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Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.02.1989, Az.: V R 126/84

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.02.1989
Aktenzeichen
V R 126/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 21466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 336

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte sich seit dem Jahre 1969 mit Möglichkeiten der Erweiterung ihres Hotels befaßt. Mitte 1972 waren ihre Vorplanungen so weit gediehen, daß Baupläne zur Errichtung eines 8-geschossigen zweiten Hoteltrakts in Auftrag gegeben wurden. Mit Schreiben vom 19.Oktober 1972 teilte der beauftragte Architekt der zuständigen Baubehörde die Bauabsichten der Klägerin mit. Dabei beschrieb er das Bauvorhaben im einzelnen und fügte die fertigen Baupläne bei. Gleichzeitig stellte er namens der Klägerin die "Voranfrage", ob das Bauvorhaben Aussicht auf Genehmigung habe. Das zuständige Bauordnungsamt führte dazu mit förmlichem Bescheid vom 1.Februar 1973 aus, daß der beantragten Hotelerweiterung die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstünden, so daß der geplanten Baumaßnahme nur über eine Änderung des Bebauungsplans nähergetreten werden könne. Die Behörde ließ dazu wissen, daß die erforderliche Änderung des Bebauungsplans von der Bauverwaltung eingeleitet werde und forderte die Klägerin auf, sich mit der hierfür zuständigen Dienststelle in Verbindung zu setzen und ihre Planungswünsche abzustimmen. Ferner teilte sie der Klägerin mit, daß für die beantragte Baumaßnahme entsprechend den der Bauvoranfrage zugrunde liegenden Planunterlagen zusätzlich 30 Kraftfahrzeugeinstellplätze erforderlich würden und weitere Auflagen für das vorgesehene Projekt vorbehalten blieben, weil eine abschließende Prüfung erst nach Vorlage der Bauantragsunterlagen möglich sei. Schließlich wies die Behörde darauf hin, daß der erteilte Vorbescheid keine Baugenehmigung darstelle und nicht zur Ausführung irgendwelcher Bauarbeiten berechtige.

2

Der Aufsichtsrat der Klägerin beschloß in seiner Sitzung vom 12.Januar 1973 formell das Bauvorhaben in allen Einzelheiten, beauftragte den Architekten, die begonnenen Vorarbeiten fortzusetzen und die Baupläne beim Bauordnungsamt einzureichen. Der Vorstand wurde ermächtigt, zur Durchführung des Bauvorhabens Kredite aufzunehmen.

3

Der Architekt paßte das Bauvorhaben dem Bescheid des Bauordnungsamts vom 1.Februar 1973 an und überreichte der Behörde mit Schreiben vom 1.Juni 1973 (am 8.Juni 1973 eingegangen) die überarbeiteten Baupläne mit dem Baugesuch. Er wies darauf hin, daß der Baukörper der künftig geänderten Fassung des Bebauungsplans entspreche.

4

Die Baugenehmigung wurde am 21.Dezember 1973 mündlich und mit Datum vom 29.Mai 1974 schriftlich erteilt. Am 5.Januar 1974 vergab der Architekt den ersten Bauauftrag. Mit den Erdarbeiten wurde am 7.Januar 1974 begonnen. Der Erweiterungsbau wurde mit Fertigstellung im Oktober 1974 von der Klägerin in Betrieb genommen.

5

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember 1974 zog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Klägerin aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus zur Selbstverbrauchsteuer nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) bei der Festsetzung der Umsatzsteuer- Vorauszahlung für den Monat Oktober 1974 heran. Die Herstellungskosten schätzte das FA mit ... DM.

