Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1984, Az.: IVb ZB 767/80
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover ; Bestehen einer Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente ; Regelung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung; Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 767/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 13075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.05.1980
- AG Stadthagen - 25.10.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 92, 5 - 12
- MDR 1984, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2879-2881 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Im Rechtsmittel verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das Gericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden.
- b)
Zum Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, wenn dieser ein Versorgungsträger ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 27. Juni 1984
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 1980 wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadthagen vom 25. Oktober 1979 in Abs. 4 der Entscheidungsformel dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt der Stadt H. bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Vers.-Nr.: ... 00 S ...32/...3) für die Antragstellerin auf ihrem Konto Nr. ... 5 J...5 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 15,35 DM, bezogen auf den 30. April 1978, begründet werden.
Die Kosten der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin. Im übrigen hat es bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts sein Bewenden.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am ... 1958 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 29. Mai 1978 zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (... 1958 bis 30. April 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 682 DM und für die Ehefrau mit monatlich 452,10 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für beide Parteien eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover (weitere Beteiligte zu 3). Insoweit hat der Ehemann ehezeitlich eine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 322,12 DM, die Ehefrau eine solche von monatlich 138,50 DM erlangt; die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf die werthöchste (statische) Versicherungsrente betragen für den Ehemann monatlich 227,84 DM, für die Ehefrau monatlich 105,81 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt H. (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,95 DM, bezogen auf den 30. April 1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 91,81 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften auf Versorgungsrente) - bezogen auf den 30. April 1978 - den Betrag von 14.268,19 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen.
Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
"die Beiträge zur Begründung einer Rentenanwartschaft gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auf 14.277,29 DM festzusetzen, anstelle von 14.268,19 DM."
Das Oberlandesgericht hat die auf § 1587 b Abs. 3 BGB beruhende Regelung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es den Ehemann verpflichtet hat, für die Ehefrau zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 15,35 DM einen Betrag von 2.684,40 DM an die BfA zu zahlen. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur die beiderseitigen Anwartschaften auf die (statische) Versicherungsrente nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie einen Ausgleich der Zusatzversorgungsanwartschaften auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung des angefochtenen Beschlusses an zwischenzeitliche Rechtsänderungen; Im übrigen hat es keinen Erfolg.
1.
Verfahrensrechtlich rügt die weitere Beschwerde, auch im Versorgungsausgleichsverfahren sei das Beschwerdegericht nicht befugt, einem Beteiligten etwas zuzusprechen, was er nicht beantragt habe (§ 308 ZPO). Das Oberlandesgericht sei daher im vorliegenden Fall nicht berechtigt gewesen, auf den Rechtsmittel antrag der BfA die Anwartschaften der Parteien auf Versorgungsrente aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszuklammern. Zwar sei in erster Instanz die Disposition der Beteiligten weitgehend eingeschränkt, doch gelte dies nicht für das Beschwerdeverfahren, in dem u.a. das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu beachten sei. So wäre die BfA nicht gehindert gewesen, ihr Rechtsmittel im weiteren Verlauf des Verfahrens zurückzunehmen, woraufhin es dem Oberlandesgericht nicht möglich gewesen wäre, den Ausgleich in der geschehenen Weise abweichend von der ersten Instanz vorzunehmen. Die Beachtlichkeit von Anträgen im Beschwerdeverfahren ergebe sich auch mittelbar aus § 629 c ZPO. Da die Parteien sich hier am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und damit dessen Gegenstand nicht erweitert hätten, habe für das Oberlandesgericht keine Möglichkeit bestanden, über den Rechtsmittelantrag der BfA hinauszugehen und lediglich die beiderseitigen Anwartschaften auf Versicherungsrente auszugleichen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist ein sogenanntes Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, da es im Falle eines Scheidungsantrags vom Amts wegen einzuleiten ist (§ 623 Abs. 1 Satz 1, 621 a Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Feststellung des Tatsachenstoffs wird es vom Amtsermittlungsprinzip beherrscht (§ 12 FGG). An etwaige Anträge der Beteiligten ist das Gericht jedenfalls im ersten Rechtszug nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - BGHZ 85, 180, 189) [BGH 27.10.1982 - IVb ZB 719/81].
b)
Im Schrifttum wird teilweise vertreten, in zweiter Instanz überwiege auch in den Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - - für die Antragsverfahren ist dies allgemein anerkannt - das private Interesse des Beschwerdeführers, so daß ihm ein Verfügungsrecht hinsichtlich des Umfangs der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht zuzugestehen sei und keine Veranlassung bestehe, über seine (durch die gestellten Anträge geäußerten) Wünsche hinauszugehen (vgl. Bärmann FGG - 1968 - § 34 II 4 S. 200; Baur FGG - 1955 - § 29 C I 4 S. 341 f; Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 25 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 621 e Anm. 4 B a). Dies wird damit begründet, auch hier gelte zwar der Untersuchungsgrundsatz, es bestehe aber insofern eine Dispositionsbefugnis der Beteiligten, als es von ihrem freien Willen abhänge, ob sie von dem Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch machen und ob sie ein in Gang gesetztes Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme des Rechtsmittels wieder beenden wollten. Die überwiegende Meinung verneint jedoch eine Bindung an Beschwerdeanträge für diese Verfahren - von den Fällen einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels abgesehen - im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse an einer sachgemäßen Entscheidung des Gerichts (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rdn. 3; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 25 Rdn. 4; Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. § 25 Anm. 5 b; Habscheid FGG 7. Aufl. § 34 III 2 S. 243; KGJ 31 A 3; für das Versorgungsausgleichsverfahren: OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1041).
c)
Der Senat schließt sich für das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der letztgenannten Auffassung an. Wenn es von dem Willen der Beteiligten abhängt, ob sie ein Beschwerdeverfahren einleiten und durchführen, steht zwar zu ihrer Disposition, ob es bei der - möglicherweise unrichtigen - Entscheidung der ersten Instanz sein Bewenden haben oder ob sich die zweite Instanz mit der Angelegenheit befassen soll. Daraus kann aber nicht auch eine Disposition über den Inhalt einer ersetzenden Entscheidung des Beschwerdegerichts abgeleitet werden. Denn aus der Herrschaft über die Einleitung und Beendigung des Beschwerdeverfahrens folgt nicht notwendig das Recht, den Umfang der Prüfung und Entscheidung des Rechtsmittelsgerichts gegenüber dem Verfahrensgegenstand der ersten Instanz zu modifizieren. Gerade im Versorgungsausgleichsverfahren würde ein derartiges Bestimmungsrecht das Gericht u.U. dazu zwingen, eine nicht der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen. Es ist daher zu fragen, ob sich Sachanträge eines Verfahrensbeteiligten gegenüber dem für die Amtsverfahren typischen öffentlichen Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung durchsetzen.
Hinsichtlich der Geltung des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Versorgungsausgleichsverfahren hat der Senat in seinem Beschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 180 ff.) schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens den Vorrang gegeben. Für die hier zu entscheidende Frage der Bindung an Beschwerdeanträge ist zunächst von Bedeutung, daß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht auf die Vorschriften der ZPO verweist, die die Stellung eines bestimmten Rechtsmittelantrags verlangen (§§ 519 Abs. 3 Nr. 1, 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Darin kommt zum Ausdruck, daß eine solche Antragstellung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232).
Damit fehlt auch für eine entsprechende Anwendung des § 536 ZPO, wonach in zivilprozessualen Berufungsverfahren die Entscheidung der ersten Instanz nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist, die rechtfertigende Grundlage. Weiterhin geht es im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur um Einzelinteressen, sondern auch um diejenigen der Solidargemeinschaft der Versicherten, deren Mitberücksichtigung bindende Anträge des Beschwerdeführers erschweren oder verhindern könnten. Insgesamt überwiegen daher die Gesichtspunkte, die dafür sprechen, daß der Beschwerdeführer, der eine Entscheidung der Rechtsmittelinstanz herbeiführt, eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung hinzunehmen hat, sofern diese nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung verstößt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff). Die Vorschrift des § 629 c ZPO, auf die die weitere Beschwerde hinweist, regelt keinen Fall, in dem das Gericht in dem hier erörterten Sinne an die Anträge eines Beteiligten gebunden wäre, und vermag daher eine andere Auffassung nicht zu stützen.
In Beschwerdeanträgen kann allerdings eine vom Beschwerdegericht zu beachtende Beschränkung des Rechtsmittels zum Ausdruck kommen, die auch in Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig ist, soweit der Verfahrensgegenstand teilbar ist (vgl. Jansen a.a.O. § 21 Rdn. 131; Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 21 Rdn. 7, Bassenge/Herbst a.a.O. § 21 Anm. 3 c; BayOblGZ 1948/51, 591, 594; 1960, 412, 413 f; 1967, 286, 288; für das Versorgungsausgleichsverfahren: Zöller/Philippi ZPO 13. Aufl. § 621 e Anm. VII 2; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 405). Die Beschwerde kann von vornherein beschränkt eingelegt werden, möglich ist aber auch die teilweise Zurücknahme eines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels. Die diesbezügliche Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers, die bei einer Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes durch die bereits erörterte Herrschaft über die Einleitung und Beendigung des Beschwerdeverfahrens gedeckt ist, versagt nur dann, wenn eine solche Teilbarkeit nicht gegeben ist, d.h. wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zusammenhängt und der letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist. In diesen Fällen ist nach allgemeiner Ansicht die Beschränkung unzulässig, nicht etwa das Rechtsmittel als solches, und das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu prüfen (vgl. Jansen aaO; Keidel/Kuntze/Winkler aaO; Bassenge/Herbst aaO; Zöller/Philippi aaO; BayObLGZ 1967, 286, 288). Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt eine wirksame Teilanfechtung in Bezug auf Regelungen in Betracht, die der Richter erster Instanz in Form einer Teilentscheidung hätte treffen können (vgl. dazu Senatsbeschlüssevom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 undvom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891).
