Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1984, Az.: IVb ZB 927/80
Bezug von Rentenanwartschaften; Anspruch auf nacheheliche Versorgung; Anwartschaften gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ; Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 927/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.12.1980
- LG Münster
- AG Münster - 23.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1985, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Rainer Sch., W. straße ..., M.
Prozessgegner
Mirjana Sch. geb. H., J. straße ..., M.
Sonstige Beteiligte
1. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, B. straße ..., M., Reg.Nr.: .../...
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B.-Wi., Vers.Nr.: ...
3. Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe, Wa. Straße ..., M., Vers.Nr.: ...
4. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Ha.-T.-Straße ..., K., Vers.Nr.: .../VL ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Zulässigkeit einer Teilanfechtung und Teilentscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich, wenn beide Ehegatten in der Ehezeit jeweils mehrere Versorgungsanrechte bei verschiedenen Versicherungs-/Versorgungsträgern erworben haben.
- b)
Zur quotenmäßigen Verteilung des durch Quasi-Splitting auszugleichenden Gesamtbetrages auf bei mehreren Versorgungsträgern bestehende Versorgungsanwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 19. September 1984 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsausspruch in Abschnitt V. wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerden der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 23. Mai 1979 im vierten Absatz des Urteilstenors (Regelung des Versorgungsausgleichs) abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Reg.Nr.: .../...) werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto Nr.: ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 80,57 DM - bezogen auf den 31. Mai 1976 - begründet.
Zu Lasten der gegenüber der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragstellers (Vers.Nr.: ...) werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto Nr.: ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,43 DM - bezogen auf den 31. Mai 1976 - begründet.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller zu 3/10, die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 9/20 zu tragen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Beschwerdewert:
| bis zum 31. Januar 1984: | 3.474,94 DM |
|---|---|
| danach: | 1.017,- DM |
| (Beschwerde des Antragstellers und der Ärzteversorgung: | 1.017,- DM |
| Beschwerde der Antragsgegnerin: | 2.457,84 DM) |
Gründe
I.
Der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. Januar 1965 die Ehe geschlossen. Am 5. Juni 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Januar 1965 bis 31. Mai 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe bisher mit monatlich 139,30 DM angenommen worden ist; sie beträgt nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) monatlich 142,80 DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 4). Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aufgrund einer beitragsfreien Versicherung eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 19,63 DM erlangt. Der Ehemann ist Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 1) und hat bei diesem Versorgungswerk in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 302,61 DM erworben. Darüber hinaus ist er bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW, weitere Beteiligte zu 3) zusatzversichert. Aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 418,77 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 76,08 DM erworben. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die ZKW in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom 8. April 1980 mitgeteilt: die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 31. Juli 1984 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Die Höhe der Anwartschaften sowohl des Ehemannes als auch der Ehefrau aus dem jeweiligen Zusatzversorgungsverhältnis im öffentlichen Dienst ist erst im Verfahren vor dem Oberlandesgericht ermittelt worden; beide Ehegatten hatten jedoch im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - auf das Bestehen ihrer Zusatzversorgungsanwartschaften hingewiesen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig), die elterliche Gewalt über die beiden ehelichen Kinder einschließlich des Besuchsrechts geregelt, den Zugewinnausgleich und die Hausratsteilung vorgenommen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 81,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Anwartschaft des Ehemannes von 302,61 DM und der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau in der angenommenen Höhe von 139,30 DM) - bezogen auf den 31. Mai 1976 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Ärzteversorgung nicht durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB, sondern in der Form der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB durchzuführen. Der Ehemann hat zur Regelung des Versorgungsausgleichs keinen Antrag gestellt, sondern darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht über die insoweit entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung und zum Ausgleich seiner Zusatzversorgungsanwartschaft, von Amts wegen zu entscheiden habe. Die Ehefrau hat sich mit der Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die elterliche Sorge für den Sohn S. und weitere Scheidungsfolgen gewandt, nicht jedoch gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerden die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 84,75 DM - bezogen auf den 31. Mai 1976 - einen Betrag von 16.601,89 DM (bei einer Einzahlung im Jahre 1979) zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Dabei hat das Gericht im Gegensatz zu dem Amtsgericht die Anwartschaften beider Ehegatten aus ihren Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst mit berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 302,61 DM und seiner auf einen Betrag von monatlich 9,13 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente bei der ZKW in Höhe von monatlich 76,08 DM - zusammen 311,74 DM - die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der angenommenen Höhe von 139,30 DM und die auf einen Betrag von 2,94 DM dynamisierte Anwartschaft auf die Versicherungsrente bei der VBL - zusammen 142,24 DM - gegenübergestellt und die Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Differenzbetrages von 169,50 DM zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Die Ehefrau und die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe haben ebenfalls weitere Beschwerden eingelegt, diese jedoch im Verlauf des Verfahrens zurückgenommen.
