, RM betragen, rechtfertigt den Schluss des Berufungsgerichts, verglichen mit dem Wert einer einzelnen Maschine, von mindestens 10.000,- DM könnten die vom Beklagten behaupteten Beschädigungen keinesfalls ein solches Ausmass gehabt haben, dass ihre Beseitigung als Herstellung einer neuen Sache im Sinne des §950 BGB bezeichnet werden könnte. Hat der Beklagte aber keine neue Sache geschaffen, sondern lediglich die alte instandgesetzt, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob ein Eigentumserwerb etwa deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Wert der Verarbeitung oder Umbildung wesentlich geringer war als der Wert des Stoffes.
V.
Die Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft ist sonach bis zu ihrer Auflösung Eigentümerin der Buchungsautomaten Nr. 20603 und 20655 geblieben. Der Kläger, der gemäss §2 Abs. 2 Reichsnährstandauflösungsgesetz und §2 Abs. 1 der hierzu ergangenen ersten DVO die Rechte und Pflichten der Hauptvereinigung als Vermögensträger wahrnimmt (vgl. die Darlegungen unter Ziff I), kann daher gemäss §985 BGB vom Beklagten die Herausgabe der Maschinen verlangen oder, da die Maschinen zur Zeit an die Firma H. & Co. vermietet sind und der Beklagte nur mittelbarer Besitzer ist, die Abtretung seiner Herausgabeansprüche.
VI.
Erfolglos musste die Revision auch bleiben, soweit sie sich gegen die Ausführungen richtet, mit denen das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Beklagten zurückgewiesen hat.
Die bei der Kreiskommunalkasse vom Beklagten seinerzeit zur Sicherung hinterlegten 6.000,- RM sind keine "auf die Sache gemachten Verwendungen" im Sinne der §§994 ff BGB und werden vom Kläger auch aus anderem Rechtsgrunde dem Beklagten nicht geschuldet.
Der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach §1000 BGB wegen der geltendgemachten 2.278,- DM (früher RM) Instandsetzungskosten steht, wie das Berufungsgericht zutreffend erörtert hat, §242 BGB entgegen. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen, zum mindesten seit dem Augenblick der Erhebung der Klage an, also seit dem 16. Juni 1948 (§987 BGB). Bei Zugrundelegung eines monatlichen Mietzinses von 440,- DM, der lt. Vertrag von der derzeitigen Besitzerin der Firma H. & Co. an den Beklagten zu entrichten ist, betrug demnach die Forderung des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (1. Juni 1951) bereits über 15.000,- DM. Ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die vom Kläger erklärte Eventualaufrechnung unwirksam ist, weil gemäss §1001 Satz 1 BGB eine zur Aufrechnung geeignete Hauptforderung bisher nicht entstanden ist, kann zweifelhaft sein, braucht hier aber nicht entschieden zu werden; jedenfalls kann der Beklagte mit Rücksicht auf Treu und Glauben sein Zurückbehaltungsrecht dann nicht geltend machen, wenn die von ihm zu erstattenden Nutzungen seine Verwendungen, bei weitem übersteigen (RG JW 28, 2438). Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Maschinen wiedererlangt hat, ist der Beklagte in der Lage, mit seinen Verwendungsansprüchen gegen den klägerischen Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen seinerseits aufzurechnen. Eine darüber hinausgehende Sicherung des Beklagten durch Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht geboten. Dies gilt auch dann, wenn die Verwendungsansprüche des Beklagten, was hier ebenfalls offenbleiben kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Verhältnis 10 : 1 abzuwerten wären, da auch dann noch die Forderung des Klägers diejenige des Beklagten überstiege.
Da die Revision im Ergebnis in allen Punkten ohne Erfolg blieb, war wie geschehen zu erkennen. Wegen der Kosten wird auf §97 ZPO verwiesen.