Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: IV ZR 51/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 51/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.01.1951
Rechtsgrundlagen
- Besatzungsrecht
- Allgemeine Grundsätze
- Verwaltungsrecht
- Allgemeines
Prozessführer
des Kaufmanns Otto H. in S. Krs. L., K.strasse ...,
Prozessgegner
den Landrat und Bauern F. L.-H. in L. Krs. B..
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Deutsche Behörden, die die Besatzungsmacht eingesetzt hat oder denen gegenüber sie sich weitgehende Weisungs- und Kontrollrechte vorbehalten hat, sind, sofern sich aus den Anordnungen der Besatzungsmacht etwas anderes nicht ergibt, keine Organe (agents) der Besatzungsmacht, sondern üben deutsche Reichs-, Landes- oder Bundesgewalt aus und unterliegen in Ausübung ihrer Befugnisse grundsätzlich dem deutschen Recht. Auch für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte gilt der im allgemeinen deutschen Verwaltungsrecht anerkannte Satz, daß sie, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen einzelnen Fall, grundsätzlich frei widerruflich sind.
- 2.
Die Beorderung von Kraftfahrzeugen und ihre Zuteilung an andere Behörden oder Privatpersonen sind als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen, wenn die Zuteilung von vornherein nicht zugunsten der beordernden Behörde erfolgen sollte. Die Nichtigkeit oder die rechtswirksame Aufhebung der Beorderung ergreift dann auch die Zuteilung und läßt Eigentum auf den Leistungsempfänger nicht übergehen oder bestehen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1952 unter Einwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. Januar 1951 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines PKW Typ Mercedes V 170, früheres Kennzeichen ... 307. Der Wagen war nach dem Krieg zum Verkehr nicht zugelassen worden und bei dem Kläger untergestellt. Am 2. Dezember 1946 erliess das Strassenverkehrshauptamt (StVHA) in Münster an den Kläger folgende Verfügung:
"Betrifft: Beorderung des PKW Mercedes V 170, ... 307. Kraft der mir durch die Militärregierung erteilten Ermächtigung wird Ihr PKW Daimler-Benz V 170, Reg. Nr. ... 307, beschlagnahmt und dem StVHA in Münster zu Eigentum verwiesen.
Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, Ihnen den von einem amtlich bestellten Schätzer der DAT festgestellten Taxwert innerhalb einer Woche nach Festsetzung des Taxwertes zu zahlen."
Der Wagen blieb in der Folgezeit zunächst noch, bei dem Kläger, wurde dann jedoch zum Strassenverkehrsamt (StVA) Lüdinghausen gebracht. Eine Entschädigungszahlung von Seiten des StVHA erfolgte nicht.
Im Juni 1947 wurde dem Kläger eine weitere Verfügung des StVHA in Münster vom 9. Juni 1947 zugestellt, in der es heisst:
"Betrifft: PKW Mercedes V 170, IX 216 307.
Bezug: 1. Verfügung des Strassenverkehrshauptamtes 1/Bz vom 2.12.1946.
2. Mündliche Verhandlung der Herren P.-L.
Der mit o.a. Verfügung beorderte PKW wird dem Mitglied des Landtages Nordrhein-Westfalen, Herrn Landrat L.-H., zu Eigentum überwiesen.
Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, Ihnen den von einem amtlich bestellten Schätzer der DAT festgestellten Taxwert innerhalb einer Woche nach Festsetzung des Taxwertes zu zahlen."
Daraufhin überwies der Beklagte den Schätzpreis von 925,- RM an den Vertreter des Klägers und nahm den Wagen in Benutzung.
Der Kläger behauptet, dass er das Eigentum an dem PKW nicht verloren habe. Die Verfügung vom 2. Dezember 1946 sei nichtig, da das StVHA zu ihrem Erlass nicht befugt gewesen sei. Ausserdem sei sie von ihm auf die Vorstellung des Klägers zurückgenommen worden. Man habe ihm die Zurücknahme zugesagt, wenn er einen anderen Bedarfsträger benenne. Das habe er am 14. März 1947 getan, indem er den Obermedizinalrat Dr. A. dem StVHA namhaft gemacht habe. Die Zuweisung des Wagens an den Beklagten sei unwirksam, da sie ausdrücklich auf die Verfügung vom 2. Dezember 1946 gestützt werde. Zur Zeit ihres Erlasses sei das Strassenverkehrshauptamt nicht mehr befugt gewesen, Wagen im Auftrag der Militärregierung zu beordern.
Da der Beklagte die Herausgabe des PKW verweigert, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Personenkraftwagen Mercedes V 170, früheres Kennzeichen ... 307, herauszugeben;
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihn, den Beklagten, zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1.808,08 DM zu verurteilen.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt, das Eigentum an dem PKW sei auf ihn übergegangen, da die Verfügung vom 2. Dezember 1946 rechtswirksam erlassen und auch nicht aufgehoben sei. Er sei daher Eigentümer des Wagens. Er habe auf ihn Aufwendungen in Höhe von 1.808,08 DM gemacht. Er sei daher, wenn überhaupt, zur Herausgabe nur gegen Ersatz dieses Betrages durch den Kläger verpflichtet.
Das Landgericht in Münster hat den Beklagten durch Urteil vom 14. Juni 1950 zur Herausgabe des Wagens verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil, in dem es die Revision zugelassen hat, das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglich gestellten Klagantrag weiter. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt.
1.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, dass die Beorderung vom 2. Dezember 1946 rechtswirksam ergangen sei. Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben.
In der Verfügung vom 2. Dezember 1946 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auf Anordnung der Militärregierung ergangen ist, ohne diese allerdings näher zu bezeichnen. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine besondere Anordnung der Militärregierung oder um eine allgemeine Anweisung oder Ermächtigung gehandelt hat, die die deutschen Behörden zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen ermächtigte. Darauf kommt es aber nicht an. Die Beorderung hat, wie der Berufungsrichter festgestellt, hat, ihre Grundlage in einer durch das Rundschreiben Nr. 84 des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 27. Oktober 1945 an die Regierungspräsidenten und die Landesregierungen von Lippe und Schaumburg-Lippe mitgeteilten Anordnung der Militärregierung, dass künftig für Beorderungen von Fahrzeugen des Strassenverkehrs zu Eigentum oder zu Miete zugunsten einer Behörde oder zugunsten einer Privatperson nicht mehr das RLG Rechtsgrundlage sei, sondern der Auftrag der Militärregierung an die ihr unterstellten deutschen Dienststellen der Strassenverkehrsverwaltung, das Eigentumsrecht und den Besitz von Fahrzeugen des Strassenverkehrs ihm öffentlichen Interesse zu regeln. Diese Verfügung war zur Zeit des Erlasses der Beorderung vom 2. Dezember 1946 noch in Kraft. Die dadurch erteilte. Ermächtigung ist nicht schon am 1. Januar 1947, wie die Revision behauptet, sondern erst am 28. Februar 1947 ausser Kraft getreten (vgl. die inzwischen aufgehobene Anweisung der Rechtsabteilung des Landeshauptquartiers der Militärregierung für Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1948 - NRW/LEG/18920 - [JMBl NRW 1948, 199] und Schmidt-Topphoff in DV 1950, 165 ff). Gegen Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit und Zweck dieser Anordnung sind Bedenken nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht erhoben worden, so dass deswegen eine Vorlage der Sache an die AHK nach Art. 5 Abs. 2 AHKG Nr. 13 nicht erforderlich ist.