Nach diesen Grundsätzen, die für die weitere Beschwerde gleichermaßen gelten, kann der Rechtsmittelführer, von einer wirksamen Beschränkung auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung abgesehen, dem Rechtsmittelgericht mit seiner Antragstellung keine Grenzen setzen, ob es sich um die Entscheidung über die Höhe oder über die Form des Versorgungsausgleichs handelt. Gleich ob das Ziel des Rechtsmittels in formulierten Sachanträgen zum Ausdruck kommt oder sich aus seiner Begründung oder sonstigen Umständen ergibt, ist das Rechtsmittelgericht nicht daran gebunden, sondern hat die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn öffentliche Belange zweifelsfrei nicht berührt werden, kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Zu denken ist etwa an Rechtsmittel, mit denen aufgrund der Härteklauseln (§ 1587 c BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG) die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf einen bestimmten Betrag oder Bruchteil erstrebt wird. Hier könnte nicht angebracht sein, über das Begehren hinauszugehen, weil es sich um Normen handelt, die allein dem Schutz privater Interessen dienen.
d)
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht eine Regelung in Form des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) sowie der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) getroffen. Die beschwerdeführende BfA hat nur ein Element der letzteren angegriffen und die Erhöhung des Einzahlungsbetrages um 9,10 DM begehrt. Damit war das Rechtsmittel wirksam auf den Ausgleich der Anwartschaften der Parteien auf Zusatzversorgung beschränkt, weil insoweit eine abgesonderte Prüfung und Entscheidung möglich war. Dieser Verfahrensgegenstand (§ 1587 b Abs. 3 BGB) war hingegen nicht weiter teilbar; die (erstmalige) Bemessung des Einzahlungsbetrages war für sich allein einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich. Dem Oberlandesgericht war somit die Regelung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 b Abs. 3 BGB insgesamt als Beschwerdegegenstand angefallen. In diesem Rahmen war es an den Antrag der BfA nicht gebunden, sondern hatte die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entsprach.
Die vom Oberlandesgericht getroffene Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. Die Herabsetzung der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaft von monatlich 91,81 DM auf 15,35 DM brachte für die BfA einerseits eine Verminderung von Beitragseinnahmen mit sich, andererseits aber auch eine Verringerung des zu übernehmenden Versicherungsrisikos. Was für sie wirtschaftlich günstiger ist, hängt von dem - ungewissen - künftigen Versicherungsverlauf ab und läßt sich nicht zuverlässig voraussagen (zur Beurteilung der Beschwer in diesen Fällen vgl.Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IV b ZB 87/83 - zur Veröffentlichung bestimmt). Jedenfalls ist eine Auswirkung zugunsten der BfA nicht auszuschließen und damit ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nicht feststellbar. Soweit mit der Beschwerde erstrebt wurde, eine den geltenden Vorschriften entsprechende Relation zwischen der zu begründenden Rentenanwartschaft und dem hierfür einzuzahlenden Geldbetrag herzustellen, ist dieses Ziel auch mit der Regelung durch das Oberlandesgericht erreicht worden.
2.
In der Sache steht der angefochtene Beschluß in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in seinem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 ff. [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) aufgestellt hat. Danach ist - nach Erfüllung der satzungsgemäßen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzel fall erworbenen höchsten Wert, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorungsanwartchaften des ausgleichspflichtigen wie des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
3.
Gleichwohl muß der Beschluß des Oberlandesgerichts abgeändert werden, weil er in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der Rechtslage entspricht.
Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zum Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaften der Ehegatten auf die Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr, denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGBüber die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen(Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der Versorgungsanstalt der Stadt Hannover sieht die Möglichkeit einer Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften der Parteien auf die statische Versicherungsrente nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
4.
Bei der Bewertung und Dynamisierung der auszugleichenden Anwartschaften der Ehegatten auf die (werthöchste) statische Versicherungsrente ist ein Rechtsfehler des Oberlandesgerichts nicht ersichtlich. Es sind demnach in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes dieser Anwartschaften, also in Höhe von monatlich 15,35 DM, Rentenanwartschaften für die Ehefrau bei der BfA zu Lasten der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. zu begründen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk