Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1993, Az.: BLw 20/93
Zulassungsprüfung durch den Bundesgerichtshof; Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf der Grundlage eines vom Landwirtschaftsgericht festgestellten Sachverhalts; Anspruch eines ausgeschiedenen Mitglieds der LPG auf Rückgabe, hilfsweise Rückübereignung, von Inventarbeiträgen; Nachholung der auf den Aspekt der Zulassungswürdigkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkten Zulassungsprüfung durch den Senat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1993
- Aktenzeichen
- BLw 20/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 20421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KreisG Bautzen - 30.09.1992
Rechtsgrundlagen
- § 65 LwAnpG
- § 13 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959
- Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB
- § 929 BGB
Fundstellen
- MDR 1993, 1011 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 479 (amtl. Leitsatz)
- WM 1993, 1776-1777 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Herausgabe einer Scheune
Sonstige Beteiligte
1. Wilfried E., D.straße ..., C.
2. Landwirtschaftliche E.- und A.genossenschaft E.
vertreten durch den Vorsitzenden G., E.
Amtlicher Leitsatz
Bei der ausnahmsweise möglichen Zulassungsprüfung durch den Bundesgerichtshof ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache auf der Grundlage des vom Landwirtschaftsgericht festgestellten Sachverhalts zu prüfen. Dabei ist die jeweils neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann zugrunde zu legen, wenn das Kreisgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung entschieden hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 8. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen das Teilurteil des Kreisgerichts Bautzen - Landwirtschaftsgericht - vom 30. September 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks in C. Flurstück Nr. 30/1, auf dem sich eine Scheune befindet. Diese hat er am 15. November 1972 mit einem Wert von 10.800 Mark als zusätzlichen Inventarbeitrag in die LPG E. die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 eingebracht. Er hat im Wege der Klage von der Beteiligten zu 2 Herausgabe, hilfsweise Rückübereignung, der Scheune verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat durch "Teilurteil" den Hauptantrag abgewiesen. Gegen dieses am 16. November 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. März 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Herausgabeanspruch weiter verfolgt.
II.
Das Landwirtschaftsgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 sei nicht mehr Eigentümer der Scheune, weil diese mit Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung Eigentum der Genossenschaft geworden sei (§ 13 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1.
a)
Es handelt sich zwar um eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 65 LwAnpG, weil der Beteiligte zu 1 als ausgeschiedenes Mitglied einer LPG Rückgabe, hilfsweise Rückübereignung, einer Scheune verlangt, die er als Inventarbeitrag in die LPG eingebracht hat. Er stützt diesen Anspruch auf § 47 LwAnpG (vgl. auch Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 37/92, WM 1993, 464, 465).
b)
Die demnach allein vorgesehene Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG) ist nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§§ 24 bis 29) zu behandeln (st. Rspr. des Senats, vgl. auch Senatsbeschluß a.a.O.). Danach ist die Beschwerde insbesondere auch fristgerecht eingelegt (§ 25 LwVG), weil bei Zustellung des Teilurteils am 16. November 1992 eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt wurde und damit die Rechtsmittelfrist erst fünf Monate nach der Zustellung begann (§ 25 Satz 3; § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG).
c)
Das Rechtsmittel ist aber gleichwohl unzulässig, weil die Voraussetzungen von § 24 LwVG nicht gegeben sind. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu auch Hagen, AgrarR 1992, 185) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine Entscheidung über die Zulassung (§ 24 Abs. 1 LwVG) hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Regelmäßig kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Im vorliegenden Fall spricht allerdings nach der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts (Urteilsverfahren, keine Rechtsmittelbelehrung) alles dafür, daß sich das Erstgericht der Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht bewußt war, weshalb der Senat diese Prüfung wie in gleichgelagerten Fällen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992 a.a.O. und v. 21. April 1993, BLw 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt) nachholen kann. Sie ergibt aber, daß die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, weil die entschiedene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Das Landwirtschaftsgericht hat die Frage nach dem Eigentumserwerb an einem als Inventarbeitrag eingebrachten Gebäude in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1992 (a.a.O.) entschieden (vgl. § 13 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959). Es stellt in den Gründen seines Teilurteils mehrfach eine Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung fest. Auf dieser Tatsachengrundlage ergibt sich kein Unterschied zu dem vom Senat am 4. Dezember 1992 entschiedenen Fall. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend machen will, es liege nur ein Übernahmeprotokoll, nicht aber dessen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, vor, wendet sie sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landwirtschaftsgerichts, die den Senat grundsätzlich bindet (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO). Eine Nachholung der Zulassungsprüfung durch den Senat beschränkt sich auf den Aspekt der Zulassungswürdigkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. auch BGHZ 90, 1, 3[BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]; 98, 41 [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85]/44), die nunmehr im Hinblick auf den Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1992 nicht mehr gegeben ist. Nur diese Handhabung entspricht dem Zweck des eingeschränkten Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht, der in erster Linie die Rechtseinheit wahren, nicht aber eine richtige Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Auch für eine nachgeholte Zulassungsprüfung ist deshalb von dem Sachverhalt auszugehen, den das Landwirtschaftsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit einer Verfahrensrüge kann die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dartun (Senatsbeschluß a.a.O. und Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193).
Ohne Bedeutung ist, daß die Entscheidung des Senats erst am 4. Dezember 1992 nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, denn bei Prüfung der Zulassungwürdigkeit (Grundsatzbedeutung) ist - wie bei der Frage der Abweichung - auf den jeweils neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977 a.a.O.). Es geht hier nicht um die vom Senat im genannten Beschluß letztlich offengelassene Frage, ob eine Abweichungsrechtsbeschwerde durch eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung und nach Eingang der Beschwerde ergangen ist, "überholt" werden kann, mit der Folge, daß sie unzulässig wird. Im vorliegenden Fall ist nur die Grundsatzbedeutung zu prüfen, und insoweit kann nur auf die jeweils neueste Rechtsprechung des Senats abgestellt werden, die hier zudem auch schon vor Eingang der Rechtsbeschwerde existent war. Von diesem Rechtssatz abzugehen besteht auch im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz jedenfalls dann kein Anlaß, wenn das Kreisgericht - wie hier - in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung entschieden hat.
Auch aus der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Zwar hätte das Landwirtschaftsgericht nicht im Urteilsverfahren, sondern nach § 9 LwVG gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entscheiden müssen. Dieser Verfahrensfehler ist aber ohne Auswirkung geblieben, weil die Entscheidung nicht darauf beruht (§ 27 Abs. 1 LwVG; Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992 a.a.O.).
Aus den oben unter Ziffer 1 c dargelegten Gründen ist unerheblich, ob das Landwirtschaftsgericht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils verkannt hat. Nicht erkennbar ist im übrigen, warum das Landwirtschaftsgericht gehindert gewesen sein sollte, über den ausdrücklich so gestellten Hauptantrag durch eine Teilentscheidung zu befinden. Die verlangte Rückgabe auf der Grundlage noch bestehenden Eigentums und der hilfsweise geltend gemachte Rückübereignungsanspruch sind zwei prozessual und materiell verschiedene Ansprüche. Im Rahmen des Rückübereignungsanspruchs wird zwangsläufig auch über die Notwendigkeit einer Übergabe der Scheune erneut entschieden, weil diese als sonderrechtsfähige bewegliche Sache (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992 a.a.O.) nur nach § 929 BGBübereignet werden kann (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB).
2.
Soweit das Landwirtschaftsgericht unter Ziffer 3 der Urteilsgründe Ausführungen zum Rückübereignungsanspruch und zu einem Zurückbehaltungsrecht der Beteiligten zu 2 gemacht hat, muß der Senat darüber nicht befinden, weil über den Hilfsantrag nicht entschieden worden ist und das Landwirtschaftsgericht nur begründen wollte, weshalb insoweit noch keine Entscheidungsreife besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Vogt
Wenzel