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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1988, Az.: BVerwG 9 C 271.86

Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung; Fristversäumnis; Falsche Telefaxnummer; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 271.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 02.10.1984 - AZ: 7293 - IV/78 (XV)
VGH München - 11.08.1986 - AZ: 11 BZ 85 C. 283

Fundstelle

  • NJW 1988, 2814 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat eine ansonsten zuverlässige Büroangestellte bei der Versendung eines Telebriefes versehentlich die falsche Telefaxnummer angegeben, so beruht die hierdurch verursachte Fristversäumung regelmäßig nicht auf einem Verschulden des Rechtsanwalts.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 8. Juli 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischer Religionszugehörigkeit. Er kam im Jahre 1978 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl mit der Begründung, er habe, wie alle anderen jezidischen Kurden auch, unter der offenen und stillen Verfolgung durch Mohammedaner und Türken zu leiden gehabt. Er müsse noch seinen Wehrdienst ableisten; als Jezide würde er schlecht behandelt werden; sein Bruder sei jeden Tag beim Militär geschlagen worden.

2

Das Verwaltungsgericht hat den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: Für den Kläger sei die Gefahr einer Verfolgung als Jezide deshalb besonders groß, weil er noch seinen Militärdienst in der Türkei ableisten müsse. Anhand seines türkischen Personalausweises würde bei der türkischen Wehrmacht mit Leichtigkeit festgestellt, daß er Jezide sei. Das habe zur Folge, daß er während seiner Wehrdienstzeit den Drangsalierungen der mohammedanischen Soldaten schutzlos ausgeliefert wäre.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung hat der Bundesbeauftragte geltend gemacht: Eine mittelbare staatliche Verfolgung könne nicht angenommen werden, da der türkische Staat grundsätzlich gewillt sei, auch Minderheiten zu schützen. Soweit Einzelübergriffe dennoch nicht unterbunden werden könnten, könne ihnen durch Aufenthaltsnahme in den Großstädten ausgewichen werden.

4

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger Beweisanträge zur Verfolgung der Jeziden bei Ableistung des türkischen Militärdienstes gestellt, die das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt hat, weitere gutachtliche Äußerungen hierzu seien nicht erforderlich, der angebotene Zeugenbeweis sei nicht hinreichend substantiiert.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts mit der Begründung abgewiesen, für eine allen Jeziden drohende Verfolgung bestünden jedenfalls bei einer Aufenthaltsnahme in Istanbul ebensowenig Anhaltspunkte wie für asylrechtlich erhebliche Maßnahmen während des Militärdienstes.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger zulassungsfreie Revision eingelegt mit der Begründung, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Er hat ferner die vom Senat zugelassene Revision mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben. Wegen der insoweit um einen Tag verspätet eingegangenen Revisionsbegründung hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

7

II.

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen:

8

Allerdings greift die mit der zulassungsfreien Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der dem 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angehörende Richter am Verwaltungsgerichtshof F. infolge einer rechtswidrigen Regelung im Geschäftsverteilungsplan an dem Berufungsurteil nicht habe mitwirken können, nicht durch. Der Revisionsgrund nach § 133 Nr. 1 VwGO wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß das Tätigwerden des entscheidenden Gerichts in seiner konkreten personellen Zusammensetzung den Vorschriften zuwiderläuft, die festlegen, welcher Spruchkörper unter Mitwirkung welcher Richter zur Entscheidung berufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit derjenigen des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, führt die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann, wenn sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1 = NJW 1988, 219; Bundesgerichtshof Urteil vom 30. Juli 1975 - 3 StR 27/28/75 - Goltdammers Archiv für Strafrecht, 1976, S. 141; Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 445/75 - a.a.O. S. 142, beide mit Anmerkung von Rieß a.a.O. S. 133; Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - BGHSt 26, 206 <210/211>). Dies gilt auch für einen dem Geschäftsverteilungsplan, nach dessen Bestimmungen das entscheidende Gericht personell zusammengesetzt war, anhaftenden Rechtsmangel (Beschluß vom 2. Juli 1987 - BVerwG 9 CB 7.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 sowie Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O. Nr. 17). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Die Verfassungsbestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Auswahl des im einzelnen Rechtsstreit zuständigen Richters aufgrund sachfremder Erwägungen manipuliert wird (BVerfGE 17, 294 <299>; 24, 33 <54>; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - a.a.O.). Dieser Zweck der Verfassungsbestimmung wird aber durch die Festlegung im Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für das Jahr 1986, wonach Richter am Verwaltungsgerichtshof F. dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs als Mitglied angehört, das nur an Rechtsstreitigkeiten aus einigen der von diesem Senat zu bearbeitenden Sachgebieten mitwirkt, nicht berührt. Durch die sachlich beschränkte Zuweisung dieses Richters zum 11. Senat wird die verfassungsrechtlich garantierte Gesetzlichkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung im Sinne einer sich im Einzelfall "blindlings" ergebenden Entscheidungszuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers in einer bestimmten personellen Zusammensetzung nicht betroffen. Die in dieser Regelung des Geschäftsverteilungsplanes möglicherweise liegende Verletzung des § 21 g Abs. 1 GVG betrifft allein die in dieser Vorschrift festgelegten gerichtsverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Senatsvorsitzenden in Abgrenzung zu den Kompetenzen des Präsidiums. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 21 g Abs. 1 GVG, daß der Vorsitzende des Spruchkörpers und nicht das Präsidium die Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers verteilt, ist aber nicht getroffen worden, weil so das Prinzip des gesetzlichen Richters am besten gewahrt erscheint. Ihrem Charakter nach handelt es sich bei der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung unter die dem Spruchkörper angehörenden Richter. Als solche kann sie der Vorsitzende wegen seiner besseren Kenntnis der für eine sinnvolle Verteilung der Arbeit innerhalb des Spruchkörpers maßgebenden Umstände in aller Regel sachgerechter als das Präsidium vornehmen; hierauf beruht die Zuerkennung der Regelungskompetenz an den Vorsitzenden (vgl. auch Urteil vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 276.86 -).

9

Die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung greift jedoch durch.

10

Die Rüge ist zulässig. Die Revisionsbegründungsschrift, die diese Rüge enthält, ist zwar um einen Tag verspätet eingegangen. Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war ohne eigenes und ohne ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO; die Verschuldenszurechnung gilt auch in Asylverfahren, vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120) an der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist gehindert. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die richtig adressierte und unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift der Anwaltsgehilfin zur Versendung per Telebrief übergeben. Die Fristversäumung ist allein darauf zurückzuführen, daß die Anwaltsgehilfin auf den Einlieferschein der Bundespost für Telebriefe zwar noch die auf dem Schriftsatz richtig vermerkte Anschrift des Revisionsgerichts zutreffend übertragen, dann aber fälschlich die für das Bundesverfassungsgericht vorgesehene Telefaxnummer angegeben hat. Für dieses Versehen der Büroangestellten muß der Rechtsanwalt nicht einstehen. Die Hinzufügung der falschen Telefaxnummer zur richtigen Adresse ist insoweit nicht anders zu behandeln als etwa die eigenmächtige Änderung eines vom Rechtsanwalt zutreffend angebrachten Fristvermerks durch eine Kanzleiangestellte (vgl. BGH vom 22. Februar 1974, VersR 1974, 700; BGH vom 12. Juli 1984, VersR 1984, 873). Nach den vorgelegten Erklärungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß ein Organisationsmangel mitursächlich für die Fristversäumung gewesen ist. Der Büroangestellten war der Unterschied der Gerichte bekannt; sie hat bereits vielfach Telebriefe an die verschiedenen Gerichte aufgegeben, ohne daß es zu Fehlern gekommen wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, daß dem Prozeßvertreter des Klägers bei der Auswahl oder der Überwachung des Personals Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Anwalt den letzten Tag der Frist ausgenutzt und damit besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hatte (vgl. z.B. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144; BGH vom 25. Mai 1979, VersR 1979, 823). Denn mit der Übergabe des ordnungsgemäß adressierten Schriftsatzes an die bisher zuverlässige Büroangestellte zur Aufgabe als Telebrief (der dem Erfordernis der Schriftform genügt, vgl. Urteil vom 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 25.85 - BVerwGE 77. 38) hat der Prozeßbevollmächtigte auch in Anbetracht des nahen Fristendes alles in seiner Verantwortung liegende getan, damit die Revisionsbegründung noch - wie bei Telebriefen generell anzunehmen - am selben Tag beim zuständigen Gericht eingehen konnte. Unter diesen Umständen stellt das Versehen der Büroangestellten für den Rechtsanwalt einen unabwendbaren Zufall dar, so daß gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

11

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist auch begründet.

12

Ob die Ablehnung des Beweisantrags betreffend den Zeugen S. für sich gesehen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht darstellt, weil der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert war, kann offenbleiben. Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung als Zeuge ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO im einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so daß das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 248.63 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Bezüglich dieser Substantiierung bestehen hier Zweifel, weil der Zeuge nur pauschal zu der Behauptung angeboten wird, daß Jeziden bei ihrem Militärdienst geschlagen und mißhandelt werden. Es wird zwar angegeben, woher der Zeuge diese Kenntis hat (die Mißhandlungen seien ihm in der Türkei von Angehörigen bzw. Opfern berichtet worden). Es werden aber keine konkreten Vorfälle mit Namen, Ort, Zeit sowie insbesondere die Art der behaupteten Mißhandlungen angegeben. Für das Berufungsgericht war daher nicht hinreichend erkennbar, ob es sich bei dem Zeugen um ein taugliches Beweismittel handelte. Der Kläger hat in dem Beweisantrag allerdings auch angegeben, wegen des Schutzes der Informanten die Namen und Anschriften nur in nichtöffentlicher Sitzung bekanntgeben zu können. Da der Kläger ebenfalls unter Zeugenbenennung vorgetragen hat, zurückkehrende Asylbewerber würden wegen Staatsverleumdung bestraft und mißhandelt, mag zwar der vom Kläger gemachte Substantiierungsvorbehalt hinsichtlich der Namen seiner Auskunftspersonen beachtlich sein; der näheren Konkretisierung im übrigen aber war der Kläger dadurch nicht enthoben.

