Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1990, Az.: BVerwG 7 B 57.90
Anforderungen an die Anwendung des Vorsorgegebotes in Bezug auf von einer Schweinehaltung ausgehenden Geruchsbelästigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 57.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 22.09.1988 - AZ: 9 K 1602/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1990 - AZ: 21 A 2535/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1990, 1185 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1990, 232-233
- DÖV 1990, 840 (Volltext mit amtl. LS)
- Gew Arch 1991, 312-313
- RdL 1990, 237
- UPR 1990, 438-439
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des Vorsorgegebots in bezug auf Geruchsbelästigungen, die von einer Schweinehaltung ausgehen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufzucht von Schweinen mit insgesamt 759 Plätzen in einem Dorfgebiet, in dem sich auch Wohnbebauung befindet, und die zum Teil nicht mehr als 80 m entfernt ist. Die Genehmigung ist ihm versagt worden, weil er sich weigert, eine Abgasreinigungseinrichtung einzubauen. Seine Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - rechtfertige die Forderung nach Einbau einer Abgasreinigungseinrichtung; solche Einrichtungen entsprächen dem Stand der Technik.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Berufungsgericht hält die Forderung der beklagten Genehmigungsbehörde nach einer Abgasreinigungsanlage aufgrund des Vorsorgegebots in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG für gerechtfertigt. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, der Stand der Technik sei unabhängig von dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft am Standort der Anlage zu bestimmen, setzt es sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 ff. Diese Entscheidung besagt vielmehr, daß das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Anforderungen, nämlich Emissionsbegrenzungen, rechtfertige, die über das hinausgehen, was zum Schutz der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geboten ist. Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - (ZfBR 1989, 225 = NVwZ 1990, 257 = Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36) und vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 NB 1.88 - (ZfBR 1989, 74 ff. = DVBl. 1989, 369 ff. = Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 33) und den darin getroffenen Aussagen über die Wechselwirkung zwischen Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht. Das Berufungsgericht geht bei Anwendung des Vorsorgegebots in bezug auf Geruchsbelästigungen davon aus, Einrichtungen zur Schweinehaltung in einem Dorfgebiet müßten gegenüber dort befindlichen Wohngebäuden nur geringere Mindestabstände einhalten, als sie sonst gegenüber Wohnsiedlungen einzuhalten seien, berücksichtigt also bei der Bestimmung der Schutzbedürftigkeit die städtebauliche Situation. Das Berufungsurteil weicht schließlich nicht von der - einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffenden - Senatsentscheidung vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 6.88 - (DVBl. 1990, 376 ff.) ab, insbesondere nicht von der darin getroffenen Aussage, daß der Betreiber einer Anlage vertraglich ein höheres Maß an Immissionsschutz gegenüber der Nachbarschaft auf sich nehmen könne, als es dem durch das Bundesimmissionsschutzgesetz gesicherten Mindeststandard entspreche.
Der Rechtssache kommt nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Der Fall gäbe keinen Anlaß, allgemein zu klären, wie der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG positiv zu bestimmen ist. Das Berufungsgericht hatte nur über die Anwendung des Vorsorgegebots in bezug auf kleinräumig sich verteilende Emissionen, nämlich in bezug auf die von einer Intensivtierhaltung ausgehenden Geruchsbelästigungen zu entscheiden. Daß - wie in Nr. 3.3.7.1.1 der TA Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) gefordert - die Einhaltung eines Mindestabstandes und bei dessen Unterschreitung der Einbau von Abgasreinigungseinrichtungen ein geeigneter Maßstab für die Anwendung des Vorsorgegebots sein kann, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Was die Beschwerde im einzelnen dazu vorträgt, insbesondere auch zur technischen Funktionsreife von Biofiltern, betrifft die tatrichterliche Würdigung. Zu klären wäre auch nicht, ob die Forderung nach Einhaltung eines Mindestabstandes geeignet ist, Unsicherheiten bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen auszugleichen. Das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen bisher keine Immissionswerte aufgestellt werden können und daß wegen dieser Unsicherheiten das Vorsorgegebot die Einhaltung von Mindestabständen nahelegt. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist das Berufungsgericht bei Anwendung der TA Luft nicht schematisch verfahren; vielmehr hat das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt, die Immissionssituation nähere sich tendenziell so sehr der Gefahrenschwelle, daß schon deswegen Vorsorge geboten erscheine (S. 26 UA); es hat damit die von der Beschwerde vermißte Abwägung im Einzelfall vorgenommen. Die Frage, ob einer angeblich schematischen Anwendung grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, stellt sich mithin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertbemessung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow