Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1988, Az.: BVerwG 4 NB 1/88
Umweltschutz; Verwendungsverbote; Verwendungsbeschränkungen; Brennstoffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 1/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.10.1987 - AZ: VGH 8 S 568/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 81, 111
- DVBl 1989, 369-371 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1990, 672
- NVwZ 1989, 664-666 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 399 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bloße Bedenken oder Zweifel des Normenkontrollgerichts begründen die Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht.
Die technische Möglichkeit, schon durch Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Öl- und Kohleheizungen ohne Brennstoffwechsel oder durch den Einbau moderner Öl- oder Kohlefeuerungsanlagen die Luftqualität zu verbessern, schloß die Festsetzung eines Verwendungsverbotes für Heizöl und Kohle nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG grundsätzlich nicht aus, solange es im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich war.
Bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes oder einer Verwendungsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB braucht der Bestandsschutz im Rahmen der Abwägung regelmäßig nicht besonders berücksichtigt zu werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB hindert nicht, einzelne Flächen oder Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes von dem Verwendungsverbot oder der Verwendungsbeschränkung auszunehmen.
Redaktioneller Leitsatz
Aufgrund der umweltschützenden Funktion des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB können aufgrund dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen Verwendungsverbote oder entsprechende Verwendungsbeschränkungen für einige Brennstoffe erlassen werden.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
- I.
- 1.
Die technische Möglichkeit, schon durch Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Öl- und Kohleheizungen ohne Brennstoffwechsel oder durch den Einbau moderner Öl- oder Kohlefeuerungsanlagen die Luftqualität zu verbessern, schloß die Festsetzung eines Verwendungsverbotes für Heizöl und Kohle nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG grundsätzlich nicht aus, solange es im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich war.
- 2.
Bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes oder einer Verwendungsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB braucht der Bestandsschutz im Rahmen der Abwägung regelmäßig nicht besonders berücksichtigt zu werden.
- 3.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB hindert nicht, einzelne Flächen oder Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von dem Verwendungsverbot oder der Verwendungsbeschränkung auszunehmen.
- II.
Die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluß vom 8. Oktober 1987 dem Antrag stattgegeben hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 8. Oktober 1987 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan "Ortskern Obertürkheim Teilabschnitt Augsburger Straße-Bahnhofsvorplatz" (OB 30 A) der Stadt Stuttgart vom 5. November 1986 für nichtig erklärt, soweit er festsetzt, daß im Geltungsbereich in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, Kohle, Öl und Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden dürfen.
Der angefochtene Bebauungsplan umfaßt einen etwa 550 m langen Streifen an der Ostseite der Bahnlinie Stuttgart-Plochingen und östlich des Güterbahnhofs Obertürkheim. In ihm werden umfangreiche Verkehrsflächen sowie Kern- und Wohngebiete und am Güterbahnhof Gewerbegebiete festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält die mit dem Stichwort "Umweltschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG)" überschriebene Festsetzung:
"Im Geltungsbereich dürfen in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, Kohle, Öl und Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden."
In der Begründung des Bebauungsplans wird diese Festsetzung mit der starken lufthygienischen Vorbelastung des Neckartals begründet.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken im festgesetzten Gewerbegebiet. Sie betreibt dort eine Spedition; teilweise ist das Gebäude auch an einen Brennstoffhandel für Heizöl und Kohle vermietet. In dem Gebäude der Antragstellerin sind zwei mit Heizöl betriebene Heizungsanlagen installiert.
Mit dem Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan OB 30 A hinsichtlich der genannten Festsetzung "Umweltschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG)" für nichtig zu erklären. Diesem Antrag hat das Normenkontrollgericht entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Antragstellerin sei nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie könne sich auch gegen die unter dem Stichwort "Umweltschutz" für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffene Festsetzung insgesamt wenden und habe ihren Antrag nicht in räumlicher Hinsicht auf ihre Grundstücke beschränken müssen. Eine räumliche Aufteilung der Festsetzung wäre nämlich nicht zulässig. Denn die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG lasse ausdrücklich das Verwendungsverbot für bestimmte Stoffe nur für Gebiete zu, nicht dagegen für einzelne Flächen. Daraus sei umgekehrt zu schließen, daß auch einzelne Flächen nicht aus der Gebietsfestsetzung herausgeschnitten werden dürften.
Der Antrag sei auch begründet. Der Senat lasse offen, ob das Verbrennungsverbot wegen Verstoßes gegen die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (75/716/EWG) vom 24. November 1975 (ABlEG Nr. L 307/22 vom 27. November 1975) nichtig sei. Offen könne auch bleiben, ob die angegriffene Festsetzung gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, das festgesetzte Verbrennungsverbot werde durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG nicht gedeckt und sei nicht erforderlich, sei ihr nicht zu folgen. Die Festsetzung verstoße aber gegen das in § 1 Abs. 7 BBauG enthaltene Abwägungsgebot.
Die Festsetzung genüge den Anforderungen des Abwägungsgebotes weder hinsichtlich des Abwägungsvorganges noch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses. Auch wenn unterstellt werde, daß dem Gemeinderat die Mappe "Zum Stadtklima von Stuttgart" mit den darin enthaltenen Untersuchungen vorgelegen habe, so habe sich der Gemeinderat nicht in ausreichendem Maße über die zur Entscheidung anstehenden planerischen und rechtlichen Fragen vollständig und richtig unterrichten lassen. Zweifelhaft sei schon die Prämisse, daß unter anderem mit Gas betriebene Feuerungsanlagen generell umweltverträglicher seien alsÖlheizungen. Ähnliche Bedenken beständen im Hinblick auf die neben Gas zur Verfügung stehende andere Alternative der Raumheizung, nämlich durch elektrische Energie. Fraglich sei auch, ob im Hinblick auf die vollständige Sammlung und Sichtung des Abwägungsmaterials die Verpflichtung bestanden hätte zu ermitteln, welche Art von Heizungsanlagen in welcher Verteilung im Plangebiet bisher vorhanden seien. Es hätte wohl näherer Feststellungen darüber bedurft, ob und in welchem Umfang etwa Einzelofenfeuerungen in höhergelegenen Geschossen vorhanden seien, deren Umstellung auf Gas oder Strom naturgemäß auf besondere Schwierigkeiten stoße.