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Hierauf aber kommt es letztlich nicht an. Unabhängig nämlich davon, ob das Berufungsgericht die Beweisanträge des Klägers zur Verfolgungsgefahr bei Ableistung des Militärdienstes im einzelnen zu Recht abgelehnt hat, hat es dadurch gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, daß es nicht von Amts wegen in dieser Richtung Ermittlungen angestellt hat. Zwar ist der Fall, daß der Kläger einen unsubstantiierten Beweisantrag stellt, dem Unterlassen einer Beweisantragstellung durch den anwaltlich vertretenen Kläger gleichzusetzen mit der Folge, daß das Absehen des Gerichts von einer Beweiserhebung (auch von Amts wegen) in beiden Fällen keine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Hier war jedoch nicht nur ein möglicherweise unsubstantiierter Beweisantrag gestellt, sondern daneben lagen ein ausführlicher Beweisantrag zur Einholung von Sachverständigengutachten sowie der Vortrag des Klägers bereits dem Verwaltungsgericht vor, bei dem noch bevorstehenden Militärdienst Mißhandlungen ausgesetzt zu sein; sein Bruder sei beim Militär jeden Tag geschlagen worden. Es liegt zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere Beweiserhebungen durch Einholung gutachtlicher Stellungnahmen durchführen will. Hier aber liegt es so, daß zu der Frage der Verfolgung der Jeziden beim Militärdienst überhaupt keine gutachtliche Stellungnahme eingeholt worden ist. Von den vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten und Auskünften befaßt sich nur der Sachverständige Dr. B. bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Stade am 1. September 1982 am Rande mit diesem Thema. Im Zusammenhang mit der Frage, wie man einen Jeziden erkennen könne, führte er aus, daß neben der Haartracht die Vermeidung der blauen Farbe in der Kleidung auffällig sei. Das führe dazu, daß sich bei einem zum Militärdienst eingezogenen Jeziden "das Militär in erster Linie den Spaß mit ihm erlaubt, ihn mit blauer Farbe zu kennzeichnen, ihm also auch blaue Ölfarbe auf die Militärtracht zu schmieren und, wenn das Vergnügen ganz besonders groß sein soll, ihm in blauer Farbe das Wort seytan (Teufel) auf den Rücken zu malen". Es folgen dann kurze Erörterungen zur Einziehung zum Wehrdienst und dazu, daß Jeziden ihre Glaubenszugehörigkeit hierbei häufig verbergen. Der Sachverständige Dr. B. ist zur Frage der Mißhandlung der Jeziden beim Militärdienst nicht direkt befragt worden. Dementsprechend enthält seine Aussage hierüber weder eine positive noch eine negative Feststellung. Die beschriebene Kennzeichnung der Jeziden mit blauer Farbe mag für sich gesehen zwar ohne asylerhebliches Gewicht sein; es ist aber nichts dafür festgestellt, daß die so Gekennzeichneten nicht auch anderen Schikanen mit asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sind. Eine weitere Aufklärung dieser Frage ist bei der Vernehmung des Sachverständigen damals unterblieben. Darauf, daß der Kläger sein Jezidentum beim Militär verbergen könne, konnte hier schon deshalb nicht abgestellt werden, weil seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem türkischen Personalausweis eingetragen ist.

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Das Berufungsgericht hat selbst keinerlei weitere Gutachten oder Äußerungen in das Verfahren eingeführt. Angesichts des klägerischen Vertrags, daß Jeziden beim Militärdienst mißhandelt werden, daß sein Bruder dort häufig geschlagen worden ist, und angesichts der Beweisanträge des Klägers zur Vernehmung eines Zeugen und zur Einholung konkret benannter Gutachten zu konkreten Beweisthemen (vgl. hierzu Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 558.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 164), sowie angesichts der Tatsache, daß das Verwaltungsgericht von Drangsalierungen beim Militärdienst ausgegangen ist, und vor allem, daß zu diesem Thema bisher keine konkreten Feststellungen getroffen worden sind, mußte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung aufdrängen.

15

Die Aufklärungsrüge scheitert auch nicht etwa an einer mangelnden Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger. Die von ihm geltend gemachte Verfolgungsgefahr bei der künftigen Ableistung des Militärdienstes betrifft die allgemeinen Umstände in seinem Heimatland, hinsichtlich derer das Gericht Ermittlungen schon dann anzustellen hat, wenn sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, daß ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung droht (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 136). Die strengeren Anforderungen, die bei in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen gelten (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 160), kommen insoweit nicht zur Anwendung. Auch aus diesem Grund spielt es keine entscheidende Rolle, ob der Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen S. mangels ausreichender Substantiierung als solcher zu Recht abgelehnt worden ist. Auch die Mitwirkungspflicht ändert nichts an der Letztverantwortlichkeit des Tatsachengerichts für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Hat der Kläger, wie hier, die zu ermittelnden Tatsachen und die in Betracht kommenden Beweismittel hinreichend dargelegt, so hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der vom Kläger im einzelnen gestellten förmlichen Beweisanträge (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).

16

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin