Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1996, Az.: KZR 20/91
„Fremdleasingboykott II“
Zulässigkeit der Untersagung des Verkaufs von Fahrzeugen an Leasingnehmer mit überregionalem Kundenstamm; Grenzen der Beschränkung der Freiheiten des Vertragsautohändlers; Unbillige Behinderung eines Leasingunternehmens durch Boykottaufruf; Zulässigkeit der Regionalisierung des Automarktes; Vorliegen einer Schädigungsabsicht als Voraussetzung für die Untersagung eines Boykottaufrufs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1996
- Aktenzeichen
- KZR 20/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 23048
- Entscheidungsname
- Fremdleasingboykott II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.06.1991
Rechtsgrundlagen
- Art. 177 Abs. 3 EGV
- § 35 GWB
- § 26 Abs. 1 GWB
Fundstellen
- BB 1996, 1857-1858 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 2125 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1996, 887-888 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Fremdleasingboykott II - BMW/ALD"
- GRUR 1996, 920-923 (Volltext mit amtl. LS) "Fremdleasingboykott II"
- MDR 1997, 256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 3212-3214 (Volltext mit amtl. LS) "Fremdleasingboykott II"
- WM 1996, 1889-1892 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1996, 1038-1042 (Volltext mit amtl. LS) "Fremdleasingboykott"
- ZIP 1996, 1523-1526 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A83 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Sollen Vertragshändler seitens des Herstellers veranlasst werden, ein Leasingunternehmen nicht zu beliefern, wenn dieses das Kraftfahrzeug erwerben wolle, um es Leasingnehmern zur Verfügung zu stellen, die ihren Wohn- oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des Vertragshändlers haben, so handelt es sich hierbei um eine Aufforderung zu einer Liefersperre.
- 2.
Eine Aufforderung zu einer Liefersperre, die gegen die Wettbewerbsvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts verstößt, ist in jedem Fall auf eine unbillige Beeinträchtigung gerichtet.
- 3.
Für die Anwendung des Boykott-Tatbestands (§ 26 Abs. 1 GWB) genügt es, dass der Zweck, Fremdleasinggesellschaften im Wettbewerb zu beeinträchtigen, mitbestimmend ist und gegenüber sonstigen Zielen nicht völlig zurücktritt.
- 4.
Die Absicht, das zu boykottierende Unternehmen zu beeinträchtigen, muss sich nicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns auch auf die Unbilligkeit der Beeinträchtigung erstrecken.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis,
die Richterin Dr. Tepperwien und
den Richter Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein herstellerunabhängiges Leasingunternehmen, das Kraftfahrzeuge verschiedener Hersteller an private und gewerbliche Leasingnehmer verleast. Sie bietet auch einen sogenannten Full-Service an, der neben der Nutzung eines Kraftfahrzeugs Reparaturen, Kraftfahrzeuginspektionen, Versicherungen, Steuern, Radiogebühren und die Abwicklung von Unfällen einschließt. Die Leasingverträge der Klägerin enthalten keine Kaufoptionen zugunsten der Leasingnehmer.
Die Klägerin verleast auch Kraftfahrzeuge der Marke ... die von der Beklagten hergestellt werden. Sie kauft diese bei denjenigen Vertragshändlern oder Niederlassungen der Beklagten, die ihr die günstigsten Vertragsbedingungen einräumen. Die gekauften Fahrzeuge verleast sie auch an solche Leasingnehmer, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets haben, das dem Vertragshändler, der sie beliefert, in seinem Händlervertrag mit der Beklagten als Vertragsgebiet zugewiesen ist.
Die Beklagte vertreibt die von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge im Inland teils über Niederlassungen, teils über Vertragshändler. Eine entsprechende Vertriebsorganisation unterhält die Beklagte auch im Ausland, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zum Konzern der Beklagten gehören die ... Kredit Bank GmbH und die ... Leasing GmbH, deren Leistungsangebote auch von den Vertragshändlern der Beklagten angeboten werden.
Die Beklagte richtete am 12. Februar 1988 folgendes Rundschreiben an ihre Vertragshändler:
"Belieferung von Fremdleasing-Gesellschaften
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bedeutung des Leasinggeschäftes im Automobil-Verkauf hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. So wird inzwischen jeder vierte neuzugelassene ... verleast. In den nächsten Jahren wird der Leasinganteil weiter wachsen.
Nachdem Sie diesen Anforderungen des Marktes schon seit langem mit dem Angebot der ... Leasing GmbH Rechnung tragen, beteiligen sich auch Fremdleasing-Gesellschaften zunehmend an diesem Geschäft. Diese sind wie jeder andere Endverbraucher bei dem Bezug der ... Neufahrzeuge auf die ... Handelsorganisation angewiesen.
Fremdleasing-Gesellschaften wickeln ihr Geschäft regelmäßig über einen oder einige wenige Partner der ... Handelsorganisation ab. Hierbei nehmen sie keine Rücksicht darauf, für welchen Kunden/Leasingnehmer die Fahrzeuge bestimmt sind, insbesondere wo dieser seinen Sitz/Wohnsitz hat. Dadurch entsteht praktisch eine Art überregionaler Vertrieb, der ein für Sie wesentliches Element unseres Vertriebssystems, nämlich die Konzentration des Vertriebs auf das jeweilige Marktverantwortungsgebiet, in Frage stellt. Es ist unsere gemeinsame Aufgabe, der Etablierung überregionaler Vertriebssysteme neben der ... Handelsorganisation entgegenzuwirken.
Die regionale Struktur des ... Vertriebssystems ist in Ziffer 2.2 des Händlervertrages niedergelegt. Folgerichtig sind in Ziffer 2.4 des Händlervertrages in Übereinstimmung mit der EG-Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte Ge- und Verbote in Bezug auf die Verantwortung innerhalb und außerhalb des Vertragsgebietes geregelt, die in erster Linie auch dem Schütze der gesamten ... Händlerschaft dienen. Diese Bestimmungen des Händlervertrages werden durch die Fremdleasing-Gesellschaften häufig unterlaufen, wenn diese sämtliche Fahrzeuge ohne Rücksicht auf den Sitz/Wohnsitz des Leasingnehmers/Kunden bei einem oder einigen wenigen ... Händlern beziehen. In diesen Fällen werden die betroffenen ... Händler im Ergebnis auch dazu verleitet, gegen den ... Händlervertrag zu verstoßen. Diesen Zustand können wir im gemeinsamen Interesse der Aufrechterhaltung unseres Vertriebssystems nicht dulden.
Unzulässig sind danach Geschäfte mit Leasingnehmern, deren Wohnsitz außerhalb Ihres Vertragsgebietes liegt und die durch die Fremdgesellschaft angeworben wurden bzw. werden. In diesen Fällen nimmt die jeweilige Fremdleasing-Gesellschaft praktisch eine Vermittlerfunktion wahr. Eine solche Vermittlung im Zusammenhang mit einer ständigen Geschäftsverbindung über das Vertragsgebiet hinaus bedeutet aber regelmäßig einen Verstoß gegen Ziffer 2.4 des ... Händlervertrages. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nachfrage nach dem Fahrzeug von den Kunden/Leasingnehmern ausgeht, bzw. wenn Ihr Betrieb eine Geschäftsverbindung zu einem Kunden unterhält, der selbst Wert auf die Einschaltung einer Fremdleasing-Gesellschaft legt. In diesem Fall wird die Nachfrage nicht über den Vermittler gesteuert, sondern die Leasing-Gesellschaft wickelt lediglich den konkreten Leasingvertrag ab.
Entsprechende Geschäftsverbindungen innerhalb des Vertragsgebietes sind dagegen unproblematisch.
Daraus ergeben sich für Ihre Geschäftsabwicklung folgende Konsequenzen:
1.
Es ist ausgehend vom Händlervertrag bei Verträgen mit Fremdleasing-Gesellschaften grundsätzlich Ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, wo der jeweilige Kunde seinen Sitz/Wohnsitz hat. Liegt der Sitz/Wohnsitz nicht im Vertragsgebiet, ist die Fremdleasing-Gesellschaft grundsätzlich an einen örtlich zuständigen Partner der Handelsorganisation zu verweisen.2.
Um im Interesse der gesamten Handelsorganisation die entsprechenden Angaben der Fremdleasing-Gesellschaften hinsichtlich des Endkunden (Leasingnehmer) überprüfen zu können, müssen wir Sie auffordern, Ihre Verkäufe an Fremdleasing-Gesellschaften in einer Liste zu dokumentieren und diese Dokumentation stets durch eine Fotokopie der Fahrzeugzulassung zu ergänzen. Wir werden in Ihrem Interesse unsere Außendienstmitarbeiter anhalten, sich von der Einhaltung der Vertragsgebietsgrenzen zu überzeugen.3.
Erfolgen Verstöße im vorgenannten Sinne, so berechtigen uns diese nach Abmahnung des Vertragsverstoßes zur Kündigung des Vertrages gemäß Ziffer 11.5.Wir dürfen Sie bitten, künftig sich mit Sorgfalt dieser Problematik zu widmen. Nur so ist es möglich, die im Interesse von Handelsorganisation und Kunden aufgebaute Vertriebsstruktur langfristig zu erhalten."
Die Klägerin sieht in diesem Rundschreiben einen rechtswidrigen Boykottaufruf, eine unbillige Behinderung ihres Geschäftsbetriebs und einen Verstoß gegen Art. 85 EWG-Vertrag. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
ihre Kfz-Händler zu veranlassen, die Lieferung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines von der Klägerin akquirierten Geschäfts abzulehnen, wenn das Kraftfahrzeug Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden soll, die ihren Wohn- oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des Vertragshändlers haben.
Sie hat ferner Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.
Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin könne ...-Kraftfahrzeuge über die zuständige Niederlassung oder den für das Auslieferungsgebiet zuständigen Vertragshändler beziehen. Es könne ihr aber im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Vertriebsstruktur nicht jede Freiheit bei der Auswahl ihres Lieferanten aus der Vertriebsorganisation eingeräumt werden.
Das Landgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main WRP 1991, 799 = ZIP 1991, 1227). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Senat hat durch Beschluß vom 19. Januar 1993 (WuW/E 2858 - Fremdleasingboykott I) die Entscheidung über die Revision der Beklagten ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- 1.
Verstößt es - auch bei Berücksichtigung der VO (EWG) Nr. 123/85 - gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag, wenn ein Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, mit seinen Vertragshändlern vereinbart, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden dürfen, wenn die Fahrzeuge Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder wenn ein Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten richtet?
- 2.
Falls Frage 1 verneint wird: Steht die VO (EWG) Nr. 123/85 einer Entscheidung des nationalen Gerichts entgegen, durch die einem Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an seine Vertragshändler mit dem in Frage 1 dargelegten Inhalt untersagt werden soll, weil diese eine nach dem nationalen Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen rechtswidrige Aufforderung zu einer Liefersperre sei?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 24. Oktober 1995 (Rechtssache C-70/93, GRUR Int. 1996, 147 = EWS 1996, 17) wie folgt entschieden:
Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ist so auszulegen, daß er es einem Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, verwehrt, mit seinen Vertragshändlern zu vereinbaren, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge - ohne Einräumung einer Kaufoption - Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten zu richten.
Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie eine solche Vereinbarung nicht freistellt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben der Beklagten vom 12. Februar 1988 als Boykottaufruf (§ 26 Abs. 1 GWB) beurteilt. Das Rundschreiben enthalte eine - unter Androhung der Vertragskündigung erklärte - Aufforderung an die Vertragshändler, herstellerunabhängige und überregional tätige Leasingunternehmen nicht mehr zu beliefern, solange sich diese nicht in ihrer Nachfrage und ihrem Leistungsangebot der - auf den Händlerverträgen beruhenden - regionalen Marktaufspaltung auf selten der Vertragshändler der Beklagten unterwerfen. Diese Aufforderung sei in der Absicht erklärt worden, herstellerunabhängige Leasingunternehmen, darunter auch die Klägerin, unbillig zu behindern. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf den Inhalt ihrer Händlerverträge berufen, da die Händler nach diesen Verträgen nicht verpflichtet seien, Verkäufe an Fremdleasingunternehmen zu unterlassen.
Der Beklagten gehe es mit ihrem Rundschreiben darum, die Klägerin durch einen Boykott dazu zu zwingen, ihre Nachfrage und Vertriebsstruktur gemäß der Gebietsaufteilung unter den Vertragshändlern zu regionalisieren und damit zu zersplittern.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen komme den schutzwürdigen Belangen der Klägerin im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Wettbewerbsfreiheit zu erhalten, das größere Gewicht zu gegenüber dem Interesse der Beklagten, ihre Händler vor der erheblichen Nachfragemacht der Klägerin zu schützen.
Die Boykottaufforderung sei auch deshalb rechtswidrig, weil mit ihr Zwecke verfolgt würden, die der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung entgegenstünden. Die mit ihr angestrebte Regionalisierung der Nachfrage verstoße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985 Nr. L 15/16). Da die Beklagte entsprechende Vertriebsorganisationen auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterhalte, wäre die Klägerin durch eine Regionalisierung ihrer Nachfrage auch gehindert, ihren Bedarf dort zu decken.
II.
Der Unterlassungsantrag der Klägerin zielt darauf ab, daß der Beklagten untersagt wird, ihre Vertragshändler dazu aufzufordern, die Klägerin dann nicht mit Kraftfahrzeugen zu beliefern, wenn diese Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, die von der Klägerin geworben wurden und die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des Händlers haben. Wie sich aus dem Klagevorbringen ergibt, sollen - trotz des weiter gefaßten Wortlauts des Klageantrags ("veranlassen") - andere Tathandlungen als Aufforderungen nicht vom Klageantrag erfaßt werden. Die Unterlassungsverpflichtung soll zudem unabhängig davon bestehen, ob die Aufforderung Erfolg hat.
III.
Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben (§§ 35, 26 Abs. 1 GWB).
1.
Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben vom 12. Februar 1988 ohne Rechtsfehler als Aufforderung zu einer Liefersperre ausgelegt.
Die Vertragshändler sollten veranlaßt werden, die Klägerin nicht zu beliefern, wenn diese das Kraftfahrzeug erwerben wolle, um es Leasingnehmern zur Verfügung zu stellen, die ihren Wohn- oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des Vertragshändlers haben. Der Umstand, daß der Klägerin auch in einem solchen Fall die Möglichkeit verbleiben sollte, die Kraftfahrzeuge beim "regional zuständigen" Vertragshändler oder der "regional zuständigen Niederlassung" zu erwerben, ändert - entgegen der Ansicht der Revision - nichts daran, daß im übrigen eine Liefersperre durch alle anderen Vertragshändler angestrebt war.
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, daß sich die Aufforderung zur Liefersperre nicht auf die Fälle beschränkt hat, in denen ein Fremdleasingunternehmen in ständiger Geschäftsbeziehung beliefert werden soll, sondern allgemein darauf abgezielt hat, überregional tätige, herstellerunabhängige Leasinggesellschaften in ihrem Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der Beklagten regional dadurch zu beschränken, daß der Bereich ihrer geschäftlichen Tätigkeit den in den Händlerverträgen vorgegebenen Vertragsgebieten angepaßt wird.
Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision auch unbeanstandet festgestellt, daß sich die Aufforderung zur Liefersperre auch gegen die Klägerin, das größte herstellerunabhängige Leasingunternehmen in Deutschland, gerichtet hat.
2.
Die Aufforderung zur Liefersperre war auf eine unbillige Beeinträchtigung der Klägerin gerichtet.
Die Unbilligkeit der Beeinträchtigung folgt bereits daraus, daß die Aufforderung - wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Oktober 1995 ergibt - gegen Art. 85 Abs. 1 EGV verstieß und auch nicht durch die - inzwischen aufgehobene - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 (ABl. 1985 Nr. L 15/16) freigestellt war. Denn eine Aufforderung zu einer Liefersperre, die gegen die Wettbewerbsvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts verstößt, ist in jedem Fall auf eine unbillige Beeinträchtigung gerichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1993 - KVR 25/91, WuW/E 2875, 2880 - Herstellerleasing).
Die Klageanträge beziehen sich nur auf Fälle, in denen die Klägerin Kraftfahrzeuge im Rahmen eines von ihr bereits akquirierten Geschäfts beziehen will. Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb nicht zu entscheiden, ob eine Aufforderung an Vertragshändler zur Liefersperre insoweit nach Art. 3 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 freigestellt war, als die betroffene Leasinggesellschaft Fahrzeuge nicht kauft, um jeweils konkrete Aufträge ihrer Kunden zu erfüllen, sondern um Lagerbestände zu bilden und sie den hierdurch angezogenen Kunden anzubieten (vgl. dazu Vorabentscheidung a.a.O. Tz. 29).
Die Rechtslage hat sich auch nicht mit Wirkung für die Zukunft zugunsten der Beklagten verändert. Wie auch die Beklagte nicht verkennt, wird eine Aufforderung an Vertragshändler zu einer Liefersperre, wie sie hier ausgesprochen wurde, auch durch die Verordnung der Kommission Nr. 1475/95 vom 28. Juni 1995 (ABl. 1995 Nr. L 145/25), die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 getreten ist, nicht von den Bestimmungen des Art. 85 Abs. 1 EGV freigestellt.
Ohne Erfolg bringt die Beklagte weiter vor, ihr Schreiben an die Vertragshändler könne (noch) nicht als unzulässiger Boykottaufruf behandelt werden, weil eine dem Aufforderungsschreiben entsprechende Vereinbarung - einem bereits gestellten Antrag entsprechend - noch im Wege der Einzelfreistellung nach Art. 85 Abs. 3 EGV von den Bestimmungen des Art. 85 Abs. 1 EGV freigestellt werden könne. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbehelflich, weil das Verhalten der Beklagten nicht freistellungsfähig ist. Dies hat die Kommission bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 1993 im Vorabentscheidungsverfahren näher dargelegt. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage besteht kein Anlaß, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Freistellungsantrag auszusetzen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.1991 - Rechtssache C-234/89, Slg. 1991 I S. 977, 994 Tz. 55 = WuW/E EWG/MUV 911, 921 - Delimitis/Henninger Bräu).
3.
Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte bei ihrem Rundschreiben vom 12. Februar 1988 in der Absicht gehandelt hat, die Klägerin unbillig zu beeinträchtigen. Das Bestehen dieser Absicht ergibt sich aus den festgestellten Umständen. Danach war es Zweck des Rundschreibens, die von der Beklagten für sinnvoll gehaltene regionale Struktur ihres Vertriebsnetzes aufrechtzuerhalten. Die Klägerin sollte deshalb gezwungen werden, sich bei der Nachfrage nach ...-Kraftfahrzeugen für Leasingnehmer nur an diejenigen Vertragshändler zu wenden, in deren Vertragsgebiet der geworbene Leasingnehmer seinen Wohnsitz oder Firmensitz hat. Wie die Beklagte selbst geltend gemacht hat, entsprach dies ihrem Interesse, ihre Vertragshändler vor der erheblichen Nachfragemacht der Klägerin und dem damit verbundenen Preisdruck zu schützen. Mit dem Rundschreiben war deshalb auch beabsichtigt, die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin einzuschränken. Dabei ging es - wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Rundschreibens festgestellt hat - auch darum, die Klägerin in ihrem Wettbewerb mit den konzerneigenen Gesellschaften ... Kredit Bank GmbH und ... Leasing GmbH zu behindern.
Darauf, ob der Zweck, die Klägerin und andere Fremdleasinggesellschaften im Wettbewerb zu beeinträchtigen, für das Rundschreiben allein bestimmend war, kommt es nicht an. Für die Anwendung des Boykott-Tatbestands genügt es, daß dieser Zweck mitbestimmend war und gegenüber sonstigen Zielen nicht völlig zurücktrat (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1980 - KRB 3/80, WuW/E 1786 - ARA; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 34 m.w.N.).
Die Beklagte handelte in Kenntnis der Umstände, die den Ausschluß der Klägerin vom Geschäftsverkehr unbillig machen. Dies reicht für die Zuerkennung eines auf § 35, § 26 Abs. 1 GWB gestützten Unterlassungsanspruchs aus (vgl. dazu Carlhoff in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 26 Rdn. 67; Markert a.a.O. Rdn. 35; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 26 GWB Rdn. 18; Schultz in Langen/Bunte, Kartellrecht, 7. Aufl., § 26 GWB Rdn. 41). Für den Unterlassungsanspruch ist es - entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich, ob die Beklagte ihr Verhalten - trotz der gegen ihren Rechtsstandpunkt sprechenden erheblichen Bedenken - als rechtmäßig ansah.
Die Absicht, das zu boykottierende Unternehmen zu beeinträchtigen, muß sich nicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns auch auf die Unbilligkeit der Beeinträchtigung erstrecken (allg. M.; vgl. Markert a.a.O. § 26 Rdn. 35; Tiedemann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 38 Rdn. 105; Bauer/Wrage-Molkenthin, WuW 1988, 586, 593). Ebenso ist für die Erfüllung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 35, 26 Abs. 1 GWB nicht notwendig, daß der Auffordernde die zur Feststellung der Unbilligkeit führende Interessenabwägung - in der "Parallelwertung der Laiensphäre" - zutreffend vorgenommen hat; denn dies würde den gegenüber den Forderungen des Rechts uneinsichtigen Täter bevorzugen. Ob die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V. mit § 26 Abs. 1 GWB engere Voraussetzungen hat (vgl. hierzu Bauer/Wrage-Molkenthin, WuW 1988, 586, 591 ff.; Tiedemann a.a.O., § 38 Rdn. 107; Möschel in Festschrift Benisch S. 339, 346), ist hier nicht zu entscheiden.
IV.
Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Beklagte nach § 35 Abs. 1, § 26 Abs. 1 GWB verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die mit dem Unterlassungsantrag angegriffene Boykottaufforderung der Beklagten an ihre Vertragshändler entstanden ist. Ob die Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, was auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit vorausgesetzt hätte (vgl. BGHZ 118, 201, 208; BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 30/94, WM 1995, 922, 923 = ZIP 1995, 736, 737), kann dabei offenbleiben. Denn angesichts der von vornherein sehr zweifelhaften Rechtmäßigkeit ihrer Boykottaufforderung wäre ihr Vorgehen jedenfalls fahrlässig gewesen, weil sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte hätte rechnen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1989 - KZR 22/88, WuW/E 2603, 2607 - Neugeborenentransporte).
Für die Begründung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Schadensersatzpflicht genügt die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; diese ist hier gegeben.
V.
Den Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zuerkannt (vgl. v. Gamm, a.a.O. § 35 GWB Rdn. 14).
VI.
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens, zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; EuGH, Urt. v. 24.10.1995 - Rechtssache C-70/93, Tz. 40, in GRUR Int. 1996, 147 und EWS 1996, 17 insoweit nicht abgedruckt).
v. Ungern-Sternberg
Melullis
Tepperwien
Bornkamm