II.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hat keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Einbeziehung seiner Versorgungsanwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wendet. Jedoch führt die weitere Beschwerde wegen der Form des durchzuführenden Ausgleichs zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
1.
Gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken, obwohl der Ehemann die von dem Familiengericht getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs vor dem Oberlandesgericht nicht selbständig angegriffen hat. Er ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts beschwert, weil dieses die Entscheidung des Familiengerichts sowohl hinsichtlich der Höhe des ihm auferlegten Ausgleichsbetrages (84,75 DM anstatt 81,65 DM) als auch insbesondere hinsichtlich der Form des Ausgleichs (§ 1587 b Abs. 3 statt Abs. 1 BGB) geändert hat (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 193).
2.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht außer den Anwartschaften des Ehemannes gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe auch seine Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW und auf Seiten der Ehefrau neben deren Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ihre Anwartschaften bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Das Familiengericht hatte zwar die beiderseits ehezeitlich erworbenen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen, und weder die Ehefrau noch der Ehemann hatten hiergegen Beschwerde erhoben. Dennoch war das Oberlandesgericht unter den hier gegebenen Umständen gehalten, die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich auf die Beschwerden der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der BfA hin insgesamt zu überprüfen und den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung sämtlicher in der Ehezeit erlangten Versorgungsananwartschaften beider Parteien neu zu regeln.
Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 1984 (IVb ZB 767/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, ist das Beschwerdegericht im Verfahren über den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht an Anträge des Beschwerdeführers gebunden, sondern es hat unabhängig von etwa gestellten Sachanträgen die jeweils der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu treffen, soweit nicht im Einzelfall das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Zulässige Rechtsmittelbeschränkungen sind allerdings zu beachten, soweit die Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers über den Verfahrensgegenstand reicht. Das ist nur bei entsprechender Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes der Fall. Eine wirksame Teilanfechtung kommt daher im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich lediglich in Bezug auf Regelungen in Betracht, die rechtswirksam in Form einer Teilentscheidung ergehen können. Wenn hingegen eine solche Teilbarkeit nicht gegeben ist, d.h. wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zusammenhängt und der letztere daher einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist, ist eine gleichwohl erklärte Rechtsmittelbeschränkung unzulässig, und das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen.
So lag der Fall hier. Eine isolierte Entscheidung nur über die ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ohne Berücksichtigung der anteiligen Zusatzversorgungsanwartschaften beider Parteien bei der ZKW und der VBL wäre nicht zulässig gewesen. Da nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben hatten, war nach § 1587b Abs. 3 Satz 3 BGB eine Saldierung der beiderseits erlangten Anwartschaften vorzunehmen, damit sich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nur in einer Richtung vollzog. In diese Saldierung waren außer den Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ihre Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bei der VBL einzubeziehen, weil diese andernfalls - bei isoliertem Ausgleich - zu einer Ausgleichspflicht der Ehefrau hätten führen können. Andererseits mußten auch auf Seiten des Ehemannes sämtliche ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften berücksichtigt werden. Denn der Betrag, der der Ehemann insgesamt zugunsten der Ehefrau auszugleichen hat, ist, da die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei zwei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, seit dem Inkrafttreten des Härteregelungsgesetzes quotiert nach dem Verhältnis der bei den beiden Versorgungsträgern begründeten Anwartschafte auf die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe einerseits und die ZKW andererseits zu verteilen (s. unten Abs. 5 und 6). Das setzt die Einbeziehung sämtlicher von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften in die Entscheidung voraus.
Da hiernach eine auf den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkte Teilentscheidung nicht zulässig war, konnten auch die von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der BfA - zulässigerweise - eingelegten Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu einer entsprechenden Beschränkung des Verfahrensgegenstandes in der Beschwerdeinstanz führen. Das Oberlandesgericht war vielmehr ohne Rücksicht auf die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge - und eine darin unter Umständen zum Ausdruck kommende Beschränkung der Rechtsmittelangriffe auf den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - verpflichtet, unter Einbeziehung sämtlicher Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten die den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, umfassende Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu treffen.
Einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der BfA, welcher der Entscheidung unter Einbeziehung sämtlicher Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten hätte entgegenstehen können, enthielt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 aaO).
3.
Bei der Bewertung der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften beider Parteien aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zutreffend sowohl auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes als auch auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau jeweils nur die Anwartschaft auf die werthöchste statische Versicherungsrente - nach Dynamisierung - als unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB behandelt. Es sind mithin - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - die Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der ZKW mit dem Wert von monatlich 9,13 DM und die Anwartschaft der Ehefrau aus ihrer Zusatzversorgung bei der VBL mit dem Wert von monatlich 2,94 DM öffentlich-rechtlich auszugleichen.
Auf seiten des Ehemannes ist darüber hinaus seine bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erworbene Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat den Nennbetrag dieser Anwartschaft - bezogen auf das Ende der Ehezeit - mit monatlich 302,61 DM festgestellt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien nicht angegriffen.
Eine Umrechnung (Dynamisierung) des Betrages von 302,61 DM gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen, weil es die bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erlangten Anwartschaften als volldynamisch angesehen hat. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Sie steht in Einklang mit der Auffassung des Senats, der in dem Beschluß vom 22. Juni 1983 (IVb ZB 884/80 = FamRZ 1983, 892) die Volldynamik der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bejaht hat.
4.
Insgesamt stehen sich damit die folgenden dynamischen bzw. dynamisierten Versorgungsanwartschaften der Parteien gegenüber:
Auf Seiten des Ehemannes:
302,61 DM bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sowie 9,13 DM bei der ZKW
zusammen: 311,74 DM
und auf Seiten der Ehefrau:
142,80 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie 2,94 DM bei der VBL
zusammen: 145,74 DM.
Die Differenz zwischen den beiderseits erlangten Anwartschaften beträgt danach 166 DM. Hiervon ist die Hälfte, also ein Betrag von 83 DM, zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
5.
Das geschieht allerdings nicht mehr in der von dem Ehemann bekämpften Ausgleichsform der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGBüber die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Diese Neuregelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren - und damit auch hier - zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Weder die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe noch die Satzung der ZKW sehen die Möglichkeit einer Realteilung vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften, die der Ehemann bei diesen Versorgungswerken erlangt hat, hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen.
6.
Der Ehemann hat, wie oben unter 4. ausgeführt, insgesamt einen Betrag von 83 DM zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Da die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei zwei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und beide Anwartschaften in gleicher Weise durch Quasi-Splitting auszugleichen sind, ist der Ausgleichswert von 83 DM, quotiert nach dem Verhältnis der Werte der einerseits bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und andererseits bei der ZKW bestehenden Anwartschaften, auf die beiden Versorgungsträger zu verteilen (vgl. MünchKomm/Maier ErgBd Anh. III zu §§ 1587 - 1587p BGB§ 1 VAHRG Rdn. 73 f; Maier, Härteregelungen zum Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 1 Anm. 5; Hahne/Glockner in FamRZ 1983, 221, 224, Beispiel IV). Es ergeben sich damit folgende Ausgleichswerte:
a)
Zu Lasten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe:
302,61: 311,74 × 83 = 80,57 DM.
b)
Zu Lasten der ZKW:
9,13: 311,74 × 83 = 2,43 DM.
In diesem Umfang sind nach § 1 Abs. 3 VAHRG Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert:
| bis zum 31. Januar 1984: | 3.474,94 DM |
|---|---|
| danach: | 1.017,- DM |
| (Beschwerde des Antragstellers und der Ärzteversorgung: | 1.017,- DM |
| Beschwerde der Antragsgegnerin: | 2.457,84 DM) |
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Macke