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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1995, Az.: II ZR 30/94

Gesellschaftsvermögen; Mitgesellschafter Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1995
Aktenzeichen
II ZR 30/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1049-1051 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 1172-1173 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1995, 1117-1119 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1995, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 1222 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1960-1962 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 922-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 736-738 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für Ansprüche auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10.10.1984 (BGHZ 93, 146 = NJW 1985, 1030 = LM § 30 GmbHG Nr. 18) angenommenen Haftung eines Gesellschafters wegen schuldhafter Mitwirkung an einer an einen Mitgesellschafter geleisteten Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen oder bereits überschuldeten Gesellschaftsvermögen gilt die Verjährungsregelung des § 31 V GmbHG entsprechend.

2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen "Nur-Kommanditisten", die vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 19.2.1990 (BGHZ 110, 342 = NJW 1990, 1725 = LM § 161 HGB Nr. 108) Leistungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG zu Lasten des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erhalten haben, kann sich nicht wegen "böslicher Handlungsweise" von fünf auf 30 Jahre verlängern.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der A. B. GmbH & Co. KG, Eisengießerei i.L. Die Kommanditisten dieser Gesellschaft waren die Beklagten zu 1 und 3, der frühere Beklagte zu 5 sowie M. S. und H. D.. Letzterer verstarb am 19. Mai 1980 und wurde von E. D., der früheren Beklagten zu 2 a, allein beerbt; der frühere Beklagte zu 2 b ist Verwalter über den Nachlaß H. D. s. M. S., H. D. und der frühere Beklagte zu 5 waren auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Der Letztgenannte übertrug Ende September 1974 seinen Kommanditanteil und seinen Geschäftsanteil an der GmbH auf die frühere Beklagte zu 4 zurück, von der er sie seinerseits erworben hatte.

2

Ende 1975 beschlossen die Gesellschafter, die von der Kommanditgesellschaft betriebene Eisengießerei einzustellen. Im Sommer 1978 wurde das Betriebsgrundstück, das im Eigentum einer von den Kommanditisten gebildeten Erbengemeinschaft stand, das jedoch aus Mitteln der Gesellschaft mit den Betriebsgebäuden und den Fertigungshallen bebaut worden war, veräußert. Der Veräußerungserlös von 8,1 Mio. DM wurde auf ein Sonderkonto bei der Volksbank Z., der Hauptgläubigerin der Gesellschaft, überwiesen. Hiervon sollen aufgrund einer am 17. Mai 1979 zwischen den Kommanditisten und der Bank getroffenen schriftlichen Vereinbarung ausweislich einer vom Kläger vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnung 2.105.777,-- DM an die Gesellschafter als Mitglieder der Erbengemeinschaft ausgezahlt worden sein. Die Hausbank der Gemeinschuldnerin übertrug außerdem Sicherheiten, die die Gesellschafter ihr zur Verfügung gestellt hatten, auf sie zurück und stellte einen Teil von ihnen von Ausfallbürgschaften frei, die sie zur Absicherung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin übernommen hatten.

3

Der Kläger hat wegen dieser Vorgänge in einem früheren, vom Senat mit Urteil vom 19. Februar 1990 (BGHZ 110, 342) entschiedenen Rechtsstreit den Gesellschafter und späteren Liquidator M. S. unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Erstattung eines Teils jener den Gesellschaftern zugute gekommenen Leistungen in Anspruch genommen. Im jetzigen Rechtsstreit hat er von den Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldnern (teilweise zusammen mit M. S.) Zahlung von 1.353.010,-- DM nebst Zinsen und vom früheren Beklagten zu 5 - als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 bis 4 sowie M. S. - Zahlung von 150.000,-- DM nebst Zinsen verlangt. Der Betrag von 1.353.010,-- DM entspricht den von der Gemeinschuldnerin nicht abgelösten oder durch Rückstellungen abgesicherten Versorgungszusagen, derentwegen der Pensionssicherungsverein als einziger Gläubiger in dem am 7. Mai 1982 über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffneten Konkursverfahren Forderungen angemeldet hat. Das Landgericht hat unter anderem die Beklagten zu 1 und 3 zur Zahlung von 1.333.245,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und die auf Zahlung weiterer 19.765,-- DM gerichtete Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Die gegen den früheren Beklagten zu 5 gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden; insoweit hat der Senat die Revision des Klägers nicht angenommen. Im übrigen verfolgt der Kläger mit seiner Revision den Klageanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet.

