Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1993, Az.: 1 StR 660/93
Abschluss von Kreditvermittlungsverträgen trotz mangelnder Fähigkeit der Kreditauszahlung; Auszahlung der Bearbeitungsgebühren für Kreditvermittlungsverträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 660/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 04.05.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Gerard D. aus G. geboren am ... 1966 in F.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Mai 1993
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 33 Fällen und des unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe schuldig ist,
- b)
hinsichtlich der in den Fällen II A, B und C verhängten Einzelstrafen und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren unter Freisprechung im übrigen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge und beantragt,
das Urteil insgesamt aufzuheben;
nach dem Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift ist dieser Antrag jedoch - wie auch der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung klargestellt hat - dahin zu verstehen, daß nur die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen bei den drei abgeurteilten Betrugsdelikten beanstandet werden soll. In diesem Umfang hat die Revision weitgehend Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Tatkomplex II A (11 Einzelfälle) zusammen mit seinem Vater Kreditsuchende dadurch betrogen, daß er mit ihnen Kreditvermittlungsverträge abschloß und sich dafür Aufwendungsersatz auszahlen ließ, obwohl er weder Willens noch in der Lage war, Kredite zu vermitteln. Diese Kunden meldeten sich entweder aufgrund von Zeitungsanzeigen oder sie wurden dem Angeklagten durch andere Personen, mit denen er zusammenarbeitete, vermittelt.
In den Tatkomplexen II B (23 Einzelfälle) und II C (9 Einzelfälle) stammten die Geschädigten ausschließlich aus Slowenien und Kroatien; vermittelt wurden sie dem Angeklagten durch drei Landsleute aufgrund von diesen dort aufgegebener Zeitungsanzeigen. Auch in diesen Fällen schloß der Angeklagte, teilweise in Zusammenarbeit mit seinem Bruder, Kreditvermittlungsverträge ab und ließ sich Bearbeitungsgebühren bezahlen, ohne irgendwelche Bemühungen zur Vermittlung der Kredite zu unternehmen. Der insgesamt verursachte Schaden beträgt rund 1,25 Mill. DM.
2.
Die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den Taten des Angeklagten um drei jeweils in sich fortgesetzte Betrugshandlungen, wird von der Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet. Die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung liegen in diesem Umfang nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268, 271; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 16; st.Rspr.).
Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls insoweit nicht erfüllt, als bei Passung des jeweiligen, vom Landgericht als Gesamtvorsatz gewürdigten Tatentschlusses der Kreis der später Geschädigten unbestimmt war und von dem Angeklagten nicht übersehen werden konnte. Wer sich auf die Inserate bei ihm meldete oder ihm von seinen Vermittlern zugeführt wurde, wußte er zunächst nicht. Fortgesetzter Betrug kommt jedoch nur in Frage, wenn sich der Täter an einen von ihm von vornherein ins Auge gefaßten und ihm bekannten Kreis von möglichen Opfern wenden will (vgl. BOHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 16, 41; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92). Schon daran fehlt es hier. Auf die derzeit dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vorgelegte Frage, ob zu den Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch die Vorstellung des Täters von einem Gesamterfolg erforderlich ist (Vorlagebeschluß vom 19. Mai 1993 - NStZ 1993, 434), kommt es daher nicht an.
Anders zu beurteilen sind die Vertragsabschlüsse am 16. Juli, 31. Oktober, 7. November und 14. November 1991.
Nach den Feststellungen hatten am 31. Oktober 1991 mindestens sieben Interessenten im Wartezimmer des Angeklagten gesessen, mit denen vier betrügerische Kreditvermittlungsverträge abgeschlossen wurden (Fälle II B 3 bis 6); am 7. November 1991 waren es 13 Kunden, mit denen sechs Verträge zustande kamen (Fälle II B 7, 8, 9 a, 9 b, 10, 11). In den Fällen II B 12 b, 13 hatte der Vermittler Ferme für die Interessenten Rebernik und Skriba jeweils einen Termin für den 14. November 1991 vereinbart, an dem die Verträge dann auch abgeschlossen wurden. Ferner wurden bereits am 16. Juli 1991 zwei Verträge abgeschlossen, die die Firma M. vermittelt hatte (Fälle II A 10-11); insoweit ist anzunehmen, daß auch diese Termine gleichzeitig vereinbart wurden.
In diesen Fallgruppen lagen damit jeweils die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nach den bereits dargelegten Grundsätzen vor, denn der Angeklagte wußte an den jeweiligen Tattagen von vornherein, wen er betrügen wollte.
Dagegen ergeben sich, soweit jeweils weiter zwei Verträge an einem Tag abgeschlossen wurden (Fälle II B 15, 16 am 19. November 1991, Fälle II B 17, 18 am 20. November 1991, Fälle II B 20, 21 am 25. November 1991, Fälle II C 1, 2 am 14. Januar 1992) aus den Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz, zumal an den einzelnen Tagen jeweils verschiedene Vermittler tätig geworden waren; der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt insoweit nicht.
Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte des Betruges in 33 Fällen und des unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Die Anklage hatte dem Angeklagten 43 selbständige Handlungen des Betrugs vorgeworfen. In der Hauptverhandlung war er darauf hingewiesen worden, daß drei fortgesetzte Taten des Betrugs angenommen werden könnten. Demgegenüber hatte sein Verteidiger in seinem Schlußplädoyer ebenso wie in seiner Revisionserwiderungsschrift beantragt, den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Tat des Betrugs zu verurteilen. Daraus ergibt sich, daß in der Hauptverhandlung die Frage der Zuordnung der einzelnen Taten zueinander eingehend erörtert worden ist. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Betruges in 33 Fällen anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den Fällen II A, B, C verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge; die Einzelstrafe wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz bleibt bestehen, weil das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
3.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Soweit das Landgericht meint, weil bezüglich der fortgesetzten Taten II B und C jeweils für Teilbereiche die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlägen, müsse auf die gesamte Tat diese Vorschrift angewendet werden, ist das nicht richtig. Vielmehr gilt in solchen Fällen, daß der Täter keine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB erhält; es ist ihm nur bei der Strafzumessung zu Gute zu halten, daß hinsichtlich einzelner Teilakte der fortgesetzten Handlung die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Frage der Anwendung des § 21 StGB für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen ist; dabei ist eine andere seelische Abartigkeit nur als schwer einzustufen, wenn sie von ihrem Gewicht her einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig ist (BGHSt 34, 22, 24).
Maul
Foth
Granderath
Brüning