Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.1999, Az.: BVerwG 8 B 140.99
Verstoß gegen die Aufklärungspflicht; Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags; Sequestration eines Vermögensbestands durch eine Besatzungsmacht; Enteignung von Grundstücken
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 140.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dessau - 23.02.1999 - AZ: A 3 K 29/98
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 23. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 23. Februar 1999 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Dessau zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Beschwerde mit Ausnahme der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese insoweit jeweils selbst tragen.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren der Klägerin auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision - soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat - ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kann die Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
1.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlichen ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht lediglich geltend, die "einschränkende Auslegung des § 30 VermG" durch das Verwaltungsgericht sei von grundsätzlicher Bedeutung. Angesichts der Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen zu den §§ 30, 30 a VermG bezeichnet dieses Vorbringen keine hinreichend konkret formulierte klärungsbedürftige Rechtsfrage zu dem genannten Problemkreis. Im übrigen ist die von der Klägerin beanstandete Auslegung des Antragsgegenstandes von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. Angesichts der eindeutigen Formulierung der - auf Rückfrage gemäß § 31 Abs. 1 b VermG - präzisierten Anträge gegenüber dem zuständigen Vermögensamt entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts überdies unzweifelhaft der Rechtslage. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß ein Antrag gemäß § 30 VermG auf Rückübertragung abschließend aufgezählter, konkret bezeichneter Grundstücke "zweifellos allein diese Grundstücke erfaßt" und "nicht im Wege der Auslegung auf weitere Grundstücke ausgedehnt werden kann" (Beschlüsse vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 -, vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - und vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - jeweils n.v.).
2.
Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden begehrt, ist ihr schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil vermeintlich divergierende Entscheidungen anderer Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichte - wie bereits der Gesetzeswortlaut zeigt - nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllen.
3.
Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin verkennt, daß ein Verfahrensvorwurf nur dann erhoben werden kann, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung die vermißte Maßnahme hätte vornehmen müssen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte "unschwer anhand der Verwaltungsakte erkennen (können), daß sowohl der Antrag dem Umfang als auch dem Inhalt nach das gesamte Grundstückseigentum der Klägerin in der Stadt Bernburg umfaßte"; das Nichterkennen sei "auf eine nichtausreichende Kenntnisnahme der Verwaltungsakte bzw. der Verwaltungsvorgänge zurückzuführen". Dieses Vorbringen legt den geltend gemachten Aufklärungsmangel nicht schlüssig dar. Vielmehr wendet sich die Beschwerde damit gegen die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen an einen "Antrag" im Sinne von § 30 Abs. 1 VermG und die tatrichterliche Subsumtion des Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff. Das Verwaltungsgericht hat - wie seine Ausführungen auf S. 17 des Urteils zeigen - die Anträge der Klägerin zur Kenntnis genommen und im einzelnen gewürdigt. Welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte vornehmen müssen, gibt die Beschwerde nicht an.
II.
Die gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 ist begründet. Zwar liegen die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) insoweit nicht vor. Die Verfahrensrüge greift jedoch durch und führt zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).
1.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde läßt bereits die Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) vermissen. Ihr Hinweis darauf, "daß es - soweit ersichtlich - zur Reichweite und Anwendung der Richtlinien Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 im Gegensatz zum rechtsähnlichen Fall der Richtlinie Nr. 3 vom 21.09.1948 ... bislang keine höchstrichterliche Entscheidung gibt", rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Dieser allgemeine Hinweis wirft keine Frage des nach Maßgabe des Art. 9 EV fortgeltenden und damit revisiblen DDR-Rechts auf (vgl. hierzu Beschluß vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - VIZ 1996, 511); die erwähnte Anwendung derartiger besatzungshoheitlicher Befehle betrifft von vornherein eine der Grundsatzrüge unzugängliche Frage der Tatsachenfeststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).
2.
Die gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, die vermeintlich widersprüchlichen, jeweils entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze einander gegenüberzustellen.
Die Beschwerde entnimmt dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz, "daß Entscheidungen, die nach dem 07.10.1949 vollzogen worden sind, der Besatzungsmacht im Sinne von § 1 Abs. 8 VermG nur dann zuzurechnen sind, wenn ein konkret bezeichneter lokaler Vermögensbestand zuvor konkret sequestriert worden sei". Dieser Rechtssatz findet sich in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen (UA S. 14), daß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bei Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 nicht von vornherein unanwendbar ist und unter besonderen Voraussetzungen vermögens-entziehende Maßnahmen deutscher Stellen auch nach diesem Datum noch von der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt und deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sein können; ein solcher objektiver Zurechnungszusammenhang setze voraus, daß der betreffende Enteignungsakt vor dem 7. Oktober 1949 und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht sowie mit ihrer Billigung in die Wege geleitet worden sei, es sich also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gehandelt habe. Das damit formulierte Erfordernis fortdauernder Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - BVerwGE 101, 273 <275 f.>). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Besatzungsmacht habe nach Aktenlage keinen Anstoß für die Enteignung gegeben, würde danach allenfalls eine unrichtige Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit einen bloßen Subsumtionsfehler darstellen, der die Voraussetzungen der Divergenz nicht erfüllt. Abgesehen davon ist auch der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 320) der behauptete widersprüchliche Rechtssatz nicht zu entnehmen. Zu den weiteren erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - und vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - äußert sich die Beschwerdebegründung im einzelnen überhaupt nicht, so daß der Divergenzrüge insoweit nicht weiter nachzugehen ist.
3.
Hingegen liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel vor; die angefochtene Entscheidung kann hierauf auch beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beigeladenen zu 1 und 2 rügen zutreffend einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO), weil das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beigeladene zu 1 hatte unter Beweis gestellt, die Landesregierung Sachsen-Anhalt habe bei dem Ersuchen zur Grundbuchberichtigung vom 20. Dezember 1949 auf der Grundlage und in Vollziehung des SMAD-Befehls Nr. 64 gehandelt und handeln wollen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Ersuchen als den erstmaligen und ausschließlich der DDR zuzurechnenden, weil nach ihrer Gründung vorgenommenen Enteignungsakt angesehen; es ist ferner der Auffassung gewesen, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine "vorgängig vollzogene Enteignung" der streitigen Grundstücke durch die Besatzungsmacht, oder darauf, daß die Besatzungsmacht den "Anstoß" für die Enteignung durch deutsche Behörden gegeben habe (UA S. 14 f.). Auf letzteres zielte jedoch ersichtlich der Beweisantrag der Beigeladenen zu 1. Das Verwaltungsgericht durfte ihn deshalb nicht mit der Begründung ablehnen, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht beweisbedürftig, weil sie nichts darüber aussage, daß die Grundstücke bereits vor der Gründung der DDR unter der Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht sequestriert oder gar enteignet worden seien, wenn es gleichwohl der Klage mit der Begründung stattgab, es bestünden keine Hinweise auf eine durch die Besatzungsmacht vorgenommene oder zumindest eingeleitete ("vorgeformte") Enteignung.
Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß das Verwaltungsgericht aufgrund des Wortlauts und Inhalts des von den Beigeladenen zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren beigebrachten Ersuchens vom Oktober 1949 zu einer anderen Bewertung mit Blick auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gekommen wäre oder weitere Ermittlungen dann für erforderlich gehalten hätte. In dem Ersuchen wird nämlich zum Ausdruck gebracht, daß das Unternehmen "auf Grund der Enteignungsgesetze des Landes Thüringen enteignet und auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 64 ... in das Eigentum des Volkes übergegangen" sei und sich diese Enteignung "gemäß der Richtlinien Nr. 1 Ziffer 2 Abs. 2 zum Befehl Nr. 64 ... auch auf die im Lande Sachsen-Anhalt belegene Zweigniederlassung Norddeutsche Bauträger GmbH in Bernburg, die ebenfalls Eigentum des Volkes geworden ist", erstrecke (vgl. hierzu auch Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149 S. 451 <455 f.>). Es wäre somit denkbar, daß die Grundbuchberichtigung vom 20. Dezember 1949/26. Januar 1950 sich als bloße verwaltungstechnische Abwicklung eines bereits zuvor auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Enteignungsgrundlage erfolgten Eigentumseingriffs bzw. als Abschluß einer bereits im wesentlichen besatzungshoheitlich vorgeformten Enteignungsaktion darstellt (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1996 - BVerwG 7 B 149.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 81 S. 237 und vom 8. April 1998, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren der Klägerin auf 100 000 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung richtet sich insoweit nach den §§ 13, 14 GKG, wobei der Senat von den Angaben der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ausgegangen ist, die insoweit von ihr zusätzlich beanspruchten Grundstücke machten ca. 1/10 des Gesamtanspruchs aus.
Sailer
Krauß