Das StVHA hat sich im Rahmen dieser Verfügung gehalten. Denn aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass sie die ihr unterstellten Dienststellen der Strassenverkehrsverwaltung ermächtigt und anweist, Kraftfahrzeuge zugunsten von Behörden in Anspruch zu nehmen. Die Revision glaubt dagegen angehen zu können mit der Behauptung, der Zweck der Massnahme der Militärregierung sei gewesen, alle erreichbaren Fahrzeuge im Interesse der Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft in Dienst zu stellen. Die Kraftfahrzeuge hätten durch die Beorderungen "in der denkbar besten Weise ausgenutzt werden" sollen und die. Beschlagnahme hätte "im allgemeinen Wirtschaftsinteresse, des Landes wesentlich" sein müssen (Ziff. 1 und 2 des Schreibens der Militärregierung vom 11. August 1948 [JMBl NRW 1948, 199]). Das StVHA habe den Wagen bis zum 9. Juni 1947 stehen lassen. Das sei ein sicheres Zeichen dafür, dass die Enteignung im Dezember 1946 unnötig und für die deutsche Wirtschaft nicht notwendig gewesen sei.
Mit diesen Erwägungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Ob die Inanspruchnahme des Wagens für die deutsche Wirtschaft erforderlich war, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Wesentlich für die Gültigkeit der Inanspruchnahme ist lediglich, dass die Verfügung des StVHA sich im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung hält. Das ist nach dem Wortlaut des Rundschreibens Nr. 84 geschehen. Auf die Ausführungen in dem von der Revision angezogenen Schreiben der Militärregierung vom 11. August 1948 kommt es entscheidend nicht an. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben nach Ziffer 7 der Mitteilung des Land Legal Departement vom 15. September 1949 (JMBl NRW 1949, 220) aufgehoben ist, lässt sein Inhalt nicht ersehen, dass eine Inanspruchnahme nichtig ist, wenn die deutsche Behörde von ihrem Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hätte. Dass die Militärregierung den Standpunkt einnahm, dass auch Beschlagnahmen zugunsten von deutschen Behörden solche "im Interesse der deutschen Wirtschaft" sind, ergibt sich auch aus Ziffer 4 a des Bescheides des Legal Zonal Office vom 5. September 1949 (JMBl NRW 1949, 222), wonach den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit nicht eingeräumt wird, wenn das Fahrzeug, welches Gegenstand der Klage ist, "der deutschen Wirtschaft, d.h. einer deutschen Behörde oder Privatperson innerhalb des deutschen Wirtschaftsgebietes" nicht zurückgegeben worden ist. Hierdurch erhält der Begriff "im Interesse der deutschen Wirtschaft", wie er in Ziffer 1 a des Bescheides gebraucht wird, auf den sich das Berufungsgericht bezieht, seine nähere Umgrenzung.
Da deutsche Behörden, auch wenn sie durch die Besatzungsmächte eingesetzt sind oder jene sich ihnen gegenüber weitgehende Weisungs- und Kontrollrechte vorbehalten haben, nicht Organe (agents) der Besatzungsmächte sind, sondern grundsätzlich, sofern sich aus Anordnungen der Okkupationsbehörden etwas Abweichendes im einzelnen Falle nicht ergibt, deutsche Reichs-, Bundes- oder Landesgewalt ausüben und in der Ausübung ihrer Befugnisse vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Besatzungsmacht dem deutschen Recht unterliegen, kann ein Frage kommen, ob die Beorderung rechtsunwirksam ist, weil das StVHA in Münster willkürlich handelte, wenn es die Beorderung verfügte, ohne den PKW des Klägers für eigene dienstliche Bedürfnisse oder für einen schon bestimmten Bedarfsträger zu benötigen und ohne selbst die Schätzung des Wagens zu veranlassen und den Schätzpreis an den Kläger zu zahlen.
Es ist abwegig, wenn die Revision geltend macht, die Beorderung sei, ...eine unentgeltliche Enteignung gewesen. Der Wagen ist ausdrücklich dem StVHA zu Eigentum überwiesen und der Leistungsberechtigte, d.h. hier zweifellos das StVHA, verpflichtet werden, den von einem amtlich bestellen Schätzer der DAT festgestellten Taxwert innerhalb einer Woche nach der Feststellung des Taxwerte zu zahlen. Die Verfügung lässt nicht erkennen, dass der Eigentumsübergang von der Zahlung des Taxpreises abhängig sein solle. Eine solche Absicht würde auch den Gepflogenheiten bei derartigen Massnahmen widersprechen. Das Eigentum ist daher mit dem Erlass der Verfügung, spätestens aber mit der Inbesitznahme des Wagens, wenigstens zunächst - auf die Frage wird noch in anderem Zusammenhang, näher eingegangen werden - auf das StVHA übergegangen, bezw. auf die durch das Amt vertretene Gebietskörperschaft (die Provinz Westfalen oder das damals neu gebildete Land Nordrhein-Westfalen). Das StVHA war verpflichtet den Taxwert feststellen zu lassen und ihn fristgemäss an den Kläger zu zahlen. Verletzte es diese Pflicht, so konnte der Kläger dagegen vorstellig werden und die ihm gegen eine Pflichtverletzung zustellende Rechtsbehelfe ergreifen. Sein Anspruch auf Zahlung des Taxwertes hat seine rechtliche Grundlage in der Beorderungsverfügung. An ihren Wortlaut durfte er sich halten. Die Nichteinhaltung der von dem StVHA übernommenen Zahlungspflicht macht den Akt aber nicht rechtsunwirksam.
Es liegt aber auch aus anderen Gründen ein nichtiger Willkürakt nicht vor. Das Berufungsurteil enthält sich einer Feststellung darüber, welche Absichten das StVHA mit der Inanspruchnahme des streitbefangenen PKW zur Zeit des Erlasses dieser Verfügung verfolgte. Wenn man aber mit dem Landgericht davon ausgeht, dass damals das StVHA keinen bestimmten Bedarfsträger in Aussicht hatte, kann deshalb nicht von einem "willkürlichen" Handeln des StVHA gesprochen werden. Es kann sich dann nur um eine "Vorratsbeschlagnahme" gehandelt haben, d.h. um die Beorderung des Wagens, um ihn einem erst noch zu bestimmenden dritten Bedarfsträger endgültig zuzuweisen. Ein solches Verfahren war, wie der Hess. Verw. GH in einer Entscheidung in VR 1 (1949), 45 ausgeführt hat, damals aus praktischen Gründen allgemein üblich und auch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz ausgeführt, dass zu der fraglichen Zeit von den Strassenverkehrsbehörden jederzeit Kraftfahrzeuge zur Verfügung gehalten werden mussten, welche für den Bedarf der Militärregierung und für die Belange der deutschen Wirtschaft und des öffentlichen Lebens abgerufen werden könnten. Um Ansprüchen auf sofortige Beorderung gerecht zu werden, hätten die Strassenverkehrsämter einen bestimmten Wagenpark zur Hand haben müssen, welchen sie sich nur durch Vorratsbeorderung hätten verschaffen können. Diese Behauptungen sind von dem Kläger nicht bestritten worden. Er hat sich nur dagegen gewandt, dass der Beklagte das Vorgehen des StVHA mit der sogenannten Mercedes-Aktion im Interesse, der Militärregierung in Verbindung gebracht habe, die nach seiner, des Beklagten, eigenen Behauptung bereits im Herbst 1946 abgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte hat sich aber auch darauf berufen, dass eine Vorratshaltung im Interesse der deutschen Wirtschaft und des (deutschen) öffentlichen Lebens geboten war. Diese Belange waren aber noch im Dezember 1946 gegeben und der Kläger hat nichts dafür anführen können, dass die Vorratsbildung aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt war. Waren aber derartige sachliche Erwägungen für das Handeln des StVHA massgebend, so kann von einem nichtigen Willkürakt des StVHA nicht gesprochen werden (BGHZ 2, 366).
Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Beorderung vom 2. Dezember 1946 nicht um deswillen rechtsunwirksam gewesen sei, weil dabei nicht das zum Übergang von Eigentum an Kraftfahrzeugen durch die damals noch in Kraft befindliche Heeresanweisung Nr. 122 der 21. britischen Heeresgruppe (JMBl NRW 1949, 225) vorgeschriebene Verfahren beachtet worden sei. Obwohl die Revision gegen diese Ausführungen des Revisionsurteils Bedenken nicht vorgetragen hat, unterliegt es auch insoweit der Nachprüfung in dieser Instanz. Den Ausführungen des Vorderrichters zu diesem Punkt ist aber im Ergebnis beizutreten. Die Beorderung beruht, wie schon ausgeführt, auf der von der Militärregierung getroffenen Anordnung des Jahres 1945. Sie hält sich im Rahmen derselben. Die Zuständigkeit des StVHA für solche Beorderungen war in dem Rundschreiben vom 27. Oktober 1945 ausdrücklich vorgesehen. Nach ihren Vorschriften ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch verfahren worden, ohne dass die Militärregierung dagegen auf Grund der Anweisung Nr. 122 eingeschritten wäre. Aus dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die Übertragung von Eigentum an Kraftfahrzeugen nur unter peinlicher Beachtung des darin geregelten Verfahrens vorgenommen werden konnte und dass andere, den gleichen Gegenstand betreffende Befehle der Militärregierung, die ein solches Verfahren nicht vorsahen, unbeachtlich gewesen seien. Das ist auch nicht der Standpunkt des Bescheides des Legal Zonal Office vom 5. September 1949 (JMBl NRW 1949, 221 ff) gewesen. Denn aus Ziffer 4 a dieses Bescheides ist zu ersehen, dass die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit in solchen Fällen, in denen das Verfahren nicht eingehalten wurde, zwar nicht ausüben durften, dass sich aber die Militärregierung die Entscheidung über die Gültigkeit solcher Verfügungen vorbehält und dass zur Prüfung dieser Frage die Sache der Militärregierung vorzulegen war. Dieses Verfahrens hätte es nicht bedurft, wenn die Militärregierung auf dem Standpunkt gestanden hätte, dass alle Beorderungen, die nicht durch die Heeresanweisung Nr. 122 gedeckt waren, ohne weiteres ungültig seien.
2.
Die Revision rügt aber weiter, dass das Berufungsgericht rechtsirrtümlich die Behauptung des Klägers für unerheblich erklärt habe, dass die Beorderung vom 2. Dezember 1946 zurückgenommen sei, und dass es deshalb unter Verletzung des §286 ZPO die für diese Behauptung erbetenen Beweise nicht erhoben habe. Bevor jedoch dieser Revisionsangriff einer Erörterung unterzogen wird, ist zu untersuchen, ob das Eigentum, das der Beklagte in Anspruch nimmt, nicht unabhängig von dem rechtswirksamen Bestehen der Inanspruchnahmeverfügung vom 2. Dezember 1946 durch die unter dem 9. Juni 1947 ausgesprochene Zuteilung begründet worden ist. Würde dies der Fall sein, so wäre dieser Revisionsangriff unerheblich.
Nach dem RLG kann eine Bedarfsstelle einen Gegenstand sowohl zur Deckung des eigenen Bedarfes als auch zugunsten einer anderen Behörde oder einer Privatperson in Anspruch nehmen. Wird der mit der Bedarfsstelle nicht personengleiche Leistungsempfänger in der Beorderung benannt, so geht das Eigentum an dem beorderten Gegenstand von dem Leistungspflichtigen unmittelbar auf ihn über. Es handelt sich in diesem Fall ohne Zweifel um einen einheitlichen Verwaltungsakt, dessen Rechtsunwirksamkeit zur Folge hat, dass der Leistungsberechtigte Eigentum nicht erwirbt. Die Zuteilung des Wagens an den Leistungsempfänger ist dann kein selbständiger Verwaltungsakt, der für sich allein originäres Eigentum begründet (BGHZ 1, 146 [152]). Der Hess. Verw GH hat in der schon erwähnten Entscheidung in VerwRspr 1 (1949), 45 sich dahin ausgesprochen, dass der rechtliche Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme und Zuweisung auch dann besteht, wenn diese Akte zeitlich auseinanderfallen und wenn für die Zwischenzeit das Eigentum, wie es nach der Kapitulation aus praktischen Gründen allgemein üblich war, bis zur endgültigen Zuteilung an den Bedarfsträger vorläufig einer Sammelstelle, dem sogenannten Motorpool, zugewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof spricht sich dahin aus, dass, wenn auch das in dem entschiedenen Fall bei der Inanspruchnahme verwandte Formblatt den Schluss zulasse, das Eigentum solle auf die Bedarfsstelle übergehen, dem Inhalt dieses Formblatts, nur beschränkte Beweiskraft beizumessen sei. Für die wahre Absicht der Bedarfsstelle sei vielmehr beweiskräftig, dass die Auszahlung des Schätzungsbetrags an den Voreigentümer erst nach Eingang des Betrages vom Leistungsempfänger erfolgt sei. Erst hiermit habe offenbar die Verwaltungsbehörde den Eigentumswechsel als vollzogen betrachtet.
Es bestehen zunächst keine grundsätzlichen Bedenken, eine solche Beziehung zwischen Inanspruchnahme und Zuteilung eines Kraftfahrzeugs mangels abweichender Vorschriften such in den Fällen anzunehmen, in denen die Verwaltungsbehörde nicht auf Grund des RLG, sondern einer von der Militärregierung erteilten Anweisung vorgegangen ist. Damit wird der Inhalt der von ihr vorgenommenen Handlungen nicht berührt, sondern es ist nur neben dem RLG eine besondere Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Verwaltungsbehörde geschaffen worden. Denn der Grund für die von der Militärregierung den Strassenverkehrsbehörden erteilten Befehle war nicht der, die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit auf diesem Gebiet oder die rechtliche Gestaltung der Beziehungen zwischen den Beteiligten neu zu ordnen, sondern vor allem, für die Strassenverkehrsbehörden eine sichere rechtliche Grundlage zu schaffen, da es damals als zweifelhaft angesehen wurde, ob das RLG nicht nach der Kapitulation im Mai 1945 seine Gültigkeit verloren habe. Zu dem Erlass solcher Anordnungen hielten sich die Militärregierungen als Träger der obersten Gewalt im besetzten Deutschland für ermächtigt. Die Gültigkeit ihrer Anordnungen kann von den deutschen Gerichten nicht nachgeprüft werden, wie der Senat wiederholt entschieden hat.
In der Sache selbst ist dem Hess. VerwGH zu folgen. Aus dem unbestrittenen Vortrag der Parteien ergibt sich, dass der PKW des Klägers nicht für den Gebrauch des StVHA selbst bestimmt war. Wie nicht bestritten ist, haben darüber auch Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Strassenverkehrsbehörden stattgefunden. Die Inanspruchnahme musste daher notwendig ihre abschliessende Ergänzung, durch eine Zuteilung an einen anderen Leistungsempfänger erhalten. Demgemäss hat das StVHA in Münster eine Zahlung an den Kläger nicht geleistet, erst der Beklagte hat nach der Übernahme des Wagens auf Grund der Verfügung vom 9. Juni 1947 den dann auch erst festgesetzten Taxpreis an den Kläger entrichtet. In dieser Verfügung wird daher auch auf die vom 2. Dezember 1946 ausdrücklich Bezug genommen und ausgesprochen dass der mit dieser Verfügung beorderte PKW dem Beklagten zugeteilt sei. Damit wird aber auch weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese Zuteilung ihren Grund in der früheren Inanspruchnahme hat und mit dieser einen einheitlichen Akt bilden sollte, Darauf, dass das StVHA nunmehr nur befugt war, den PKW des Klägers auf Grund des RLG au beordern, kommt es auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht an. Das StVHA hat nicht auf Grund dieses Gesetzes handeln wollen, sondern nur seine frühere Verfügung durch die nunmehr ausgesprochene Zuteilung ergänzt. In diesem Sinne hat sich auch der Verkehrsminister des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 26. August 1949 an den Bevollmächtigten des Klägers geäussert. Er hat dort ausgeführt, dass das Schreiben vom 9. Juni 1947 nicht als Beorderung anzusehen sei (Bl. 21 GA).
Aus diesen Gründen ist die Behauptung des Klägers, dass die Beorderung des Wagens von dem StVHA vor der Zuteilung des Kraftfahrzeugs an den Beklagten zurückgenommen worden sei, von Bedeutung. Ist diese Behauptung richtig, dann entbehrt die Zuteilung ihrer rechtlichen Wirksamkeit. Diese ist selbst nur Teil eines einheitlichen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakts und bei der hier gegebenen Sachlage nicht etwa ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, durch das das StVHA über das Eigentum an dem PKW verfügt hat. Ob der Beklagte des guten Glaubens war, das durch das StVHA vertretene Land Nordrhein-Westfalen sei Eigentümer des PKW und könne deshalb über ihn verfügen (§932 BGB), ist ohne rechtliche Bedeutung.
3.
Der Berufungsrichter ist der Meinung, dass das StVHA zwar ermächtigt gewesen sei, den PKW zu beordern, dass ihm aber die Befugnis gefehlt habe, diese Verfügung wieder rückgängig zu machen. Daran sei es durch die Verfügung der Militärregierung für Nordrhein-Westfalen, Landeshauptquartier, Abteilung für Strassenwesen und Strassenverkehr, vom 11. August 1948 an den Verkehrsminister des Landes - NRW/H u. HT/1613/3 - (JMBl NRW 1948, 199) gehindert. In Ziffer 4 dieser Verfügung heisst es:
"Zur Klarstellung der gegenwärtigen Lage, die sich aus Versuchen ergeben hat, derartige Verfügungen (orders) anzuzweifeln oder zu bestreiten, werden Sie jetzt daran erinnert, dass alle Verfügungen, die von dem NBV, der SVD oder nachgeordneter Stellen dieser beiden Behörden bezüglich der zwangsweisen Eigentumsübertragung von Fahrzeugen gemäss Ziff. 2 oder während der Jahre 1945 und 1946 erlassen wurden, Anordnungen (orders) der Militärregierung sind und als solche nicht umgestossen oder abgeändert werden können, es sei denn, durch ausdrückliche und bestimmte Anordnungen der Militärregierung, welche Ihnen durch unsere Abteilung zugehen werden."
In einem diese Verfügung erläuternden Schreiben der Rechtsabteilung der Militärregierung an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1948 - NRW/LEG/18920 - (JMBl NRW a.a.O.) wird hierzu bemerkt:
"Nichts steht dem im Wege, dass der frühere Eigentümer eines Fahrzeuges sein früheres Eigentum durch Beschlagnahme (requisition) beim derzeitigen Halter zurückverlangt, die von den zuständigen deutschen Behörden nach Massgabe des RLG durchgeführt wird, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit ein derartiges Vorgehen rechtfertigt und soweit ferner die durch die Strassen- und Strassenverkehrsabteilung vertretene Militärregierung einwilligt."
