Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1981, Az.: X ZB 3/81
„Roll- und Wippbrett“
Anmeldung eines Gebrauchsmusters; Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung; Prioritätsrecht einer europäischen Patentanmeldung ; Voraussetzungen für das Entstehen eines Prioritätsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1981
- Aktenzeichen
- X ZB 3/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12361
- Entscheidungsname
- Roll- und Wippbrett
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BpatG - 27.10.1980
Rechtsgrundlagen
- Art. II § 9 IntPatÜG
- Art. 66 EPÜ
- Art. 87 EPÜ
- Art. 135 EPÜ
- Art. 162 EPÜ
- Art. 79 EPÜ
- Art. 8 PCT
Fundstellen
- BGHZ 82, 88 - 100
- GRUR 1982, 31 "Roll- und Wippbrett"
- MDR 1982, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1219-1220 (Volltext mit amtl. LS) "Roll- und Wippbrett"
Verfahrensgegenstand
Roll- und Wippbrett
Patentanmeldung P 2 953 024.3
Sonstige Beteiligte
Kaufmann Max W., A.-S.-Straße ..., D.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Als Anmeldetag einer nach Art. 135, 162 Abs. 4 EPÜ; Art. II § 9 IntPatÜG umgewandelten Patentanmeldung ist der Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzusehen.
- b)
Wenn die Priorität einer früheren Anmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent in Anspruch genommen ist, ist das Prioritätsrecht der der europäischen Patentanmeldung vorangehenden Anmeldung gemäß Art. 66 EPÜ für alle benannten Vertragsstaaten wirksam.
- c)
Das Prioritätsrecht nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ umfaßt auch das sog. Selbstbenennungsrecht, d.h. die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens läßt das Prioritätsrecht auch für eine europäische Patentanmeldung zur Entstehung gelangen, in der dieser Vertragsstaat nach Art. 79 EPÜ benannt ist.
In der Rechtsbeschwerdesache hat
der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen,
Dr. Windisch,
Brodeßer und
von Albert
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 50.000,- DM
Gründe
I.
Der Anmelder, der am 28. März 1978 das am 17. August 1978 eingetragene - ein Roll- und Wippbrett betreffende - Gebrauchsmuster 7 809 262 angemeldet hatte, reichte am 27. März 1979 die europäische Patentanmeldung 791 00922.8 ein, in der er neben anderen Vertragsstaaten die Bundesrepublik Deutschland benannte und die Priorität der genannten Gebrauchsmusteranmeldung (vom 28. März 1978) beanspruchte. Nach Umwandlung der ursprünglich europäischen Anmeldung in die nunmehr nationale deutsche Patentanmeldung P 2 953 024.3 (Art. 162 Abs. 4 und 135 EPÜ, Art. II § 9 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG) hat es das Deutsche Patentamt mit Beschluß vom 7. Juli 1980 abgelehnt, die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung anzuerkennen. Das Bundespatentgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Anmelders mit Beschluß vom 27. Oktober 1980 zurückgewiesen (siehe den Abdruck der Gründe in GRUR 1981, 194 ff).
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Anmelder die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.
Nachdem der Anmelder gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. a) in Verbindung mit Art. 162 Abs. 4 EPÜ den Umwandlungsantrag gestellt und dabei angegeben hatte, daß er für die Bundesrepublik Deutschland die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents wünschte, gilt seine europäische Patentanmeldung gemäß Art. II § 9 IntPatÜG als eine mit der Stellung des Umwandlungsantrags beim Deutschen Patentamt eingereichte nationale Patentanmeldung. Art. II § 9 Satz 1 zweiter Halbsatz IntPatÜG bestimmt, daß Art. 66 EPÜ unberührt bleibt. Daraus folgt, daß als Anmeldetag der nunmehr nationalen Patentanmeldung der Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzusehen ist, denn nach Art. 66 EPÜ hat eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, in den nach Art. 79 EPÜ benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. Art. II § 9 Satz 1 IntPatÜG ist nicht so zu verstehen, daß bei einer zulässigen Umwandlung der Tag der europäischen Patentanmeldung durch den späteren Zeitpunkt der Stellung des Umwandlungsantrags verdrängt würde und nunmehr eine einer Priorität vergleichbare Wirkung entfalte.
Art. II § 9 Satz 1 IntPatÜG enthält keine eigenständige Regelung des Prioritätsrechts für die nationale Patentanmeldung; sein zweiter Halbsatz verweist vielmehr insoweit auf Art. 66 EPÜ. Die Priorität der zulässigerweise in die nationale (deutsche) Patentanmeldung P 2 953 024.3 umgewandelten europäischen Anmeldung richtet sich somit ausschließlich nach den Art. 66 und 87 ff EPÜ.
2.
a)
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, daß das Bundespatentgericht den zweiten Halbsatz des Art. 66 EPÜ für eine Blankettvorschrift gehalten hat, die des eigenen sachlichen Gehalts entbehre. Nach Art. 66 EPÜ hat die europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, wie gesagt, in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, "gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität". Der Ansicht des Bundespatentgerichts, der letzte Halbsatz lasse durch das Wort "gegebenenfalls" offen, um welche Art von Priorität es sich hierbei handeln und nach welchen Kriterien diese zu beurteilen sein könnte, vermag der Senat ebensowenig zu folgen wie der Meinung, Art. 66 EPÜ bedürfe der Konkretisierung durch die jeweiligen nationalen Gesetzgeber. Art. 66 EPÜ ergibt, daß dann, wenn die Priorität einer früheren Anmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent in Anspruch genommen ist, wie das vorliegend geschehen ist, das Prioritätsrecht der der europäischen Patentanmeldung vorangehenden Anmeldung für alle benannten Vertragsstaaten wirksam ist. Das ist gerade in dem hier interessierenden Fall der Umwandlung der europäischen Anmeldung in eine nationale Anmeldung nach Art. 162 Abs. 4 und 135 EPÜ von Bedeutung (siehe das Dokument BR 177/72 vom 13. April 1972 des Sekretariats der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens, S. 26 Nr. 53 und das Dokument R 1824/74 (ECO 214/BC 33) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 1974, wo es auf Seite 39 in den Bemerkungen der niederländischen Delegation zu Art. 135 EPÜ ausdrücklich heißt, nach Art. 66 EPÜ habe "die europäische Patentanmeldung in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer ... nationalen Anmeldung mit dem gleichen Anmelde- oder Prioritätstag wie die europäische Anmeldung"; siehe dazu auch die Erläuterung der Bundesregierung zu der Umwandlungsvorschrift des Art. 135 Abs. 1 EPÜ bei der Vorlage des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen, wonach eine europäische Patentanmeldung gemäß Art. 66 EPÜ in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem gleichen Anmelde- oder Prioritätstag habe wie die europäische Anmeldung (Bundesratsdrucksache 220/75, S. 427)). Das Europäische Patentübereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist (Art. 177 EPÜ). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß in einem solchen Falle sämtliche Texte ihrer Idee nach jeweils dasselbe aussagen und der in ihnen zum (mehrfachen) Ausdruck gekommene Wille der Vertragspartner nur einer sein soll und kann (BGH LM Nr. 48 Bl. 2 - Finanzvertrag). Der französische Text des Art. 66 EPÜ bringt besonders deutlich das zum Ausdruck, was mit dieser Vorschrift geregelt werden soll, indem er formuliert, daß die europäische Patentanmeldung in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer Vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung hat "compte tenu, le cas échéant, du droit de priorité invoque à l'appui de la demande de brevet europeen," das heißt "unter Berücksichtigung des in dem gegebenen Falle für die europäische Patentanmeldung beanspruchten Prioritätsrechts". Diese Formulierung besagt deutlicher als der Wortlaut der deutschen Fassung "gegebenenfalls mit der ... in Anspruch genommenen Priorität", daß diese Priorität zu berücksichtigen (zu beachten) ist, wenn sie in dem betreffenden Falle (le cas échéant) beansprucht ist. Der Senat ist deshalb der Ansicht, daß der deutlichere französische Text den Willen der Vertragsschließenden sprachlich richtig wiedergibt, während die deutsche Fassung redaktionell nicht völlig gelungen sein mag und bei sprachlich korrekter Fassung etwa "mit der gegebenenfalls für die europäische Patentanmeldung beanspruchten Priorität" lauten müßte. Mag die Auslegung des zweiten Halbsatzes von Art. 66 EPÜ durch das Bundespatentgericht im deutschen Text vielleicht noch einen gewissen Anhalt finden, so ist sie jedenfalls mit der französischen Fassung dieser Vorschrift unvereinbar. Sie hält überkommenen Grundsätzen der Rechtsprechung (RGZ 72, 242, 247 - Registrierkassen) nicht stand.
b)
Ferner ist die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung rechtsfehlerhaft, die durch den Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 EPÜ nicht ausdrücklich ausgeschlossene Inanspruchnahme der Priorität einer Anmeldung in einem benannten Vertragsstaat bedürfe der ausdrücklichen Anerkennung durch das innerstaatliche Recht des "betroffenen" Vertragsstaats, ehe sie sich in dem betreffenden Vertragsstaat in innere Priorität umsetzen lasse. Diese Ansicht verkennt, jedenfalls für das Recht der Bundesrepublik Deutschland, daß die Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens durch die in Art. I Nr. 3 des IntPatÜG erfolgte Zustimmung unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden sind, soweit sie alle Eigenschaften besitzen, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muß, um berechtigen und verpflichten zu können (BVerfGE 29, 348, 360), was sowohl bei Art. 66 EPÜ als auch - wie noch auszuführen sein wird - bei Art. 87 Abs. 1 EPÜ der Fall ist.
c)
Das Ergebnis, zu dem das Bundespatentgericht gelangt ist, der Anmelder könne nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ nicht wirksam die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung in der Bundesrepublik Deutschland für die europäische Patentanmeldung beanspruchen, soweit in letzterer die Bundesrepublik Deutschland benannt sei, wird auch nicht durch die weiteren Erwägungen des Bundespatentgerichts getragen (siehe GRUR 1981, 194 ff.).
3.
Der Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 EPÜ
"Jedermann, der in einem oder für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster ... vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht"
schließt es nicht aus, daß im Falle einer Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters in einem mit der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaat des Europäischen Paten Übereinkommens ein Prioritätsrecht zur Entstehung gelangt. Art. 87 EPÜ bestimmt allerdings auch nicht ausdrücklich, daß die "erste" Anmeldung in einem mit der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaat das Prioritätsrecht zur Entstehung gelangen läßt. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob eine "erste" Anmeldung eines Gebrauchsmusters in einem mit der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaat das Prioritätsrecht zur Entstehung gelangen läßt, das bei der europäischen Patentanmeldung beansprucht werden kann.
a)
Bei der Auslegung der Tragweite des Art. 87 Abs. 1 EPÜ ist der beschließende Senat nicht daran gebunden, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Begründung des Gesetzesantrages zum Gemeinschaftspatentgesetz - nicht jedoch zum Zustimmungsgesetz zum Europäischen Patentübereinkommen - erklärt hat, Art. 87 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens biete "die Möglichkeit, eine europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Anmeldung einzureichen" (BlPMZ 1979, 276, 279 re. Sp.). Die Regierung eines einzelnen Staates ist gar nicht in der Lage, einen mehrseitigen völkerrechtlichen Vertrag wie das Europäische Patentübereinkommen verbindlich auszulegen. Solange keine authentische Interpretation des Vertrages durch alle Vertragsstaaten erfolgt ist, ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, ob weitere Regierungen einzelner Vertragsstaaten denselben Standpunkt eingenommen haben wie die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Vorlage des Gemeinschaftspatentgesetzes, wie etwa die Äußerungen des schweizerischen Bundesrates (Bundesblatt 1976, 106, 113) und des österreichischen Nationalrates (in Nr. 870 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP 1978 0510, S. 9 li. Sp.) ergeben.
b)
Der Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 EPÜ knüpft die Entstehung des Prioritätsrechts an zwei Voraussetzungen:
- 1.
Jemand muß eine Anmeldung (einer Erfindung) für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder dergleichen vorschriftsmäßig eingereicht haben.
- 2.
Die Anmeldung muß in einem oder für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums erfolgt sein.
Weitere Anforderungen an die Entstehung des Prioritätsrechts enthält der Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 EPÜ nicht; insbesondere schreibt Art. 87 Abs. 1 EPÜ nicht ausdrücklich vor, daß ein Prioritätsrecht nicht zur Entstehung gelangt, wenn die Anmeldung in einem Vertragsstaat erfolgt, der mit der europäischen Patentanmeldung benannt wird (Art. 79 EPÜ). Nach dem natürlichen Verständnis des Wortlauts des Art. 87 Abs. 1 EPÜ ist diese Regelung des Prioritätsrechts so auszulegen, daß sie nur die Erfüllung der beiden oben genannten Anforderungen für die Entstehung des Prirotitätsrechts verlangt. Da der Wortlaut über weitere Voraussetzungen schweigt, können solche für die Entstehung des Prioritätsrechts nicht verlangt werden.
c)
Das könnte allenfalls anders zu beurteilen sein, wenn mit Sicherheit festgestellt werden könnte, daß die das Europäische Patentübereinkommen schließenden Staaten den Begriff des Prioritätsrechts in dem Sinne verstanden hätten, daß er eine Anmeldung außerhalb des Gebietes voraussetzt, für das mit der europäischen Patentanmeldung durch die Benennung der Vertragsstaaten Patentschutz begehrt wird, mit anderen Worten ein Prioritätsrecht nicht für Anmeldungen zur Entstehung gelangen ließe, die in einem Staat erfolgt sind, für den mit der europäischen Patentanmeldung durch Benennung des betreffenden Staates nach Art. 79 EPÜ Patentschutz begehrt wird.
Der Begriff des Prioritätsrechts war früher durch die Regelung in Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) geprägt. Danach begründete die vorschriftsmäßige Hinterlegung einer Anmeldung für ein Patent oder Gebrauchsmuster in einem der Verbandsländer ein Prioritätsrecht für die Hinterlegung in den anderen Ländern. Begrifflich setzt das Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Anmeldung in einen anderen als dem Staat voraus, in dem die Priorität beansprucht wird. Die Entstehung eines Prioritätsrechts durch eine Anmeldung in dem Staat, in dem später die Priorität für diese Anmeldung beansprucht wird, ist dem Begriff des Prioritätsrechts nach der Pariser Verbandsübereinkunft fremd (RGZ 141, 295, 300). Der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) vom 19. Juni 1970 (BGBl. 1976 II 664 ff) erkannte dann aber auch das Recht der Selbstbenennung an (Art. 8 Abs. 2 b Satz 1) und erstreckte den Begriff des Prioritätsrechts auch auf Anmeldungen in dem Staat, in dem die Priorität beansprucht wird (sog. innere Priorität), überließ jedoch die Bestimmung der Voraussetzungen und Wirkung des Prioritätsanspruches in dem betreffenden Staat dem betreffenden nationalen Recht (Art. 8 Abs. 2 b Satz 2 PCT). Da die vertragsschließenden Staaten des Europäischen Patentübereinkommens an der Abfassung des Patentzusammenarbeitsvertrages beteiligt waren, besteht kein Grund zu der Annahme, daß sie den Begriff des Prioritätsrechts in Art. 87 Abs. 1 EPÜ ausschließlich im Sinne des Prioritätsrechts nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft aufgefaßt und der Regelung des Art. 87 Abs. 1 EPÜ zugrunde gelegt hätten. Es spricht mehr dafür, daß die das Europäische Patentübereinkommen schließenden Staaten den Begriff des Prioritätsrechts in einem auch die sog. innere Priorität umfassenden Sinne aufgefaßt haben, wie er in Art. 8 PCT verstanden worden ist.
Im Verlaufe der Vorarbeiten für das Europäische Patentübereinkommen sind zwar Äußerungen veröffentlicht worden, die darauf hindeuten könnten, daß die an diesen Vorarbeiten beteiligten Staaten bei der Regelung des Prioritätsrechts das überkommene Prioritätsrecht nach Art. 4 PVÜ im Auge hatten und - trotz des abweichenden Wortlauts der Regelungen in den Vorentwürfen zu Art. 87 Abs. 1 EPÜ, die im Gegensatz zum Wortlaut des Art. 4 Abschnitt A PVÜ, der die Worte "in den anderen Ländern" enthält, diese Worte nicht enthielten - mit der später in Art. 87 Abs. 1 EPÜ getroffenen Regelung das Prioritätsrecht in sachlicher Übereinstimmung mit der Pariser Verbandsübereinkunft regeln wollten. So hat der damalige Präsident des niederländischen Patentamts in seinen vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gesamtbericht über die Grundzüge des ersten Vorentwurfes in der deutschsprachigen Fassung ausgeführt, die Art. 73 bis 75 regelten "das Prioritätsrecht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft" (a.a.O. S. 8 oben links = GRUR Int. 1970, 102, 104 li. Sp.). In dem Bericht der niederländischen Delegation über die Art. 64 bis 76 des ersten Vorentwurfes in deutscher Sprache wird ausgeführt, "die Bestimmungen betreffend den Inhalt des Prioritätsrechts entsprechen den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft" (a.a.O. S. 19 Nr. 79, 80).
Betrachtet man diese Äußerungen jedoch in der englischen und der französischen Fassung dieser Berichte, wo es statt "in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft" heißt "in accordance with" und "en conformité avec", dann wird klar, daß auch diese deutsche Fassung eine ungenaue Übersetzung enthält. Die englische und die französische Fassung der Berichte besagen, daß sich die Regelung des Prioritätsrechts im vorgesehenen Europäischen Patentübereinkommen im Einklang mit der Pariser Verbandsübereinkunft befinde. Diese Aussage bezieht sich auf das Verhältnis des Europäischen Patentübereinkommens zur Pariser Verbandsübereinkunft, die den Vertragsstaaten das Recht beläßt, untereinander Sonderabkommen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese ihren Bestimmungen nicht zuwiderlaufen (Art. 19 PVÜ). Diese Sonderabkommen können einen weitergehenden Schutz des gewerblichen Eigentums gewähren, als ihn die Pariser Verbandsübereinkunft vorsieht (Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, 1971, S. 9 m.w. Nachw.). Der weitergehende Schutz darf zwar nicht die durch die Pariser Verbandsübereinkunft gewährten Rechte beeinträchtigen; das ist bei der Regelung der sog. inneren Priorität aber auch nicht der Fall. Sie läßt die Regelung der "äußeren Priorität" (Auslandspriorität) völlig unberührt, ergänzt diese bei "gebündelten" Patenterteilungsverfahren in sinnvoller Weise, verbessert dadurch die durch die Anmeldung erworbenen Rechte, höhlt aber das Prioritätsrecht nach Art. 4 Abschnitt A Abs. 1 PVÜ nicht aus. Die oben genannten Äußerungen verlieren somit ihr Gewicht für die Auslegung des Art. 87 Abs. 1 EPÜ im Sinne einer auf die Priorität aus einer Anmeldung in einem anderen Land beschränkten Regelung.
Weitere Äußerungen der Delegationen der an den Vorarbeiten zum Europäischen Patentübereinkommen beteiligten Staaten, die eine einschränkende Auslegung des Art. 87 Abs. 1 EPÜ in diesem Sinne rechtfertigen könnten, sind dem Senat nicht bekannt geworden. Gegen eine solche einschränkende, das sog. Selbstbenennungsrecht (innere Priorität) ausschließende Auslegung spricht vielmehr folgender Vorgang bei den Vorarbeiten zum Europäischen Patentübereinkommen:
Die European Industrial Research Management Association (EIRMA) hatte der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens die Frage gestellt, ob Art. 73 Abs. 2 des ersten Vorentwurfes, der Vorläufer von Art. 87 Abs. 2 EPÜ, mit Art. 8 Abs. 2 b PCT völlig in Einklang stehe (Anlage zum Dokument BR 64/70 vom 17. Dezember 1970 des Sekretariats der Regierungskonferenz S. 8). Die Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz hat daraufhin die Frage erörtert, ob jemand, der in einem bestimmten Staat eine nationale Patentanmeldung eingereicht hat, unter Inanspruchnahme der Priorität der nationalen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung für denselben Staat einreichen kann. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich Art. 73 Abs. 2 des ersten Vorentwurfes nicht nur auf die Priorität einer ausländischen Anmeldung, sondern auch auf eine Anmeldung im selben Staat beziehe, und hat die Frage nach der Zulässigkeit der Selbstbenennung bejaht (Dokument BR 100/71 vom 24. März 1971 des Sekretariats der Regierungskonferenz S. 13/14). Die Regierungskonferenz billigte die Bemerkungen der Arbeitsgruppe I auf ihrer 4. Tagung vom 20. bis 28. April 1971 (siehe Dokument BR 125/71 vom 7. Juli 1971 des Sekretariats der Regierungskonferenz S. 6 Nr. 12).
Art. 87 Abs. 1 EPÜ hat seine endgültige Fassung im zweiten Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren erhalten, den die Regierungskonferenz auf ihrer vierten Tagung vom 20. bis 28. April 1971 in Luxemburg beschlossen hat. Die dabei erfolgten Änderungen des Wortlauts interessieren im vorliegenden Falle nicht. Der Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren der Regierungskonferenz vom 18. September 1972 übernahm die Regelung unverändert als Art. 85 Abs. 1. Stellungnahmen zu dieser Regelung erfolgten nicht. Bei der Münchener Diplomatischen Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens vom 18. September bis 5. Oktober 1973 ist die Regelung des Art. 87 Abs. 1 EPÜ nicht erörtert worden.
Das Zustandekommen der Fassung des Art. 87 Abs. 1 EPÜ bestätigt demnach das aus dessen Wortlaut gewonnene Ergebnis der Auslegung über die Voraussetzungen für das Entstehen des Prioritätsrechts.
d)
Der Umstand, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Art. 87 Abs. 1 EPÜ verwandte Regelung des Art. 87 Abs. 2 EPÜ, nach deren Inhalt auch die europäische Patentanmeldung das Prioritätsrecht für eine weitere europäische Patentanmeldung zur Entstehung gelangen läßt, in Übereinstimmung mit einem von der niederländischen Delegation der Arbeitsgruppe "Gemeinschaftspatent" verfaßten Entwurf (Dokument R 1181/74 (ECO 146/BC 32) vom 1. Juli 1974 des Rates der Europäischen Gemeinschaften S. 44/45) bei der Vorlage des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen einschränkend dahin erläutert hat, "dies gelte nur insoweit, als die zweite europäische Anmeldung andere europäische Staaten betrifft", vermag eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Art. 87 Abs. 1 EPÜ nicht zu rechtfertigen. Es spricht vieles dafür, daß diese Äußerung angesichts der geschilderten Entstehung dieser Vorschrift auf einer Verkennung der Tragweite des Art. 87 Abs. 2 EPÜ beruht.
e)
Schließlich ist die von Art. 4 Abschnitt A PVÜ abweichende Regelung des Prioritätsrechts in Art. 87 EPÜ auch sinnvoll. Während die erstgenannte Vorschrift in getrennten nationalen Patenterteilungsverfahren Anwendung findet, behandelt Art. 87 Abs. 1 EPÜ das in einem einheitlichen Patenterteilungsverfahren anzuwendende Prioritätsrecht. In einem solchen einheitlichen Patenterteilungsverfahren wäre eine Regelung, die auf eine Verschiedenheit der Priorität der einheitlichen Patentanmeldung (siehe dazu Art. 118 Satz 2 zweiter Halbsatz EPÜ) in verschiedenen Vertragsstaaten hinausliefe, ein Fremdkörper. Sie würde nämlich dazu nötigen, den Anmeldungsgegenstand mit Rücksicht auf die in verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedliche Priorität auf Patentfähigkeit zu prüfen, und könnte im Einzelfall dazu führen, die Patentfähigkeit für einen Vertragsstaat bejahen und für einen anderen, für den eine sog. Selbstbenennung erfolgt ist, verneinen zu müssen, wenn diese als dem Prioritätsrecht schädlich anzusehen wäre. Eine derartige Auswirkung des Prioritätsrechts in einem einheitlichen Patenterteilungsverfahren wie dem europäischen war ein hinreichender Anlaß, das Prioritätsrecht abweichend von Art. 4 Abschnitt A PVÜ in Art. 87 Abs. 1 EPÜ unter Einschluß des Selbstbenennungsrechts zu regeln.
Das Bundespatentgericht hat demnach zu Unrecht das Prioritätsrecht aus der vom Anmelder getätigten Anmeldung des Gebrauchsmusters verneint. Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Gegenstandswert: 50.000,- DM
Bruchhausen
Windisch
Brodeßer
von Albert