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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1984, Az.: 1 StR 517/84

Revolver in der Ausführung "double action"als halbautomatische Selbstladewaffe; Tateinheit zwischen Führen einer Waffe und der Dauerstraftat des Besitzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1984
Aktenzeichen
1 StR 517/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 07.05.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 221

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.

Prozessführer

Steinbrucharbeiter Norbert Otto B. aus Pa.-P., geboren am ... 1958 in P./R.,

Amtlicher Leitsatz

Das Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung und steht daher mit der Dauerstraftat des Besitzes in Tateinheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. Mai 1984

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

      a) des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm inTateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit unerlaubtem Führen einer solchen Schußwaffe sowie

      b) der Körperverletzung schuldig ist;

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen verbotenen Waffenerwerbs, verbotener Waffenführung und wegen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

2

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß ein Revolver in der Ausführung "double action" eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG ist (BGH NJW 1984, 1693). Der Angeklagte hat auch alle die Umstände gekannt, die seine Waffe zu einer halbautomatischen Selbstladewaffe im Sinne dieser Vorschrift machen. Das genügt für ein vorsätzliches Handeln. Jedoch kann der Auffassung der Strafkammer nicht gefolgt werden, daß der unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die fragliche Waffe einerseits sowie das unerlaubte Führen der Waffe andererseits zwei selbständige Straftaten darstellen.

Das Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung (§ 4 Abs. 4 WaffG) und steht daher mit der Dauerstraftat des Besitzes in Tateinheit (BGHSt 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH NStZ 1984, 171/172). Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend abgeändert werden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten beiden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Daneben muß auch die für das Vergehen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe aufgehoben werden, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß diese ohne die übrigen Einzelstrafen milder ausgefallen wäre. Der Schuldspruch wegen Körperverletzung ist dagegen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten."

3

Dem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend: Aus den Strafzumessungsgründen muß hervorgehen, ob das Tatgericht denStrafrahmen gemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder die Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat. Das angefochtene Urteil (UA S. 8 bis 12) stellt dies nicht klar.

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