Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1995, Az.: 4 StR 112/95
Handeltreiben; Betäubungsmittel; Förderung fremder Umsatzgeschäfte; Untergeordnete Tätigkeit; Senat; Bisherige Rechtsprechung; Besitz einer Schußwaffe; Erwerb einer Schußwaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 20-21 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann darin liegen, daß der Täter fremde Umsatzgeschäfte fördert, soweit er nicht nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vornimmt.
2. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf: Der Besitz der Schußwaffe ist gegenüber dem Erwerb subsidiär.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe und unerlaubtem Führen derselben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, führt aufgrund der Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Waffendelikts, im übrigen hat es keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form entspricht; denn eine bestimmte Beweisbehauptung und das erwartete Ergebnis der Beweiserhebung werden nicht mitgeteilt. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da die Zeugin I. unerreichbar war; die Revision gibt keine Anschrift an, unter der die Zeugin hätte erreicht werden können. Selbst bei Erreichbarkeit der Zeugin hätte ein Beweisantrag auf Vernehmung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können.
II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
1. Die Verurteilung hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftaten läßt - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
a) Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte hatte eine Arbeit als Türsteher, Thekenbedienung und Fahrer des Bordellbesitzers N. angenommen, da er Schulden bei seiner Bank hatte. Bald darauf, Ende 1993 bis Januar 1994, belieferte er für N. in drei Fällen verschiedene Personen mit Heroin, wobei das jeweilige Entgelt direkt an ihn ausgezahlt wurde.
In einem weiteren Fall, am 2. März 1994, fuhr der Angeklagte im Auftrag der Konzessionsinhaberin des Bordells "...", S., mit seinem eigenen Personenkraftwagen zu einer Autobahntankstelle, wo er von einem Unbekannten eine Plastiktüte mit ca. 1,1 kg Heroin übernahm, das er anschließend in kleine Beutel verpackte, die er am übernächsten Tag in der "..." abliefern sollte. Bei seiner Festnahme am 4. März 1994 wurde in seinem Fahrzeug ein geladener Revolver Kaliber 357 Magnum mit sechs Schuß Munition sichergestellt, den der Angeklagte, der keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, von N. erhalten hatte, um gegebenenfalls "die Mädchen in der zu schützen".
b) Zwar fehlen Feststellungen dazu, ob und wie der Angeklagte für seine Mitwirkung an den Rauschgiftgeschäften finanziell belohnt wurde oder werden sollte; die Annahme von (Mit-)Täterschaft bei allen Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier aber gleichwohl nicht zu beanstanden.
Unter Handeltreiben sind alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 25, 290, 291; 34, 124, 126) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]. Außer Frage steht, daß der Angeklagte eigenhändig sämtliche objektiven Merkmale des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht hat; hierfür kann auch eine Förderung fremder Umsatzgeschäfte genügen, sofern sie sich nicht auf ganz untergeordnete Tätigkeiten (Chauffeur, Begleiter, Packgehilfe) beschränkt (BGHSt 34, 124, 125 [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25).
Von einem nur untergeordneten Tatbeitrag des Angeklagten kann auch im letzten Falle keine Rede sein. Der Angeklagte war nämlich nicht nur als Rauschgiftkurier tätig; er war vielmehr umfassend in den Betäubungsmittelhandel der Bordellbetreiber einbezogen und hat insbesondere am 2. März 1994 allein und eigenverantwortlich das Heroin vom Verkäufer übernommen, so daß das "Ob" des Rauschgiftgeschäftes in der konkreten Situation allein von seinem Willen abhing.
Daß der Angeklagte eigennützig gehandelt hat, kann nicht bezweifelt werden, denn seine Rauschgiftgeschäfte standen ersichtlich in engem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis. Selbst wenn der Angeklagte keine unmittelbare Entlohnung für die einzelnen Tathandlungen erhalten haben sollte, so erbrachte er diese - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe belegt - im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für N.. Es genügt für die Annahme von Eigennützigkeit, daß der Angeklagte von N. für seine Dienstleistungen insgesamt entlohnt wurde. Das ist hier der Fall. Auch war ihm sein Arbeitsplatz im Hinblick auf die Abdeckung seiner Bankverbindlichkeiten besonders wichtig (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1985 - 2 StR 787/84). Für eine etwaige Annahme, der Angeklagte habe bezüglich der Rauschgiftgeschäfte ausschließlich selbstlos gehandelt, ist nichts ersichtlich; sie läge im Hinblick auf die Gesamtumstände und die mit den Taten verbundene Gefahr strafrechtlicher Verfolgung und empfindlicher Bestrafung auch fern.
Auch im übrigen hält die Verurteilung rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Annahme von Tateinheit zwischen den einzelnen Verstößen gegen das Waffengesetz begegnet allerdings nur insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es den Erwerb der Waffe und deren Führen betrifft. Den weiteren Vorwurf, die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt zu haben, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen:
Zwar entspricht die Annahme von Tateinheit zwischen Erwerb einer Waffe und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 184, 186; NStZ 1984, 171;Urteil vom 23. November 1993 - 1 StR 660/93; Beschlüssevom 15. Juni 1982 - 1 StR 264/82, vom 22. November 1984 - 1 StR 517/84 undvom 26. Februar 1985 - 1 StR 62/85). Der Senat neigt demgegenüber dazu, in Abkehr von dieser Rechtsprechung Gesetzeskonkurrenz in Form der Subsidiarität des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über die Waffe gegenüber deren Erwerb anzunehmen (vgl. Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 37).
Auf den Strafausspruch hat die vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung keine Auswirkungen, weil auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz die Dauer der Ausübung der erlangten tatsächlichen Gewalt über die Waffe (§ 4 Abs. 1 WaffG) einen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdn. 23 vor § 52).