Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1979, Az.: BVerwG 2 B 68.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 68.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.03.1976 - AZ: V A 7.76
- OVG Berlin - 06.06.1978 - AZ: IV B 57.76
Rechtsgrundlagen
- § 106 BRRG
- § 5 HSchLG
- § 21 Abs. 2 HSchLG
- § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer beschlossen
:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Auf die von der Beschwerde angesprochene Frage, ob der Kläger als habilitierter Hochschullehrer seinerzeit zu Recht in das Beamtenverhältnis auf Probe - und nicht auf Lebenszeit - berufen worden ist, käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats würde sich die Rechtsstellung des Klägers auch dann nach dem rechtsgestaltenden Ernennungsakt bestimmen, wenn dieser hinsichtlich der Art des Beamtenverhältnisses fehlerhaft gewesen wäre (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - [BVerwGE 28, 155, 157 ff. [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]]; Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 -). Übrigens wären in dem erstrebten Revisionsverfahren angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften schwerlich klärungsbedürftige Zweifel daran zu erwarten, daß § 21 Abs. 2 des Berliner Hochschullehrergesetzes vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 756) - HSchLG - abweichend von der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 5 Abs. 1 und 2 HSchLG für den dort genannten Personenkreis den Grundsatz der Probezeit eigenständig (also nicht durch Verweisung auf das allgemeine Beamtenrecht) vorsah, und daß § 106 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes von einer bundesrechtlichen Regelung absah und damit, entsprechend dem Charakter eines Rahmengesetzes, die Materie dem Landesgesetzgeber zur Regelung frei ließ.
Daß die Bewährung eines Beamten in der Probezeit als Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit insbesondere die gesamten Anforderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs umfassen muß, entspricht dem klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes und liegt als Sinn der Probezeit auf der Hand. Daß dies auch für beamtete Hochschullehrer gilt, soweit sie eine Probezeit abzuleisten haben, erscheint im Grundsatz nicht zweifelhaft und daher nicht als Grundsatzfrage klärungsbedürftig. Ebensowenig ist klärungsbedürftig, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die hochschul- und dementsprechend die dienst rechtlichen Anforderungen an einen Hochschullehrer an einer Universität Lehre und Forschung umfassen. Die Tatsache der erfolgreichen Habilitation hat - und auch das bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren - keinen Einfluß darauf, daß sich der Beamte in der Zeit nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe für die Anstellung auf Lebenszeit in jeder Hinsicht zu bewähren hat. Zu Klärungen, ob und inwieweit die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) der Beurteilung der Forschungs- und Lehrtätigkeit im Rahmen der Prüfung der Bewährung besondere Grenzen ziehen könnte, gibt der Fall keinen Anlaß, weil nach dem Berufungsurteil dem Kläger gerade das Ausbleiben jeder erkennbaren Forschungstätigkeit zur Last gelegt wird.
Die von der Beschwerde weiter angesprochene Frage, inwieweit in den bei der Beklagten erstellten Eignungsgutachten Bedenken gegen die Habilitationsleistungen erneut mitberücksichtigt werden durften, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsgericht die Habilitationsleistungen des Klägers zu dessen Lasten gerade nicht herangezogen hat (S. 20/21 des Berufungsurteils).
Die Beschwerde trägt ferner vor, daß der dem Kläger zur Verfügung stehende Arbeitsplatz keine Möglichkeiten zur experimentellen Forschung geboten habe; es sei klärungsbedürftig, ob er, wie das Berufungsgericht annehme, auf eine andere als die geplante Forschungstätigkeit "verwiesen" werden dürfe. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Revisionszulassung. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Forschungsmöglichkeiten eines Hochschullehrers durch den Rahmen der verfügbaren Mittel begrenzt sind. Er muß erforderlichenfalls selbst Initiativen ergreifen, um darüber hinausgehende Forschungsvorhaben darzulegen, und darf, wenn das nicht zum Erfolg führt, jedenfalls nicht von jeglicher Forschungstätigkeit absehen, jedenfalls dann, wenn - wie hier das Berufungsgericht festgestellt hat - in seinem Fach auch nicht experimentelle Forschungsarbeit geleistet werden kann. Das gilt vor allem für einen Probebeamten, der in der Probezeit seine allseitige Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachzuweisen hat. Inwieweit gezielte, über die Folgen der allgemeinen Begrenztheit der Mittel hinausgehende Behinderungen eines bestimmten Hochschullehrers zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, ist im vorliegenden Fall nicht zu klären.
Die nachträglich vom Beschwerdeführer angesprochene Rechtsfrage, ob nicht nunmehr das Berliner Hochschulgesetz vom 22. Dezember 1978 dem Kläger zumindest einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gebe, kann schon wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht berücksichtigt werden. Sie wäre übrigens in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu behandeln, weil Gegenstand des Rechtsstreits allein die zum 31. März 1975 ausgesprochene Entlassung des Klägers ist, deren Rechtmäßigkeit sich nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage beurteilt.
2.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen können gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme durch Augenschein über die Beschaffenheit seines Arbeitsplatzes, aus der er die Unmöglichkeit experimenteller Forschung herleitet (II 1 der Beschwerdeschrift), brauchte das Berufungsgericht nicht vorzunehmen, weil es darauf nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam. Das Berufungsgericht ist von der unbestrittenen Sachschilderung des Klägers ausgegangen, hat aber die Rechtsauffassung vertreten, dem Kläger sei jedenfalls eine Forschungsarbeit auf nicht-experimenteller Basis möglich und zumutbar gewesen. Von dieser sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge auszugehen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 OB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]).
Ebenso brauchte das Berufungsgericht nach seiner sachlichrechtlichen Auffassung die beantragte Zeugenvernehmung über eine von Universitätsdirektor S. abgegebene Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (II 2) nicht vorzunehmen; es hat nämlich einer solchen Zusicherung, falls sie erteilt worden sein sollte, wegen Verstoßes gegen zwingende beamtenrechtliche Vorschriften die rechtliche Wirkung abgesprochen.
Die für die Beklagte erstellten Eignungsgutachten über den Kläger hat das Berufungsgericht nicht etwa, wie die Beschwerde meint (II 3 a), für von ihm selbst zu treffende Tatsachenfeststellungen ungeprüft übernommen. Es geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem von ihm angeführten Urteil des Senats vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]) von der Rechtsauffassung aus, daß ihm ein eigenes Urteil über die fachliche Eignung des Klägers gerade verwehrt sei. Wenn die Beschwerde darüber hinaus meint, die Beklagte habe ihr negatives Eignungsurteil nicht ausreichend auf die Eignungsgutachten stützen können, so greift sie damit nur die sachlich-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Der von der Beschwerde auszugsweise zitierte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1970 - BVerwG 6 B 7.70 - (Buchholz § 132 VwGO Nr. 71) betrifft einen anderen Sachverhalt.
Auch die unter II 3 b-f erhobenen weiteren Rügen mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greifen nicht durch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Aufklärungsmangel nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, und wenn ferner angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -).
Diesen Anforderungen genügt nicht das Vorbringen der Beschwerde (II 3 b), das Gericht hätte klären müssen, ob dem Gutachten Professor Dr. W. "sachfremde Erwägungen" zugrunde gelegen hätten, denn eine konkrete aufzuklärende Tatsache wird nicht benannt.
Auch der Beschwerdevortrag unter II 3 c läßt nicht erkennen, welche Tatsachen das Gericht pflichtwidrig nicht aufgeklärt haben soll. Sowohl die Veröffentlichung des Klägers in der Monatsschrift für Brauerei 1971 S. 190 ff. als auch die in der Tschechoslowakischen Fachzeitschrift hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ihnen jedoch unter anderem deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil die erstgenannte Veröffentlichung vor Beginn der Probezeit verfaßt und die zweitgenannte erst nach Ablauf der Probezeit fertiggestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat ferner zugunsten des Klägers unterstellt, daß er während der Probezeit Vorträge gehalten hat, diese jedoch primär der Lehre und nicht der Forschung zugeordnet. Die Angriffe der Beschwerde gegen diese Einordnung erweisen sich als Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Zu der weiteren Büge, das Berufungsgericht hätte die Zahl der Veröffentlichungen eines "durchschnittlichen Hochschullehrers" aufklären müssen, bevor es die Veröffentlichungen des Klägers als "zahlenmäßig gering" wertete (II 3 d.), ist zunächst richtigzustellen, daß das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang nicht von den Veröffentlichungen, sondern von den Vorträgen des Klägers gesprochen hat (S. 18 des Berufungsurteils). Diese Vorträge hat das Berufungsgericht als Lehr- und nicht als Forschungstätigkeit eingestuft. Nur hilfsweise ("im übrigen") hat es auf die Zahl der Vorträge abgestellt, so daß nicht ersichtlich ist, warum sich ihm eine Beweiserhebung in der von der Beschwerde genannten Richtung hätte aufdrängen müssen.
Ebenso bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem Hinweis des Klägers (II e) nachzugehen, daß bisher in keinem einzigen Fall ein habilitierter Hochschullehrer hinsichtlich seiner Forschungstätigkeit einer Eignungsprüfung unterzogen worden sei, und daß zahllose Hochschullehrer auch bei der Beklagten tätig seien, die in der Probezeit nicht eine einzige Veröffentlichung hervorgebracht haben. Angesichts der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Dienstherr vor Berufung eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dessen Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht zu überprüfen habe, käme es auf eine abweichende und daher unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts rechtswidrige Behördenpraxis in etwaigen gleichgelagerten Fällen nicht an, da diese dem Kläger keinen Anspruch auf gleich rechtswidrige Behandlung geben könnte.
Ebensowenig mußte sich dem Berufungsgericht eine Vernehmung des Professors Dr. W. darüber aufdrängen (II 3 f), ob dieser keine einzige Vorlesungsstunde des Klägers bis zum Ende angehört hat. Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Nichtbewährung des Klägers mit seiner Vorlesungstätigkeit begründet werden könne (S. 21 des Berufungsurteils), und zwar mit der Begründung, daß jedenfalls die mangelnde Forschungstätigkeit als ausreichende und sachgerechte Beurteilungsgrundlage anzusehen sei.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Da durch die Zurückweisung der Beschwerde das die Klage abweisende Urteil rechtskräftig wird, erübrigt sich die Entscheidung über den im Laufe des Beschwerde Verfahrens gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer