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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1980, Az.: KRB 3/80

Verhängung eines Bußgeldes wegen Aufforderung zu einer Liefersperre; Gebietsschutz im Verhältnis zum Boykottverbot des § 26 Abs. 1 GWB; Einräumung eines Alleinverkaufsrechts; Formerfordernisse bei der Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1980
Aktenzeichen
KRB 3/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.03.1980

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 und 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 GWB

Prozessgegner

Kaufmann Bernd B., D. Str. ..., N.,

In der Bußgeldsache
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
am 4. November 1980
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und
die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Lohmann und Theune
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Betroffene ist Mitinhaber und persönlich haftender Gesellschafter der Firma Modehaus W. KG in U.. Die Firma betreibt in Ulm, Göppingen und Memmingen Textileinzelhandelsgeschäfte. Seit 1955 steht sie auch mit der Firma A. J., Arthur A. KG GmbH & Co. in Geschäftsbeziehungen und bezieht von dieser gewirkte Damenoberbekleidung, die sie in ihrem Hauptgeschäft und zwei kleineren Filialen in Ulm vertreibt. In neuerer Zeit setzte die Firma W. jährlich A.-Erzeugnisse im Werte zwischen 400.000 und 600.000 DM um. In U. werden diese A.-Erzeugnisse nur von der Firma W. verkauft. Ihr wurde dort Gebietsschutz eingeräumt. In der Umgebung von Ulm führen auch andere Modegeschäfte Produkte der Firma A..

2

Im Herbst des Jahres 1978 belieferte die Firma A. auch das Modegeschäft G. und M. in B. erstmals mit ihren Erzeugnissen im Werte von ca. 20.000 DM. Mit Schreiben vom 29. September 1978 wandte sich der Betroffene an die Firma A. und teilte ihr folgendes mit:

"... wir stellen in zunehmendem Maße fest, daß Kunden aus dem näheren Umland bei der Vorlage von A.-Kleidern dankend ablehnen, da sie diese Kleider aus ihren Heimatorten bereits kennen. Wir stellen darüber hinaus fest, daß die Firma Textil-M. in B.. Ihre Ware führt, Prospekte verteilt hat und eine Modeschau in der Stadthalle B. mit Ihrer Ware veranstaltet hat. Da B. in unserem Einzugsgebiet und auch im Streugebiet der Südwest-Presse liegt, wurde der A. Prospekt dort zweimal verteilt.

Sehr geehrter Herr A., wir glauben, daß es für Sie wie für uns geradezu imageschädigend ist, wenn Ihre Ware in jedem Dorf und kleinerem Fachgeschäft präsentiert wird.

Wir würden gerne von Ihnen wissen, wie Sie über dieses Problem denken."

3

Die Firma A. brach dann auf Wunsch des Betroffenen unter Hinweis auf ein der Firma W. angeblich vor etwa zehn Jahren schriftlich eingeräumtes Alleinverkaufsrecht, das auch den Verkauf in B. umfasse, die Geschäftsbeziehungen mit der Firma G. und M. Frühjahr/Sommer 1979 ab.

4

Die Landeskartellbehörde hat gegen den Betroffenen gemäß §§ 38 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4, 26 Abs. 1 GWB eine Geldbuße festgesetzt. Sie ist der Ansicht, der Betroffene habe die Firma A. zu einer Liefersperre aufgefordert, um die Firma G. und M. unbillig zu behindern.

5

Hiergegen hat der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat ihn freigesprochen:

6

Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht greift dieses Urteil mit der Rechtsbeschwerde an. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

8

II.

Zur Sachrüge

9

Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Händler, der von seinem Lieferanten Gebietsschutz verlange, damit noch nicht notwendig gegen § 26 Abs. 1 GWB verstoße (UA S. 8). Nicht richtig ist allerdings die Ansicht, in einer Ausschließlichkeitsbindung liege im allgemeinen nur dann ein Verstoß gegen das Boykottverbot des § 26 Abs. 1 GWB, wenn der Vertrag nach Zweck und Inhalt als Zwangsmaßnahme gegen bestimmte Außenseiter dienen solle, um diese vom Markt zu verdrängen (UA S. 9).

10

Auch ist - wie es das Oberlandesgericht offenbar meint (UA S. 12) - für die Anwendung des § 26 Abs. 1 GWB nicht erforderlich, daß die unbillige Beeinträchtigung einziges Ziel der Aufforderung zur Liefersperre war.

11

Ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 GWB wäre auch dann zu bejahen, wenn es dem Betroffenen nicht nur um die Aufrechterhaltung und Förderung seines eigenen Umsatzes, sondern wesentlich auch darum gegangen wäre, der Firma G. und M. erhebliche Nachteile im geschäftlichen Verkehr zuzufügen.

12

Das Oberlandesgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Betroffene mit seinem Schreiben an die Firma A. allenfalls erreichen wollte, daß diese das Alleinverkaufsrecht der Firma W. für Ulm und die nähere Umgebung bestätige und bekräftige, daß es sich auf Blaubeuren erstrecke, oder daß die Firma A. auch für Blaubeuren ein Alleinverkaufsrecht einräume (UA S. 5).

13

Daß der Betroffene dabei nicht auch die Absicht hatte, die Firma G. und M. unbillig zu beeinträchtigen, stützt das Gericht zusätzlich auf folgend Tatsachen: Die Firma W. hatte die A.-Erzeugnisse in Ulm und Umgebung eingeführt, dort einen beträchtlichen Kundenstamm erworben und jedenfalls faktisch Gebietsschutz erhalten. Bevor im Herbst 1978 die Firma G. und M. erstmals in Blaubeuren A.-Erzeugnisse anbot, hatte dort allein die Firma W. für diese Erzeugnisse geworben und auch Blaubeuren als Teil ihres Einzugsgebiets betrachtet. Die Firma G. und M. erzielte im Gegensatz zur Firma W. mit den A.-Erzeugnissen nur einen verhältnismäßig geringen Umsatz (20.000 DM) und konnte bis zum Herbst 1979 auf eine andere Kollektion ausweichen.

14

Diese Feststellungen rechtfertigen die Würdigung daß es dem Betroffenen lediglich um die Erlangung eines Gebietsschutzes für Blaubeuren, nicht aber wesentlich auch um eine Beeinträchtigung der Firma G. und M. gegangen sei.

15

III.

Zu den Verfahrensrügen

16

1.

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Gericht habe durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des Zeugen A. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsachenbehauptung im Ergebnis als wahr unterstellt. Der Zeuge war nicht - wie die Revision meint - dafür benannt, daß es dem Betroffenen allein um eine Verdrängung der Firma G. und M. gegangen sei. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft konnte auch nicht so verstanden werden. Wollte die Staatsanwaltschaft den Zeugen zum Beweis für die Motive des Betroffenen benennen, so hätte sie bestimmte Tatsachen angeben müssen, die dem Zeugen die Wahrnehmung jener inneren Vorgänge möglich gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1953 - 1 StR 77/53). Solche Tatsachen hatte die Staatsanwaltschaft aber nicht angegeben.

17

2.

Aufklärungsrüge

18

Diese Rüge ist bereits unzulässig. Sie ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben, da nicht angegeben wurde, zu welchem anderen Ergebnis die gemäß § 244 Abs. 2 StPO angeblich gebotene Vernehmung des Zeugen A. voraussichtlich geführt hätte. Sie wäre auch unbegründet. Wie sich aus den Ausführungen zur Sachrüge ergibt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Firma W. bereits vor dem Schreiben des Betroffenen für Blaubeuren Gebietsschutz eingeräumt worden war. Es ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob Gebietsschutz für Ulm und Umgebung vertraglich wirksam vereinbart oder lediglich faktisch gewährt worden war.

Pfeiffer
Offterdinger
Kellermann
Lohmann
Theune