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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1968, Az.: BVerwG IV B 91.67

Versäumung der Beschwerdefrist wegen Abfindung; Nachträglicher Ausgleich für vorübergehende Nachteile

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 91.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 21.02.1967 - AZ: VGH F III 63/64

Fundstelle

  • RdL 68, 193

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 1968
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 21. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger nimmt an der Flurbereinigung von Machtlos teil. Er hat als Altbesitz eine Waldwiese in das Verfahren eingebracht, die als Klasse V geschätzt worden ist. Im Einvernehmen mit der Landesforstverwaltung ist der Austausch dieser Fläche gegen eine Fläche der staatlichen Forsten erfolgt. Beide Flächen haben bei der Schätzung die WE 18,73 erhalten. Der Kläger war im Plananhörungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen. Auch in einem späteren Termin war der Kläger nicht erschienen, sondern teilte nachträglich mit, daß er an einem Austausch seiner Altparzelle grundsätzlich nicht interessiert sei. Später ist mit einem Bevollmächtigten des Klägers verhandelt worden. In diesem Termin hat der Verhandlungsleiter erklärt, die Beschwerde des Klägers sei verspätet eingelegt; die Verhandlung dürfe nicht als Zulassung der verspäteten Beschwerde angesehen werden. Zweck des Termins sei es zu ermitteln, ob Anhaltspunkte für die nachträgliche Zulassung der Beschwerde vorhanden seien. Die Beschwerde des Klägers ist alsdann mit der Stellungnahme des Kulturamts, daß sie verspätet vorgebracht und auch sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Landeskulturamt zur Entscheidung vorgelegt worden.

2

Vor der Spruchstelle hat der Kläger das Abfindungsgrundstück mit der Begründung abgelehnt, daß es gegenüber seinem Altbesitz einen geringeren Graswuchs aufweise, schlechter zugänglich und daß es nicht eingezäunt sei. Die Spruchstelle hat die Beschwerde zurückgewiesen, jedoch dem Land Hessen - Forstverwaltung - aufgegeben, das Abfindungsgrundstück einzuzäunen. Ferner erhielt die Teilnehmergemeinschaft die Auflage, eine bestimmte Menge Kunstdünger zur Verfügung zu stellen.

3

Das Flurbereinigungsgericht wies die. Klage als unzulässig ab. Sein Vorbringen gegen die Einleitung der Flurbereinigung sei unbeachtlich, da der Kläger gegen die Einleitung des Verfahrens sowie gegen den Ergänzungsbeschluß zum Flurbereinigungsplan trotz ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrungen kein Rechtsmittel eingelegt habe. - Auch seine Angriffe gegen die Landzuteilung seien nicht mehr zulässig, weil der Kläger im Anhörungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung keine Einwendungen erhoben habe (Hinweis auf § 59 Abs. 2 FlurbG). Nach § 134 Abs. 1 FlurbG hätte die Flurbereinigungsbehörde davon ausgehen können, daß der Kläger mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden sei. Beschwerden seien nur in einem von der Behörde anberaumten Anhörungstermin vorzubringen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde; sie ist unbegründet.

5

Die Ansicht des Klägers, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I CB 149.58-, vom 26. November 1959 - BVerwG VII CB 165.59-, vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60-, vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 368.59-, vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 72.62 - ab, ist nicht zutreffend. Aus ihnen geht lediglich hervor, daß über einen Einspruch oder eine Beschwerde sachlich zu entscheiden ist, wenn eine Behörde trotz Fristablaufs eines Rechtsbehelfs über die Sache materiell entschieden hat. Im Flurbereinigungsgesetz ist ganz bewußt vorgeschrieben, daß die Beschwerden gegen die Abfindung nur in einem von der Behörde anberaumten Anhörungstermin vorgebracht werden können, daß also vorher abgegebene Erklärungen nicht als solche zu werten sind. Das Flurbereinigungsgesetz trägt der Erfahrung Rechnung, daß manche" Teilnehmer ihre Abfindung zunächst ablehnen, sie dann aber im Ablehnungstermin nicht beanstanden, weil sie anderen Sinnes geworden sind. Diese Beschränkung des Rechts auf Einlegung der Beschwerde dient der Rechtssicherheit und der Beschleunigung des Verfahrens. Nach Ablauf des Anhörungstermins, in dem die Beschwerden anzubringen sind, soll feststehen, ob der einzelne Teilnehmer mit seiner Abfindung einverstanden ist oder nicht. Zutreffend stützt sich die angefochtene Entscheidung auf das Urteil vom 21. Juli 1959 - BVerwG I C 39.59 - (BVerwGE 9, 93 ff. [94]), in dem es heißt, daß der durch die Ausschlußwirkung eingetretene Rechtsverlust eine Folge der Rechtsordnung ist, die im öffentlichen Interesse der zeitlichen Geltendmachung von Rechten Grenzen setzen muß. Allerdings kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des Einzelfalles verspätete Erklärungen nachträglich zulassen (§ 134 FlurbG). Sie muß es nur dann tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung die entsprechenden Erklärungen unverzüglich nachgeholt werden. - Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht der Fall gewesen. Wie das Flurbereinigungsgericht weiter festgestellt hat, haben weder das Kulturamt noch die Spruchstelle Nachsicht gewährt, etwa weil sie mit dem Kläger verhandelt haben; vielmehr ist der Kläger im Gegenteil darauf hingewiesen worden, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachsicht nicht vorlägen. - Wie zutreffend in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, ist auch daraus, daß im Bescheid der Spruchstelle eine Regelung betr. die Einzäunung und die Düngung seines Abfindungsgrundstücks enthalten ist, nicht auf Gewährung von Nachsicht in bezug auf die vom Kläger gegen seine Abfindung erhobene Beschwerde zu schließen. Diese Maßnahme beruht vielmehr auf § 51 FlurbG, ist also lediglich als ein nachträglicher Ausgleich von Nachteilen zu werten, der mit einer Nachsichtgewährung wegen verspätet vorgetragener Beschwerden gegen die Abfindung nichts zu tun hat. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58 - (RdL 1961, 240); denn hier liegt - anders als in jenem Fall - keine nachträglich eingeschränkte Beschwerde vor, vielmehr war die Beschwerde des Klägers nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts unzulässig. Es kann dahinstehen, ob für einen Teil der Beschwerdepunkte überhaupt Nachsicht gewährt werden konnte, denn durch diese Nachsichtgewährung ist der Kläger offensichtlich nicht beschwert.

6

Aus vorstehenden Überlegungen geht hervor, daß von einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht die Rede sein kann und daß der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wie der Kläger meint. Die Beschwerde erfüllt also weder die Voraussetzungen der Nr. 1 noch der Nr. 2 der Vorschrift des § 132 Abs. 2 VwGO.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oswald
Klein
Dr. Sendler