5

1. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage unter dem Gesichtspunkt der §§ 30, 31 GmbHG wegen Verjährung nach § 31 Abs. 5 GmbHG abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, die in § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war, und hat eine zur Regelverjährungsfrist führende bösliche Handlungsweise im Sinne des Satzes 2 jener Bestimmung mit der Begründung verneint, die Beklagten hätten im August 1979, als sie die Leistungen, um die es hier geht, erhielten, nicht gewußt, daß sie als nicht gleichzeitig der Komplementär-GmbH angehörende Kommanditisten ("Nur-Kommanditisten") bei Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft nach den Regeln der §§ 30, 31 GmbHG hafteten.

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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Nach der Rechtsprechung handelt "böslich", wer die Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit entgegennimmt (BGHZ 110, 342, 352; Sen.Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, WM 1987, 1040, 1041); es ist also jedenfalls Vorsatz erforderlich. Daß in der GmbH & Co. KG auch der Nur-Kommanditist dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG unterliegt, hat der Senat erstmals in seinem denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Urteil vom 19. Februar 1990 in dem Prozeß gegen den Mitkommanditisten der Beklagten, M. S., entschieden, und zwar gegen die damals überwiegende Literaturmeinung (BGHZ 110, 342, 355 ff.). Die Beklagten konnten also im Jahre 1979 nicht positiv wissen, daß sie zu dem von den §§ 30, 31 GmbHG erfaßten Personenkreis gehörten.

7

Die Revision ist der Ansicht, es sei zwischen dem Verpflichteten als dem Normadressaten und dessen "böslicher Handlungsweise" zu unterscheiden; das Bewußtsein des Gesellschafters, Normadressat zu sein, sei für die Anwendung des § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG nicht erforderlich. Damit hat sie unrecht. Zum Vorsatz gehört im Zivilrecht nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (BGHZ 69, 128, 142 f.). Dieses Bewußtsein konnten die Beklagten im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht haben. Die Revision meint, die Beklagten hätten wegen des damals im Schrifttum immerhin auch vertretenen, später vom Senat eingenommenen Standpunkts nicht darauf vertrauen können, daß die Rechtsprechung der seinerzeit herrschenden Meinung folgen werde. Das mag sein; aber mit dieser Erwägung läßt sich allenfalls Fahrlässigkeit, nicht dagegen ein Vorsatz begründen. Es bleibt deshalb dabei, daß sich die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Nur-Kommanditisten, die vor Erlaß des Urteils vom 19. Februar 1990 Leistungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG zu Lasten des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erhalten haben, nicht wegen böslicher Handlungsweise auf 30 Jahre verlängern kann.

8

2. Im Gegensatz zu den Beklagten zu 1 und 3 waren die Kommanditisten M. S., H. D. und H. A. (früherer Beklagter zu 5) auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin. Auch sie haben, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft Leistungen erhalten, durch die das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt worden ist. Daß solche Auszahlungen nach den §§ 30, 31 GmbHG unzulässig sind, war im Jahre 1979, als die Gesellschafter das Restvermögen der Gemeinschuldnerin unter sich verteilten, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (BGHZ 60, 324, 328 f.) [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70]. Der Senat hat ferner für GmbH-Gesellschafter mit seinem Urteil vom 10. Dezember 1984 entschieden, daß sie auch zum Ersatz für an ihre Mitgesellschafter geflossene Zahlungen verpflichtet sind, wenn sie durch zustimmende Mitwirkung an einem Gesellschafterbeschluß die Geschäftsführung schuldhaft zu Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen - oder bereits überschuldeten - Gesellschaftsvermögen veranlaßt haben (BGHZ 93, 146, 149 f.). Der Kläger hat die Klage auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt. Das Berufungsgericht hat Ansprüche gegen die Beklagten auf dieser Grundlage verneint, weil es jene Rechtsprechung für zu weitgehend hält und meint, derartige Ansprüche könnten jedenfalls keiner längeren Verjährung unterliegen als die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3, 4 GmbHG. Auch dies greift die Revision im Ergebnis zu Unrecht an. Dabei ist auf die gegen die Rechtsprechung des Senats insoweit in Teilen des Schrifttums geübte, vom Berufungsgericht geteilte Kritik hier nicht weiter einzugehen, weil Ansprüche auf dieser Grundlage jedenfalls verjährt sind.

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a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, für eine Verschuldenshaftung der Gesellschafter könne keine längere Verjährungsfrist gelten als für Ansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer nach § 43 GmbHG, kann allerdings nicht geteilt werden. Die fünfjährige Frist des § 43 Abs. 4 GmbHG, deren Lauf nicht davon abhängig ist, ob die Gesellschaft Kenntnis von dem pflichtwidrigen Verhalten des Geschäftsführers und dem dadurch ausgelösten Schaden hat, rechtfertigt sich vor allem daraus, daß Organmitgliedern ein umfangreicher Verantwortungs- und Entscheidungsbereich zugewiesen ist (vgl. Fleck, ZIP 1991, 1269, 1270), daß sie im Hinblick auf die damit verbundenen Aufgaben einem verhältnismäßig hohen Haftungsrisiko ausgesetzt sind und daß sie als Verwalter von fremdem - der juristischen Person gehörendem - Vermögen ein berechtigtes Interesse daran haben, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Gewißheit darüber zu haben, ob im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit Ansprüche gegen sie erhoben werden. Diese Erwägungen treffen für einen Gesellschafter, der - vermittelt durch seine Beteiligung an der Gesellschaft - Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens ist und dessen die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffender Pflichtenkreis wesentlich enger bemessen ist als der eines Geschäftsführers, nicht zu. Der Senat hat deshalb auf den Schadensersatzanspruch einer GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH wegen Entnahme einer überhöhten Tätigkeitsvergütung aus der Gesellschaftskasse nicht die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG, sondern die normale - dreißigjährige - Frist gemäß § 195 BGB angewandt, soweit in der Geldentnahme nicht nur ein Verstoß gegen Geschäftsführerpflichten, sondern auch eine Verletzung der Verpflichtungen zu sehen war, die der in Anspruch Genommene in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Kommanditist zu erfüllen hatte (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, NJW 1982, 2869 f. m. Anm. v. H. P. Westermann; vgl. auch Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1392). Nichts anderes kann für das Verhältnis von Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung gelten, wenn es um die unzulässige Auszahlung von gebundenem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter geht. Mit einer - entsprechenden - Heranziehung des § 43 Abs. 4 GmbHG läßt sich daher die Verjährung eines gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Anspruchs wegen Verletzung ihrer Gesellschafterpflichten nicht begründen.

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b) Soweit es um die Haftung eines Gesellschafters wegen Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot geht, muß jedoch ein Widerspruch zu der in § 31 GmbHG enthaltenen Regelung vermieden werden. Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG verjähren Ansprüche aufgrund von Auszahlungen, die der jeweilige Gesellschafter selbst aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten hat, grundsätzlich in fünf Jahren. Nur für den Fall der "böslichen Handlungsweise" sieht das Gesetz in Satz 2 jener Bestimmung die Regelverjährung von 30 Jahren vor. Das bedeutet, daß der Empfänger, wenn er die Umstände, die die Auszahlung nach den Kapitalerhaltungsvorschriften unzulässig machen, infolge von Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, trotz dieses Verschuldens nur fünf Jahre lang auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden kann. Zu dieser Rechtslage würde es nicht passen, wenn ein Mitgesellschafter, dem im Hinblick auf die durch die Auszahlung bewirkte Stammkapitalbeeinträchtigung ebenfalls - nur - Fahrlässigkeit zur Last fällt, 30 Jahre lang auf Rückgewähr der nicht ihm selbst, sondern einem anderen Gesellschafter zugeflossenen Leistung haften würde. Das Gesetz hat in § 31 Abs. 3 die Haftung der Mitgesellschafter, die selbst nichts von der Auszahlung erhalten haben, milder, nicht aber schärfer ausgestaltet als diejenige des Empfängers. Jene haften nur bei Ausfall des Empfängers und soweit das der Gesellschaft unzulässigerweise entzogene Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Hinsichtlich der Verjährung gilt für sie nach § 31 Abs. 5 GmbHG das gleiche wie für den Empfänger; die Verjährungsfrist ist auch insoweit nur bei böslicher Handlungsweise der in Anspruch genommenen Mitgesellschafter nicht auf fünf Jahre beschränkt (Scholz/H. P. Westermann, GmbHG, 8. Aufl. Rdn. 53; Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG, 8. Aufl. Rdn. 70 m.w.N.). Dies alles schließt es aus, bei fahrlässigem Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften für Ansprüche gegen die Mitgesellschafter eine strengere Verjährungsregelung anzunehmen als für den Empfänger der unzulässigen Leistung selbst. Für Ansprüche wegen schuldhafter Mitwirkung an einer an einen Mitgesellschafter geleisteten Auszahlung gilt deshalb § 31 Abs. 5 GmbHG entsprechend.

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Die Anwendung dieser Vorschrift führt hier zu dem Ergebnis, daß Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 3 wegen Verletzung ihrer Gesellschafterpflichten ebenfalls verjährt sind. Sie wußten zwar, daß die Auszahlungen zu Lasten des Stammkapitals der Komplementär-GmbH gingen; ihnen dürfte deshalb bekannt gewesen sein, daß die Leistungen, soweit die Gelder denjenigen Kommanditisten zugute kamen, die gleichzeitig der GmbH angehörten, unzulässig waren. Daß indessen auch sie, die Beklagten, in ihrer Eigenschaft als Nur-Kommanditisten wegen ihrer Mitwirkung an den Auszahlungen an die Mitgesellschafter verantwortlich waren, konnten sie aus denselben Gründen nicht wissen, aus denen ihnen hinsichtlich der Leistungen an sie selbst kein Vorsatz vorzuwerfen ist (s. oben 1). Die für eine Verlängerung der fünfjährigen Verjährungsfrist erforderliche bösliche Handlungsweise kann deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht bejaht werden.

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c) Die Revision weist darauf hin, daß Geschäftsführer, die an der verbotswidrigen Auszahlung ein Verschulden treffe, nach § 31 Abs. 6 GmbHG unter Umständen länger als 30 Jahre lang für die Wiederauffüllung des Kapitals hafteten. Dies sei dann der Fall, wenn dem den Geschäftsführer im Regreßwege in Anspruch nehmenden Gesellschafter eine bösliche Handlungsweise zur Last falle und er deshalb 30 Jahre lang als Ausfallschuldner von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden könne; denn erst mit einer solchen Inanspruchnahme - richtiger: mit der daraufhin bewirkten Zahlung des Ausfallschuldners (Hachenburg/Goerdeler/Müller aaO. § 31 Rdn. 71 m.w.N.) - beginne die Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Geschäftsführer zu laufen. Deshalb, so meint die Revision, sei es nicht unbillig, wenn einem Gesellschafter, der an der Auszahlung in schuldhafter Weise mitgewirkt habe, die kurze Verjährungsfrist von fünf Jahren ebenfalls nicht zugute komme. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Ansprüche, die der Gesellschaft selbst gegen die Geschäftsführer wegen schuldhaften Zuwiderhandelns gegen das Auszahlungsverbot nach § 43 Abs. 2, 3 GmbHG zustehen, verjähren nach Absatz 4 dieser Vorschrift immer in fünf Jahren. § 31 Abs. 6 GmbHG betrifft demgegenüber die Haftung der Geschäftsführer im Verhältnis zu Gesellschaftern, die nach § 31 Abs. 3 GmbHG als Ausfallschuldner in Anspruch genommen worden sind. Soweit diesen selbst keine bösliche Handlungsweise vorzuwerfen ist, kann es zu der von der Revision angeführten langen Verjährungsfrist nicht kommen. Fällt aber dem betreffenden Gesellschafter bösliche Handlungsweise zur Last, weil er - etwa durch Mitstimmen bei der Beschlußfassung - bewußt an der verbotswidrigen Auszahlung mitgewirkt hat, so dürfte ihm ein Regreßanspruch gegen die Geschäftsführer gar nicht erst zustehen (Hachenburg/Goerdeler/Müller aaO. § 31 Rdn. 62 m.w.N.; Scholz/H. P. Westermann aaO. § 31 Rdn. 38).