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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1960, Az.: 2 StR 276/60

Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit; Maßgeblicher Zeitpunkt der Kenntnis über das Vorliegen einer Straftat; Strafmilderung wegen zunächst vorliegenden Irrtums; Ersatz der entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers durch den Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1960
Aktenzeichen
2 StR 276/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 08.03.1960

Fundstellen

  • BGHSt 15, 60 - 63
  • MDR 1960, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 2203-2204 (Volltext mit amtl. LS) "Unzulässigkeit der Kostenverteilung"

Verfahrensgegenstand

Versuchte Notzucht

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 471 Abs. 1 und 5, 397 StPO zu erstatten hat (vgl. BGHSt 11, 195), ist § 471 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszuge grundsätzlich nicht anwendbar.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Juni 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. März 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.

2

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen

4

1.

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, wie im Rahmen der Sachrüge, mit der sie sich überschneidet, ausgeführt wird.

5

2.

Die Annahme der Revision, für die in den Urteilsgründen erörterten Vorstrafen des Angeklagten sei "eine in der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme wurzelnde Unterlage nicht vorhanden", geht fehl. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. April 1960 hat der Angeklagte seine Vorstrafen teils auf Vorhalt als richtig anerkannt, teils von sich aus angegeben. Das genügt, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Im übrigen brauchten weder die Vorhalte des Vorsitzenden noch die Erklärungen des Angeklagten protokolliert oder als "Beweisgrundlage" im Urteil angegeben zu werden (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Deshalb entbehren auch die Schlußfolgerungen, die von der Revision aus diesen vermeintlichen Mangel hergeleitet werden, der Grundlage.

6

II.

Die Sachrüge

7

1.

Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer den genauen Zeitpunkt festgestellt, von dem ab der Angeklagte wußte, daß Irmgard H. ernstlich Widerstand leistet. Es heißt dazu wörtlich: "Obwohl er - der Angeklagte - durch den Biß - in seine Unterlippe - erfahren hatte, daß Irmgard H. ihm nicht zu Willen sein wollte, entschloß er sich, sie "zur Strafe" für den ihm zugefügten Schmerz zum Geschlechtsverkehr zu zwingen ...". Nur bis zu diesem Augenblick hatte der Angeklagte also geglaubt, daß sich die Zeugin "nur ziere und schon noch mitmachen werde".

8

Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte möge sich zunächst in einem Irrtum befunden haben, klingt demgegenüber zwar einschränkend, ändert aber nichts daran, daß die Strafkammer tatsächlich von dem vorher festgestellten Irrtum ausgegangen ist und ihn dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten hat. Ein dem Angeklagten beschwerender Widerspruch liegt also nicht vor.

9

2.

Zuzugeben ist der Revision, daß trotz planmäßigen Handelns eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit vorhanden sein kann. Richtig ist ferner, daß allein die Erinnerung an den Tatvorgang noch keinen zuverlässigen Schluß gestattet auf das Einsichtsvermögen des Täters im Zeitpunkt der Tat oder seine Fähigkeit, der vorhandenen Einsicht gemäß zu handeln. Beide Umstände können lediglich als Hinweis dienen. Andererseits bildet der festgestellte Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 Promille nur einen Grenzwert; erst von 3 Promille ab aufwärts ist die Zurechnungsfähigkeit "sehr wahrscheinlich" aufgehoben (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 270).

10

Schon daß die Strafkammer den Angeklagten während der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) hingewiesen hat, zeigt, daß sie, was die Revision auch zugesteht, "die Problematik erkannt" hat. Zu deren Beurteilung bedurfte es aber - entgegen der Ansicht der Revision - hier keines weiteren Sachverständigen-Gutachtens. Es genügte, daß der Sachverständige Dr. S., den die Strafkammer gehört hat, als Chemiker in der Lage war, den Alkoholgehalt im Blut des Angeklagten zu ermitteln. Diese Fachkunde wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen; denn sie geht ja gerade von dem Wert aus, den Dr. S. geschätzt hat. Berücksichtigt man nun, daß der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hat, viel Alkohol verträgt, den letzten Alkohol etwa 2 bis 3 Stunden vor der Tat getrunken, während dieser Zwischenzeit etwa 1 Stunde geschlafen und einen - sachverständig geschätzten - Blut-Alkoholgehalt von nur etwa 2,5 Promille gehabt hat, dann entspricht unter den gegebenen Umständen die Schlußfolgerung, der Angeklagte sei zwar erheblich angetrunken, aber - wenn auch vermindert - zurechnungsfähig gewesen, lediglich allgemeinen Erfahrungssätzen. Sie konnte daher von der Strafkammer allein gezogen werden. Daß die getroffene Feststellung außerdem mit der Ansicht Dr. S. übereinstimmt, unterstreicht nur ihre Richtigkeit.

11

Abgesehen davon ist Dr. S. ausweislich der Akten als Chemierat bei dem Städtischen Untersuchungsamt in K. tätig, wo vielfach medizinisch-chemische Wechselwirkungen zu beurteilen sind. Er kann mithin durchaus neben seinen chemischen besondere medizinische Kenntnisse besitzen. Dafür spricht auch, daß er in Trunkenheitsfällen "laufend" Gutachten vor Gericht erstattet, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat. Die Eignung des Sachverständigen zu prüfen, ist im übrigen Sache des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, daß der Strafkammer bei ihrer Ermessensentscheidung insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die zusätzliche Heranziehung eines Psychiaters brauchte sich ihr zudem im vorliegenden Falle umso weniger aufzudrängen, als die Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 7. Januar 1960 beantragt hatten, Dr. S. "als Sachverständigen ... zum Grade der Trunkenheit des Angeklagten" zu hören, und als nach seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vom 8. März 1960 ausweislich der Sitzungsniederschrift kein weiterer Beweisantrag gestellt worden ist.

12

Schließlich steht außer Frage, daß die Strafkammer auch das Vorhandensein des neben der Einsichtsfähigkeit notwendigen Hemmungsvermögens geprüft und in begrenztem Umfange angenommen hat. Sie erörtert diesen Punkt zwar nicht unmittelbar, erachtet aber einmal die "enthemmende Wirkung des Alkohols" als maßgeblich für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und betont zum anderen später im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, daß der Angeklagte durch den erheblichen Alkoholgenuß seine natürlichen Hemmungen "in gewisser Weise" - gemeint ist nach dem Zusammenhang ersichtlich "bis zu einem gewissen Grade", also nicht vollständig - verloren habe.

13

Auch sonst lassen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

14

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat sie dem Angeklagten auferlegt und in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, daß diese Verurteilung die Verpflichtung umfasse, der Nebenklägerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Revision hält das für fehlerhaft und ist der Meinung, daß zum mindesten eine angemessene Verteilung dieser Auslagen gemäß § 471 Abs. 3 StPO in Betracht komme. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen.

15

Das Landgericht hatte die Nebenklage hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzung und Sachbeschädigung zugelassen, Insoweit ist jedoch die Strafkammer nicht zu einem Schuldspruch gekommen, weil sie ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite nicht glaubte treffen zu können. Wegen Beleidigung war die Nebenklage nicht zugelassen worden, weil das Landgericht davon ausging, daß der vom Vater der Irmgard H. im Einverständnis mit der Mutter zunächst gestellte Strafantrag wegen der späteren Erklärung des Vaters als zurückgenommen zu erachten sei, obwohl ihr die Mutter nicht zugestimmt hatte.

16

Trotz dieses Sachverhalts kommt eine entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen voll zu erstatten, obwohl er allein wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht schon unmittelbar aus § 465 StPO, der lediglich die gerichtlichen Kosten des Verfahrens betrifft, sondern aus § 471 Abs. 1 und 5 kraft der Verweisung des § 397 StPO. Der Bundesgerichtshof hat das bereits ausgesprochen. Er hat die Erstattungspflicht nur davon abhängig gemacht, daß durch die Verurteilung eine strafbare Handlung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschlitzten Rechtsguts richtete, es jedoch als gleichgültig bezeichnet, ob die Straftat nebenklagefähig war oder nicht (BGHSt 11, 195). Es ist also für die Erstattungspflicht unerheblich, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Landgericht den Strafantrag wegen Beleidigung als zurückgenommen erachten durfte, obwohl nicht festgestellt ist, daß die Mutter der Rücknahme zugestimmt hat. Denn der Angeklagte ist aus § 177 StGB verurteilt worden, und diese Vorschrift schützt das Rechtsgut der Geschlechtsehre, als deren Trägerin die Nebenklägerin verletzt worden ist.

17

Die erwähnte Entscheidung BGHSt 11, 195 hatte keinen Anlaß, zur Frage einer entsprechenden Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO auf Fälle der vorliegenden Art Stellung zu nehmen. Jedoch hat sie bereits darauf hingewiesen, daß sich die Verweisung des § 397 StPO "nicht restlos" durchführen läßt, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern - jedenfalls im ersten Rechtszuge - nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen "die Hauptrolle zufällt". So sind bei einem Freispruch des Angeklagten die Kosten des Verfahrens - einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen - nicht etwa dem Nebenkläger, sondern der Staatskasse aufzuerlegen; § 471 Abs. 2 StPO (früher § 503 Abs. 2) ist mithin nicht sinngemäß anwendbar; in einem solchen Falle hat der Nebenkläger nur seine eigenen Auslagen selbst zu tragen (so bereits RGSt 6, 237). Ähnliche Erwägungen führen dazu, auch die entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO zu verneinen.

18

Wie die Erstattungspflicht dem Grunde nach von einem unmittelbaren, eigenen "Erfolg" der Nebenklage unabhängig ist, so ist sie es auch hinsichtlich ihres Umfanges. Denn die durch § 471 Abs. 3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagtem beruht, worauf schon Francke (NJW 1955, 214) mit Recht hingewiesen hat, so sehr "auf der anders gearteten und stärker zivilprozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens", daß eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zum Nebenkläger nicht in Betracht kommen kann: Privatkläger und Privatbeklagter stehen sich als zwei Parteien gegenüber, wobei sogar eine Widerklage möglich ist (§ 388 StPO); der Gang des Verfahrens wird allein von ihren Antragen bestimmt und der Privatkläger kann die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen (§ 391 StPO). Damit ist die abhängige Stellung des Nebenklägers nicht vergleichbar.

19

Die Entscheidung des Reichsgerichte in RGSt 44, 333 betraf einen anderen Sachverhalt. Wie sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGSt 1953, 257) als auch das OLG Stuttgart (NJW 1957, 435) bereits zutreffend ausgeführt haben, beruhte die entsprechende Anwendung des § 503 Abs. 3 i.V. mit § 437 Abs. 1 a.F. StPO (jetzt §§ 471 Abs. 3, 397) in jenem Sonderfall ausschließlich darauf, daß die Angeklagte zwar für schuldig erklärt, aber nicht in Strafe genommen worden war; denn einleitend wird in dieser Entscheidung gerade betont, daß ein zu Strafe verurteilter Angeklagter "nach § 497, § 503 Abs. 1 § 437 Abs. 1 StPO" (jetzt §§ 465, 471 Abs. 1, 397 StPO) alle Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hätte tragen "müssen". Paß die Entscheidung auf eine Verurteilung "zu Strafe" abstellt, folgt aus der damals geltenden Kostenregelung. Nach § 497 StPO a.F. hatte der Angeklagte die Kosten nämlich nur dann zu tragen, wenn er zu Strafe verurteilt worden war. Ob der jetzt maßgebliche, weiter gefaßte § 465 StPO eine derartige Ausnahme noch rechtfertigt, mag dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob etwa gegenüber einem als Nebenkläger zugelassenen Mitangeklagten Einschränkungen zu machen sind (vgl. einerseits Francke, andererseits OLG Stuttgart, beide a.a.O.), und ob § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO bei nur teilweisem Erfolg eines vom Nebenkläger eingelegten Rechtsmittels neben § 473 Abs. 1, S. 2 StPO entsprechend anwendbar ist (so BayObLGSt 1953, 257 mit weiteren Nachweisen). Für den ersten Rechtszug ist jedenfalls grundsätzlich daran festzuhalten, daß § 471 Abs. 3 StPO nicht anwendbar ist, wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 397, 471 Abs. 1 und 5 StPO zu erstatten hat, weil die Verurteilung eine Straftat ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger des geschützten Rechtsguts richtet.

20

4.

Zu den Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels die der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat, gehören, wie vorsorglich bemerkt sei, wiederum die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Baldus
Busch
Dotterweich
Die Bundesrichter Scharpenseel und Kirchhof sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Baldus