6

Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Klägerin dagegen Klage. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die für die Selbstverbrauchsteuer maßgebenden Vorschriften seien am 29.Juni 1973 in Kraft getreten und könnten deshalb nicht Vorgänge erfassen, die vor diesem Zeitpunkt lägen. Soweit § 27 Abs.15 UStG 1973 etwas anderes bestimme, verletze er Verfassungsrecht. Im übrigen sei die Entscheidung, zu investieren, vor dem 9.Mai 1973gefallen. Sie, die Klägerin, habe sich eines mehrstufigen Baugenehmigungsverfahrens bedient. Erster Schritt sei das Schreiben des beauftragten Architekten vom 19.Oktober 1972 an das Bauordnungsamt gewesen. Das Schreiben sei deshalb der nach § 27 Abs.15 letzter Satz UStG 1973 maßgebliche Antrag auf Baugenehmigung. Mit dem Schreiben seien der Behörde nicht einzelne Fragen zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Projekts in der Vorplanung, sondern das vollständige Bauvorhaben mit Zeichnungen, Erläuterungen usw. zur Genehmigung vorgelegt worden. Das Schreiben erfülle somit auch sachlich alle Voraussetzungen eines Baugesuchs.

7

Das Finanzgericht (FG) setzte lediglich die Bemessungsgrundlage für die Selbstverbrauchsteuer von ... DM auf ... DM herab (Selbstverbrauchsteuer ... DM) und wies die Klage im übrigen ab.

8

Mit der Revision beantragte die Klägerin zunächst, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzung für Oktober 1974 vom 13.Mai 1975 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 15.August 1975 und das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Oktober 1974 auf ... DM herabzusetzen.

9

Dazu rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts.

10

Die Klägerin trägt vor, das FG habe die Vorschriften des § 30 und des § 27 Abs.15 UStG 1973 nicht richtig angewendet. Da mit dem Schreiben vom 19.Oktober 1972 an das Bauordnungsamt ein vollständiges Bauprojekt einschließlich vollständiger Bauzeichnungen zur Entscheidung vorgelegt worden sei, sei damit bereits vor dem 9.Mai 1973 ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden. Daß das Schreiben als "Voranfrage" überschrieben gewesen sei, sei unerheblich, maßgeblich sei der materielle Gehalt der Vorlage, und zwar selbst dann, wenn der Architekt nicht den Willen gehabt haben sollte, mit dem Schreiben ein Baugenehmigungsverfahren in Gang zu setzen. Eine Voranfrage im Sinn des § 84 Abs.1 der Landesbauordnung scheide aus, weil diese nur auf die Beurteilung einzelner Fragen, nicht aber eines vollständigen Bauprojekts abstelle.

11

Das FG habe den Sachverhalt zum Punkt der "Voranfrage" unzureichend ermittelt. Wenn es Zweifel an dem Vortrag der Klägerin gehabt habe, das Schreiben vom 19.Oktober 1972 sei entgegen der Überschrift ein Antrag auf Baugenehmigung gewesen, hätte es den Architekten als Zeugen vernehmen müssen.

12

Schließlich habe auch die Baubehörde erkannt, daß das Schreiben vom 19.Oktober 1972 nur rein äußerlich eine Voranfrage, tatsächlich aber ein Antrag auf Baugenehmigung gewesen sei. Denn sie habe in dem als Zwischenbescheid anzusehenden Bescheid vom 1.Februar 1973 von "beantragter Baumaßnahme" und "beantragter Hotelerweiterung" gesprochen. Daraus ergebe sich unmißverständlich, daß bereits ein Baugenehmigungsverfahren geschwebt habe. Nur damit sei auch die Auflage zur Schaffung von 30 weiteren Kraftfahrzeugeinstellplätzen erklärbar. Auflagen seien nicht Gegenstand eines Vorbescheids. Schließlich könne es keine stärkeren Beweise dafür geben, daß bereits ein Antrag auf Baugenehmigung vorgelegen habe, als der Umstand, daß das Bauordnungsamt im Bescheid vom 1.Februar 1973 erklärt habe, es habe die erforderlichen Änderungen des Bebauungsplans bereits eingeleitet.

13

Außerdem sei baurechtlich zwischen zwei Arten von Voranfragen zu unterscheiden. Dabei seien Vorbescheide auf Voranfragen, die das "ob und wie" der Bebauung zum Gegenstand hätten (Anträge auf "Bebauungsgenehmigung") und nicht andere Punkte beträfen, ein vorweggenommener Teil unmittelbar der Baugenehmigung selbst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10.Mai 1968 IV C 8.67, Die Öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1969, 143; und vom 11.November 1970 IV C 79.68, Baurecht 1/71, 34, Fotokopie Bl.30 FG-Akte).

14

Da sie, die Klägerin, mit den Bauarbeiten erst am 7.Januar 1974 begonnen habe --also außerhalb des Selbstverbrauchsteuer-Zeitraums aufgrund der Neunten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (9.UStDV)-- könne auch aufgrund folgender Erwägung Selbstverbrauchsteuer nicht angefallen sein: Ermächtigungsgrundlage für die 9.UStDV sei § 30 Abs.9 UStG 1973. Darin sei nur die Ausnahme vom Selbstverbrauch vorgesehen bei Wirtschaftsgütern, die der Unternehmer vor Nichtanwendung der Selbstverbrauchbesteuerung bestellt habe oder mit deren Herstellung er vor diesem Zeitpunkt begonnen habe. Es gelte der allgemeine Begriff der "Herstellung". Von dieser Ermächtigung sei die Regelung in der 9.UStDV nicht gedeckt, daß bei Gebäuden als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt gelte, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt werde.

15

In formeller Hinsicht verletzt das Urteil des FG nach Auffassung der Klägerin § 119 Nr.6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dazu trägt sie vor, das Urteil sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil die mündliche Verhandlung am 1.Dezember 1983 stattgefunden habe, die Zustellung aber erst ein halbes Jahr später, nämlich am 30.Mai 1984. Nach sechs Monaten habe der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung als so verwischt angesehen werden müssen, daß in dem zugestellten Urteil nicht mehr die echten Urteilsgründe wiedergegeben würden.

16

Mit Verfügung vom 4.Juni 1985 wies der Vorsitzende des erkennenden Senats die Beteiligten auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.November 1984 V R 146/83 (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 [BFH 29.11.1984 - V R 146/83]) hin.

17

Darauf legte das FA eine Ablichtung des Umsatzsteuer-Jahresbescheids für 1974 vom 3.Januar 1977 vor. Sowohl das FA als auch die Klägerin erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

18

Die Klägerin beantragt jetzt,

19

das Urteil des FG aufzuheben und festzustellen, daß der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Oktober 1974 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung rechtswidrig gewesen sei.

20

Ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts leitet die Klägerin aus folgenden Umständen her: Sie habe die Festsetzung von Aussetzungszinsen besorgen müssen, weil das FA durch Verfügung vom 15.Juli 1975 die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt habe.

21

Außerdem sei der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 1974 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß§ 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen. Der Vorbehalt sei gerade wegen des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids Oktober 1974 und der offenen Frage der Selbstverbrauchsteuerpflicht gemacht worden. Sie, die Klägerin, habe auch beim FA mit Schreiben vom 4.September 1979 beantragt, den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1974 hinsichtlich des Ansatzes von Selbstverbrauchsteuer zu berichtigen. Das FA habe mit Schreiben vom 12.September 1979 die Bearbeitung des Antrags zurückgestellt, bis über die Klage gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 1974 rechtskräftig entschieden sei.

22

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergebe sich auch daraus, daß sie, die Klägerin, das Verfahren im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats gestaltet habe. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 176 Abs.1 Nr.3 AO 1977 müsse dieses Vertrauen Schutz genießen und den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zulassen.

23

Ferner macht die Klägerin geltend, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.Juni 1984 VII ZR 179/83 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 244) ergebe sich, daß ihre Rüge einer Verletzung des § 119 Nr.6 FGO begründet sei.

24

Zusätzlich äußert sich die Klägerin erneut zur materiell-rechtlichen Beurteilung (§ 30 UStG 1973).

25

Das FA hält den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für zulässig, aber in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht für begründet.

26

Nach weiterer Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 3.Juli 1985 teilte die Geschäftsstelle des FG mit, das (angefochtene) nicht verkündete Urteil vom 1.Dezember 1983 sei der Geschäftsstelle am 9.Dezember 1983 gemäß§ 105 Abs.4 Satz 2 FGO von den Richtern unterschrieben, ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung übergeben worden. Letztgenannte Bestandteile seien unterschrieben am 25.Mai 1984 übergeben worden.

27

Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

28

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

29

1. Der Antrag der Klägerin im Revisionsverfahren, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids Oktober 1974 festzustellen (§ 100 Abs.1 Satz 4 FGO), ist zulässig.

30

Nach der vorbezeichneten Vorschrift hat das Gericht auf Antrag durch Urteil auszusprechen, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

31

Voraussetzung ist nicht, daß sich der Verwaltungsakt erst im Revisionsverfahren erledigt hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist selbst zulässig, wenn sich der streitige Verwaltungsakt schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5.April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790 [BFH 05.04.1984 - IV R 244/83]; und Beschluß vom 4.Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 [BFH 04.02.1988 - V R 57/83]).

32

Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsstreit über die Anfechtung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids in der Hauptsache mit der wirksamen Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Jahresbescheids 1974 vom 3.Januar 1977 erledigt (BFH-Urteil vom 29.November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 [BFH 29.11.1984 - V R 146/83]) --und zwar nach Klageerhebung, aber vor mündlicher Verhandlung und Entscheidung durch das FG. Diese Erledigung hat zur Folge, daß nicht nur dem angefochtenen Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung genommen wurde, sondern auch dem FG-Urteil, das nicht mehr hätte ergehen dürfen. Gleichwohl ist die Klägerin durch das Urteil des FG formell im Sinn des Revisionsrechts beschwert; denn mit dem Urteil hat das FG die tatsächlich bedeutungslos gewordene Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzung durch Herabsetzung des Steuerbetrags geändert, im übrigen aber inhaltlich bestätigt und dadurch zumindest einen für die Klägerin nachteiligen Rechtsschein geschaffen. Die Vorentscheidung war somit für die Klägerin noch mit der Revision anfechtbar. Sie konnte auch im Revisionsverfahren zum Feststellungsbegehren übergehen. Wie der BFH insoweit mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteile vom 20.April 1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796, [BFH 20.04.1988 - X R 20/82] und vom 18.Mai 1988 X R 44/82, BFHE 153, 258, BStBl II 1988, 801 [BFH 18.05.1988 - X R 44/82]), kann in Fällen der vorliegenden Art offenbleiben, ob der Feststellungsantrag nach § 100 Abs.1 Satz 4 FGO wegen tatsächlicher Erledigung des Streits in der Hauptsache während des finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem FG hätte gestellt werden müssen (so daß der Antrag im Revisionsverfahren unzulässig wäre). Im Streitfall kann der Klägerin kein verfahrensrechtlicher Nachteil dadurch entstehen, daß sie den Antrag erst im Revisionsverfahren gestellt hat. Der BFH hat erst während des vorliegenden Revisionsverfahrens mit dem Urteil in BFHE 143, 101, [BFH 29.11.1984 - V R 146/83] BStBl II 1985, 370, [BFH 29.11.1984 - V R 146/83] unter Aufgabe seiner entgegengesetzten Rechtsansicht in dem Beschluß vom 13.Mai 1971 V B 61/71 (BFHE 102, 31, BStBl II 1971, 492 [BFH 13.05.1971 - V B 61/70]) entschieden, daß der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids in der Hauptsache erledigt ist, sobald der Umsatzsteuer-Jahresbescheid wirksam wird. Die bisherige Rechtsprechung hatte der Klägerin keine Veranlassung gegeben, nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids 1974 nicht mehr an ihrem ursprünglichen Klageantrag festzuhalten, zumal auch das FG dieses Klagebegehren als zulässig ansah. Die Klägerin konnte bei dieser Sachlage den Feststellungsantrag noch im Revisionsverfahren nachholen.

33

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Da die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids Oktober 1974 in der strittigen Höhe ausgesetzt war (§ 361 Abs.2 AO 1977), mußte sie besorgen, auf Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden (§ 237 Abs. 1 und 2 AO 1977), obwohl nach ihrer Ansicht die Festsetzung der Vorauszahlung rechtswidrig war (vgl. Urteil in BFHE 143, 101, [BFH 29.11.1984 - V R 146/83] BStBl II 1985, 370 [BFH 29.11.1984 - V R 146/83]).

34

2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids ist unbegründet.

35

Der Senat kann über den Antrag aufgrund der vorhandenen Feststellungen durch das FG entscheiden. Soweit sich die Klägerin auf § 119 Nr.6 FGO stützt, ergeben sich daraus keine Folgen zugunsten des Feststellungsbegehrens. Zwar kann die Annahme einer solchen Rechtsverletzung (die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen) dazu führen, daß das angefochtene Urteil ohne sachliche Prüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen ist (vgl. auch BGH-Urteil vom 28.Juni 1984 VII ZR 179/83, HFR 1985, 244, zu § 551 Nr.7 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Eine Regelung wie § 552 ZPO, demzufolge die Revisionsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, kennt die FGO nicht, so daß die vom BGH berücksichtigte Zwangslage der Partei, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen, hier ausscheidet. Gemäß§ 120 Abs.1 FGO ist die Revision erst "nach Zustellung des vollständigen Urteils" einzulegen. Bei Urteilen, die --wie hier-- nicht verkündet werden, ist gemäß§ 104 Abs.2 FGO das Urteil binnen zwei Wochen der Geschäftsstelle zu übergeben. Dem genügt (entsprechend § 105 Abs.4 Satz 2 FGO) die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel (vgl. BFH-Urteil vom 6.November 1985 II R 217/85, BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175 [BFH 06.11.1985 - II R 217/85]). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Ob hier das vollständige Urteil anschließend "alsbald" niedergelegt wurde (§ 105 Abs.4 Satz 3 FGO), kann offenbleiben. Wie das BVerwG (Urteil vom 7. Februar 1980 6 CB 101.78, DÖV 1980, 569, zur vergleichbaren Rechtslage bezüglich Urteilsabfassung und Revisionsfrist nach der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--) entschieden hat, ist ein Urteil nicht schon dann als nicht "mit Gründen versehen" anzusehen, wenn das Gericht die gesetzliche Frist für die vollständige Abfassung des verkündeten Urteils überschreitet und das vollständige Urteil auch nicht alsbald nach Ablauf dieser Frist der Geschäftsstelle übergibt. Der Mangel eines Urteils, nicht mit Gründen versehen zu sein, muß sich aus konkreten Umständen ergeben. Die Klägerin hat ihre Vermutung, die späte Abfassung des Urteils gebe den Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht zutreffend wieder, nicht belegt. Objektive Anhaltspunkte in diese Richtung sind nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil setzt sich ausführlich mit allen rechtlichen Aspekten der Streitsache auseinander und läßt Lücken insoweit nicht erkennen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf der Auslegung der §§ 30 und 27 Abs. 15 UStG 1973 anhand der Rechtsprechung des BFH und auf einem nach den Akten feststehenden Sachverhalt.

36

Für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids Oktober 1974 besteht kein Anhaltspunkt. Wie der BFH mit Urteil vom 27.September 1979 V R 60/76 (BFHE 129, 95, BStBl II 1980, 83 [BFH 27.09.1979 - V R 60/76]) entschieden hat, ist eine Bauvoranfrage kein Antrag auf Baugenehmigung im Sinn des § 27 Abs.15 UStG 1973, der als Beginn der Herstellung gilt. Das FG hat ohne Rechtsverstoß das Schreiben der Klägerin (mit beigefügten Bauunterlagen) aufgrund der Bezeichnung als Bauvoranfrage und der entsprechenden Behandlung durch das Bauordnungsamt --nämlich dem daraufhin erteilten Vorbescheid mit Hinweis, dieser stelle keine Baugenehmigung dar und berechtige nicht zur Ausführung irgendwelcher Bauarbeiten-- als Bauvoranfrage und nicht als Antrag auf Baugenehmigung beurteilt. Aufgrund der letztgenannten Rechtswirkung ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BVerwG, derzufolge Vorbescheide mit dem Charakter einer "Bebauungsgenehmigung" bereits ein vorweggenommener Teil unmittelbar der Baugenehmigung selbst sind, ohne Auswirkung. Wie der Senat insbesondere im Urteil vom 27.März 1981 V R 97/77 --unter 3.-- (BFHE 133, 106, [BFH 27.03.1981 - V R 97/77] BStBl II 1981, 595 [BFH 27.03.1981 - V R 97/77]) ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber in § 27 Abs.15 letzter Satz UStG 1973 ohnehin nicht von dem an sich sachgerechten Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ausgegangen, sondern bereits vom Zeitpunkt der Antragstellung, und zwar aufgrund der Überlegung, dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Die Baugenehmigung als Anknüpfungspunkt wurde deshalb gewählt, weil erst ab diesem Zeitpunkt der Bauwerber in der Lage ist, den beabsichtigten Investitionsentschluß in die Tat umzusetzen. Nach Erteilung der Baugenehmigung kann der Bauwerber für immer oder für eine bestimmte Zeit davon Abstand nehmen, zu bauen. Diese Rechtsposition hat die Klägerin mit ihrer Voranfrage weder begehrt noch mit dem Vorbescheid der Baubehörde erhalten.

37

Im übrigen hat der BFH mit der vorbezeichneten Entscheidung dargelegt, daß die Vorschrift des § 27 Abs.15 UStG 1973 mit der Anordnung rückwirkender Besteuerung von Selbstverbrauchvorgängen nach § 30 UStG 1973 Verfassungsrecht nicht verletzt.

38

Schließlich macht die Klägerin zwar zutreffend geltend, daß§ 30 Abs.9 UStG 1973 als Ermächtigungsgrundlage für die 9.UStDV in Abs.9 Sätze 2, 3 und 4 (Herstellung und Herstellungsbeginn von Wirtschaftsgütern) nicht die dem § 27 Abs.15 letzter Satz entsprechende Formulierung enthält, daß bei Gebäuden als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt gilt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, daß aber gleichwohl § 1 9.UStDV bei Gebäuden diese Regelung übernommen hat und somit auch Gebäude, die erst nach dem 1.Dezember 1973 errichtet wurden, bei denen aber der Antrag auf Baugenehmigung vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, nicht aus der Selbstverbrauchsteuerpflicht entläßt.

39

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Regelung jedoch von der Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs.9 UStG 1973 gedeckt. Denn Satz 2 dieser Vorschrift besagt nur, daß die Regelung, nach der die Absätze 1 bis 8 (des § 30) nicht anzuwenden sind, nicht für den Selbstverbrauch getroffen werden darf, der auf Wirtschaftsgüter entfällt, die vom Unternehmer vor dem Tag bestellt worden sind, von dem an diese Regelung Anwendung findet; ferner, daß Entsprechendes für Wirtschaftsgüter gilt, mit deren Herstellung der Unternehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und daß für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die bereits der Verwendung oder Nutzung zugeführt worden sind, die Sätze 2 und 3 sinngemäß gelten. Damit ist lediglich mangels entgegengesetzter Regelung offengeblieben, ob der Verordnungsgeber bei Gebäuden auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Baugenehmigung oder auf den tatsächlichen Baubeginn abstellen konnte. Jedenfalls war der Verordnungsgeber nicht gehindert, auf den Antrag auf Baugenehmigung abzustellen.

40

Zur Rüge des Verfahrensmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung --die der Senat für nicht durchgreifend hält-- ergeht gemäß Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs keine Begründung.