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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1951, Az.: 4 StR 78/50

Kenntnis bzgl. der Neigung zur Begehung von Straftaten im Rauschzustand als Voraussetzung von § 330a Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1951
Aktenzeichen
4 StR 78/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 12.10.1950

Fundstellen

  • BGHSt 1, 124 - 127
  • JZ 1951, 376 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1951, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 533 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Täter weiss, dass er im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art neigt.

In der Strafsache
...
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Der bisher unbestrafte, gut beleumundete Angeklagte leerte nach angestrengter Arbeit von 20 Stunden aus Freude über einen dabei erzielten Erfolg während etwa 1 1/2 Stunden eine volle Literflasche Schnaps und versetzte sich dadurch fahrlässig in einen Rausch, der seine Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) ausschloss. In diesem Zustand nötigte er nach den Feststellungen der Strafkammer seine Mitbewohnerin, die Hausgehilfin Ro. durch Gewalt, den ausserehelichen Beischlaf zu dulden; zwischen beiden bestanden früher intime Beziehungen.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten aus § 330 a StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hat Revision eingelegt; er rügt Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Normen.

3

Die Verfahrensbeschwerde vermisst im Urteil eine Wertung der entlastenden Aussage, die der Sohn des Angeklagten, der Autoschlosserlehrling Heinz R., gemacht habe. Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen aber die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Ergebnis der Beweiswürdigung enthalten. Aus dem Schweigen der Gründe zu einem Beweisgeschehen in der Hauptverhandlung kann daher noch nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe dieses ungewürdigt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Verhandlung geschöpft (§ 261 StPO).

4

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Bei ihrer Prüfung müssen die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ro. richten, unbeachtet bleiben, da sie auf dem Gebiet der Beweiswürdigung liegen, das dem Revisionsrichter nach § 337 StPO verschlossen ist.

5

§ 330 a StGB enthält kein nationalsozialistisches Gedankengut, sondern geht auf alte Reformvorschläge zurück, da es schon lange als unbefriedigend empfunden wurde, dass § 51 StGB dazu nötigte, volltrunkene Täter selbst bei schweren Ausschreitungen freizusprechen (vgl. die amtl. Begründung zum Entwurf eines StGB von 1925 S. 174); die Weitergeltung des § 330 a StGB, dessen Tatbestandsbeschreibung dem Entwurf 1925 entnommen wurde, ist deshalb auch bisher unter Hinweis auf MilRegGes Nr. 1 Art III Nr. 4 nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. Kohlrausch-Lange, Textausgabe zu § 330 a; Schönke, Vorb zu § 330 a; OLG Braunschweig in HESt 2, 52).

6

Kann demnach die Verbindlichkeit der Vorschrift, über deren kriminalpolitische Notwendigkeit Einmütigkeit besteht, nicht bezweifelt werden, so ist doch umstritten, ob der Täter im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art neigen und dies wissen muss. Kohlrausch-Lange (§ 330 a Anm. III) und ihnen folgend Welzel (Strafrecht, 2, Auflg S. 228 f) und das OLG Celle (Ms Rechtspfl. 150 S. 128) verlangen dies, während das RG (vgl. HG 73, 11, 13, 177, 180) und die im Schrifttum herrschende lehre ein solches Erfordernis verneinen (vgl. die Nachweise bei Schönke, 5. Aufl § 330 a, Anm. III). Der Senat sieht keinen zwingenden Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen.

7

Der Wortlaut des Gesetzes selbst lässt keinen Zweifel zu, dass schon die schuldhafte Unmässigkeit zum Gegenstand eines strafrechtlichen Vorwurfes erhoben werden sollte, und zwar wegen der Gefährdung der Allgemeinheit, die aus der toxisch bedingten Bewusstseinsstörung erwachsen kann. Die strafrechtliche Verwirklichung dieses Vorwurfs hängt allerdings von der vom Täter selbst zu erfüllenden weiteren Bedingung ab, dass dieser im Zustand der Bewusstseinsstörung eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht (Urt. des 2. Strafsenats v. 3. April 1951 - 2 StR 82/51); diese sieht das Gesetz als ein zwingendes Beweisanzeichen für die Gemeingefährlichkeit des Berauschten an. Als ein Gefährdungsdelikt eigener Art hält sich die Vorschrift auch im Rahmen des Schuldprinzips. Der Schuldvorwurf beschränkt sich allerdings auf die Vorwerfbarkeit des Rausches; denn es ist eine allgemeine Lebenserfahrung, dass übermässiger Alkoholgenuss den Menschen enthemmen und ihn zu Handlungen befähigen kann, die ihm persönlichkeitsfremd sind. Da die Wirkung geistiger Getränke auf die jeweilige körperliche und seelische Verfassung des Zechers nicht vorausberechnet werden kann, geht das Gesetz davon aus, dass sich jeder, der sich vorsätzlich oder fahrlässig der Wirkung alkoholischer Getränke aussetzt, der in ihnen schlummernden Gefahr von Ausschreitungen hätte bewusst werden können; entsprechendes gilt für berauschende Mittel anderer Art. Die kriminalistische Erfahrung, dass die Bewusstseinsstörung den Täter ausserstande setzt, den Umfang des durch sein Verhalten drohenden Schadens auf bestimmte Personen oder Sachen zu beschränken, rechtfertigt die Einreihung der Vorschrift in die "gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen"; diese Systematik nötigt nicht, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" und demgemäss nach § 59 StGB das Wissen des Täters davon zu verlangen.

8

Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte als voll verantwortlicher Täter in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat. Die Fahrlässigkeit hat sie ohne Rechtsirrtum darin erblickt, dass er 1 l Schnaps bei leerem Magen und körperlicher Abgespanntheit binnen 1 1/2 Stunden trank und dabei pflichtwidrig die Möglichkeit der Volltrunkenheit nicht voraussah. Als lebenserfahrener Mann hätte er früh genug mit dem Trinken aufhören müssen und auch können. Dieser Alkoholgenuss führte, wie sich die Strafkammer überzeugt hat, zu einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB, die den Angeklagten unfähig machte, das Unerlaubte seiner Tat gegenüber Frau Ro. einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auch ein Volltrunkener kann einen Willen und eine Vorstellung haben; jedes dieser beiden Merkmale des "Vorsatzes" kann neben der im § 51 Abs. 1 beschriebenen Unfähigkeit vorhanden sein (RGSt 3, 11, 14). Dieser "natürliche Vorsatz" stellt sich vorliegend als die Fähigkeit dar, auf Grund von Vorstellungen, die der Berauschte aus der Aussenwelt empfängt, seine körperliche Kraft für bestimmte Zwecke einzusetzen (RGSt 63, 48; 69, 189). Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte umweltmässig orientiert gewesen ist; er vermochte seine Umgebung zu erkennen und in Bezug auf diese und sein eigenes Verhalten Willensentschlüsse zu fassen; es handelt sich nicht um Reflexbewegungen eines Bewusstlosen. Es bedeutet daher keinen logischen Widerspruch, wenn die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe trotz seines Rausches die ernsthafte Gegenwehr der um Hilfe schreienden Frau Ro. gegen einen Geschlechtsverkehr erkannt, diesen aber gleichwohl durch körperliche Gewaltanwendung in der im einzelnen beschriebenen Art zielstrebig erzwungen und damit den äusseren Tatbestand des § 177 StGB erfüllt.

9

Auch in übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte.

10

Die Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Groß
Dr. Hülle
Dr. Augustin
Jagusch
Dr. Kleinewefers