Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1951, Az.: 2 StR 82/51
Erfordernis eines Strafantrags des Verletzten bei Körperverletzungen; Objektive Strafbarkeitsbedingung einer Rauschtat i.S.d. § 330a Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 82/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 08.11.1950
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. November 1950 wird verworfen.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte streckte im Zustande der Volltrunkenheit den norwegischen Seemann H. durch mehrere Faustschläge zu Boden. Daraufhin nahmen der Angeklagte sowie vier weitere Personen H. Likör, Zigaretten und Geld ab. Die Beute verbrauchten sie gemeinschaftlich.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1.)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht vermisst der Angeklagte, soweit dem Schuldspruch eine Misshandlung des H. zugrunde liegt, einen Strafantrag des Verletzten, §§ 330 a Abs. 3, 232 StGB. Ob dessen Anzeige bei der Polizeibehörde einen solchen Antrag enthält, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen leichte Körperverletzungen verfolgen, wenn sie dies wegen eines besonderenöffentlichen Interesses für geboten hält, § 232 Abs. 1 StGB. Das gilt gleichfalls im Nahmen des § 330 a StGB. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung Bestrafung des Angeklagten nach § 330 a StGB auch im Hinblick auf die Misshandlung des H. verlangt. Darin liegt die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Eine ausdrückliche in das Protokoll aufzunehmende Erklärung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich (RGSt 75, 341; 76, 8).
2.)
Auch die Sachbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Zum Tatbestande des § 330 a StGB gehört nach der im wesentlichen einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat schon im Urteil vom 12. Dezember 1950 - 2 StR 61/50 - angeschlossen hat, dass sich der Täter schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - durch den Genuss geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt. Als Bedingung der Strafbarkeit muss dann nur noch hinzukommen, dass er in diesem Zustande eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, d.h. den äusseren Tatbestand einer Strafvorschrift mit natürlichem Willen erfüllt (RGSt 73, 11, 179; Leipziger Kommentar 7. Aufl. § 330 a, Anm. 3; Olshausen Ergänzungsband § 330 a, Anm. 5 a; Schönke, Kommentar zum StGB 5. Aufl. § 330 a, Anm. I-IV). Der Angeklagte hätte nach den Feststellungen der Strafkammer die eingetretene Wirkung des auf nüchternen Magen genossenen Alkohols - eine Flasche Wermuth, zwei Schnäpse, zwei Glas Bier - voraussehen können und müssen. Er hat also seine Volltrunkenheit fahrlässig herbeigeführt, in diesem Zustande H. misshandelt und dann gemeinsam mit anderen bestohlen. Damit ist der Tatbestand des § 330 a StGB erfüllt.
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen die Annahme der Strafkammer, er habe seine Volltrunkenheit fahrlässig herbeigeführt. Was er jedoch hierzu vorträgt, ist entweder für die Revisionsinstanz neu oder es widerspricht den Urteilsfeststellungen. Dieses Vorbringen ist deshalb unbeachtlich.
Sodann meint der Angeklagte, die Mitwirkung an den gemeinschaftlichen Diebstahl dürfe dem Schuldspruch aus § 330 a StGB nicht zugrunde gelegt werden, weil er infolge seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht mit den übrigen Tätern bewusst und gewollt habe zusammenwirken können. Vorsätzlich in diesem Sinne hat der Angeklagte allerdings nicht gehandelt, weil ihm § 51 Abs. 1 StGB zur Seite steht. Dem Tatbestande des § 330 a StGB ist es aber gerade wesentlich, dass der Täter die "Rauschtat" nicht schuldhaft, sondern nur mit natürlichem Willen begeht. Das aber hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan.
Das weitere Vorbringen des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist deshalb in der Revisionsinstanz unzulässig.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 330 a StGB dann entfallen könne, wenn er, wie die Revision vorträgt, sich in seiner Unterkunft, um eine Erkältung zu beseitigen, in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt habe und dann in diesem Zustande von dem früheren Mitangeklagten G. veranlasst worden sei, auf die Strasse zu gehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils besteht jedoch diese Möglichkeit nicht; denn die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte erst nach dem späteren Alkoholgenuss in einer Gastwirtschaft zurechnungsunfähig geworden sei. Bei dieser Sachlage bedarf die vom Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage keiner Entscheidung.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Sauer