Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1983, Az.: IVb ZB 884/80
Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung; Möglichkeit der Dynamisierung von Versorgungsanrechten bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe; Feststellung der Volldynamik einer Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 884/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.09.1980
- AG Dortmund - 17.11.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 925 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Rentenanwartschaften bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind volldynamisch und nicht nach § 1587 a Abs. 3 BGB umzurechnen.
- b)
Zum Ausgleich durch Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Juni 1983
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1980 wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 17. November 1978 zu Absatz 3 des Urteilsausspruchs dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Reg.Nr. ...) für die Antragstellerin auf deren Konto Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 281,62 DM, bezogen auf den 30. September 1977, begründet werden.
Von den Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin vorab 1/8 zu tragen. Im übrigen werden die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.
Beschwerdewert: 3.383,64 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 20. November 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 20. Oktober 1977 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. November 1967 bis 30. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe bisher mit monatlich 175,90 DM angenommen worden ist. Sie beträgt nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) monatlich 176,60 DM. Der Ehemann war als Arzt Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 319,06 DM den Betrag von 53.177,83 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 281,97 DM und den Einzahlungsbetrag auf 46.995,90 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Ziel weiter, aus verfassungsrechtlichen Gründen den Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinden zu lassen. Hilfsweise erstrebt er die Dynamisierung seiner Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe auf einen Betrag von monatlich 66,65 DM.
II.
Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung der Regelung des Versorgungsausgleichs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen; im übrigen bleibt es erfolglos.
1.
Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA haben sich durch die bereits angeführten Rechtsänderungen aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auf monatlich 176,60 DM erhöht. Dieser Wert ist nach § 12 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes für die vom Senat zu treffende Entscheidung maßgebend, weil aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2.
Die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes durch das Oberlandesgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Den Nennbetrag der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hat es unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB mit monatlich 739,84 DM festgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
b)
Eine Umrechnung (Dynamisierung) dieses Betrages gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB hat es für nicht erforderlich erachtet, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch anzusehen sei. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
aa)
In seinem Beschluß vom 15. Dezember 1982 (IVb ZB 684/81 - NJW 1983, 1378 = FamRZ 1983, 265) hat der Senat die Volldynamik der Nordrheinischen Ärzteversorgung bejaht. Die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 25. März 1960 stimmt in den wesentlichen Punkten mit der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung überein und folgt hinsichtlich der Versorgungsleistungen den gleichen Berechnungsprinzipien (vgl. Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 194 S. 697). Soweit die Satzungsregelung für die Frage der Volldynamik von Bedeutung ist, kann daher auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß Bezug genommen werden. Es ist eine Anpassung sowohl der Rentenanwartschaften - § 9 (2) - als auch der laufenden Renten - § 33 (4) - vorgesehen, wie es für die Bejahung der Volldynamik erforderlich ist. Nicht erforderlich ist hingegen, daß aus der Satzung ein Rechtsanspruch auf Anpassungen zu folgern ist, wie die weitere Beschwerde meint. Denn auch in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, die das Gesetz als Vergleichsmaßstab gewählt hat, besteht ein derartiger Rechtsanspruch nicht (Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 203 f).
bb)
Die tatsächlich erfolgten Anpassungen der Anwartschaften und Renten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in den Jahren 1965 bis 1978 stimmen allerdings nach den auf dem Gutachten des Diplommathematikers Dr. H. vom 21. September 1979 beruhenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht mit denjenigen der Nordrheinischen Ärzteversorgung überein. Während sie bei den Anwartschaften höher lagen, waren sie bei den laufenden Renten geringer. Wenn der Vergleichsmaßstab des Gesetzes, der Zuwachs in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, herangezogen wird, wird deswegen jedoch der volldynamische Charakter der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht in Frage gestellt. Daß die Steigerungsrate der Anwartschaften ausreichte, steht außer Frage. Der Wertzuwachs der laufenden Renten ist in jenem Zeitraum nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts um rund 1/6 hinter dem in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeblieben. Ob die Auffassung des Gerichts zutrifft, daß die geringere Steigerung der laufenden Renten für die Einzelversicherung durch die etwa doppelt so hohen Steigerung der Anwartschaften ausgeglichen wurde, kann dahinstehen. Wie der Senat in BGHZ 85, 194, 202 entschieden hat, genügt es, wenn die Vergleichbarkeit mit dem Wertzuwachs in der Beamtenversorgung gegeben ist, der in der Vergangenheit ebenfalls beträchtlich hinter der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeblieben ist. Im Vergleich zur Beamtenversorgung sind die laufenden Renten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe in mindestens "nahezu" gleicher Weise gestiegen, wie sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt:
| Ärzteversorgung | Westfalen-Lippe | Beamtenversorgung |
|---|---|---|
| 1968 | 5 % | 4 % |
| 1969 | 7 % | 3 % |
| 1970 | 7 % | 8 + 5 % |
| 1971 | 6 % | 10 % |
| 1972 | 10 % | 6 % |
| 1973 | 7,5 % | 8 % |
| 1974 | 9 % | 11 % |
| 1975 | 9,1 % | 5,8 % |
| 1976 | 11 % | 5 % |
| 1977 | 7,6 % | 5,1 % |
| 1978 | 6,4 % | 4,5 % |
cc)
Das Oberlandesgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Umstände angenommen, der Wert der Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe werde auch künftig in der erforderlichen Weise steigen. Diese Prognose entspricht der eigenen Einschätzung des Versorgungswerks und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erwägungen, die der Senat insoweit bei der Beurteilung der Nordrheinischen Ärzteversorgung angestellt hat (FamRZ 1983, 266 f), gelten hier in gleicher Weise (vgl. auch die unter aa) angeführten Satzungsbestimmungen). Daß die Finanzierung im sogenannten offenen Deckungsplanverfahren stattfindet, wie aus dem erholten Gutachten hervorgeht, ist ein weiteres Indiz für die Dynamik des Versorgungswerks (vgl. MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 344 u. Heubeck/Zimmermann BB 1981, 1225, 1230).
3.
Der Ehemann hat gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Anwartschaften auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 281,62 DM. An die Stelle des von der weiteren Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpften § 1587 b Abs. 3 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) getreten. Diese Regelung ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat wie das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; 36, 348, 350; 37, 233, 236 [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60]; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 548/80).
4.
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet nach Abs. 3 der Vorschrift für Anrechte, die sich - wie hier - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. Die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sieht eine Realteilung nicht vor. Mithin ist der Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war daher auszusprechen, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 281,62 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.383,64 DM.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp