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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1983, Az.: X ZB 13/82
„Drucksensor“

Inanspruchname der "inneren Priorität" für eine Gebrauchsmusteranmeldung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1983
Aktenzeichen
X ZB 13/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12470
Entscheidungsname
Drucksensor
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 01.04.1982
DPA

Fundstellen

  • BGHZ 86, 264 - 267
  • GRUR 1983, 243 "Drucksensor"
  • MDR 1983, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1792-1793 (Volltext mit amtl. LS) "Drucksensor"

Verfahrensgegenstand

Gebrauchsmusteranmeldung G 81 05 169.7

Amtlicher Leitsatz

Für eine Gebrauchsmusteranmeldung kann die Priorität einer inländischen früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung nicht in Anspruch genommen werden.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. April 1982 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Deutsche Patentamt hat die Anmelderin beschieden, daß die Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung für ihre Gebrauchsmusteranmeldung nicht in Betracht komme. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme der verlangten Priorität unzulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht gerechtfertigt.

3

Die Gründe, aus denen der angefochtene Beschluß die Inanspruchnahme der Priorität einer inländischen Patentanmeldung für ein später angemeldetes Gebrauchsmuster ablehnt, sind insgesamt zu billigen. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Inanspruchnahme der sogenannten inneren Priorität nicht in das Gebrauchsmusterrecht aufgenommen hat, und verneint die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 40 PatG 1981 mit Recht unter Hinweis darauf, daß damit die den Gerichten gezogenen Grenzen der Rechtsanwendung überschritten würden und in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungsbefugnisse eingegriffen würde.

4

Die gegen diese rechtliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben überwiegend Gesichtspunkte zum Inhalt, die geeignet sein könnten, bei einer künftigen Neuordnung des Gebrauchsmusterrechts den Gesetzgeber zu Erwägungen darüber zu veranlassen, ob in Bezug auf die "innere Priorität" ein Gleichklang zwischen Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht hergestellt werden sollte. Solange der Gesetzgeber dies aber nicht getan hat, ist die Rechtsprechung gehindert, von sich aus ein solches Ergebnis herbeizuführen.

5

Zu den weiteren Argumenten der Rechtsbeschwerde ist folgendes zu bemerken:

6

Ein Rechtssatz des Inhalts, daß, von den Besonderheiten abgesehen, "für Gebrauchsmuster das gleiche wie für Patente als zur Auslegung oder Anwendung der Gesetze maßgeblich" anzusehen sei, besteht nicht. Mag in der Vergangenheit auch ein verhältnismäßig hohes Maß an Übereinstimmung zwischen dem Patentrecht und dem Gebrauchsmusterrecht bestanden haben, so ist der Gesetzgeber doch nicht daran gehindert, diesen Zusammenhang zu lockern und auf einem der Rechtsgebiete Regelungen zu treffen, ohne sie in das andere zu übernehmen. Eben dies ist unter anderem mit der Einführung des Rechtsinstituts der "inneren Priorität" in das Patentrecht geschehen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 GebrMG getroffene Verweisung erstreckt sich nur auf § 41 PatG 1981, nicht jedoch auf dessen § 40, die Vorschrift, welche die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Priorität einer inländischen Voranmeldung betrifft. Das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269), durch das das Rechtsinstitut der "inneren Priorität" eingeführt worden ist, enthält in seinem Artikel 10 auch Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes. Eine Änderung der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ist aber nicht erfolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der "inneren Priorität" nicht auf das Gebrauchsmusterrecht erstreckt worden. Es ist müßig, die Frage zu stellen, ob etwa Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften gemeint haben könnten, auch ohne eine solche Erstreckung der Verweisung müsse die Inanspruchnahme der "inneren Priorität" auch für Gebrauchsmusteranmeldungen möglich sein. Eine solche Auffassung findet jedenfalls im Gesetz keine Stütze und kann daher auf dessen Auslegung keinen Einfluß haben.

7

Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Geltung des § 40 PatG 1981 im Rahmen des Gebrauchsmustergesetzes lasse sich aus der durch Art. 10 Nr. 3 des Gemeinschaftspatentgesetzes vorgenommenen Änderung der Verweisungsvorschrift des § 5 Abs. 4 GebrMG herleiten, da der in dieser Vorschrift genannte § 7 PatG (jetzt § 12 PatG 1981) in seinem Absatz 3 die Möglichkeit der Inanspruchnahme der "inneren Priorität" voraussetze, geht schon deshalb ins Leere, weil die Vorschrift diese Möglichkeit nicht begründet oder auch nur zwingend voraussetzt, sondern nur Folgerungen zieht für den Fall, daß - durch andere Vorschriften - ein Prioritätsrecht begründet worden ist. Das ist gerade hinsichtlich der inneren Priorität im Gebrauchsmusterrecht nicht der Fall.

8

Ebensowenig läßt sich die Ansicht der Rechtsbeschwerde auf Art. 12 Abs. 1 GPatG stützen. Diese Vorschrift befaßt sich nur mit der zeitlichen Abgrenzung der Anwendbarkeit des neuen Rechts, ordnet aber selbst keine Verweisungen an.

9

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Ausfüllung einer Lücke stellt sich gleichfalls nicht. Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht haben bis zum Inkrafttreten des Gemeinschaftspatentgesetzes ein Recht auf Inanspruchnahme einer "inneren Priorität" nicht gekannt, ohne deshalb lückenhaft gewesen zu sein. Die Einführung dieses Rechtsinstituts in eines der beiden Rechtsgebiete kann daher nicht dazu führen, daß sich nunmehr in dem anderen, in das das Institut nicht übernommen worden ist, eine Lücke auftut, zu deren Schließung die Rechtsprechung aufgerufen wäre. Die Argumentation der Rechtsbeschwerde geht hier von der Notwendigkeit eines Gleichklangs zwischen Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht aus, die aber, wie oben dargelegt, nicht besteht.

10

Schließlich kann die Geltung des § 40 PatG 1981 im Gebrauchsmusterrecht weder aus Art. 8 Abs. 2 b des Patentzusammenarbeitsvertrages (PCT) vom 19. Juni 1970 (BGBl. II S. 664) noch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet werden. Art. 8 Abs. 2 b PCT erstreckt zwar den Begriff des Prioritätsrechts auch auf inländische Anmeldungen, überläßt aber die Regelung der "inneren Priorität" dem nationalen Gesetzgeber (vgl. Senatsentscheidung vom 20. Oktober 1981 - X ZB 3/81 - BGHZ 82, 88, 95/96 - Roll- und Wippbrett). Auch zu Art. 3 Abs. 1 GG hat das Beschwerdegericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber nicht gehindert ist, zwei zwar inhaltlich einander ähnliche, aber doch auch in Voraussetzungen und Wirkungen vielfach voneinander verschiedene Rechte in einzelnen Beziehungen unterschiedlich zu regeln.

11

Danach verfällt die Rechtsbeschwerde der Zurückweisung, Über die Kosten wird nicht entschieden, da nur die Anmelderin am Verfahren beteiligt ist (§ 109 Abs. 1 PatG 1981). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für notwendig erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG 1981).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000,- DM festgesetzt.

Ballhaus
Bruchhausen
Windisch
Hesse
von Albert