In diesem Zusammenhang hätte es auf der rechtlichen Seite einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob durch das Verwendungsverbot nicht in das eigentumsrechtlich geschützte Interesse an der Bestanderhaltung einer vorhandenen Heizungsanlage eingegriffen werde. Die Antragsgegnerin hätte die Grundsätze des überwirkenden Bestandsschutzes bei der Abwägung in Rechnung stellen müssen. Es erscheine ohne weiteres denkbar, daß die notwendige Modernisierung einer vorhandenen, mit Öl oder Kohle befeuerten Heizungsanlage nicht ohne eine gewisse Erweiterung vonstatten gehen könne, jedenfalls aber wohl einen Umbau der Verbrennungsanlage im Sinne der angegriffenen Festsetzung darstelle. In solchen Fällen hätte deshalb die Festsetzung enteignende Wirkung, ohne daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin dies bei der Abwägung berücksichtigt habe.
Vor allem aber hätte im Rahmen des Abwägungsvorganges geklärt werden müssen, ob es zur angestrebten Verbesserung der Luftqualität einer Umstellung der Brennstoffe bedürfe oder ob nicht ähnliche Ergebnisse unter Beibehaltung des bisher eingesetzten Brennstoffes erzielt werden könnten, wenn an den bestehenden Heizungsanlagen entsprechend dem technischen Fortschritt verbessernde Umbaumaßnahmen vorgenommen würden. Insofern habe sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit der Frage des milderen Mittels durch immissionsvermindernde Maßnahmen an bestehenden Anlagen ohne Brennstoffwechsel und der damit auch verbundenen weiteren Benutzbarkeit eines vorhandenen Brennstoffvorrates nicht befaßt.
Der vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang sei auch nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich. Zur Auslegung dieser Vorschrift sei die zu § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Das aufgezeigte Fehlen einer Befassung mit Verbesserungsmaßnahmen an Öl- oder Kohleheizungen ohne Brennstoffwechsel als milderes Mittel ergebe sich objektiv erfaßbar aus den vorgelegten Unterlagen. Der Mangel sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Denn es sei wahrscheinlich, daß der Gemeinderat - hätte er diese Fälle bedacht - mindestens solche Umbau- und/oder Erweiterungsmaßnahmen aus dem Tatbestand des Verbrennungsverbotes herausgenommen hätte, die ohne Brennstoffwechsel zu einer deutlichen Verbesserung des Immissionsverhaltens der Anlage führten. Daraus folge zugleich, daß auch das Ergebnis der in bezug auf die angegriffene Festsetzung hier konkret getroffenen Abwägung zu beanstanden sei. Die Antragsgegnerin habe durch das generelle Verbot von Öl und Kohle auch bei zu deutlichen Immissionsverminderungen führenden Umbau- und/oder Erweiterungsmaßnahmen die Eigentumsinteressen der Betroffenen unverhältnismäßig zurückgesetzt. Der vorgenommene Interessenausgleich stehe in diesem Punkt zur objektiven Gewichtigkeit der Eigentümerbelange bei verbessernden Maßnahmen an bestehenden Heizungsanlagen außer Verhältnis.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin die Verletzung der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO. Sie ist der Auffassung, die Enscheidung des Normenkontrollgerichts werfe folgende rechtsgrundsätzliche Fragen auf:
- 1.
Ist ein in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG festgesetztes Verwendungsverbot von Gasöl mit der Richtlinie der EG vom 24. November 1975 (ABl L 307/22) in der Fassung vom 22. März 1987 (ABl L 91/19) vereinbar? Ist das Verbot mit der Richtlinie vereinbar, wenn es nicht der Minderung von SO-2-Emissionen dient, sondern andere Zwecke verfolgt?
- 2.
Hängt das Verwendungsverbot für bestimmte Brennstoffe in bestimmten Anlagen davon ab, daß es für den Betrieb dieser Anlagen immissionsschutzrechtlich vorgeschriebene Grenzwerte gibt?
- 3.
Finden die in der TA-Luft festgesetzten Immissionswerte bei der Beantwortung der Frage, ob von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) ausgehen, Anwendung? Wenn diese Frage - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs - bejaht werde, schließe sich die weitere Frage an, ob von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG kein Gebrauch gemacht werden könne, wenn die Immissionswerte der TA-Luft unterschritten würden.
- 4.
Ist das auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG gestützte Verwendungsverbot bestimmter Brennstoffe eine Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht des § 22 BImSchG?
- 5.
Können Verwendungsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG zur Minderung der Immissionen in benachbarten Gebieten - auch auf anderen Gemarkungen - festgesetzt werden?
- 6.
Dient § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG dazu, vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben?
- 7.
Dient § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG der Minderung der Emissionen oder der Immissionen?
- 8.
Schließt es § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG aus, daß einzelne im Planbereich liegende Grundstücke oder Flächen von der Festsetzung eines Verbrennungsverbotes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG ausgenommen werden?
- 9.
Ist bei der Festsetzung von Verwendungsverboten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG zu ermitteln, welche Feuerungsanlagen im Plangebiet in den Gebäuden in den einzelnen Stockwerken enthalten sind und welche Aufwendungen den Eigentümern im Falle einer etwaigen Anpassung an die Festsetzung des Bebauungsplans entstehen?
- 10.
Kann bei der Ermittlung und Zusammenstellung des abwägungsrelevanten Materials berücksichtigt werden, daß die Gemeinderäte über die grundsätzlichen Probleme einer Festsetzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG) aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Planaufstellungsverfahren und einer dem Einzelfall gerecht werdenden allgemeinen, umfassenden Information seitens der Stadtverwaltung unterrichtet sind, oder muß diese Unterrichtung in jedem Fall in dem konkreten Planaufstellungsverfahren erfolgen?
- 11.
Muß der (überwirkende) Bestandsschutz in der Abwägung besonders berücksichtigt werden, oder kann es der Ortsgesetzgeber bei der Annahme bewenden lassen, die getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen ließen den Bestandsschutz unberührt?
- 12.
Kann sich die Festsetzung eines Verwendungsverbotes gegenüber bestandsgeschützten Anlagen mit enteignender Wirkung durchsetzen?
- 13.
Kann, auf Bundesrecht gestützt, eine Anordnung ergehen, wonach bestehende Heizungsanlagen entsprechend dem technischen Fortschritt umgerüstet werden müssen?
- 14.
Muß der Ortsgesetzgeber diese (vermeintliche) Pflicht als mögliches milderes Mittel bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes berücksichtigen, und ist insoweit von Bedeutung, ob die Gemeinde die Zuständigkeit für den Vollzug der etwaigen Rechtsgrundlage hat?
- 15.
Ist die zu § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG ergangene Rechtsprechung uneingeschränkt auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB übertragbar?
Die Beschwerde macht ferner geltend, die Entscheidung des Normentrollgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz im Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362) sowie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum notwendigen Abwägungsmaterial in dem Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) ab.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
1.
Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist hinsichtlich der Fragen 1 bis 7, 9 und 10 sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) unzulässig, weil sie insoweit nicht entscheidungserhebliche Fragen betrifft. Zwar kann mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO gerügt werden, daß das Normenkontrollgericht eine Sache entgegen § 47 Abs. 5 VwGO nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorgelegt hat, obwohl die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Normenkontrollgericht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen ist. Die Vorlagepflicht besteht aber nur zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen bzw. bei Abweichungen, auf denen die Entscheidung beruht. Wegen einer Frage, auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht ankommt, darf nicht vorgelegt werden (BVerwGE 59, 87 <93>). Ob eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, richtet sich nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts, sofern diese nicht auf offensichtlich unhaltbaren rechtlichenÜberlegungen oder tatsächlichen Würdigungen beruht (vgl. Beschluß des Senats vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - DVBl. 1988, 958 <959>). Für die Nichtvorlagebeschwerde bedeutet dies, daß nur wegen solcher Rechtsfragen, auf deren Beantwortung die Entscheidung des Normenkontrollgerichts beruht, eine Verletzung der Vorlagepflicht geltend gemacht werden darf. Eine Klärung anderer Rechtsfragen, auch wenn sie grundsätzliche Bedeutung haben mögen, kann mit der Nichtvorlagebeschwerde nicht begehrt werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - wegen anderer Rechtsfragen Erfolg hat und sich das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO erneut mit dem Normenkontrollantrag befassen muß. In einem solchen Fall kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß bei der neuen Entscheidung des Normenkontrollgerichts andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich werden können. Gleichwohl können diese Fragen nicht schon im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht vorweg geklärt werden. Zum einen läßt sich ihre künftige Entscheidungserheblichkeit generell nicht feststellen. Zum anderen setzt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlageverfahren eine abschließende Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Normenkontrollgericht voraus; nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO legt das Oberverwaltungsgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht unter Begründung seiner Rechtsauffassung vor. Das bedeutet, daß bloße Bedenken oder Zweifel des Normenkontrollgerichts eine Vorlagepflicht nicht begründen können.
Die Frage 1, ob ein in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG festgesetztes Verwendungsverbot für Gasöl mit der EG-Richtlinie vom 24. November 1975 (ABl L 307/22) in der Fassung vom 30. März 1987 (ABl L 91/19) vereinbar ist, wird im Normenkontrollbeschluß ausdrücklich offengelassen. Die weitere Frage, ob das Verbot mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn es nicht der Minderung von SO-2-Emissionen dient, sondern andere Zwecke verfolgt, war ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht neigt im übrigen sogar der Auffassung der Antragsgegnerin zu, daß für den Verwendungsausschluß von Heizöl auch die Staub- und Kohlenwasserstoffemissionen eine Rolle gespielt hätten. Jedenfalls leitet es die Nichtigkeit des streitigen Verwendungsverbotes nicht aus einer Verletzung des Rechtes der Europäischen Gemeinschaften ab.
Ebenso hätte das Normenkontrollgericht die Fragen Nr. 2 bis 7, die das Verhältnis des Bauplanungsrechts zum Immissionsschutzrecht betreffen, dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorlegen dürfen, weil auch sie für seine Entscheidung unerheblich waren. Das Normenkontrollgericht geht auch hinsichtlich dieser Fragen grundsätzlich von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin aus und begründet die von ihm angenommene Nichtigkeit des Verbrennungsverbotes für Heizöl, Kohle und Abfälle nicht etwa damit, daß eine solche Festsetzung bereits generell ausgeschlossen sei. Vielmehr beruht seine Entscheidung ausschließlich auf der Rechtsauffassung, das festgesetzte Verbrennungsverbot verstoße gegen das in § 1 Abs. 7 BBauG enthaltene Abwägungsgebot, und zwar sowohl in bezug auf den Abwägungsvorgang als auch in bezug auf das Abwägungsergebnis.
Auf die den Abwägungsvorgang betreffende Frage 9, ob bei der Festsetzung von Verwendungsverboten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG zu ermitteln sei, welche Feuerungsanlagen im Plangebiet in den Gebäuden in den einzelnen Stockwerken enthalten seien und welche Aufwendungen den Eigentümern im Falle einer etwaigen Anpassung an die Festsetzung des Bebauungsplans entstünden, kommt es ebenfalls nicht an. Das Normenkontrollgericht führt zwar aus, es hätte "wohl näherer Feststellungen darüber bedurft, ob und in welchem Umfang etwa Einzelofenfeuerungen in höhergelegenen Geschossen vorhanden sind". Aus dieser Formulierung und aus dem einleitenden Satz "Bedenken bestehen auch, ..." ergibt sich aber, daß das Normenkontrollgericht weitergehende Ermittlungen zwar als wünschenswert angesehen hätte, ihr Fehlen jedoch nicht als durchgreifenden Mangel bei der Abwägung wertet. Bestätigt wird dies durch die Annahme, dem Gemeinderat sei bewußt gewesen, daß die Planung (insbesondere das Verbrennungsverbot) auf viele in Größe, Aufstellungsart und Brennstoff verschiedene Heizungsanlagen treffen würde.
Schon aus diesem Grunde fehlt es auch an einer die Vorlagepflicht des § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO verletzenden Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87). Die Beschwerde sieht einen Widerspruch zu dieser Entscheidung in den Ausführungen des Normenkontrollgerichts, "wonach die Antragsgegnerin die Einzelofenfeuerungen und etwaige Aufwendungen im Falle einer Umstellung hätte ermitteln müssen". Hierauf kommt es nicht an, weil die Normenkontrollentscheidung nicht auf der Auffassung, derartige Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen, beruht; das Normenkontrollgericht äußert lediglich Bedenken.
Ebensowenig entscheidungserheblich ist die Frage 10, ob die Verwaltung die Gemeinderäte jeweils in konkreten Planaufstellungsverfahren vollständig unterrichten müsse oder ob es ausreiche, daß die Gemeinderäte über die grundsätzlichen Probleme einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Planaufstellungsverfahren bereits unterrichtet seien. Das Normenkontrollgericht hat unterstellt, daß dem Gemeinderat der Antragsgegnerin die Mappe "Zum Stadtklima von Stuttgart" vorlag und daß die darin enthaltenen Informationen ihm auch beim Satzungsbeschluß gegenwärtig waren. Es hat die Frage damit - zu Recht - im Sinne der Antragsgegnerin beantwortet. Die Rüge des Normenkontrollgerichts, der Gemeinderat habe sich nicht vollständig und richtig unterrichten lassen, und die daraus gezogene Schlußfolgerung, der Abwägungsvorgang weise Mängel auf, betrifft nicht die Art und Weise der Unterrichtung, sondern ihren Inhalt.
2.
Dagegen ist die Beschwerde hinsichtlich des mit den Fragen 11 bis 14 angesprochenen Problemkreises zulässig und auch begründet. Diese Fragen betreffen die Anforderungen, die nach Auffassung des Normenkontrollgerichts an die Abwägung bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG zu stellen sind. Es hat diese Anforderungen hier als nicht gewahrt angesehen. Dem liegt die in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichende Annahme zugrunde, daß dem Abwägungsgebot bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes in einem bereits bebauten Gebiet im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Bestandsschutz erhöhte Bedeutung zukomme. Insofern waren für das Normenkontrollgericht die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO gegeben. Welche Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bestandsschutz im Rahmen der Abwägung bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG haben, bedarf zur Wahrung der Rechtseinheit der grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Für die Zulässigkeit einer Nichtvorlagebeschwerde kommt es auf die Formulierungen der Beschwerdeschrift im einzelnen nicht entscheidend an. Zwar sind an die Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts in der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO keine geringeren Anforderungen zu stellen als an eben diese Bezeichnung in der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Erforderlich ist, daß in der Beschwerdeschrift eine in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichende Frage formuliert wird, die das Normenkontrollgericht als für seine Entscheidung erheblich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen versäumt hat (Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 -, ZfBR 1988, 91). An die genaue Formulierung der Vorlagefrage ist das Bundesverwaltungsgericht aber weder im Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwGE 59, 87<94 f.>; 66, 116 <118>) noch im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO gebunden. Auch die Nichtvorlagebeschwerde dient der Wahrung der Einheitlichkeit des Rechts und seiner Fortbildung und soll der Beachtung der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO Nachdruck verleihen. Deshalb sind, wenn die Verletzung der Vorlagepflicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gerügt wird, an die Formulierung dieser Rüge zumindest keine höheren Anforderungen als bei der Vorlage eines Normenkontrollgerichts zu stellen.
Gegenstand der Fragen 13 und 14 ist, in welcher Weise der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG berücksichtigt werden muß. Die Frage 13, ob, auf Bundesrecht gestützt, eine Anordnung ergehen könne, wonach bestehende Heizungsanlagen entsprechend dem technischen Fortschritt umgerüstet werden müssen, dürfte sich allerdings dem Normenkontrollgericht in dieser Form nicht gestellt haben. Seine Beanstandung, der Gemeinderat hätte "verbessernde Umbaumaßnahmen" unter Beibehaltung des bisherigen Brennstoffs in seine Abwägung mit einbeziehen müssen, beruht nicht auf der Annahme, die Antragsgegnerin könne anordnen, daß rechtmäßig vorhandene Heizungsanlagen aus Gründen des Umweltschutzes jeweils entsprechend dem technischen Fortschritt zu verbessern seien. Es hält es nur für wahrscheinlich, daß der Gemeinderat Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen, die ohne Brennstoffwechsel zu einer deutlichen Verbesserung des Immissionsverhaltens der Feuerungsanlagen führten, aus dem Tatbestand des Verbrennungsverbotes herausgenommen hätte, wenn er diese Fälle bedacht hätte. Mit Verbesserungen sind dabei offenbar auch vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Veränderungen, insbesondere der Austausch einer alten Heizungsanlage gegen eine neue, gemeint. Das Normenkontrollgericht ist insoweit der Auffassung, für solche Fälle müsse bei der Planaufstellung geprüft werden, ob zugleich eine Umstellung auf Gas oder Elektrizität notwendig sei, oder ob es genüge, daß unter Beibehaltung des bisherigen Brennstoffs nur die Installation einer schadstoffärmeren Heizungsanlage gefordert werde. Damit hätte sich aber auch die Frage 14, ob der Ortsgesetzgeber diese (vermeintliche) Pflicht als mögliches milderes Mittel bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes hätte berücksichtigen müssen und ob es insoweit von Bedeutung sei, ob die Gemeinde die Zuständigkeit für den Vollzug der etwaigen Rechtsgrundlage habe, dem Normenkontrollgericht so nicht gestellt. - Das mit diesen Fragen angesprochene Rechtsproblem ergibt sich jedoch schon aus der Erläuterung der Beschwerde: Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts die Konsequenz, daß ein uneingeschränktes Verwendungsverbot bestimmter Brennstoffe zur Durchsetzung emissionsmindernder Maßnahmen nicht festgesetzt werden könnte. Dies führt zu der entscheidungserheblichen grundsätzlichen Frage, ob die Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG für Heizöl, Kohle und ähnliche Stoffe bei der Abwägung jeweils eine Prüfung erfordert, ob die angestrebte Verbesserung der Luftqualität nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß moderne schadstoffarme Heizungsanlagen für diese Brennstoffe allgemein oder jedenfalls dann zugelassen werden, wenn eine vorhandene Anlage verbessert wird, oder, allgemeiner ausgedrückt, ob ein Verwendungsverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG nur festgesetzt werden darf, wenn Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Öl- oder Kohleheizungen zur angestrebten Verbesserung der Luftqualität nicht ausreichen.
Die Frage 11, ob der (überwirkende) Bestandsschutz in der Abwägung besonders berücksichtigt werden müsse oder ob es der Ortsgesetzgeber bei der Annahme bewenden lassen könne, die betroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen ließen den Bestandsschutz unberührt, und die damit im Zusammenhang stehende Frage 12, ob sich die Festsetzung eines Verwendungsverbotes (hier: eines Verbrennungsverbotes für bestimmte Brennstoffe) gegenüber bestandsgeschützten Anlagen mit enteignender Wirkung durchsetzen könne, sind ebenfalls entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht setzt sich mit der Frage des Bestandsschutzes innerhalb seiner Prüfung auseinander, ob das Abwägungsgebot beachtet worden ist; diese Prüfung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Verletzung dieses Grundsatzes und damit einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot sieht das Normenkontrollgericht auch und gerade darin, daß der vorgenommene Interessenausgleich im Hinblick auf Umbau- und/oder Erweiterungsmaßnahmen, die zu deutlichen Emissionsverminderungen führten, zur objektiven Gewichtigkeit der Eigentümerbelange bei verbessernden Maßnahmen an bestehenden Heizungsanlagen außer Verhältnis stehe. Daraus ergibt sich die - ebenfalls grundsätzliche - Rechtsfrage, ob die Gemeinde bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB im Rahmen der Abwägung den Bestandsschutz besonders berücksichtigen muß.
Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Vorlage kann nicht deshalb verneint werden, weil § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG inzwischen durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB ersetzt worden ist. Zwar kommt Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung ausgelaufenen oder auslaufenden Rechts ergeben, regelmäßig eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Hier geht es jedoch um die Auslegung einer Vorschrift, die Grundlage einer Vielzahl auch weiterhin formell gültiger ortsrechtlicher Normen ist. Von ihr kann die Wirksamkeit zahlreicher während der Geltung des Bundesbaugesetzes erlassener Bebauungspläne, die ein Verwendungsverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG festsetzen, abhängen. Zudem gilt die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG auch nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs im wesentlichen fort, auch wenn der Inhalt des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB mit dem des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG nicht in vollem Umfang identisch ist.
Auf die Frage, ob die Normenkontrollentscheidung von dem Urteil des Senats vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362) abweicht, kommt es nach dem soeben Dargelegten nicht an. Da die Divergenzvorlage nur ein spezieller Fall der Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung ist (BVerwGE 59, 87 <93>), ermöglicht schon die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde hinsichtlich der Bedeutung des Bestandsschutzes bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG eine materielle Prüfung der mit der Divergenzbeschwerde aufgeworfenen Frage. Der Senat vermag im übrigen eine Abweichung von seinem Urteil vom 17. Januar 1986 nicht zu erkennen: Das Normenkontrollgericht geht selbst von dieser Entscheidung aus und bemängelt lediglich, daß die streitige Festsetzung im Bebauungsplan Nr. OB 30 A in der von ihm erwogenen Auslegung mit ihren Grundsätzen nicht vereinbar sei.
3.
Hinsichtlich der Frage 15, ob die zu § 155 b Abs. 1 Satz 2 BBauG ergangene Rechtsprechung uneingeschränkt auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB übertragbar sei, kann fraglich sein, ob die Beschwerde zulässig ist, weil es für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts auf die uneingeschränkteÜbertragbarkeit nicht ankam. Die Beschwerde ist wegen dieser Frage aber jedenfalls unbegründet. Zur Klärung, ob zur Auslegung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB die zu § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden darf, hätte es einer Vorlage nicht bedurft. Angesichts desübereinstimmenden Wortlauts beider Vorschriften sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar und werden auch nicht von der Antragsgegnerin geltend gemacht, die eine abweichende Interpretation des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtfertigen könnte.
4.
Zulässig und begründet ist die Beschwerde schließlich hinsichtlich der Frage 8. Der Normenkontrollbeschluß beruht auf der Annahme, § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG verbiete es, einzelne Flächen von den Festsetzungen eines Verwendungsverbotes nach dieser Vorschrift auszunehmen. Mit dieser Begründung tritt das Normenkontrollgericht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin entgegen, die Antragstellerin könne sich gegen das Verwendungsverbot nicht für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans wenden, sondern müsse ihren Antrag in räumlicher Hinsicht auf ihre Grundstücke beschränken. Ob aber aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG, ein Verwendungsverbot dürfe (nur) für Gebiete festgesetzt werden, im Umkehrschluß zu folgern ist, daß die Herausnahme einzelner Grundstücke ausgeschlossen sei, ist nicht von vornherein eindeutig. Die Frage, ob § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB ausschließt, einzelne im Planbereich liegende Grundstücke oder Flächen von der Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach dieser Vorschrift auszunehmen, bedarf deshalb der rechtsgrundsätzlichen Klärung.
III.
Der Senat beantwortet die Fragen der Nichtvorlagebeschwerde, soweit sie zulässig und begründet ist, wie folgt:
1.
Die technische Möglichkeit, schon durch Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Öl- und Kohleheizungen ohne Brennstoffwechsel oder durch den Einbau moderner Öl- oder Kohlefeuerungsanlagen die Luftqualität zu verbessern, schloß die Festsetzung eines Verwendungsverbotes für Heizöl und Kohle nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG grundsätzlich nicht aus, solange es im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich war.
2.
Bei der Festsetzung eines Verwendungsverbotes oder einer Verwendungsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB braucht der Bestandsschutz im Rahmen der Abwägung regelmäßig nicht besonders berücksichtigt zu werden.
3.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB hindert nicht, einzelne Flächen oder Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von dem Verwendungsverbot oder der Verwendungsbeschränkung auszunehmen.
Der angegriffene Beschluß des Normenkontrollgerichts geht in dem die Entscheidung tragenden Abschnitt davon aus, daß dem Abwägungsgebot deshalb eine erhöhte Bedeutung zukomme, weil ein längst bebautes Gebiet überplant werde und deshalb das Vorhandene, vor allem Heizungsanlagen, in besonderer Weise Berücksichtigung finden müßte. Im Ansatz ist dies zutreffend: Die Anforderungen an die Abwägung sind bei der Überplanung eines bereits bebauten Gebietes regelmäßig höher als bei der Beplanung eines unbebauten Geländes, weil eine Umplanung typischerweise in stärkerem Maße auf unterschiedliche Interessen einwirkt. Für die Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB für ein bereits bebautes Gebiet gilt dies jedoch in weit geringerem Maße.
Die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen der Abwägungsgrundsatz des § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB an die Festsetzung eines Verwendungsverbotes stellt, setzt eine Klärung von Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB und damit zugleich des Inhalts und der Reichweite von Festsetzungen aufgrund dieser Vorschrift voraus. Ohne diese Klärung können weder die abwägungsbeachtlichen Belange von denjenigen Belangen unterschieden werden, die bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben dürfen, noch läßt sich ohne sie das Abwägungsergebnis zutreffend bewerten.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG ist durch die BBauG-Novelle 1976 (BGBl. I S. 2221) in das Bundesbaugesetz aufgenommen worden. Die Novelle nennt unter den Planungsleitsätzen erstmals auch die Belange des Umweltschutzes; Bauleitpläne sollen - auch - eine menschenwürdige Umwelt sichern (§ 1 Abs. 6 BBauG 1976, jetzt: § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 BauGB). Diesem Ziel diente insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG 1976, nach dem Gebiete festgesetzt werden können, in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende Stoffe nicht verwendet werden dürfen. Ihm war von Anfang an auch die Aufgabe zugedacht, Regelungen für die Wärmeversorgung von Baugebieten zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 7/2496, S. 40). Bis zum Inkrafttreten der BBauG-Novelle 1976 war dies bereits kommunalrechtlich durch die Festsetzung eines Anschluß- und Benutzungszwanges an Fernheizungen, bauordnungsrechtlich durch den Erlaß eines Heizstoffverwendungsverbotes auf der Grundlage örtlicher Bauvorschriften sowie immissionsschutzrechtlich gemäß § 49 BImSchG durch den Erlaß von Rechtsverordnungen der Landesregierungen möglich (vgl. Stich, DÖV, 1981, 645 ff.).§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG 1976 sollte die Gemeinden jedoch in die Lage versetzen, stärker als bisher dem Umweltschutz in Bebauungsplänen Rechnung zu tragen. Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn gerade an die Zulässigkeit der Festsetzung von Verwendungsverboten besonders hohe Anforderungen gestellt würden. Dies gilt auch für bereits bebaute Gebiete. Denn sie stellen den wichtigsten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB dar.
Die Anwendung der Vorschrift ist auch nicht auf die Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG beschränkt. Vielmehr ermächtigte § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG 1976 die Gemeinden, im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Nr. 2 BImSchG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 <43> = DVBl. 1984, 476 <478>), schon vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Daran hat die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB im Grundsatz nichts geändert: Die Formulierung, ein Verwendungsverbot (oder eine Verwendungsbeschränkung) könne (nur) aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes festgesetzt werden, bedeutet nicht, daß bereits unzumutbare Verhältnisse vorliegen müssen; die Gemeinde darf vielmehr ihre Bauleitplanung darauf ausrichten, derartige Verhältnisse erst gar nicht entstehen zu lassen. Gerade dies ist die Aufgabe einer - auch - dem Umweltschutz (§ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) verpflichteten Planung (vgl. Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, § 9 RdNr. 55).
Allerdings setzt die Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB - wie jede andere Festsetzung - ihre Erforderlichkeit im planungsrechtlichen Sinne voraus (§ 9 Abs. 1 BBauG, § 1 Abs. 3 BBauG/BauGB). Ob die Festsetzung eines Bebauungsplans erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenztüberprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 -, BauR 1971, 182 <185>). Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB). Ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Verwirklichung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich, so sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BBauG sowie des § 1 Abs. 3 BBauG/BauGB gegeben. Eine jede (Fach-)Planung ist gerechtfertigt, wenn für sie nach Maßgabe der vom jeweiligen (Fach-)Planungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, wenn sie "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 <232 f.>). Wo die Grenzen der Planungsbefugnis der Gemeinde liegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Konzept, das mit der Festsetzung von Verbrennungsverboten bezweckt, nach und nach im gesamten Stadtgebiet die Gebäudeheizungen auf Fernwärme, Strom oder Gas umzustellen, wie es das Normenkontrollgericht hier für die Antragsgegnerin festgestellt hat, ist jedenfalls dann vernünftigerweise geboten, wenn es, wie das Normenkontrollgericht ebenfalls annimmt, zu Recht von einer starken lufthygienischen Vorbelastung des Stadtgebiets ausgeht.
Erweist sich die Festsetzung eines Verwendungsverbotes nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung als erforderlich im planungsrechtlichen Sinne, so kann sie zwar im Einzelfall gleichwohl wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen das Abwägungsverbot des § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB verstoßen. Dies wird jedoch nur selten der Fall sein. Nach dem Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB sind keine hohen Anforderungen an die Festsetzung eines Verwendungsverbotes zu stellen. Zudem werden die Eigentümer betroffener Grundstücke nur vergleichsweise geringfügig belastet.
Allein die technische Möglichkeit, durch Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Öl- und Kohleheizungen ohne Brennstoffwechsel oder durch den Einbau moderner Öl- oder Kohlefeuerungsanlagen die Luftqualität zu verbessern, schloß die Festsetzung eines Verbrennungsverbotes für Heizöl und Kohle nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG nicht aus. Unterstellt man, daß durch moderne Kohle- und Ölheizungen eine Schadstoffverminderung erreicht werden kann, die derjenigen anderer Heizungssysteme vergleichbar ist - und zwar bereits in dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan (§ 155 b Abs. 2 BBauG/§ 214 Abs. 3 BauGB) -, so könnte in der Festsetzung eines Verbrennungsverbotes dennoch nur dann ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen, wenn rechtlich sichergestellt werden könnte, daß künftig nur Schadstoffarme Öl- und Kohleheizungsanlagen errichtet und betrieben werden. Eine solche Möglichkeit besteht jedoch generell nicht. Aus § 22 BImSchG folgt zwar, daß auch private Heizungsanlagen so zu errichten und so zu betreiben sind, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach dem Stand der Technik verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die konkreten Mindestanforderungen an Feuerungsanlagen enthält die 1. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165), nunmehr in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059). Sie gilt aber nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Betrieb von Feuerungsanlagen (§ 1 Abs. 1 1. BImSchV). Aus ihr lassen sich mithin grundsätzlich keine höheren Anforderungen an die Errichtung neuer Heizungsanlagen ableiten, als sie bereits für den Betrieb von Altanlagen gelten, nachdem sich dieÜbergangsregelungen inzwischen durch Zeitablauf erledigt haben. Dagegen mögen zwar im Einzelfall über örtliche Bauvorschriften oder eine Rechtsverordnung nach § 49 BImSchG Verbesserungen bestehender Heizungsanlagen erzwungen werden können. Auf sie braucht sich die planende Gemeinde aber nicht verweisen zu lassen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll das immissionsschutzrechtliche Instrumentarium durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB erweitert werden. Wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Verbrennungsverbotes vorliegen und wenn insbesondere auch seine Erforderlichkeit aus der Sicht der Gemeinde gegeben ist, bedarf es nur bei Vorliegen besonderer Umstände einer weiteren Prüfung, ob sich das angestrebte Ziel der Festsetzung etwa auch auf andere Weise erreichen läßt. Insoweit hat sich die Rechtslage allerdings durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 im Baugesetzbuch geändert. Da nach ihm auch Gebiete festgesetzt werden können, in denen bestimmte luftverunreinigende Stoffe nur beschränkt verwendet werden dürfen, muß die Gemeinde nunmehr prüfen, ob eine Beschränkung ausreicht. Die Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung war jedoch nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG, auf dessen Grundlage der hier zu prüfende Bebauungsplan der Antragsgegnerin erlassen worden ist, nicht möglich.
Die gegenteilige Auffassung des Normenkontrollgerichts begegnet aber auch schon in tatsächlicher Hinsicht Bedenken. Sie setzt nämlich voraus, daß die von modernen Verbrennungsanlagen für Kohle oder Heizöl ausgehenden Umweltbelastungen nicht wesentlich stärker sind als diejenigen, die bei der Verwendung von Gas, Elektrizität oder Fernwärme für Heizungszwecke entstehen. Für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB wird jedoch als typisches Beispiel gerade der Ausschluß von Kohle und Heizöl genannt (vgl. z.B. Stich a.a.O., S. 650; Bielenberg/Dyong. Die Novellen zum Bundesbaugesetz, 3. Aufl. 1979, RdNr. 42; Löhr. in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 2. Aufl. 1987, § 9 RdNr. 83). Die Auffassung des Normenkontrollgerichts läuft deshalb im Ergebnis darauf hinaus, daß die durch ihreÜbernahme ins Baugesetzbuch vom Gesetzgeber erst kürzlich im Grundsätzlichen bestätigte Vorschrift in ihrem Hauptanwendungsgebiet leerlaufen würde, weil sie durch die technische Entwicklung überholt wäre. Eine solche Beurteilung würde entsprechende tatsächliche Feststellungen des Normenkontrollgerichts voraussetzen.
Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot wird sich ferner nur ausnahmsweise aus einer mangelnden Beachtung des Bestandsschutzes bei der Beschlußfassung über die Festsetzung eines Verwendungsverbotes herleiten lassen. Ausdrücklich braucht sich der Rat der Gemeinde mit ihm ohnehin nicht zu befassen. Denn Gegenstand der Abwägung sind nicht Rechtsinstitute, sondern die von der Planung berührtenöffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB). Mittelbar spielt der Bestandsschutz allerdings eine Rolle, weil er Auswirkungen auf den Vollzug der Festsetzung hat und insoweit die Belange der Betroffenen berührt. Im Grundsatz gilt jedoch für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB nichts anderes als auch für alle anderen Festsetzungen eines Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung behauptet sich der durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Bestandsschutz gegen spätere Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21). Gesichert ist nicht nur der rechtmäßig geschaffene Bestand und seine Nutzung. Vielmehr berechtigt der Bestandsschutz auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Soweit eine zeitgemäß-funktionsgerechte Nutzung dies erfordert, ist deshalb sogar eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestandes zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362, vgl. Einzelheiten hierzu bei Schlichter in Berliner Kommentar zum BauGB, Vorbem. zu §§ 29 ff.. Rn. 98). An dieser Rechtslage muß sich die Auslegung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Verwendungsverbotes orientieren. Dem Normenkontrollgericht ist zwar zuzugeben, daß die Begriffe "Erweiterung" und "Umbau" einer Verbrennungsanlage interpretationsbedürftig sind. Die Auslegung von Ortsrecht muß jedoch die bundesrechtlichen Grenzen beachten. Wenn eine Norm des Ortsrechts auch im Wege der Auslegung nicht mit Bundesrecht in Einklang gebracht werden kann, so ist sie bereits aus diesem Grunde nichtig. Läßt sie sich dagegen durch einschränkende Auslegung mit Bundesrecht vereinbaren, so kann sie nur mit diesem eingeschränkten Inhalt Geltung haben.
Soweit die Festsetzung eines Verwendungsverbotes diesem Regelfall entspricht, bedarf es einer besonderen Behandlung seiner Auswirkungen innerhalb der Abwägung nicht. Denn wenn das Verbot nur gegenüber solchen Umbauten oder Erweiterungen von Heizungsanlagen eingreift, die nicht mehr durch den Bestandsschutz gedeckt sind, so kann ihm eine enteignende Wirkung nicht zukommen. Daß andererseits die Notwendigkeit, in solchen Fällen einen Brennstoffwechsel vorzunehmen, mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein kann, liegt ebenfalls auf der Hand. Im Unterschied zu anderen Umplanungen werden diese Nachteile aber regelmäßig nicht besonders schwerwiegend sein. Wenn der Eigentümer eines Gebäudes eine vorhandene Heizungsanlage ohnehin ersetzen oder in erheblichem Umfang umbauen muß, so kann ihm im Regelfall auch zusätzlich zur Verbesserung der Luftqualität ein Brennstoffwechsel zugemutet werden. Die sich aus der Änderung der Heizungsanlage ergebenden Nachteile können allenfalls dann im Rahmen der Abwägung besondere Beachtung beanspruchen, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans außergewöhnliche Verhältnisse bestehen, die eine Umstellung des Brennstoffs mehr als im Regelfall erschweren. Dies wird jedoch nur selten der Fall sein und setzt entsprechende Feststellungen des Normenkontrollgerichts voraus.
Erhöhte Anforderungen an die Abwägung sind schließlich auch nicht deshalb zu stellen, weil § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauBG einen immissionsschutzrechtlichen Einschlag hat, im Immissionsschutzrecht jedoch im Gegensatz zum Baurecht der Grundsatz nicht gilt, daß dem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <317>). Denn die Festsetzung des Verbrennungsverbotes allein läßt ebenso wie jede andere Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigungen und auf ihrer Grundlage errichtete Anlagen unberührt. Will die Gemeinde jedoch die Festsetzung eines Verbrennungsverbotes schon gegenüber bestehenden Anlagen durchsetzen, etwa im Rahmen einer Gebietssanierung, so ist dies nur nach Maßgabe der prinzipiell auch für alle anderen Festsetzungen eines Bebauungsplans geltenden §§ 176 f. BauGB bzw. im Wege der Enteignung gegen Entschädigung möglich. Rückwirkungen auf das Niveau der Anforderungen an die Abwägung ergeben sich daraus nicht.
Hinsichtlich der Frage, ob einzelne Flächen oder Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von einem Verwendungsverbot ausgenommen werden können, geht das Normenkontrollgericht zutreffend davon aus, daß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BBauG/BauGB die Festsetzung eines Verwendungsverbotes nur für Gebiete, nicht für einzelne Flächen zuläßt. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus ihrem Sinn. Ihr Zweck, den Gemeinden ein besonderes Mittel zum Schutz gegen erhebliche Luftverunreinigungen zu geben, läßt sich nur erreichen, wenn das Verwendungsverbot nicht auf einzelne Flächen oder Grundstücke beschränkt bleibt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Verwendungsverbot notwendigerweise immer für den gesamten Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelten muß. Es kann sich vielmehr - insbesondere bei Bebauungsplänen mit einem großen Geltungsbereich - auf einzelne Baugebiete oder Teile von ihnen beschränken (so auch Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, Lieferung Dezember 1985, § 9 Rdnr. 80 a). Denn es ist denkbar, daß es in Teilen des Plangebietes - etwa wegen der topographischen Verhältnisse - nicht erforderlich ist oder daß die Abwägung deröffentlichen und privaten Belange unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung eine Ausnahme als geboten erscheinen läßt. Sogar die Herausnahme eines einzelnen Grundstücks aus dem Verwendungsverbot kann gerechtfertigt sein, etwa um einen auf Kohle- oder Heizölfeuerung angewiesenen Betrieb nicht in seiner Entwicklung zu behindern oder um auf einem Grundstück die Erzeugung der notwendigen Wärme für dieübrigen Grundstücke des Baugebietes zu ermöglichen.
Hiervon zu trennen ist allerdings die Frage, ob die Anfechtung eines Verwendungsverbotes nur für einen Teil des Plangebietes zulässig ist. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob das Verwendungsverbot bei einer teilweisen Nichtigkeitserklärung noch sinnvoll fortbestehen kann (vgl. BVerwGE 40, 268 <274>). Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB wird ferner zu prüfen sein, ob anzunehmen ist, daß das Verwendungsverbot für die übrigen Teile seines Geltungsbereiches festgesetzt worden wäre, wenn seine Nichtigkeit für ein einzelnes Grundstück erkannt worden wäre. Die Frage wird immer dann zu verneinen sein, wenn die Herausnahme eines einzelnen Grundstücks, für das gegenüber den anderen Grundstücken keinerlei Besonderheiten bestehen, zu einem auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht zu rechtfertigenden Plantorso führen würde.
Die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, mit der es dem Antrag stattgegeben hat, beruht darauf, daß es abweichend von der vorstehend dargelegten Auffassung des beschließenden Senats erhöhte Anforderungen an die Abwägung gestellt und die Herausnahme einzelner Flächen oder Grundstücke aus dem Verwendungsverbot für unzulässig gehalten hat. Die Sache ist deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
IV.
Da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 1 Abs. 1 Buchst. c,§ 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage 1 zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
B. Sommer
Dr. Lemmel