Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1995, Az.: BVerwG 9 B 525.95
Anforderungen an die Realisierung eines staatlichen Verfolgungsprogramms gegen Albaner im Kosovo; Notwendige Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Albaner durch die Serben im Kosovo; Anforderungen an die Darlegung von Aufklärungsrüge und Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 525.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 21.04.1995 - AZ: 2 A 10095/95
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf Verfahrensverletzung, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht der Sache nach zunächst geltend, das Oberverwaltungsgericht habe der Behandlung der Albaner durch die Serben im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus dem Kosovo die Eigenschaft einer Gruppenverfolgung abgesprochen, weil die Übergriffe trotz ihrer großen Zahl nicht die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte ergäben und weil auch ein hinter diesen Übergriffen stehendes, einen jeden Albaner in seiner persönlichen Freiheit aktuell bedrohendes Verfolgungsprogramm des serbischen Staates nicht belegt sei; das Oberverwaltungsgericht habe jedoch "in keinem Punkt" ausgeführt, wie es zu der Erkenntnis gelangt sei, es gebe kein staatliches Verfolgungsprogramm. Dadurch sei § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt, wonach die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe im Urteil anzugeben seien; außerdem liege in dem Verzicht auf eine den genannten Feststellungen über das Fehlen eines Verfolgungsprogramms vorausgehende gründliche Sachverhaltsaufklärung ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
Dem Urteil haften die behaupteten Verfahrensverstöße nicht an. Wie umfangreich und detailliert die leitenden Gründe im Urteil niederzulegen sind, läßt sich nicht abstrakt umschreiben. Eine Begründung genügt jedenfalls solange den Anforderungen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, als sie die den Entscheidungsgründen eines Urteils zukommende Funktion zu erfüllen vermag. Diese besteht darin, deutlich zu machen und sicherzustellen, daß das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs, berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, daß ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht - bzw. dem Verfassungsgericht - die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht wird (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, S. 200 <209 ff.>[BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]). Dem genügen die Darlegungen des angefochtenen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht hat über etwa eine halbe Seite dargelegt, daß weder die im Anschluß an die Aufhebung des Autonomiestatuts ergangenen, für die Albaner durchaus diskriminierend wirkenden Gesetze noch das als "stille ethnische Säuberung" bezeichnete Vorgehen der Serben noch die gelegentlichen scharfmacherischen Äußerungen serbischer Politiker über Vertreibung oder Ausweisung der Albaner die Realisierung eines staatlichen Verfolgungsprogramms darstellen.
Das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Ermittlung eines etwaigen Verfolgungsprogramms des serbischen Staates kann die Beschwerde schon deshalb nicht als Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO rügen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben und weil sich weitere - auch im Beschwerdevorbringen nicht näher bezeichnete - Aufklärungsmaßnahmen dem Gericht nicht hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155).
Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch, daß es die tatsächlichen Feststellungen zur Verfolgungsdichte der Übergriffe der Serben ohne Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung anderer Oberverwaltungsgerichte und ohne einen Vergleich der Zahl der festgestellten Verfolgungsübergriffe mit der Anzahl der im Kosovo lebenden Albaner getroffen habe, auch die für die gerichtliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbindlichen Grundsätze verletzt, vermag die Zulassung der Revision gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Denn mit dieser Rüge wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt. Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Erkenntnismaterials wäre - wenn sie denn vorläge - ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber regelmäßig - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit. Denn ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung trifft - ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung - nicht den äußeren Verfahrensgang, dessen Fehlerhaftigkeit allein mittels des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann, sondern ist dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. im einzelnen Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Auch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht dadurch verletzt, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der abweichenden Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Beschluß vom 16. Dezember 1994 - 5 F 194/94 A - auseinandergesetzt hat. Die Überlegungen eines anderen Obergerichts, denen sich das entscheidende Berufungsgericht nicht anschließt, sind keine für dieses "leitend gewesene Gründe" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Selbst wenn aus einer Urteilsbegründung ausnahmsweise - wegen offenkundiger Lücken - auch auf ein Übersehen oder Übergehen entscheidungserheblicher Umstände und damit auf Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geschlossen werden könnte, so wären die daraus resultierenden Fehler jedenfalls - wieder - solche, die, wie oben dargelegt, nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gehören; derartige Lücken in der Urteilsbegründung sind deshalb auch nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - S. 8).
Weil sie gleichfalls zur Sachverhalts- und Beweis Würdigung gehören und damit nicht einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, führen schließlich auch nicht die Fehler, die das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde bei der Einschätzung des Mazowiecki-Berichts und der auf Seite 17 des Berufungsurteils genannten Zeitungsberichte zur gegenwärtigen Situation im Kosovo begeht, und auch nicht die von der Beschwerde angenommenen Fehler in den Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht an diese Zeitungsberichte knüpft, zu einem Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dawin
Hund