Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1985, Az.: 1 StR 62/85
Verurteilung wegen eines Verstoß gegen das Waffengesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - 12.10.1984
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Schausteller Giuseppe S. aus W. geboren am ... 1961 in P. (Italien)
2. Gastwirt Massimo Pa. aus H., geboren am ... 1960 in R. (Italien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten Saiz wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Oktober 1984, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß das Verbrechen des Besitzes und Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe, das Vergehen des Erwerbs und Besitzes einer Schußwaffe sowie deren Führen bei einer öffentlichen Veranstaltung insgesamt in Tateinheit stehen;
- 2.
im Ausspruch
- a)
der Einzelstrafe zu II 1 und II 2 der Urteilsgründe
- b)
der Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des vom Angeklagten Saiz eingelegten Rechtsmittels zu befinden.
III.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten Pa. werden verworfen. Der Angeklagte Pa. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Schußwaffen - auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen - nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 2 StR 207/84; Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80; Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80). Ständige Rechtsprechung ist auch, daß Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer Schußwaffe eine Tat sind (BGH, Beschluß vom 22. November 1984 - 1 StR 517/84).
Im vorliegenden Fall übte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Maschinenpistole vom 17. September 1982 bis Dezember 1982, über den Revolver jedenfalls am 24./25. September 1982 aus. Deshalb stehen die unter II 1 und II 2 der Urteilsgründe geschilderten Verstöße gegen das Waffengesetz in Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch; das hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath