Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1965, Az.: 1 StR 394/65
Überfall einer Frau zur Erzwingung von Geschlechtsverkehr; Mittäterschaft bei zurechnungsunfähigem Tatgenossen; Verurteilung wegen "fahrlässiger Rauschtat"; Rüge der Unzulässigkeit der Nebenklage; Auslegung von Verfahrenserklärungen; Erstattungspflicht hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 394/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 11.05.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 284 - 285
- JZ 1966, 36 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiges Vergehen gegen § 330 a StGB
Prozessführer
Arbeiter Hans N. aus N., geboren am ... 1941 in R.
Amtlicher Leitsatz
Der wegen schuldhaften Selbstberauschens Verurteilte hat dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen dann zu erstatten, wenn sich die Rauschtat gegen diesen gerichtet hatte (Fortführung von BGHSt 11, 195 und 15, 60).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Hans N gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 1965 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt ist.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Mitangeklagte Manfred N. und der Beschwerdeführer Hans N. sind Brüder. Manfred war schon mehrfach wegen Sittlichkeitsverbrechen verurteilt worden. Hans N. war bisher noch nicht bestraft.
Die Brüder trafen sich am Nachmittag des 6. Januar 1965 und tranken unwiderlegt 1 bis 2 Flaschen Rotwein. Außerdem nahm Hans N. im Verlauf des Abends noch mindestens einen Liter Rotwein zu sich. Um Mitternacht stieß er wieder zu seinem Bruder in einer Gastwirtschaft. Dort befanden sich auch die Nebenklägerin Maria R. und ihr Freund Herbert L.. Als die beiden dann die Wirtschaft verließen, um in einer nahe gelegenen Gärtnerei zu übernachten, sagte Hans N. zu seinem Bruder: "Wir fahren denen nach. Die machen heute nichts miteinander!". Hans N. hatte vor, mit Maria R. gewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Er holte sein Fahrrad, ließ Manfred hinten aufsitzen und fuhr dem Paar nach, das, die Gefahr ahnend, schneller zu gehen begann. Herbert L. lief dann zu der Gärtnerei, um den Wachhund zu holen. Unterdessen sprang Manfred N. vom Rad, packte die Frau und warf sie auf den angrenzenden Acker. Er kniete sich auf die sich heftig wehrendeÜberfallene und faßte ihr an den Geschlechtsteil. Wegen ihres Widerstandes schlug er ihr mit der Faust ins Gesicht und drehte ihr den Arm herum, während Hans N. grinsend danebenstand. Als er bemerkte, daß L. dem Hund herannahte, forderte er Manfred auf, von der Frau abzulassen und L. in die Flucht zu schlagen. Manfred ließ daraufhin Maria R. los. Nunmehr stürzte sich Hans N. seinerseits auf die Frau, kniete auf ihr, hielt sie fest und tastete ihren Körper ab. Als Manfred N. dies, sah, eilte er wieder hinzu und stieß seinen Bruder von der Frau herunter, weil er als erster mit ihr verkehren wollte. Da aber in diesem Augenblick Herbert L. den Hund auf sie hetzte, ließen die Brüder von Maria R. ab und entfernten sich.
Maria R. stellte am 11. Januar 1965 gegen beide Brüder Strafantrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Mit Eingabe vom 3. März 1965 beantragte Rechtsanwalt B. in der Strafsache "./. Manfred N. aus Re. wegen versuchter Notzucht u.a.", Fräulein R. als Nebenklägerin zuzulassen. Am 15. März 1965 reichte der Rechtsanwalt Strafprozeßvollmacht der Verletzten in der Strafsache "gegen Manfred und Hans N." nach. In der Anklageschrift vom 22. März 1965 wurde Manfred N. der versuchten Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (hinterlistiger Überfall) beschuldigt. Gegen Hans N. lautete die Beschuldigung, sich vorsätzlich durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. In dem an die Strafkammer gerichteten Begleitschreiben der Anklagebehörde vom selben Tag (§ 199 Abs. 2 Satz 2 StO) wurde auf den Zulassungsantrag der Nebenklägerin hingewiesen, den die Staatsanwaltschaft für begründet hielt.
Durch Beschluß der Strafkammer vom 13. April 1965 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Ferner erfolgte Zulassung der Geschädigten Maria R. als Nebenklägerin. Sie erschien auch in der Hauptverhandlung. Ihr Anwalt beantragte Bestrafung der beiden Angeklagten nach Ermessen des Gerichts.
Das Landgericht verurteilte Manfred N. wegen - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ("von mehreren gemeinschaftlich") - begangenen Notzuchtsversuchs zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, dagegen Hans N. wegen "fahrlässiger Rauschtat" zu sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. "Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen."
In den Urteilsgründen wird u.a. dargelegt, bei Hans N. müsse die Kammer, zumal die Tat ihm persönlichkeitsfremd sei, davon ausgehen, daß bei dem von ihm behaupteten Alkoholgenuß zur Tatzeit Zurechnungsunfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 StGB nicht auszuschließen sei. - Manfred N. habe sich der versuchten Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht, indem er in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Hans N. durch den Faustschlag über das Maß "der für § 177 StGB erforderlichen" Gewalt, hinausgegangen sei. - Hans N. habe sich fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand gemeinschaftlich versuchte Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen. "Wenn auch der Angeklagte Hans N. die Zeugin R. nicht selbst geschlagen hat, so ist ihm dennoch infolge bewußten und gewollten Zusammenwirkens im Sinne des § 47 StGB der Tatbeitrag seines Bruders in vollem Umfang zuzurechnen."
Gegen dieses Urteil hat nur Hans N. Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts geltend macht. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II.
Zur Verfahrensrüge:
1.
Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213). Im übrigen ist das Vorbringen der Revision abwegig, die Gastwirtin V. habe sich der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) schuldig gemacht. Die Wirtin hatte vielmehr die beiden Brüder "bestürmt", keine Dummheiten zu machen und sogleich nach Hause zu gehen.
2.
Die Revision macht geltend, die Nebenklägerin sei wiederholt im psychiatrischen Landeskrankenhaus Wiesloch gewesen; ihre Schwester sei ihre Pflegerin. Daher sei die Nebenklägerin nicht geschäftsfähig. Die Frage der Prozeßfähigkeit eines Nebenklägers richtet sich nach der Prozeßfähigkeit im Zivilprozeß (§ 397 Abs. 1 in Verbindung mit § 374 Abs. 3 StPO), also nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 51 ZPO). Die Nebenklägerin ist volljährig. Es spricht nichts dafür, daß sie nach § 104 Nr. 2 oder 3 BGB geschäftsunfähig war. Die Bestellung eines Pflegers nach § 1910 BGB berührte ihre Geschäftsfähigkeit und damit ihre Prozeßfähigkeit nicht (RGZ 52, 223, 224). Im übrigen hatte sie in der Hauptverhandlung lediglich erklärt, sie sei schon wegen ihrer Nerven im Krankenhaus in Wiesloch gewesen.
3.
Die Revision bringt weiter vor: Es sei unklar geblieben, gegen wen von den beiden Angeklagten sich die Nebenklage richte. Die Nebenklage gegen den Beschwerdeführer Hans N. sei jedenfalls unzulässig, weil dieser wegen fortgesetzter Volltrunkenheit verurteilt worden ist.
Hierzu ist zu sagen:
a)
Es ist auf Grund der von der Nebenklägerin erteilten Prozeßvollmacht davon auszugehen, daß die Anschlußerklärung (§§ 395 Abs. 1 Satz 1, 396 Abs. 1 StPO) sich gegen beide. Angeklagten gerichtet hatte, und daß dementsprechend der Zulassungsbeschluß (§§ 396 Abs. 2 Satz 1, 397 Abs. 1 StPO) sich auf beide bezog. Verfahrenserklärungen sind möglichst in einem dem Begehren des Antragstellers günstigen Sinne auszulegen. Der Zulassungsbeschluß der Strafkammer enthielt keine Einschränkung. Es ist auch nicht beanstandet worden, daß der Anwalt der Nebenklägerin gegen beide Angeklagten plädierte und Bestrafung beantragte. Aus S. 7 UA unten wird vollends deutlich, daß Zulassungsantrag und Zulassung nach Auffassung der Strafkammer sich gegen beide Angeklagten richteten, wie das die Nebenklägerin auch unter dem 13. April 1965, noch vor Kenntnis von der zwischenzeitlichen Zulassung der Nebenklage, ausdrücklich erklärt hatte.
b)
Die an sich statthafte Rüge einer Unzulässigkeit der Nebenklage (RGSt 41, 168; 59, 126-128; 66, 346) gegenüber dem Beschwerdeführer Hans N. kann nicht durchgreifen. Ungeachtet der Anklage wegen vorsätzlichen Sichberauschens (§ 330 a StGB) konnte nämlich die angeblich in Volltrunkenheit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung (gefährliche Körperverletzung) sich in der Hauptverhandlung als verantwortlich begangene gefährliche Körperverletzung, also als Nebenklagedelikt (§§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 1 Nr. 3 StGB) herausstellen. Denn der Sachverständige hatte in seinem Vorgutachten mit Sicherheit nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben bezeichnet, und auch das nur auf Grund der Behauptungen des Angeklagten Hans N. über die genossene Alkoholmenge. Tatsächlich hatte die Strafkammer denn auch "berechtigte" Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben (UA 9). Sie hat die Möglichkeit eines Vollrauschs auch bloß nicht sicher ausschließen können. Es lag also durchaus im Bereich des Möglichen, daß der Angeklagte Hans N. statt nach § 330 a StGB wegen eines Nebenklagevergehens verurteilt wurde. Das genügt für die Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger (HGSt 51, 129, 130).
III.
Zur Sachrüge:
1.
Der Beschwerdeführer Hans N. ist, wie schon angeführt, "wegen fahrlässiger Rauschtat" verurteilt worden. Damit war gemeint: Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB (RGSt 69, 187-189; BGH VRS 7 Nr. 140 S. 309-311; BGHSt 9, 390 ff.). Der Urteilsspruch ist entsprechend zu ändern. - Der Tatrichter begründet zwar die Fahrlässigkeit nicht näher. Er hat sie aber ersichtlich darin gefunden, daß der Angeklagte am Tattag größere Mengen Rotwein zu sich nahm (nicht ausschließbarer Blutalkoholgehalt 3 Promille bis maximal 4,25 Promille, UA 8) und dabei pflichtwidrig die Möglichkeit der Volltrunkenheit nicht voraussah (vgl. BGHSt 1, 124, 126) [BGH 12.04.1951 - 4 StR 78/50]. Als im Vollrausch verübte, mit Strafe bedrohte Handlung hat das Landgericht, wie erwähnt, einen vom Angeklagten, gemeinschaftlich mit seinem Bruder Manfred begangenen Notzuchtsversuch und eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB: "von mehreren gemeinschaftlich") angenommen. Es ist zweifelhaft, ob Mittäterschaft denkbar ist, wenn nur der eine Tatgenosse verantwortlich, der andere aber zurechnungsunfähig ist (RGSt 40, 21; 63, 101, 104; BGH LM Nr. 2 zu § 223 a StGB). Diese Frage kann indes hier offen bleiben.
Die Strafbarkeit schuldhaften Sichberauschens hängt nur davon ab, daß der Trunkene in Vollrausch irgendeine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Welcher Art diese ist, hat Bedeutung allein für das Strafmaß. Die Strafe für die Volltrunkenheit, das Vergehen gegen § 330 a Abs. 1 StGB, darf die Strafe nicht übersteigen, die für die vorsätzliche Begehung der im Rausch verübten Tat angedroht ist. Dagegen darf sie unter der für die vorsätzliche Tat etwa angedrohten Mindeststrafe bleiben (§ 330 a Abs. 2 StGB). Vorsätzlich begangen, hätte das Verhalten des Beschwerdeführers als versuchte Notzucht mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren geahndet werden können, gleichviel, ob Tateinheit mit gefährlicher oder mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung gegeben war (§§ 177, 74 Abs. 1 i.V.m. §§ 323, 223 a, 73 und § 14 Abs. 2 StGB). Bestimmte sich hiernach der Strafrahmen für das schuldhafte Sichberauschen des Beschwerdeführers allein nach § 330 a Abs. 1 StGB, so wäre er durch die Annahme "gemeinschaftlichen" Handelns nur dann benachteiligt, wenn ihm das Landgericht diesen umstand straferschwerend angerechnet hätte. Das ist, wie die Strafzumessungsgründe zeigen, nicht der Fall, zudem bei der sehr milden, zur Bewährung ausgesetzten Strafe ausgeschlossen. Vielmehr ist es dem Angeklagten offenbar zum Vorteil gewesen, daß die Strafkammer sein Rauschverhalten nur als einen "Notzuchtsversuch" gewürdigt hat, statt darin zwei solche Handlungen zu finden: den Versuch, die überfallene Frau zu nötigen, den Geschlechtsverkehr mit seinem Bruder zu dulden, und den Versuch, sie zum Beischlaf auch mit ihm selbst zu zwingen.
2.
Die Revision wendet sich weiter gegen die "Kostenentscheidung zur Nebenklage", d.h. dagegen, daß dem Beschwerdeführer Hans N. die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen (vgl. dazu § 95 BRAGebO) auferlegt worden sind. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Verpflichtung eines verurteilten Angeklagten, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, ergibt sich aus § 397 Abs. 1 i.V.m. § 471 Abs. 1 und 5 StPO (BGHSt 15, 60, 61) [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]. Diese Erstattungspflicht trifft ihn nach der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 11, 195, 198 [BGH 15.01.1958 - 4 StR 627/57]; 15, 61, 63 [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]; BGH VRS 17, 424, 428, 429) jedenfalls dann, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete. Nun ist allerdings der Beschwerdeführer nicht wegen - zum Nachteil der Nebenklägerin begangener - versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, sondern wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB., Diese Vorschrift schützt nicht das - zunächst ganz Ungewisse - Einzelrechtsgut, das der Täter dann im Rausch verletzt, sondern hat zur Aufgabe, die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen zu bewahren (BGHSt 16, 124, 127 ff) [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61]. Dagegen gehört die im Vollrausch verübte, mit Strafe bedrohte Handlung, die sich gegen ein bestimmtes Rechtsgut eines Einzelträgers richtet - hier gegen die Geschlechtsehre und die körperliche Unversehrtheit der Nebenklägerin - nicht zum Tatbestand des Vergehens der Volltrunkenheit, sondern ist nur eine Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 1, 275, 277) [BGH 21.06.1951 - 4 StR 26/51]. Indessen muß das in diesem Fall für die Anwendung der §§ 397, 471 Abs. 1 StPO genügen, Denn für die - an Grundsätze des bürgerlichen Rechtsstreits angelehnte (BGHSt 11, 189, 191 ff [BGH 20.12.1957 - 1 StR 33/57]; 11, 195, 197) [BGH 15.01.1958 - 4 StR 627/57]- kostenrechtliche Betrachtungsweise dieser Vorschriften kommt es darauf an, daß der Nebenkläger mit der Nebenklage Erfolg hat. Er hat solchen Erfolg, wenn er - gleichviel aus welchem Strafgesetz - die Ahndung des ihm zugefügten Unrechts erreicht. Wird er durch die Rauschtat in einem Rechtsgut verletzt, so wird der Volltrunkene zwar nicht wegen dieses Rechtsbruchs bestraft, sondern wegen schuldhaften Sichberauschens. Er wird aber wegen dieses Vergehens nur verurteilt, weil er in seinem Rausch ein Rechtsgut des Nebenklägers verletzte. Aus der Sicht streitender Parteien ist dieser dann der Obsiegende, der Angeklagte der Unterlegene, Das rechtfertigt es, ihm hier die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist auch billig und gerecht. Sie läuft der bisherigen Rechtsprechung nicht zuwider, bildet sie vielmehr fort. Der 2. und der 4. Strafsenat hatten in ihren angeführten Entscheidungen einen Sonderfall, wie den hier vorliegenden nicht zu beurteilen.
4.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Seibert
Fischer
Mai
Pikart