Das Berufungsgericht übersieht, dass nach dem Inhalt dieser beiden inzwischen auch aufgehobenen Verfügungen kein Grund dafür besteht, anzunehmen, dass die Rücknahme von Kraftfahrzeugbeorderungen unwirksam gewesen sei, weil die deutschen Behörden zur Rücknahme ihrer eigenen Verfügungen keine Ermächtigung gehabt hätten. Diese beiden Schreiben beschränkten nur die Möglichkeit, die Gültigkeit derartiger Inanspruchnahmen wegen angeblich anhaftenden Rechtsfehlern in Frage zu ziehen. Es folgt aber daraus nicht, dass die von dem StVHA ausgesprochenen Beorderungen mindestens vor dem Erlass der beiden Verfügungen nicht hätten zurückgenommen werden können, weil das das StVHA zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für zweckmässig hielt. Es versteht sich von selbst, dass eine Inanspruchnahmeverfügung dann nicht ohne besondere Erlaubnis der Militärregierung von deutschen Behörden zurückgenommen werden konnte, wenn sie auf ausdrücklichen besonderen Befehl der Militärregierung ergangen war. Denn dann war die deutsche Behörde an diesen Befehl gebunden und hätte durch die Zurücknahme ihm zuwidergehandelt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Grundlage für das Vorgehen des StVHA war die Anordnung nach dem Rundschreiben Nr. 84 vom 27. Oktober 1945. Der den deutschen Behörden danach erteilte Auftrag ging dahin, das Eigentumsrecht und den Besitz von Fahrzeugen des Strassenverkehrs im öffentlichen Interesse zu regeln. Mit diesem, sehr allgemein gefassten Inhalt des Auftrages war es durchaus vereinbar, dass deutsche Behörden ihre zu seiner Durchführung getroffenen Verfügungen änderten oder aufhoben, wenn sie es für zweckentsprechend und sachgemäss hielten und wenn durch die Rücknahme gegründete Rechte Dritter nicht beeinträchtigt wurden. Eine Beschränkung, der Zuständigkeit der deutschen Behörden in dieser Beziehung ist wenigstens für die zurückliegende Zeit durch die genannten Ausschreiben nicht ausgesprochen worden. Durch das Schreiben vom 11.8.1948 sollte nur entweder die Gültigkeit dieser Beorderungen nochmals bestätigt oder sie begründet werden, indem sie sie zu Anordnungen der Militärregierung machte. Nach allgemeinem deutschen Verwaltungsrecht, das, wie bereits erwähnt, mangels besonderer Vorschriften der Militärregierung auf Verwaltungshandlungen anzuwenden ist, die deutsche Behörden im Auftrag und mit Ermächtigung der Besatzungsbehörde vorgenommen haben (vgl. hierzu Stödter, Deutschlands Rechtslage, 1948, 246.ff), kann grundsätzlich jeder Verwaltungsakt mit der Folge widerrufen werden, dass die durch ihn geschaffene Rechtslage rückgängig gemacht wird, wobei es für den hier zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob diese Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) oder auch für die Vergangenheit (ex tunc) eintritt. Einer besonderen Form bedarf die Zurücknahme nicht, sie kann auch mündlich erfolgen. Wenn der Kläger, wie er behauptet, bei dem StVHA wegen der Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 1946 vorstellig geworden ist, hätte kein Hindernis bestanden, diese Beorderung wieder aufzuheben, ohne dass zu diesem Zweck, wie der Vorderrichter meint, eine Rückübertragung des Eigentums etwa durch ein Privatrechtsgeschäft erforderlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat daher §286 ZPO verletzt, wenn es die von dem Kläger benannten Zeugen nicht darüber vernommen hat, dass die Beorderung mündlich zurückgenommen worden sei.
4.
Aus diesen Gründen muss das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an es zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger überhaupt zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs berechtigt ist. Er hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, er habe am 5. Juni 1947 das Kraftfahrzeug an den Obermedizinalrat Dr. Appelmann verkauft und das Eigentum auf den Käufer durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§931 BGB) übertragen. Diese Behauptung, die in den Vorinstanzen nicht vorgebracht war, kann in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden. Falls sie aber von dem Kläger in der neuen Vorhandlung wieder vorgetragen wird, wird zu prüfen, sein, ob der Kläger einen Herausgabeanspruch aus §985 oder §1007 BGB geltend machen kann, wenn er das Eigentum an einen Dritten vor der Erhebung der Klage übertragen und den Herausgabeanspruch abgetreten hat.